44 kommen, die unlauteren Wettbewerb und damit ungleichmäßige Versorgung nach Möglichkeit verhindern sollten. Jedenfalls ist die Reichsstelle allen Fällen, in denen sie von unzulässigen Nebenabreden Kenntnis erhielt, tatkräftig nachgegangen. Die Lieferung von Samen und Dünger seitens des Erwerbers (Kommnnalverband oder Großverbraucher) hat sie nur dann für unzulässig erklärt, wenn dafür der angemessene Preis seitens des Anbauers nicht entrichtet wurde. Eine weitere Bestimmung der Verordnung (§§ 2 und 3) gab der Reichsstclle das Recht, in genehmigungspflichtige Verträge selb st als Partei einzutreten, und zwar nicht nur anläßlich des Genehmigungsverfahrens selbst, sondern auch noch später, bis zur Erfüllung, und ohne Rücksicht darauf, daß der Vertrag von ihr früher genehmigt oder, soweit er ursprünglich auf den Namen der Reichsstelle abgeschlossen war, an eine andere Bedarfsstelle abgetreten worden war. Die letztere Bestimmung sollte allerdings nur im äußersten Notfälle zur Anwendung kommen, namentlich dann, wenn Verträge vorlagen, deren Er füllung einen unwirtschaftlichen Transport des Gemüses bedingt hätte. Im Winter 1917/18 hat auf Drängen der Eisenbahn- Verwaltung die Rcichsstelle in beträchtlichem Umfange von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Eintritt und die Nicht genehmigung von Verträgen ist sonst nur dann erklärt worden, wenn sich einzelne Bedarfsstellen in überreickilickiem Maße ein gedeckt hatten und dadurch anderen eine auskömmliche Versorgung unangemessen erschwerten. Die Normalverträge der Reichs stelle waren den beteiligten Stellen erstmalig unter dem 2. Februar 1917 zu gegangen, und zwar waren es vier verschiedene Vertragsentwürfe, zwei für Frühgemüse und zwei für Herbstgemüse. Für letzteres war ein Anbanvertrag und ein Lieferungsvertrag vorgesehen. Den Gegenstand des Anbauvertrags sollte die gesamte Ernte einer Anbaufläche bilden, während der Lieferungsvertrag die Her gäbe einer bestimmten Menge verlangte. Für Frühgomüse war ebenfalls Anbau- oder Lieferungsvertrag vorgesehen, jedoch in einem und demselben Formblatt, während ein weiteres Formblatt auf die besonderen Verhältnisse von Fabriken zugeschnitten war, die sich im Wege des Vertrags die nötigen Rohstoffe zur Ver arbeitung (Dörrgemüse, Gemüse-Konserven) sichern wollten. Zum Abschluß solcher Verträge waren berechtigt Kommunal verbände aller Art, auch die Landes-, Provinzial-, Bezirks- und Kreisstellen und Großverbraucher. Bei letzteren sind zwei Gruppen