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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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Werfen, die mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Ernährung 
unseres Volkes während dieses Kampfes um Dasein und Zukunft 
ein Gebot zwingender Notwendigkeit waren. 
Die bisherigen Erfahrungen, namentlich im Jahre 1916, 
hatten gezeigt, daß eine unbeschränkte Tätigkeit des Handels bei 
der Versorgung des Marktes mit Gemüse und Obst den Ver 
brauchern weder eine genügende Menge von Ware, noch einiger 
maßen erträgliche Preise zu gewährleisten imstande war. Ob- 
schon die Gemüse- und Obsternte im allgemeinen reichlich, vielfach 
sogar weit über dem Durchschnitt ausgefallen war, verschwand 
die Ware vom Markte, oder sie war nur zu P r e i s e n zu 
haben, die außer wenigen Begüterten niemand zu bezahlen ver- 
mochte. Die sich folgenden Beschlagnahmen und unvermittelt 
erscheinenden Höchstpreisfestsehungen waren nur die natürliche 
Folge derartiger Vorkommnisse. Um diesen Übelständen bei 
zukommen, an denen der Handel zu einem nicht unerheblichen 
Teil die Schuld trug, erschien cs notwendig, von vornherein eine 
sorgfältige Auswahl derjenigen Personen vorzunehmen, 
die zum Handel mit Gemüse zugelassen wurden, mehr als dies 
mit den Mitteln der Bekanntmachung vom 23. September 1916 
und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (vgl. darüber oben 
S. 15 ff.) möglich war. Es wurde daher das Erfordernis einer 
besonderen Handelserlaubnis für den Handel im Umher 
ziehen, den Hausierhandel am Orte und den Großhandel vor 
geschrieben (§8 8 und 9 der Verordnung). Die Genehmigung soll 
in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Groß 
handel bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche be 
trieben und in dieser Zeit eine gewerbliche Niederlassung in 
Deutschland besessen haben. Die Genehmigung, die durch Aus 
stellung eines Genehmigungsscheins erteilt wird, kann jederzeit 
widerrufen werden. Für Leiter von Sammelstellen, welche die 
Reichsstelle oder eine Landesstelle eingerichtet oder die Neichsstelle 
sonst genehmigt hat, bedarf es einer solchen Genehmigung nicht. 
Ist die Genehmigung nicht ausdrücklich örtlich beschränkt, so 
gilt sie für das ganze Deutsche Reich. Die Befugnis zur Erteilung 
der Genehmigung hat die Neichsstelle auf die Landcsstellen über 
tragen. In Preußen ist eine weitere Übertragung auf die 
Provinzial- oder Bezirksstellen erfolgt. 
Neben dieser vorbeugenden Auswahl erschien aber auch eine 
laufende Überwachung der Tätigkeit des Handels bei 
der Preisbildung erwünscht. AIs wirksames Mittel war von 
einigen Kommunalverwaltungcn schon seit einiger Zeit der</div>
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