59 Angebot und Nachfrage drohte die Versorgung der Anbauer mit Gemüsesamen ernstlich zu gefährden, weil überhaupt nicht ge nügende Mengen bereitgestellt werden konnten und das wenige Vorhandene ganz ungeheure Preise erreichte. Zwar hatten die vorgenannten Stellen in gleicher Weise, wie 1916, Preise festgesetzt und veröffentlicht, allein eine befriedigende Wirkung konnte diese Maßregel für sich allein nicht erzielen. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hatte diese Entwick lung der Dinge mit Besorgnis kommen sehen und rechtzeitig er wogen, ob etwa eine straffe Bewirtschaftung des Gemüsesamens durchzuführen sein würde. Die Frage mutzte aus verschiedenen Gründen verneint werden. Allenfalls schien die Festsetzung von gesetzlichen Höchstpreisen angängig, allein nach reiflichen Er wägungen konnte sich der Staatssekretär des Kriegsernährungs amts auch hierzu nicht entschließen. Die ungeheure Zahl und Verschiedenheit der Arten und Gütegrade, die Schwierigkeit ihrer Unterscheidung und Bewertung, die nur Sachverständigen möglich ist, die Leichtigkeit der Umgehung der Höchstpreise bei den ver hältnismäßig kleinen Mengen, in denen der Samen gehandelt wird, schließlich die Gefahr -der Zurückhaltung und damit Ge fährdung des Anbaues ließen die Festlegung von Höchstpreisen unerwünscht erscheinen. Alan begnügte sich damit, den er rechneten Preisen die Eigenschaft „offizieller bl i ch t p r e i j e" beizulegen und sie im „Reichsanzeiger" öffentlich bekanntzumachen (Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Ja nuar 1918). Im übrigen wurde der Handel mit inländischem Gemüse samen freigelassen, nur hinsichtlich der Erbsen und Bohnen er gingen Bestimmungen der Reichsgetreidestelle (Bekanntmachungen vom 12. Juli und 22. Dezember 1917, RGBl. S. 609 und 1124), die das Erfordernis der Saatkarte vorschrieben. Dasselbe wurde für Saat- und Steckzwiebeln durch Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. November 1917 (Reichsanzeiger Nr. 273 vom 16. November 1917) eingeführt. Daneben wurde die Ausfuhr unterbunden und nur nach Österreich-Ungarn in dem unbedingt notwendigen Umfange und gegen wertvolle Gegenleistungen zugelassen, ferner wurde — wie in Abschnitt VI zu zeigen sein wird (Seite 76) — die E i n f u h r geregelt. Der von der Reichsstelle eingeführte ausländische Samen wurde in straffe Bewirtschaftung genommen und nur durch Vermittlung der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen nach