Nr. 198 vom 21. August 1917) über Absatzregelung von Gemüse aller Art in der Stadt Hanau, vom 30. August 1917 (Reichs- anzeiger Nr. 209 vom 3. September 1917) über Absatzregelung von Gemüse aller Art in den Kreisen Moers und Dinslaken und den Bürgermeistereien Niedercassel und Sieglar, vom 3. Sep tember 1917 (Neichsanzeiger Nr. 212 vom 6. September 1917) über Absatzregelung von Zwiebeln in der Amtshauptmannschaft Borna i. Sa.,.vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 8. September 1917, berichtigt in Nr. 216 vom 11. September 1917) über Absatzregelung von Zwiebeln im Stadtkreis Liegnitz, den Landkreisen Liegnitz, Glogau, Lüben, Steinau (Schieß), Calbca.S., Wanzleben und dem Herzogtum Anhalt,, und endlich diejenige vom 12. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 219 vom 14. September 1917) über Gemüse. In letzterer wurden allgemein die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen ermächtigt, eine Zwangsbewirtschaftung für Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Möhre n, Kohlrüben, Runkelrüben und Zwiebeln oder einzelne dieser Gemüsesorten einzuführen. Machten sie von dieser Ermächtigung Gebrauch, so war zugleich die Art vor geschrieben, in der sie zu erfolgen hatte. Diese schloß sich an die bereits in einzelnen Teilen eingeführte Regelung an. Die betreffenden Stellen konnten vorschreiben, daß die gedachten Gemüsesorten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden durften. Frei von der Absatzbeschränknng blieb unter allen Uni- ständen der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den Ver braucher, wenn nicht mehr als 6 kg- an denselben Verbraucher abgcsetzt wurden, ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der' Verkehr auf öffentlichen Märkten. Für die Erteilung der Ge nehmigung war, soweit der Absatz mittels Beförderung mit der Eisenbahn, zu Schiff, mit Wagen, Karren oder Tieren erfolgen sollte, die Ausstellung eines Beförderungsscheines vorgesehen. Soweit der Absatz zur Erfüllung von Liefernngsvcrträgen er folgen sollte, blieb er unter allen Umständen zulässig, die Ge nehmigung durfte dann keinesfalls verweigert werden. Insoweit war eine reine Absatzregelung, eine Überwachung vorgesehen, von einer Beschlagnahme war keine Rede; denn der Besitzer behielt zunächst alles, was er geerntet hatte, konnte es auch ohne Be schränkung in seinem Haushalte verbrauchen und in seinem Betriebe verarbeiten. Darüber hinaus war aber eine Zwangs erfassung möglich, indem die Besitzer Ware, für welche die Absatzregelung galt, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung