33 rücksichtigung von Schwund und Spesen durch späteren Verkauf Vorteile zu erzielen gedachten. Erst als von der in der Ver ordnung vorgesehenen Enteignungsbefugnis planmäßig Gebrauch gemacht wurde, erschien allmählich wieder Ware am Markte. Die Verordnung sehte, wie erwähnt, Preise gleich zeitig für Erzeuger, Groß- und Kleinhändler fest, im Gegensatz zu den vorher behandelten Höchstpreisverord- nnngen vom 4. Dezember 1916, 26. Januar und 26. Oktober 1916, welche die Bestimmung der Handelspreise teils den Landeszentral behörden, teils den Kommunalverbänden aufgegeben oder anheim gestellt hatten. Die Ansichten darüber, welchem der beiden Ver fahren der Vorzug zu geben sei, sind geteilt. Gewiß ist eine ein heitliche Regelung zum Vorteil namentlich der mit der Preis überwachung betrauten Stellen und bis zu einem gewissen Grade auch der Verbraucher. Anderseits sind die Handlungsunkosten je nach Größe und Lage des einzelnen Ortes und der Art der Waren- Verteilung recht verschieden. Namentlich spielt die Verschiedenheit der Frachtkosten bei Waren, die vorzugsweise in wenigen be stimmten Gegenden erzeugt werden — wie das z. B. bei Zwiebeln der Fall ist —, eine so große Nolle, daß eine unterschiedslos gleiche Festsetzung der Preiszuschläge leicht dazu führen kann, daß einem Teil der Händler übertrieben hohe Gewinne in den Schoß ge worfen werden, die ein'Teil der Verbraucher unnütz zu tragen hat, während einem anderen Teile der Händler jede Verdienstmöglich keit genommen, wenn nicht gar ein Arbeiten mit Verlust zu gemutet wird. Daß hierunter letzten Endes wieder der Ver braucher zu leiden hat, da in solchen Gegenden dann die Zufuhr mehr oder weniger versagt, liegt auf der Hand. Diese Erwägungen haben, wie oben erwähnt, dazu geführt, daß auf dem Gebiete der Preisregelung für Gemüse und Obst später von der Reichsstelle durchgängig die Festsetzung der Groß- und Kleinhandelszuschläge, wenn auch innerhalb gewisser, von der Zentralstelle vor geschriebener Grenzen, den örtlichen Stellen übertragen worden ist. Bei der Durchführung tauchten Zweifel darüber auf, ob die Höchstpreise für Rüben und Zwiebeln auch auf a u s dem A » s- lande eingeführte Ware anwendbar sei. Die Recht sprechung, insbesondere diejenige des Reichsgerichts, war damals noch nicht feststehend, so daß es auf alle Fälle sicherer erschien, durch eine Sondcrbestimmung den Zweifel auszuschließen. . Diese Be stimmung konnte nur in dem Sinne ausfallen, daß die durch die Rcichsstelle für Gemüse und Obst eingeführten und in den Ver- kehr gebrachten Rüben und Zwiebeln — andere Ware kam nach H-ft 41/42. 3