4i Schlußscheinzwang eiiannt worden, insbesondere öid Städte München und Chemnitz hatten damit gute Erfahrungen ' gemacht. Die Bedenken gegen den Schlußscheinzwang sind freilich nicht von der Hand zu weisen. Er bildet zweifellos eine Er schwerung des Verkehrs, auch wenn der Schein in der einfachsten Form ausgestellt wird. Des weiteren bildet auch seine Ausstellung noch keine unbedingt sichere Gewähr für Einhaltung der Höchst preise; denn das Papier ist geduldig, und bei dem Vorteil, den unter Umständen beide Teile, Verkäufer und Erwerber, durch Verdeckung einer Höchstpreisüberschreitung haben, können trotz Ausstellung des Schlußscheins leicht Unregelmäßigkeiten vor kommen. Aber es ist bisher noch nicht gelungen, ein besseres Mittel zu finden. Der Schlußschein bietet zum mindesten in den Regelfällen ein Mittel, die Ware vom Erzeuger bis zum Ver braucher zu verfolgen: er ermöglicht, vom Inhaber der Ware jederzeit den Nachweis zu fordern, woher und zu welchem Preise er die Ware gekauft hat. Das ist unerläßlich, obwohl die Fest setzung von Preisbindungen auch für den Kleinhandel vorgesehen ist. Denn diese Festsetzungen werden nicht immer in festen Preisen bestehen können, da die Erzeugerhöchstpreise für in ländische Ware gleicher Art verschieden sind und auch ausländische Ware in Frage kommt. Die Kommunalverbände werden sich viel mehr häufig darauf beschränken müssen, anzuordnen, daß zu dem Erwerbspreise bestimmt bemessene Zuschläge gefordert werden dürfen (8 7). Um die Verkehrserschwerung auf das tunlichst geringste Maß herabzumindern, sind alle Erleichterungen vorgesehen, -die sich irgend mit dem zu erreichenden Ziele vereinbaren lassen. Der Schlußscheinzwang ist nur für die Hauptgemüsesorten vor- geschrieben. Der unmittelbare Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher ist frei. Auch sonst kann die Reichsstelle weitgehende Ausnahmen zulassen (8 16 der Verordnung). Um die Durch führung nach Möglichkeit zu sichern, sind für den Fall, daß der Kleinhändler nicht in der Lage ist, einen Schlußschein vorzulegen, oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen, Rechts nachteile dergestalt angedroht, daß die Preise für die betreffenden Warenmengen vom Kommunalverbände festgesetzt werden (8 10 Abs. 5 der Verordnung). Das dritte wichtige Glied im Plane der Reichsstelle bilden die L i e f e r u n g s v e r t r ä g e. Unter dem 12. Dezember 1916 war das Rundschreiben des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts von Batocki über die Lieferungsverträge an die