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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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      <div>Probe gestellt, als der Schleichhandel an sie herantrat und 
ihnen zum Teil ungeheuerliche Angebote für den Fall des Ver 
tragsbruchs und der Überlassung von Vertragsware machte. Im 
allgemeinen kann jedoch gesagt werden, daß böswillige Nicht- 
erfüllung von Lieferungsverträgen in irgendwie bedenklichem 
Umfange dank der Gesinnung der Landwirte und infolge der ge 
troffenen Maßnahmen nicht zu verzeichnen war. An f i ch e r »- 
d en Maß n a h m e n sind folgende zu erwähnen: Zunächst wurde 
durch Verordnung vom 19. August 1917 (RGBl. S. 723) die vor 
sätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung der Lieferungsverträge 
unter harte Strafe gestellt. Weiter wurde durch eine Verfügung 
der Reichsstelle an die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen 
vom 29. Oktober 1917 angeordnet, daß bei Streitigkeiten zwischen 
dem Anbauer und dem Erwerber der Gemeindevorsteher oder 
Amtsvorfteher die zu liefernde Menge vorläufig zu bestimmen 
und für ihre Sicherstellung Sorge zu tragen habe, während dir 
endgültige Entscheidung den in den Lieferungsverträgen vor 
gesehenen Schiedsgerichten oblag. Schließlich hat auch die nach 
und nach durchgeführte Absatzregelung, über die gleich zu sprechen 
sein wird, wesentlich dazu beigetragen, den Schleichhandel zu 
unterdrücken. 
4. Die Z w a n g s e r f a s s u n g. 
Es war von vornherein damit gerechnet worden, daß durch 
den Abschluß von Liefernngsverträgen nur ein Teil der Gemüse- 
ernte gebunden werden würde. Der andere Teil sollte, dem Plane 
der Reichsstelle entsprechend, im Wege des freien Verkehrs unter 
Beteiligung des Handels dem Verbrauche zugeführt werden. 
Geregelt waren zunächst nur die Preise, anfangs durch die Ver 
tragspreise der Lieferungsverträge, die nach 8 5 der Verordnung 
vom 3. April 1917 auch für abgeerntetes, nicht durch Verträge 
gebundenes Gemüse, galten, später durch die festgesetzten Höchst 
preise. Der Gang der Entwicklung ließ es aus verschiedenen 
Gründen angezeigt erscheinen, auch über das vertragsfreie Gemüse 
wenigstens zum Teil eine Kontrolle zu gewinnen, auch solches 
Gemüse in die Hand zu bekommen, um es gewissen Bedarfsstellen 
zuzuführen. 
Erstinalig trat ein solches Bedürfnis hervor, als im Juli 1917 
in Groß-Berlin ein außergewöhnlicher Notstand eintrat. 
Die anhaltende Trockenheit hatte in der Provinz Brandenburg 
eine bedauerliche Mißernte an Gemüse hervorgerufen, das wenige, 
was geerntet worden war, ging zum Teil in die Hände des 
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