38 gefunden werden. Dieses Bestreben leitete die Neichsstelle bei Aufstellung ihres Planes f ü r d i e z u k ü n f t i g e Gemüse- Wirtschaft. Die Grundlagen dieses Planes waren: 1. straffe, zentrale Bewirtschaftung aller Erzeugnisse aus Gemüse durch die öffentliche Hand in bezug auf Herstellung, Preise und Verteilungsart einerseits (vgl. darüber Seite 61 ff.), 2. Freiheit d es Handels im Verkehr mit frischem Gemüse anderseits, beschränkt durch rechtzeitige und lückenlose Festsetzung angemessener Höchstpreise für Erzeuger, Groß- und Kleinhändler, durch Konzessionspflicht für den Großhandel, den Hausierhandel am Ort und den Handel im Umherziehen und durch Einführung des Schlußscheinzwanges in beschränktem Umfange, ferner 3. Abschluß von Lieferungsvertrügen zwischen Erzeuger und Verbraucher in weitestem Umfang zur Erfassung und Verteilung eines erheblichen Teils des Gemüses schon vor der Ernte, und 4-. nötigenfalls Absatzregelung für das nicht durch Lieferungsverträge gebundene H e r b st g e m ü s e. Zur Durchführung dieses Planes bedurfte es eines umfassenden gesetz geberischen Eingriffs; die Neichsstelle legte daher den Entwurf zu einer entsprechenden Verordnung vor. Dieser Entwurf stellte die ganze Gemüsewirtschaft auf eine neue Grundlage und begegnete bei seiner Durchberatung nicht unerheblichen Widerstünden. Die Neichsstelle aber, die erkannt hatte, daß sie nur dann imstande sein werde, die Regelung der Gemllseversorgung durchzuführen, wenn ihr weitreichende Befugnisse im Sinne ihrer Vorschläge eingeräumt würden, blieb fest, und es gelang ihr, alle Bedenken zu beseitigen und den Erlaß der V e r o r d n u n g über Gemüse, O b st und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) zu er reichen. Im einzelnen ist zu diesem System und den Mitteln zu seiner Durchführung folgendes zu bemerken: Die H ö ch st p r e i s e mußten lückenlos festgesetzt werden, d. h. es mußten Erzeuger-, Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise be stimmt werden, und zwar — abgesehen von Frühgemüse — ein einheitlicher Erzeuger-Höchstpreis für das ganze Reichsgebiet, während die Zuschläge für den Groß- und Kleinhandel zwar auch bindend vorgeschrieben, in ihrer Höhe aber je nach den örtlichen Verhältnissen, wenn auch innerhalb gewisser von der Reichsstelle festgelegter Grenzen, von den Kommunalverbänden bestimmt werden (vgl. oben S. 33). Ein einheitlicher Erzeugerpreis für Herbstgemüse rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte, daß -dieses