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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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      <div>33 
rücksichtigung von Schwund und Spesen durch späteren Verkauf 
Vorteile zu erzielen gedachten. Erst als von der in der Ver 
ordnung vorgesehenen Enteignungsbefugnis planmäßig Gebrauch 
gemacht wurde, erschien allmählich wieder Ware am Markte. 
Die Verordnung sehte, wie erwähnt, Preise gleich 
zeitig für Erzeuger, Groß- und Kleinhändler 
fest, im Gegensatz zu den vorher behandelten Höchstpreisverord- 
nnngen vom 4. Dezember 1916, 26. Januar und 26. Oktober 1916, 
welche die Bestimmung der Handelspreise teils den Landeszentral 
behörden, teils den Kommunalverbänden aufgegeben oder anheim 
gestellt hatten. Die Ansichten darüber, welchem der beiden Ver 
fahren der Vorzug zu geben sei, sind geteilt. Gewiß ist eine ein 
heitliche Regelung zum Vorteil namentlich der mit der Preis 
überwachung betrauten Stellen und bis zu einem gewissen Grade 
auch der Verbraucher. Anderseits sind die Handlungsunkosten je 
nach Größe und Lage des einzelnen Ortes und der Art der Waren- 
Verteilung recht verschieden. Namentlich spielt die Verschiedenheit 
der Frachtkosten bei Waren, die vorzugsweise in wenigen be 
stimmten Gegenden erzeugt werden — wie das z. B. bei Zwiebeln 
der Fall ist —, eine so große Nolle, daß eine unterschiedslos gleiche 
Festsetzung der Preiszuschläge leicht dazu führen kann, daß einem 
Teil der Händler übertrieben hohe Gewinne in den Schoß ge 
worfen werden, die ein'Teil der Verbraucher unnütz zu tragen hat, 
während einem anderen Teile der Händler jede Verdienstmöglich 
keit genommen, wenn nicht gar ein Arbeiten mit Verlust zu 
gemutet wird. Daß hierunter letzten Endes wieder der Ver 
braucher zu leiden hat, da in solchen Gegenden dann die Zufuhr 
mehr oder weniger versagt, liegt auf der Hand. Diese Erwägungen 
haben, wie oben erwähnt, dazu geführt, daß auf dem Gebiete der 
Preisregelung für Gemüse und Obst später von der Reichsstelle 
durchgängig die Festsetzung der Groß- und Kleinhandelszuschläge, 
wenn auch innerhalb gewisser, von der Zentralstelle vor 
geschriebener Grenzen, den örtlichen Stellen übertragen worden ist. 
Bei der Durchführung tauchten Zweifel darüber auf, ob die 
Höchstpreise für Rüben und Zwiebeln auch auf a u s dem A » s- 
lande eingeführte Ware anwendbar sei. Die Recht 
sprechung, insbesondere diejenige des Reichsgerichts, war damals 
noch nicht feststehend, so daß es auf alle Fälle sicherer erschien, durch 
eine Sondcrbestimmung den Zweifel auszuschließen. . Diese Be 
stimmung konnte nur in dem Sinne ausfallen, daß die durch die 
Rcichsstelle für Gemüse und Obst eingeführten und in den Ver- 
kehr gebrachten Rüben und Zwiebeln — andere Ware kam nach 
H-ft 41/42. 3</div>
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