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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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zu unterscheiden, einmal die eben erwähnten Fabrikbetriebe, dann 
aber auch große industrielle Werke, Krankenanstalten und Heeres 
und Marinestellen. 
Nicht vorgesehen war, daß auch der Handel zum Erwerb 
von Ware zwecks Weiterverkaufs Lieferungsverträge abschließen 
sollte: derartige Verträge sind in keinem Falle genehmigt worden. 
Vielmehr sollte der Handel stets im Auftrage eines Kommunal 
verbandes oder Großverbrauchers als Kommissionär tätig 
werden. Auch über diese Tätigkeit mußte naturgemäß die Reicks- 
stelle dauernd einen stberblick haben: es wurden daher nur solche 
Kommissionäre zugelassen, denen die Reichsstelle eine A u s w e i s- 
karte ausstellte. Die Karte enthielt Namen und Wohnort des 
Kommissionärs und bestimmte Bezirke, in denen er tätig werden 
durfte. Hierin lag für die Reichsstelle zugleich eine Möglichkeit, 
von vornherein Einfluß darauf zu nehmen, daß -die Verträge nicht 
in Gegenden abgeschlossen wurden, die zum Verbrauchsorte in bezug 
auf die Transportmöglichkeit allzu ungünstig lagen. Es bat sich 
dann herausgestellt, daß im neuen Wirtschaftsjahre diesem Gesichts 
punkte der Frachtgünstigkeit noch größere Bedeutung beigelegt 
werden muß. Die häufig aufgetauchte Frage, ob die Kommissionäre 
die Handelserlaubnis nach -den Verordnungen vom 24. Juni 1616 
und 3. April 1917 haben müssen, ist verschieden zu beantworten, 
je nachdem, ob es sich uni selbständige Gewerbetreibende (Kom 
missionäre, Makler im Sinne des Handelsgesetzbuches) handelt, 
oder um Angestellte (Handlungsgehilfen). Erstere brauchen 
zweifellos die Handelserlaubnis, letztere nicht. 
In dem BewirtschaftungsPlan der Reichsstelle sind, soweit es 
sich um Frischgemüse handelt, drei Arten von Preisen zur An 
wendung gekommen: Richtpreise, Vertragspreise 
und eigentliche H ö ch st p r e i s e. Wie schon erwähnt, wurde 
grundsätzlich an der Preisregelung für alle Gemüsearten fest 
gehalten, der Höchstpreis aber erst festgesetzt, wenn der Ausfall der 
Ernte zu übersehen war. Aber schon vorher mußten der Anbauer 
sowohl wie auch der Erwerber eine Grundlage haben, auf der 
Lieferungsverträge abgeschlossen werden konnten, ja schon vorher 
war die Kenntnis der zukünftigen Preisgestaltung, wenigstens die 
ungefähre Höhe für den Anbauer bei Aufstellung seines Wirt 
schaftsplanes von großer Wichtigkeit. Diesem Gesichtspunkte trug 
die Reichsstelle in verschiedener Weise Rechnung, indem sie für 
Herbstgemüse von vornherein in die Normal-Lieferungsverträge 
einheitliche feste Vertragspreise einsetzte, wHrend das bei Früh 
gemüse nicht angängig war.</div>
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