43 13 -der Verordnung). Das nähere hierüber wird später darzustellen sein, zunächst soll-über die Lieferungsverträge und die Preis regelung, wie sie im Laufe des Jahres 1917 nun tatsächlich zur Durchführung gelangt sind, noch einiges gesagt wenden. 3. Lieferungsverträge und Preisregelung. Sollte das ganze Werk der Lieferungsverträge seinen Zweck erfüllen, so mußte es von vornherein nach einheitlichen Gesichts punkten geregelt, es mußte vor allem dafür Sorge getragen werden, daß nicht neben dem gewissermaßen amtlichen Lieferungs vertrage noch andere Verträge einherliefen, die der Aufsicht der Reichsstelle entzogen waren. Zwar waren die Lieferungsverträge der Reichsstelle mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Durch Erlaß voni 9. Januar 1917 hatte der Präsident des Kriegs ernährungsamts auf Antrag der Reichsstelle bestimmt, daß der Erzeuger, falls er einen Lieferungsvertrag nach dem Normal muster der Reichsstelle abgeschlossen hatte, den Vertragspreis auch dann bekommen sollte, wenn ein später festzusetzender Höchstpreis niedriger sein würde, daß er aber anderseits den Höchstpreis er halten sollte, wenn dieser höher ausfallen würde als der Vertrags preis. Weiter bot der Lieferungsvertrag auch Sicherheit gegen etwaige spätere Zwangsmaßnahmen, wie Beschlagnahme, Enteignung usw. Diese Anreize aber genügten noch nicht, um alle anderen Verträge, die zum Teil unzulässige Nebenabreden enthielten, zu verhindern. Deshalb schrieb § 1 der Verordnung vom 3. April vor, daß alle Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Aberntung zur entgeltlichen Lieferung von Gemüse, das von ihnen selbst abgeerntet wird, verpflichteten, der Schriftform und außer dem — soweit sie nicht von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle selbst abgeschlossen wurden — der Geneh m i g u n g der Verwaltungsabteilung der Reichsst elle b e durften, daß ferner alle genehmigungspflichtigen Verträge, die bisher schon abgeschlossen waren, binnen kurzer Frist zur nach träglichen Genehmigung vorzulegen seien. Ausgenommen waren nur Verträge über Gemüse, das unter Glas gezogen war, und solche, die nur die Sicherstellung des eigenen Bedarfs für den Ver braucher und seine Haushaltungsangehörigen zum Gegenstand hatten (§ 1 der Verordnung). Dadurch, daß die Reichsstelle in der Folge Verträge nur genehmigt hat, wenn sie in den wesent lichen Punkten ihrem Normalvertrag entsprachen, ist die nötige Gleichmäßigkeit in die Preise und Lieferungsbedingungen ge-