Probe gestellt, als der Schleichhandel an sie herantrat und ihnen zum Teil ungeheuerliche Angebote für den Fall des Ver tragsbruchs und der Überlassung von Vertragsware machte. Im allgemeinen kann jedoch gesagt werden, daß böswillige Nicht- erfüllung von Lieferungsverträgen in irgendwie bedenklichem Umfange dank der Gesinnung der Landwirte und infolge der ge troffenen Maßnahmen nicht zu verzeichnen war. An f i ch e r »- d en Maß n a h m e n sind folgende zu erwähnen: Zunächst wurde durch Verordnung vom 19. August 1917 (RGBl. S. 723) die vor sätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung der Lieferungsverträge unter harte Strafe gestellt. Weiter wurde durch eine Verfügung der Reichsstelle an die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen vom 29. Oktober 1917 angeordnet, daß bei Streitigkeiten zwischen dem Anbauer und dem Erwerber der Gemeindevorsteher oder Amtsvorfteher die zu liefernde Menge vorläufig zu bestimmen und für ihre Sicherstellung Sorge zu tragen habe, während dir endgültige Entscheidung den in den Lieferungsverträgen vor gesehenen Schiedsgerichten oblag. Schließlich hat auch die nach und nach durchgeführte Absatzregelung, über die gleich zu sprechen sein wird, wesentlich dazu beigetragen, den Schleichhandel zu unterdrücken. 4. Die Z w a n g s e r f a s s u n g. Es war von vornherein damit gerechnet worden, daß durch den Abschluß von Liefernngsverträgen nur ein Teil der Gemüse- ernte gebunden werden würde. Der andere Teil sollte, dem Plane der Reichsstelle entsprechend, im Wege des freien Verkehrs unter Beteiligung des Handels dem Verbrauche zugeführt werden. Geregelt waren zunächst nur die Preise, anfangs durch die Ver tragspreise der Lieferungsverträge, die nach 8 5 der Verordnung vom 3. April 1917 auch für abgeerntetes, nicht durch Verträge gebundenes Gemüse, galten, später durch die festgesetzten Höchst preise. Der Gang der Entwicklung ließ es aus verschiedenen Gründen angezeigt erscheinen, auch über das vertragsfreie Gemüse wenigstens zum Teil eine Kontrolle zu gewinnen, auch solches Gemüse in die Hand zu bekommen, um es gewissen Bedarfsstellen zuzuführen. Erstinalig trat ein solches Bedürfnis hervor, als im Juli 1917 in Groß-Berlin ein außergewöhnlicher Notstand eintrat. Die anhaltende Trockenheit hatte in der Provinz Brandenburg eine bedauerliche Mißernte an Gemüse hervorgerufen, das wenige, was geerntet worden war, ging zum Teil in die Hände des i