45 zu unterscheiden, einmal die eben erwähnten Fabrikbetriebe, dann aber auch große industrielle Werke, Krankenanstalten und Heeres und Marinestellen. Nicht vorgesehen war, daß auch der Handel zum Erwerb von Ware zwecks Weiterverkaufs Lieferungsverträge abschließen sollte: derartige Verträge sind in keinem Falle genehmigt worden. Vielmehr sollte der Handel stets im Auftrage eines Kommunal verbandes oder Großverbrauchers als Kommissionär tätig werden. Auch über diese Tätigkeit mußte naturgemäß die Reicks- stelle dauernd einen stberblick haben: es wurden daher nur solche Kommissionäre zugelassen, denen die Reichsstelle eine A u s w e i s- karte ausstellte. Die Karte enthielt Namen und Wohnort des Kommissionärs und bestimmte Bezirke, in denen er tätig werden durfte. Hierin lag für die Reichsstelle zugleich eine Möglichkeit, von vornherein Einfluß darauf zu nehmen, daß -die Verträge nicht in Gegenden abgeschlossen wurden, die zum Verbrauchsorte in bezug auf die Transportmöglichkeit allzu ungünstig lagen. Es bat sich dann herausgestellt, daß im neuen Wirtschaftsjahre diesem Gesichts punkte der Frachtgünstigkeit noch größere Bedeutung beigelegt werden muß. Die häufig aufgetauchte Frage, ob die Kommissionäre die Handelserlaubnis nach -den Verordnungen vom 24. Juni 1616 und 3. April 1917 haben müssen, ist verschieden zu beantworten, je nachdem, ob es sich uni selbständige Gewerbetreibende (Kom missionäre, Makler im Sinne des Handelsgesetzbuches) handelt, oder um Angestellte (Handlungsgehilfen). Erstere brauchen zweifellos die Handelserlaubnis, letztere nicht. In dem BewirtschaftungsPlan der Reichsstelle sind, soweit es sich um Frischgemüse handelt, drei Arten von Preisen zur An wendung gekommen: Richtpreise, Vertragspreise und eigentliche H ö ch st p r e i s e. Wie schon erwähnt, wurde grundsätzlich an der Preisregelung für alle Gemüsearten fest gehalten, der Höchstpreis aber erst festgesetzt, wenn der Ausfall der Ernte zu übersehen war. Aber schon vorher mußten der Anbauer sowohl wie auch der Erwerber eine Grundlage haben, auf der Lieferungsverträge abgeschlossen werden konnten, ja schon vorher war die Kenntnis der zukünftigen Preisgestaltung, wenigstens die ungefähre Höhe für den Anbauer bei Aufstellung seines Wirt schaftsplanes von großer Wichtigkeit. Diesem Gesichtspunkte trug die Reichsstelle in verschiedener Weise Rechnung, indem sie für Herbstgemüse von vornherein in die Normal-Lieferungsverträge einheitliche feste Vertragspreise einsetzte, wHrend das bei Früh gemüse nicht angängig war.