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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <forname>Wolfgang</forname>
            <surname>Reichardt</surname>
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        </author>
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            <idno>1043707727</idno>
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        ﻿beitrage ?ur Kriegswirtschaft

Herausgegeben von der

Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts

Heft 41/42

Das Gemüse
in der Kriegswirtschaft

Bon

Regierungsral Dr. ,Neichardi

5 fteU». Vorfitzend«» der Reichssteö« für Lemüfr «nd Okfi

Weltwirtschaftliches Archiv

Berlin 1»lS

Verlag der Beiträge zur Krieg5wir1scha)r

Beinrar Hobbmg tSondn-Koato)
        <pb n="2" />
        ﻿Inhalt von Heft 41/42:

Das Gemüse in der Kriegswirtschaft. Von Negierungs-
rat vr. Reichardt (Berlin).	S. 1.

1.	Einleitung. 5. 1. a) Die Schwierigkeiten einer Gemüsebewirt-

fchaftung. S. I. b) Die steigende Bedeutung der Gemüsenahrung währen-
des Krieges. S- 5. II. Die Maßnahmen bis ;ur Gründung üer
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 5.9.	1. Die Höchstpreisfest-

setzung im Winter 1915/1916. 5. 9.	2. Ausfuhrverbot, Zoll- und

Frachterleichterungen. 5. 13. 3. Einschränkungen der Freiheit des Handels
mit Gemüse. S. 15. 4. Maßnahmen ;ur Förderung des Gemüsebaues; künst-
liche Düngemittel. S. 17. IU. Die Gründung der Reichsstelle für
Gemüse und Obst, ihre ersten allgemeinen Maßnahmen. 5.21.
IV. Die Regelung des Verkehrs mit frischem Gemüse. 5.26.
A) Das Wirtschaftsjahr 1916. 5.26.	1. Die Verordnung vom

15. 2uli 1916. 5. 26.	2. Die Absotzregelung für Weißkohl. 5. 29.

3.	Die Höchstpreise für Rüben und Zwiebeln und die Beschlagnahme
der Kohlrüben. 5. 30. B) Die neue Form der Bewirtschaftung.
5. 34. 1. Vorbedingungen für Aufstellung eines neuen Wirtschastsplaaes,
insbesondere die Schaffung eines Unterbaues für die Reichsstelle. 5. 34.

2.	Die allgemeinen Grundlagen des Bewirtschaftungsplones und die Ver-

r ordnung vom 3- April 1917. 5.36.	3 Lieferungsoerträge und Preis-

regelung. 5. 43. 4. Dis Awangserfaffung. 5. 50. 5. Das Wirtschafts-
jahr 1918. 5.53.	6. Sämereien und Düngemittel. 5.58. V. Di«

Regelung der Verarbeitung von Gemüse. 5.61. I. DieGrün-
dung der Kriegsgesellschaften; ihre ersten Maßnahmen; Kritik ihrer
Tätigkeit. 5- 61.	2. Dörrgemüse. 5. 65.	3. Sauerkraut. 5. 71.

4.	Gemüsekonserven, Sah- und Faßgemüse. 5.73. VI. Die Regelung
der Ein- und Durchfuhr. 5.76.

(Abgeschlossen Ende April 1915.)

Preis des Heftes Al. 1,20.

Sede gute Buchhandlung und jeder Postamt nimmt Bestellungen an.

Die Sammlung „Beiträge ;ur Kriegswirtschaft" entstammt
der Anregung des ersten Präsidenten des Kriegs-
srnährungsamts, Exzellenz von Batocki; sie wird von der Volks-
wirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts heraus-
gegeben. Die Beamten dieses Amts sind neben Vertretern der
Wirtschaftswissenschaften als Mitarbeiter für die „Beiträge" ge-
wonnen worden, das reiche Material der organisierten deutschen
Kriegswirtschaft soll dabei verwertet werden.

Zn den Einzelausführungen gibt jede Abhandlung lediglich die
wissenschaftliche Auffassung des Verfassers wieder. Das Kriegs-
ernährungsamt macht den Mitarbeitern hinsichtlich ihrer Dar-
legungen keine Vorschrift und überlädt ihnen für ihre Auffassung
die Verantwortung. ■&lt;
        <pb n="3" />
        ﻿aj Die Schwierigkeiten einer Gemüsebewirtschaftung.

