CSS5ZS 42 Bundesregierungen ergangen. Es empfahl für die Regelung des Verkehrs mit solchen Waren, die sich ihrer Natur nach zu Beschlag nahmen und straffer Zwangsbewirtschaftung nicht eigneten, die aber bei der langen Dauer des Krieges doch von zunehmender Wichtigkeit für die allgemeine Volksernährung geworden seien, den Abschluß solcher Lieferungsverträge. Durch die Sicherheit, die sie dem Erzeuger hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Ernte gäben, würden sie fördernd auf die Erzeugung wirken und bei richtiger, unter Aufsicht der zuständigen Stellen erfolgender Hand habung ein Mittel sein, die erzeugten Waren richtig zwischen dem Frischverbrauch im Sommer und Herbst und der Verarbeitung zu Dauerwaren für Winter und Frühjahr zu verteilen. Hiermit sind jedoch die Vorteile der Lieferungsverträge im allgemeinen und für Gemüse im besonderen bei weitem nicht er schöpft. Sie haben einmal eine ungewöhnliche politische W i r k u n g, indem sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher, zwischen Land und Stadt, enger zu gestalten und bei den bedauerlichen Gegensätzen, die der Krieg hier gezeitigt hat, Versöhnung und Verständigung zu sördern. Sie sind ferner geeignet, indem sie die zahlreichen Kräfte ein schalten, deren sich Kommunalverbände und Großverbraucher beim Abschluß der Lieferungsverträge bedienen, das Gemüse in allen Teilen des Reiches aufzusuchen und aufzusaugen, auch soweit es nicht im Großbetrieb und feldmäßig erzeugt wird, und es da hin zu lenken, wo Bedarf ist. Hiermit wird von vornherein schon lange vor der Ernte ein großer Teil der Ernte zweckentsprechend verteilt, eine Aufgabe, die von einer zentralen Stelle aus niemals mit Aussicht auf Erfolg an gefaßt werden könnte. Endlich aber bietet der Lieferungsvertrag ein weites Betätigungsfeld für den Handel, dem so Gelegenheit zur Entfaltung seiner im übrigen durch die Kriegs wirtschaft allenthalben eingeschränkten Tätigkeit geboten wird. Mit den Lieferungsverträgen soll den Kommunalverbänden und Großverbrauchern die Möglichkeit geschaffen werden, sich schon vor der Ernte das Rückgrat für die Versorgung ihrer Einwohner und Betriebe mit Gemüse zu sichern. Für den Rest der Ernte war die freie Betätigung -des Handels vorgesehen. Da es jedoch nicht ausgeschlossen war, daß auch dabei noch Miß- stände zutage treten könnten, mußte für äußerste Fülle der Reichs stelle die Befugnis gegeben sein, weitgehend einzugreifen. _ Die Verordnung vom 3. April 1917 sieht daher eine Absatz- b e s ch r ä n k u n g u n d eine Enteignung vor (88 11 bis