56 Wicklung ier Lieferungsverträge namentlich in idem Haupt erzeugungsgebiete Schleswig-Holstein zu Transportschwierigkeiten geführt, welche die Neichsstelle zwangen, von ihrem Eintrittsrecht in abgeschlossene und genehmigte Verträge Gebrauch zu machen. Sie hat das nur sehr ungern getan, und es sind dabei mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Um eine Wiederholung solcher Verhältnisse zu vermeiden, war deshalb zunächst vorgesehen, von dem Abschluß von Kohlrüben-Vertrügen ganz abzusehen und die Eindeckung der Bedarfsstellen später nur durch Zwangs- e r f a s s u n g unter Berücksichtigung der Transportlage sicher zustellen. Allein es zeigte sich, daß von verschiedenen Seiten der lebhafte Wunsch geäußert wurde, doch Lieferungsverträge auch über Kohlrüben zuzulassen. Ein großer Teil der Anbauer legte Wert darauf, neben den: Absatz der wertvolleren Gemüsesorten auch denjenigen der Kohlrüben als Massengut von vornherein gesichert zu sehen, auch Kommunalverbände und der- arbeitende Betriebe wünschten, sich zeitig eine Grundlage für ihre Versorgung zu schaffen. Mittlerweile war durch Verordnung vom 9. März 1918 (RGBl. S. 119) der Preis für gelbe Kohlrüben auf 2,25 M. je Zentner, für weiße Kohlrüben auf 1,75 M. je Zentner festgesetzt worden. Das bedeutete gegenüber den tat sächlichen Preisen des Vorjahres eine Herabsetzung, und die Be fürchtung war nicht von der Hand zu weisen, daß ohne den Anreiz des Lieferungsvertrages der Anbau in unerwünschter Weise zurückgehen würde. Auf Vorschlag der Neichsstelle gab daher der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts seine Zustimmung, daß auch über Kohlrüben, wenigstens die für die menschliche Er nährung vorzugsweise in Betracht kominenden gelben Kohlrüben, Lieferungsverträge, und zwar zu den: alten Preise von 2,50 M. je Zentner abgeschlossen werden dürfen. Um der Gefahr unwirt schaftlichen Versandes vorzubeugen, wurde jedoch hierbei aus drücklich bestimmt, daß Verträge nur innerhalb des Bezirks der betreffenden Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle und gewisser ausdrücklich bestimmter Nachbarbezirke abgeschlossen werden dürfen. Um den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen im Falle einer zu starken Inanspruchnahme des eigenen Bezirkes Gelegen- heit zum Einspruch zu geben, hat die Reichsstelle für Gemme und Obst diesen Stellen ein Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ver träge über Herbstgemüse mit Frist von 5 Tagen gewährt. Einer Erinnerung wird nur dann Rechnung getragen werden, wenn durch die weitere Abgabe von Gemüse der betreffende Bezirk nach weislich in schweren Notstand geraten würde.