46 Der § 5 des Lieferungsvertrages über Frühgemüse sah daher vor, daß das Reichsgebiet in einzelne Wirtschaftsgebiete ein geteilt werden sollte, und daß die Vertragspreise für jedes Wirt schaftsgebiet gesondert von örtlichen Preiskommissioncn unter Aufsicht der Reichsstellc festgesetzt werden sollten. Als Anhalts punkt für diese Kommissionen, und um schon vorher den Vertrag schließenden eine gewisse Grundlage zu geben, wurden von der Reichsstelle Richtpreise festgesetzt, die so lange als Vertragspreise zu gelten hatten, bis die zuständige Preiskommission den Vertrags preis festgesetzt hatte. Nach diesen beiden Verfahren wurden Preise für Weiß kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Kohlrüben, Möhren, Zwiebeln, Grün kohl, Runkelrüben, Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mai rüben, Kohlrabi, Ggrken, Spinat und je nach Bedürfnis noch für andere minder wichtige Sorten festgesetzt. Waren diese Preise auch zunächst nur gültig,, soweit es sich um einen Anbau- oder Lieferungsvertrag handelte, so erhielten sie doch darüber hinaus allgemeine Gültigkeit und tatsächlich die Wirkung von Höchst preisen dadurch, daß § 5 der Verordnung vom 3. April 4917 bestimmte, daß abgeerntetes Gemüse, für das Erzeuger-Höchst preise nicht festgesetzt waren, nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden durfte, als sie in den Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgesehen waren. Unter der Herrschaft dieser Preise vollzog sich nun der Ab schluß der Lieserungsverträge und der Verkehr mit Frühgemüsc. Erst mit Bekanntmachung vom 21. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 199 vom 22. August 1917) wurde der Anfang mit der Fest setzung von eigentlichen Höchstpreisen auf Grund von 8 4 der Verordnung vom 3. April 1917 gemacht, und zwar für Sellerie, Meerrettich, rote Rüben und Schwarzwurzeln. Für Kohlrüben, Futterrüben und Futtermöhren bestanden schon die Höchstpreise der Verordnung vom 19. März 1917 (RGBl. S. 243), die nicht unwesentlich niedriger waren als die Vertragspreise der Reilbsstelle. Soweit Verträge über diese Gemüsearten schon vorher abgeschlossen waren, kam den Erzeugern die erwähnte Preisklausel (vgl. oben S. 43) zugute. Zweifelhaft konnte es sein, ob sie auch auf Verträge anzuwenden war, die erst später unter der Herrschaft der Verordnung vom 19. März abgeschlossen wurden. Deshalb wurde durch eine Verfügung des Präsidenten des Kriegs- ernähkungsamts vom 25. April 1917 auf Grund von 8 8 der Ver ordnung vom 19. März 1917 im Wege der Allsnahmebewilligung