40 Werfen, die mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Ernährung unseres Volkes während dieses Kampfes um Dasein und Zukunft ein Gebot zwingender Notwendigkeit waren. Die bisherigen Erfahrungen, namentlich im Jahre 1916, hatten gezeigt, daß eine unbeschränkte Tätigkeit des Handels bei der Versorgung des Marktes mit Gemüse und Obst den Ver brauchern weder eine genügende Menge von Ware, noch einiger maßen erträgliche Preise zu gewährleisten imstande war. Ob- schon die Gemüse- und Obsternte im allgemeinen reichlich, vielfach sogar weit über dem Durchschnitt ausgefallen war, verschwand die Ware vom Markte, oder sie war nur zu P r e i s e n zu haben, die außer wenigen Begüterten niemand zu bezahlen ver- mochte. Die sich folgenden Beschlagnahmen und unvermittelt erscheinenden Höchstpreisfestsehungen waren nur die natürliche Folge derartiger Vorkommnisse. Um diesen Übelständen bei zukommen, an denen der Handel zu einem nicht unerheblichen Teil die Schuld trug, erschien cs notwendig, von vornherein eine sorgfältige Auswahl derjenigen Personen vorzunehmen, die zum Handel mit Gemüse zugelassen wurden, mehr als dies mit den Mitteln der Bekanntmachung vom 23. September 1916 und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (vgl. darüber oben S. 15 ff.) möglich war. Es wurde daher das Erfordernis einer besonderen Handelserlaubnis für den Handel im Umher ziehen, den Hausierhandel am Orte und den Großhandel vor geschrieben (§8 8 und 9 der Verordnung). Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Groß handel bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche be trieben und in dieser Zeit eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland besessen haben. Die Genehmigung, die durch Aus stellung eines Genehmigungsscheins erteilt wird, kann jederzeit widerrufen werden. Für Leiter von Sammelstellen, welche die Reichsstelle oder eine Landesstelle eingerichtet oder die Neichsstelle sonst genehmigt hat, bedarf es einer solchen Genehmigung nicht. Ist die Genehmigung nicht ausdrücklich örtlich beschränkt, so gilt sie für das ganze Deutsche Reich. Die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung hat die Neichsstelle auf die Landcsstellen über tragen. In Preußen ist eine weitere Übertragung auf die Provinzial- oder Bezirksstellen erfolgt. Neben dieser vorbeugenden Auswahl erschien aber auch eine laufende Überwachung der Tätigkeit des Handels bei der Preisbildung erwünscht. AIs wirksames Mittel war von einigen Kommunalverwaltungcn schon seit einiger Zeit der