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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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      <div>28 
hach dem 15. August zu erfüllen waren, verboten. Ausnahmen 
.konnte die Neichsstelle für Gemüse und Obst zulassen. Die 
Übertretuug wurde mit hoher Strafe bedroht, außerdem waren 
aber alle der Vorschrift zuwider abgeschlossenen Verträge gemäß 
§ 134 BGB. als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend nichtig. 
Das traf auf. alle derartigen Verträge zu, die in der Zeit vom 
18. Juli bis 7. August 1916 abgeschlossen worden Waren; denn 
mit Ablauf des 7. August trat — wie später zu zeigen sein wird — 
die Verordnung wieder außer Kraft. 
Endlich wurde für alle vor dem 18. Juli abgeschlossenen Ver 
träge über den Erwerb von Gemüse und Dörrgemüse, die ganz 
oder teilweise nach dem 15. August zu erfüllen waren, eine A n - 
zeige an die Reichsstelle für Gemüse und Obst vor 
geschrieben, aus der Name und Wohnort der Vertrag 
schließenden, Gegenstand des Vertrags, Menge und Preis ersicht 
lich waren, und die einen Überblick über den Umfang der getätigten 
Vorverkäufe und Preise geben sollte./ .Der Überblick sollte etwa 
weiter zu treffende Maßregeln vorbereiten und unterstützen. Mit 
der Verordnung wurde eine amtliche Pressenotiz veröffentlicht, in 
der weitere Anordnungen zur Verhinderung 
von Preistreibereien angekündigt wurden, mit 
dem Hinweis, daß man auch vor der Festsetzung von Höchstpreisen 
trotz.'der ihnen anhaftenden Mängel nicht zurückschrecken würde. 
Das Material, das der Anzeigepflicht zufolge nach und 
nach einging, war offensichtlich sehr lückenhaft. Immerhin be 
stätigte es die Annahme, daß an den Barabschlüssen überwiegend 
die verarbeitenden Betriebe beteiligt waren. Denn während im 
ganzen Abschlüsse über insgesamt rund 2% Millionen Zentner 
Gemüse vorgelegt wurden, waren hieran die Konservenfabriken, 
Dörranstalten 'und Sauerkrautbctricbe allein mit rund 
2 1 4 Millionen Zentnern beteiligt. Dagegen zeigte sich über 
raschenderweise, daß die Preise, zu denen abgeschlossen war, im all- 
gemeinen nicht übermäßig hoch waren, jedenfalls die früheren 
Höchstpreise der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 nicht 
'wesentlich überstiegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß 
es sich danials um Winterpreise am Schlüsse des Wirtschaftsjahres 
-gehandelt hatte und es außerdem trotz der vorgesehenen Strafe 
zweifelhaft erscheinen muß, ob die Angaben imnier richtig erstattet 
worden sind. 
Nachdem die Frühgemüse-Ernte im allgemeinen beendet und 
die Verarbeitung von Gemüse, wie später im Abschnitt V. zu 
zeigen sein wird, straff geregelt worden war, konnte die von vorn</div>
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