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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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kohl vom 21. Oktober 1916 (Reichsanzeiger dir. 250 vom 23. Ok 
tober 1916) erging. Danach -durfte in gewissen Erzeugergebieten 
— es waren zunächst 106 Bezirke — Weißkohl nur an die von der 
Reichsstelle beauftragten Kommissionäre abgesetzt werden. Voir 
den Beschränkungen der Verordnung blieben zunächst die Mengen 
frei, die der Erzeuger in seinem Haushalte verbrauchen oder in 
seinem eigenen Betriebe verarbeiten wollte, dann aber auch 
Mengen bis zu 10 Kilogramm, die innerhalb des einzelnen Sperr 
gebietes an einen Verbraucher unmittelbar abgesetzt werden 
sollten. Die Pflicht zur Auskunftserteilung, pfleglichen Behand 
lung und die Möglichkeit der Enteignung waren vorgesehen. Die 
Festsetzung des Ü b e r n a h m ep r e i s e s erfolgte auf Grund von 
Gutachten örtlicher sachverständiger Kommissionen; es wurde im 
allgemeinen ein Preis von 3 M. für den Zentner festgesetzt. Der 
Erfolg der Maßnahme war günstig. Es gelang der Reichsstelle, 
etwa 2 Millionen Zentner Weißkohl zu erwerben, die nach einem 
Schlüssel verteilt wurden, der unter Mitwirkung eines aus Ver 
tretern der Hauptverbraucher (Dörrgeniüse- und Sauerkraut- 
fabriken sowie Kommunalverbände) zusammengesetzten Ausschusses 
festgelegt worden war. 
3. Die H ö ch st p r e i s e für Rüben und Zwiebeln, 
die Befchlagnah m e d e r Kohlrüben. 
Die Knappheit an allen Nahrungsmitteln und die ungünstige 
Kartoffelernte führte dazu, daß in steigendem Umfange Kohlrüben 
zur menschlichen Ernährung herangezogen werden mußten, die im 
Frieden in vielen Teilen und Bevölkerungskreisen des Reiches 
nur zu Futterzwecken verwendet worden waren. Die Kohlrüben 
ernte war 1916 sehr gut ausgefallen, der Ertrag wurde auf rund 
124 Millionen Zentner geschätzt. 
Trotzdem machten sich ebenso wie bei anderen Rübensorten 
starke Preissteigerungen bemerkbar. Es wurde daher mit Ver 
ordnung vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) ein E r z e u g e r- 
Höch st preis für Wasserrüben (Stoppelrüben, Herbst 
rüben unter Ausschluß der Teltower Rüben), Runkelrüben 
und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben, 
ferner für Kohlrüben und Möhren aller Art fest 
gesetzt und den Landeszentralbehörden bindend die Festsetzung 
von Groß- und Kleinhandels-Höchstpreisen aufgegeben. Verträge, 
die zwischen Erzeugern und Dritten zu höheren Preisen ab- 
geschlossen waren, wurden unter der Voraussetzung, daß sich die 
Rüben beim Inkrafttreten der Verordnung — das war mit dem</div>
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