47 nochmals klargestellt, Latz für Wruken uird Futtermöhren — die Ausnahmebewilligung wurde später, nachdem die Reichsstelle auch Futter- (Runkel-) Rüben in ihre Vertragsmuster aufgenommen hatte, aus diese ausgedehnt —• über die Lieferungsverträge nach dem Normalmuster der Reichsstelle abgeschlossen wurden, an Stelle der in Z 3 der Verordnung festgesetzten Höchstpreise die Vertrags preise der Reichsstelle zu gelten hätten. In Z 6 des Normalvertrages über Herbstgemüse war vor gesehen, daß die Preise für die H e r ü st ko h I s o r t e n vom 20. September ab gelten sollten, weil bei normalem Verlaufe der Ernte erst von diesem Zeitpunkt ab mit der Erfüllung der Ver träge gerechnet werden konnte. Die Preise für Frühkohl waren zu Anfang wesentlich höher gewesen, waren dann gemäß den Be stimmungen des Lieferungsvertrags über Frühgemüse allmählich von den dazu berufenen örtlichen Preiskommissionen gesenkt worden und sollten Mitte September auf die Herbstpreise des Lieferungsvertrages übergeleitet werden. Es bestand daher ein erklärlicher Anreiz für die Anbauer, mit der Erfüllung der Ver träge möglichst zeitig zu beginnen. Unterstützt wurde dieses Be streben durch eine außergewöhnlich frühe Ernte auch der. Herbst kohlsorten. Die Reichsstelle entschloß sich daher, an dem Zeitpunkt vom 20. September nicht festzuhalten, vielmehr die Herbstpreise schon früher in Wirksamkeit zu setzen. Die Vorarbeiten hierzu wurden dergestalt beschleunigt, daß die Höchstpreise schon mit Be kanntmachung vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 212 von: 6. September 1917) mit Wirksamkeit vom 10. September ab veröffentlicht werden konnten. Als kurze übergangsmaßregel wurde die Bekanntmachung vom 31. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 209 vom 3. September 1917) erlassen, die bestimmte, daß für Herbstgemüse, das nach dem Gutachten der zuständigen Landes-, Provinzial- oder Bezirksstellen wegen vorgeschrittener Reife vor zeitig zur Aberntung kommen mußte, der derzeitige Preis für die entsprechende Frühgemüsesorte einschließlich eines geringen Zu schlags gelten sollte. Das war deshalb nötig, weil sonst eine Lücke in der Preisregelung eingetreten wäre: der Höchstpreis galt noch nicht, der Frühgemüsepreis für diese Herbstware nicht mehr, und so hätten Erzeuger, die keine Lieferungsverträge abgeschlossen hatten, diese Ware zu einem beliebigen Preise absetzen können, und es wäre für andere Anbauer eine große Versuchung eingetreten, vertragsbrüchig zu werden. Nach Inkrafttreten der allgemeinen Höchstpreise für Herbst- gemüse war im ganzen Reiche ein Einheitspreis f ü r a l l e