zeigten sich aber mich hier bedenkliche Mißstände infolge von Preis treibereien. Zwar war eine gewisse Aufsichtder Eins u h r durch die Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16, Ja nuar 1917 (RGBl. S. 47) ermöglicht worden, nach der es jeweils einer Bewilligung zur Einfuhr seitens des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf. Mit dieser Dienststelle war ein Abkommen getroffen worden, daß Einfuhrbewilligungen jeweils nur im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst erteilt würden. Allein dieses Verfahren hatte doch immer noch Lücken und bot vor allen Dingen keine Möglichkeit, die an die Grenze gelangenden Waren zu einem angemessenen Preise in die Hand zu bekommen. Auch ein freiwilliger Zusammenschluß der bedeutendsten deut schen Samenzüchter und -Händler in eine unter Leitung -der Reichs stelle stehende Gemüsesamen-Einfuhrgesellschaft konnte eine all seitig befriedigende Lösung nicht bringen, so daß durch Verordnung vom 1. März 1918 (RGBl. S. 106) die Z e n t r a I i s a t i o n a u ch auf G e m ü s e s ä m e r e i c n ausgedehnt werden mußte. Die Reichsstelle hat in Holland und Dänemark große Mengen Sauren gekauft und nach Überwindung bedeutender Schwierig keiten über die Grenze gebracht. Die Preise sind beträchtlich höher als die für inländische Sämereien festgesetzten Richtpreise. Um Vermischungen und Verschiebungen zwischen in- und ausländischem Samen vorzubeugen, wird der von der Reichsstelle eingeführte Samen unter Ausschaltung des Handels, der sich damit einver standen erklärt hat, ausschließlich durch Vermittlung der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst unmittel bar an die A n b a u e r abgegeben. Soweit einzelnen Firmen Samenmengen aus alten Abschlüssen freigegeben worden sind, haben diese Firmen die Verpflichtung übernommen, sie zu den Inlands-Richtpreisen abzusetzen, so daß davon auszugehen ist, daß für alle int Handel befindlichen Gemüsesämereien einheitlich, die inländischen Richtpreise (vgl. S. 59) maßgebend sind. Mit der eben genannten Verordnung vom 1. März 1918 wurde die Eins uhr-Zentralisation weiter au feine Anzahl wichtiger G e w ü r z a r t c n ausgedehnt, da auch hinsichtlich dieser Preistreibereien vorgekoinmen waren. Die geschilderte Regelung der Einfuhr hat Erfolg gehabt. Nicht nur konnten die Preise auf den Auslandsmärkten in angemessenen Grenzen gehalten werden, auch die Güte der ein geführten Waren konnte günstig beeinflußt werden, ohne daß da-