mm. . Es ist schon ein schöner Erfolg erzielt, wenn die Erzeugung nach Möglichkeit gefördert, alles was erzeugt wird, -der allgemeinen Ernährung 'dienstbar gemacht, der Bedarf unserer bewaffneten Macht gedeckt wird und die Preisbildung vor unangemessener Steigerung, die das Gemüse nur mehr zu einem Leckerbissen für einen kleinen Kreis Wohlhabender machen würde, bewahrt bleibt. Dieses Ziel ist erreicht worden. Wenn naturgemäß auch die Erfahrungen der voran gegangenen Jahre sorgfältig gesammelt und zur Verbesserung des Verfahrens verwendet wurden, so konnte und mußte doch von einer grundsätzlichen Abkehr von dem bisher betretenen Wege Abstand genommen werden. An der Forderung eines grundsätzlichen Systemwechsels hat cs freilich nicht gefehlt, und zwar haben sich wiederum Stimmen für die beiden äußersten Richtungen erhoben: Rückkehr zum uneingeschränkt freien Handel und Beschlagnahme und Rationierung des gesamten Gemüses sind gefordert worden. Beide Wege sind nicht gangbar. Die besonderen Gründe, die eine Beschlagnahme und Verteilung des Gemüses unmöglich machen, habe ich oben (vgl. S. 37) gezeigt. Eine in der Richtung der Wünsche jener Kreise liegende Ver besserung soll allerdings durchgeführt werden; es soll die A b s a tz r e g e l u n g des Herbstgemüses, wie ich sie geschildert habe (vgl. S. 60 ff.), im Jahre 1918 allgemein und einheitlich durchgeführt und auch für gewisse Sorten von Frühgemüse die Möglichkeit einer Versandkontrolle geschaffen werden. Letzteres ist inzwischen durch die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom 16. April 1918) geschehen. Nachdem dieser Plan in der Öffentlich keit bekannt geworden war, sind der Reichsstelle zahlreiche Zu schriften zugegangen, welche die Maßnahme freudig begrüßen, nun aber ein gänzliches Aufgeben der Lieferungsverträge befürworten, da sie von dem Nebeneinander beider Erfassungs arten Unzuträglichkeiten befürchten. Diese Auffassung ist irrig. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die zweckmäßige gegenseitige Ergänzung beider Maßregeln wird die volle Erfassung und zweck entsprechende Verteilung des Gemüses erleichtern, die Überwachung der Preisbildung und die Zurückdämmung des unlauteren Schleichhandels ermöglichen. Die Preisgabe der Lieferungs- Verträge würde zudem einen Verzicht auf das wirksame Mittel bedeuten, durch Einschaltung der unendlich zahlreichen fähigen Kräfte des Handels, der Kommunalverbände und Großverbraucher das Gemüse überall ohne behördlichen Zwang aufzusuchen und