aufzusaugen und den Bedarfsstellen rechtzeitig und zweckmäßig zuzuleiten. Aus diesem Grunde hat auch die Neichsstelle den zunächst dringend geäußerten Wünschen mancher Kommunalverbände nicht entsprechen können, die verlangten, es sollte künftig nur noch ihnen, nicht aber den Großverbrauchern gestattet sein, selbständig Lieferungsverträge abzuschließen. Deni in diesem Verlangen liegenden berechtigten Kern nach einer besseren Kontrolleder Großverbraucher durch die Kommunalv er bände ist dadurch Rechnung getragen worden, daß ihre Zulassung in der Regel nur mit Zustimmung des betreffenden Kommunalverbandes erfolgt, und daß dieser von jedem abgeschlossenen Lieferungs vertrage nach Art und Menge der abgeschlossenen Ware, später auch von der Art der Verwendung der Ware Kenntnis erhält. Schließlich ist noch ein Eintrittsrecht des Kommunalverbandes in Lieferungsverträge der Großverbraucher vorgesehen, um einer etwaigen erheblichen besseren Versorgung der Arbeiterschaft des betreffenden Großverbrauchers zum Schaden der übrigen Be völkerung des Kommunalverbandes vorzubeugen. Dies war ein Hauptwunsch der Arbeiterschaft selbst. Dem Gesichtspunkt der Transportschwierigkeiten wird im Jahre 1918 ein erhöhtes Augenmerk zugewendet werden. Dem Wunsche der Eisenbahnverwaltung, jeder Bedarfs stelle nur bestimmte frachtgünstig gelegene Gegenden für den Ab schluß der Lieferungsverträge zuzuweisen, kann allerdings nicht entsprochen werden. Die Freizügigkeit des Gemüseverkehrs muß grundsätzlich aufrechterhalten werden, und die Aufteilung des Reichsgebiets in Zuschuß- und Überschutzkreis» (vgl. S. 49) ist nicht angängig. Es wird aber eine ständige Fühlungnahme mit der Eisenbahnverwaltung, die zu diesem Zwecke verkehrstechnisch gebildete Beamte zur Neichsstelle abgeordnet hat, stattfinden. Schon bei der Ausstellung der Ausweiskarten, die jede Stelle, welche Verträge abschließen will, haben muß, und die aus be stimmte Kreise lauten, wird ein Einfluß auf die künftigen Be förderungsmöglichkeiten gewonnen werden können, indem die Er teilung der Ausweiskarten dann abgelehnt wird, wenn ohne Not Vertrüge in entlegenen Gebieten abgeschlossen werden sollen. Eine noch weitergehende Ausnahme hinsichtlich der Freizügigkeit ist bei den Kohlrüben gemacht worden. Die Kohlrüben-Transporte sind in ganz besonderem Maße Massentransporte, und schon im Winter 1917/18 hat die Ab-