lassen. Als s p ä t e r zur s ch l ü s s e l in ä s; i g c n V e r t e i l u >i g geschritten wurde, stellte sich heraus, daß eine ungleichmäßige Verteilung ­ schon vorgenommen, ja auch in vielen Fällen Las Verbot des Absatzes an den Verbraucher umgangen worden war. In solchen Fällen wurde, um dennoch eine möglichst weitgehende Gleichmäßigkeit bei der Verteilung zu erzielen, mit Zuweisungen von Faßbohnen und Sauerkraut ausgeholfen. Von Mitte März 1917 ab (vgl. Bekanntmachung vom 14. März 1917, Reichsanzeiger Nr. 66 voni 17. März 1917) wurde aber der Versand wieder an eine in jedem Einzelfalle einzuholende Genehmigung der Kriegsgesellschaft geknüpft, und im Herbst 1917 hat ein Versand nur noch an Kommunalverbände stattfinden dürfen, denen die Verpflichtung auferlegt wurde, die Konserven sicher aufzubewahren. Der Bedarf des Heeres und der Marine konnte im Wirtschaftsjahre ­ 1916/17 voll befriedigt werden, es konnten aus der Ernte 1916 auch noch etwa 13,5 Millionen Ein-Kilogramm-Dosen Konserven und etwa 4000 Zentner Faßbohnen an die Zivilbevölkerung ­ verteilt werden. Die übrigen Salzgemiise waren 1916/17 noch nicht von der zentralen Bewirtschaftung erfaßt worden. Zur Schonung der Weißblechbestände und um überhaupt einer unnötigen unwirtschaftlicheil Konservierung von solchen Gemüsen ­ vorzubeugen, die auch ohne künstliche Konservierung aufbewahrt ­ werden können, wurde mit Bekanntmachung vom 28. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 157 voni 6. Juli 1917) die Konservierung reifer Erbsen, mit Bekanntmachung vom 13. Juli 1917 (Reichsanzeiger ­ Nr. 174 vom 24. Juli 1917) diejenige von Meerrettich, Sauerkraut und Steckrüben und nrit Bekanntmachung vom 12. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 198 voni 21. August 1917) diejenige von Mairüben verboten. Für die Ernte 1918 ist diese Einschränkung der Konservierung durch Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 80 voip 6. April 1918) wiederholt ­ und noch erweitert worden. Für das Wirtschaftsjahr 1917/18 erging unterm 21. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 169 vom 7. Juli 1917) wieder ein Absatzverbot. Der Versand ist von vornherein schlüsselmäßig und nur an Kommunalverbände vorgenommen worden. Durch Bekanntmachungen vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 27 vom 31. Januar 1918), vom 2. Februar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 35 vom 9. Februar 1918) und vom 9. Februar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 40 vom 15. Februar 1918) sind dann die Preise für die