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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <surname>Reichardt</surname>
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Angebot und Nachfrage drohte die Versorgung der Anbauer mit 
Gemüsesamen ernstlich zu gefährden, weil überhaupt nicht ge 
nügende Mengen bereitgestellt werden konnten und das wenige 
Vorhandene ganz ungeheure Preise erreichte. Zwar hatten die 
vorgenannten Stellen in gleicher Weise, wie 1916, Preise festgesetzt 
und veröffentlicht, allein eine befriedigende Wirkung konnte diese 
Maßregel für sich allein nicht erzielen. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hatte diese Entwick 
lung der Dinge mit Besorgnis kommen sehen und rechtzeitig er 
wogen, ob etwa eine straffe Bewirtschaftung des Gemüsesamens 
durchzuführen sein würde. Die Frage mutzte aus verschiedenen 
Gründen verneint werden. Allenfalls schien die Festsetzung von 
gesetzlichen Höchstpreisen angängig, allein nach reiflichen Er 
wägungen konnte sich der Staatssekretär des Kriegsernährungs 
amts auch hierzu nicht entschließen. Die ungeheure Zahl und 
Verschiedenheit der Arten und Gütegrade, die Schwierigkeit ihrer 
Unterscheidung und Bewertung, die nur Sachverständigen möglich 
ist, die Leichtigkeit der Umgehung der Höchstpreise bei den ver 
hältnismäßig kleinen Mengen, in denen der Samen gehandelt 
wird, schließlich die Gefahr -der Zurückhaltung und damit Ge 
fährdung des Anbaues ließen die Festlegung von Höchstpreisen 
unerwünscht erscheinen. Alan begnügte sich damit, den er 
rechneten Preisen die Eigenschaft „offizieller 
bl i ch t p r e i j e" beizulegen und sie im „Reichsanzeiger" 
öffentlich bekanntzumachen (Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Ja 
nuar 1918). 
Im übrigen wurde der Handel mit inländischem Gemüse 
samen freigelassen, nur hinsichtlich der Erbsen und Bohnen er 
gingen Bestimmungen der Reichsgetreidestelle (Bekanntmachungen 
vom 12. Juli und 22. Dezember 1917, RGBl. S. 609 und 1124), 
die das Erfordernis der Saatkarte vorschrieben. Dasselbe 
wurde für Saat- und Steckzwiebeln durch Bekanntmachung der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. November 1917 
(Reichsanzeiger Nr. 273 vom 16. November 1917) eingeführt. 
Daneben wurde die Ausfuhr unterbunden und nur nach 
Österreich-Ungarn in dem unbedingt notwendigen Umfange und 
gegen wertvolle Gegenleistungen zugelassen, ferner wurde — wie 
in Abschnitt VI zu zeigen sein wird (Seite 76) — die E i n f u h r 
geregelt. Der von der Reichsstelle eingeführte ausländische 
Samen wurde in straffe Bewirtschaftung genommen und nur durch 
Vermittlung der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen nach</div>
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