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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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      <div>38 
gefunden werden. Dieses Bestreben leitete die Neichsstelle bei 
Aufstellung ihres Planes f ü r d i e z u k ü n f t i g e Gemüse- 
Wirtschaft. 
Die Grundlagen dieses Planes waren: 1. straffe, 
zentrale Bewirtschaftung aller Erzeugnisse aus 
Gemüse durch die öffentliche Hand in bezug auf Herstellung, 
Preise und Verteilungsart einerseits (vgl. darüber Seite 61 ff.), 
2. Freiheit d es Handels im Verkehr mit frischem 
Gemüse anderseits, beschränkt durch rechtzeitige und lückenlose 
Festsetzung angemessener Höchstpreise für Erzeuger, Groß- und 
Kleinhändler, durch Konzessionspflicht für den Großhandel, den 
Hausierhandel am Ort und den Handel im Umherziehen und durch 
Einführung des Schlußscheinzwanges in beschränktem Umfange, 
ferner 3. Abschluß von Lieferungsvertrügen zwischen 
Erzeuger und Verbraucher in weitestem Umfang zur Erfassung und 
Verteilung eines erheblichen Teils des Gemüses schon vor der 
Ernte, und 4-. nötigenfalls Absatzregelung für das 
nicht durch Lieferungsverträge gebundene H e r b st g e m ü s e. Zur 
Durchführung dieses Planes bedurfte es eines umfassenden gesetz 
geberischen Eingriffs; die Neichsstelle legte daher den Entwurf zu 
einer entsprechenden Verordnung vor. Dieser Entwurf stellte die 
ganze Gemüsewirtschaft auf eine neue Grundlage und begegnete 
bei seiner Durchberatung nicht unerheblichen Widerstünden. Die 
Neichsstelle aber, die erkannt hatte, daß sie nur dann imstande sein 
werde, die Regelung der Gemllseversorgung durchzuführen, wenn 
ihr weitreichende Befugnisse im Sinne ihrer Vorschläge eingeräumt 
würden, blieb fest, und es gelang ihr, alle Bedenken zu beseitigen 
und den Erlaß der V e r o r d n u n g über Gemüse, O b st 
und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) zu er 
reichen. 
Im einzelnen ist zu diesem System und den Mitteln zu 
seiner Durchführung folgendes zu bemerken: 
Die H ö ch st p r e i s e mußten lückenlos festgesetzt werden, d. h. 
es mußten Erzeuger-, Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise be 
stimmt werden, und zwar — abgesehen von Frühgemüse — ein 
einheitlicher Erzeuger-Höchstpreis für das ganze Reichsgebiet, 
während die Zuschläge für den Groß- und Kleinhandel zwar auch 
bindend vorgeschrieben, in ihrer Höhe aber je nach den örtlichen 
Verhältnissen, wenn auch innerhalb gewisser von der Reichsstelle 
festgelegter Grenzen, von den Kommunalverbänden bestimmt 
werden (vgl. oben S. 33). Ein einheitlicher Erzeugerpreis für 
Herbstgemüse rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte, daß -dieses</div>
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