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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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kommen, die unlauteren Wettbewerb und damit ungleichmäßige 
Versorgung nach Möglichkeit verhindern sollten. 
Jedenfalls ist die Reichsstelle allen Fällen, in denen sie von 
unzulässigen Nebenabreden Kenntnis erhielt, tatkräftig 
nachgegangen. Die Lieferung von Samen und Dünger seitens des 
Erwerbers (Kommnnalverband oder Großverbraucher) hat sie nur 
dann für unzulässig erklärt, wenn dafür der angemessene Preis 
seitens des Anbauers nicht entrichtet wurde. 
Eine weitere Bestimmung der Verordnung (§§ 2 und 3) gab 
der Reichsstclle das Recht, in genehmigungspflichtige 
Verträge selb st als Partei einzutreten, und zwar 
nicht nur anläßlich des Genehmigungsverfahrens selbst, sondern 
auch noch später, bis zur Erfüllung, und ohne Rücksicht darauf, daß 
der Vertrag von ihr früher genehmigt oder, soweit er ursprünglich 
auf den Namen der Reichsstelle abgeschlossen war, an eine andere 
Bedarfsstelle abgetreten worden war. Die letztere Bestimmung 
sollte allerdings nur im äußersten Notfälle zur Anwendung 
kommen, namentlich dann, wenn Verträge vorlagen, deren Er 
füllung einen unwirtschaftlichen Transport des Gemüses bedingt 
hätte. Im Winter 1917/18 hat auf Drängen der Eisenbahn- 
Verwaltung die Rcichsstelle in beträchtlichem Umfange von ihrem 
Eintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Eintritt und die Nicht 
genehmigung von Verträgen ist sonst nur dann erklärt worden, 
wenn sich einzelne Bedarfsstellen in überreickilickiem Maße ein 
gedeckt hatten und dadurch anderen eine auskömmliche Versorgung 
unangemessen erschwerten. 
Die Normalverträge der Reichs stelle waren den 
beteiligten Stellen erstmalig unter dem 2. Februar 1917 zu 
gegangen, und zwar waren es vier verschiedene Vertragsentwürfe, 
zwei für Frühgemüse und zwei für Herbstgemüse. Für letzteres 
war ein Anbanvertrag und ein Lieferungsvertrag vorgesehen. Den 
Gegenstand des Anbauvertrags sollte die gesamte Ernte 
einer Anbaufläche bilden, während der Lieferungsvertrag die Her 
gäbe einer bestimmten Menge verlangte. Für Frühgomüse war 
ebenfalls Anbau- oder Lieferungsvertrag vorgesehen, jedoch in 
einem und demselben Formblatt, während ein weiteres Formblatt 
auf die besonderen Verhältnisse von Fabriken zugeschnitten war, 
die sich im Wege des Vertrags die nötigen Rohstoffe zur Ver 
arbeitung (Dörrgemüse, Gemüse-Konserven) sichern wollten. 
Zum Abschluß solcher Verträge waren berechtigt Kommunal 
verbände aller Art, auch die Landes-, Provinzial-, Bezirks- und 
Kreisstellen und Großverbraucher. Bei letzteren sind zwei Gruppen</div>
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