86 als Dauerware weitere Beförderungen verträgt und auch im Frieden schon in allen Teilen des Reiches zu annähernd den gleichen Preisen -vom Erzeuger abgegeben worden ist. Ein weiterer Grundsatz der Reichsstelle war der, die Höchstpreise zwar rechtzeitig vor Beginn der Ernte, aber doch immer erst dann festzusetzen, wenn sich die Ernte einigermaßen übersehen läßt, damit Änderungen des Höchstpreises nach Möglichkeit vermieden werden. Soweit es schon vorher, namentlich im Hinblick auf die Förderung des Anbauers, zweckmäßig erschien, sind teils Richtpreise bekannt gegeben worden, teils haben die Vertragspreise der Lieserungs verträge diesem Gesichtspunkte Rechnung getragen. Die nötigen gesetzlichen Handhaben zur Durchführung dieser Preispolitik bieten die 88 4 un!d 7 der Verordnung vom 3. April 1917, nach denen die Reichsstelle Erzeuger-Höchstpreise, die Kommunalverbände Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise festsetzen können. Zum Nutzen der Erzeuger und um ihnen die Möglichkeit zu belassen, alte Beziehungen zwischen Erzeuger, Kleinhändler und Verbraucher aufrechtzuerhalten, bestimmt 8 6 Abs. 2 der Verord nung, daß Erzeuger — denen Erzeugerv,erblinde und anerkannte Saminelstellen (8 16) gleichgestellt sind — den Groß- bzw. Klein handelspreis fordern dürfen, wenn sie Gemüse auf eigene Rech nung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle ver senden und am Bestimmungsorte an Kleinhändler oder Ver braucher veräußern. Um bei der Bemessung der Handelszuschläge durch die Kommunalverbände unberechtigten Wettbewerb auszu schließen, hat die Reichsstelle das Recht, den Kommunalverbänden allgemeine Richtlinien für die Preisbemessung vorzuschreiben und auf deren sachgemäße Anwendung zu achten, auch ändernd ein zugreifen und etwaige Mißgriffe zu beseitigen (8 7), Der weitere Grundgedanke des Wirtschaftsplanes bestand darin, daß von einer zentralen Bewirtschaftung mit Beschlagnahme und Verteilung (Rationierung) ganz abgesehen werden und alles G e ni ü s e u n d O b st i n rohem Z u st a n d e ausschließ- l i ch d u r ch den freien Verkehr auf den Märkten und in den Geschäften der Kleinhändler zum Verkauf an die Verbraucher kommen sollte.. Damit war dem freien Handel, dessen volkswirt schaftliche Bedeutung die Reichsstelle nicht verkannte, die Möglich keit einer umfassenden und zweckdienlichen Betätigung gegeben. Die Absicht der Reichsstelle, dem Handel trotz der schwierigen und ungewöhnlichen Verhältnisse des furchtbaren Krieges ein umfang reiches Arbeitsfeld zuzuweisen, erschien aber nur ausführbar, wenn der Handel bereit war, sich gewissen Beschränkungen zu unter-