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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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nochmals klargestellt, Latz für Wruken uird Futtermöhren — die 
Ausnahmebewilligung wurde später, nachdem die Reichsstelle auch 
Futter- (Runkel-) Rüben in ihre Vertragsmuster aufgenommen 
hatte, aus diese ausgedehnt —• über die Lieferungsverträge nach 
dem Normalmuster der Reichsstelle abgeschlossen wurden, an Stelle 
der in Z 3 der Verordnung festgesetzten Höchstpreise die Vertrags 
preise der Reichsstelle zu gelten hätten. 
In Z 6 des Normalvertrages über Herbstgemüse war vor 
gesehen, daß die Preise für die H e r ü st ko h I s o r t e n vom 
20. September ab gelten sollten, weil bei normalem Verlaufe der 
Ernte erst von diesem Zeitpunkt ab mit der Erfüllung der Ver 
träge gerechnet werden konnte. Die Preise für Frühkohl waren zu 
Anfang wesentlich höher gewesen, waren dann gemäß den Be 
stimmungen des Lieferungsvertrags über Frühgemüse allmählich 
von den dazu berufenen örtlichen Preiskommissionen gesenkt 
worden und sollten Mitte September auf die Herbstpreise 
des Lieferungsvertrages übergeleitet werden. Es bestand daher ein 
erklärlicher Anreiz für die Anbauer, mit der Erfüllung der Ver 
träge möglichst zeitig zu beginnen. Unterstützt wurde dieses Be 
streben durch eine außergewöhnlich frühe Ernte auch der. Herbst 
kohlsorten. Die Reichsstelle entschloß sich daher, an dem Zeitpunkt 
vom 20. September nicht festzuhalten, vielmehr die Herbstpreise 
schon früher in Wirksamkeit zu setzen. Die Vorarbeiten hierzu 
wurden dergestalt beschleunigt, daß die Höchstpreise schon mit Be 
kanntmachung vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 212 
von: 6. September 1917) mit Wirksamkeit vom 10. September 
ab veröffentlicht werden konnten. Als kurze übergangsmaßregel 
wurde die Bekanntmachung vom 31. August 1917 (Reichsanzeiger 
Nr. 209 vom 3. September 1917) erlassen, die bestimmte, daß für 
Herbstgemüse, das nach dem Gutachten der zuständigen Landes-, 
Provinzial- oder Bezirksstellen wegen vorgeschrittener Reife vor 
zeitig zur Aberntung kommen mußte, der derzeitige Preis für die 
entsprechende Frühgemüsesorte einschließlich eines geringen Zu 
schlags gelten sollte. Das war deshalb nötig, weil sonst eine 
Lücke in der Preisregelung eingetreten wäre: der Höchstpreis galt 
noch nicht, der Frühgemüsepreis für diese Herbstware nicht mehr, 
und so hätten Erzeuger, die keine Lieferungsverträge abgeschlossen 
hatten, diese Ware zu einem beliebigen Preise absetzen können, und 
es wäre für andere Anbauer eine große Versuchung eingetreten, 
vertragsbrüchig zu werden. 
Nach Inkrafttreten der allgemeinen Höchstpreise für Herbst- 
gemüse war im ganzen Reiche ein Einheitspreis f ü r a l l e</div>
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