In Heft 28 Her „Beiträge zur Kriegswirtschaft" habe ich
geschildert, mit welchen Mitteln vorgegangen worden ist, um der
durch die Kriegsverhältnisse bedingten Schwierigkeiten in der Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Obst und Obsterzeugnissen Herr zu
werden, und habe im Eingang meiner Darlegungen auf die großen
Schwierigkeiten hingewiesen, die einer Regelung des Verkehrs mit
Obst von behördlicher, zentraler Stelle aus entgegenstanden. Alle
dort angeführten Punkte treffen mehr oder weniger auch auf eine
Regelung des Gemüseverkehrs zu. Auch hier erschweren die außer-
ordentlich große Zahl der Arten und Sorten, die verschiedenen,
fast über das ganze Jahr verteilten Ernten, die Unterschiede in
der Gewöhnung der Bevölkerung an die Gemüse-Ernährung nach
Matz und Art, an die einzelnen Arten des Frischgemüses und seiner
Erzeugnisse, die leichte Verderblichkeit des größten Teils des Ge-
müses und der Mangel geeigneter statistischer Unterlagen jeden
behördlichen Eingriff von zentraler Stelle empfindlich.

Bei Ausbruch des Krieges lag über die Gemüse-Versorgung
nur sehr lückenhaftes statistisches Material vor. Zwar
es I war in den Jahren 1878,1883, 1893,1906 und 1913 eine Anbau-
f l ä ch e n - E r h e b u n g veranstaltet worden, dabei Waren jedoch
nur ganz allgemein die „seldmäßig angebauten Gemüse zur mensch-
lichen Nahrung" aufgenommen worden, während eine Trennung
auch nur nach den wichtigsten Sorten nicht durchgeführt und der
ganze Anbau, soweit er nicht seldmäßig, sondern in Klein- und
^iartenbetrieb, erfolgte — und unter gartenmäßigem Anbau sind
auch die Handelsgärtnereien einbegriffen — unberücksichtigt ge»
blieben war. Nur im Jahre 1913 war eine etwas eingehendere
Trennung nach Hauptsorten durchgeführt worden, aber nicht im
ganzen Reiche, sondern nur in jenen Gebieten, in denen die be-

treffende Gemüsesorte von besonderer Bedeutung war.

Heft *114.2.

1
        <pb n="4" />
        ﻿/

2

Noch schlimmer stand cs mit der E r t r ag s st a t i st i k. Hier
war nur für Weißkohl in den Jahren 1878 dis 1887 eine Ernte-
schätzung vorgenommen worden.

An jeglicher Grundlage aber fehlte es für eine B e -
urteilung des Verbrauchs. Die Statistik der Güter-
beweguiMA auf deutschen Eisenbahnen und die Statistik der
Binnenschiffahrt aus den Jahren 1910 bis 1914 können nicht heran-
gezogen werden, weil in ihnen Gemüse und Obst unter einem Posten
zusammengefaßt sind. Auch darüber, wie hoch der Durchschnitts-
verbrauch der einzelnen Person an Gemüse gewesen ist, fehlt jede
Unterlage. Schätzungen nehmen an, daß dieser Durchschnitts-
Verbrauch, und zwar zusammen an Frischgemüse und Gemüse-
Erzeugnissen, also Sauerkraut, Dörrgemüse, Salzgemüse, Gemüse-
konserven etwa 70 kg je Person im Jahre gewesen sei. Dies
erscheint noch reichlich hoch. Es find Betrachtungen darüber
angestellt worden, ob in den einzelnen Zeilen des Reiches größere
Abweichungen vom Durchschnitt nach oben oder unten stattgefunden
haben, die ein Ausfluß verschiedener Gewöhnung an die Gemüse-
kost sein würden, allein die Angaben hierüber sind so ungenau
unld weichen so erheblich voneinander ab, daß es bedenklich er-
scheinen mußte, sie in irgendeiner Weise bei der Entscheidung über
Bewirtschaftungsgrundsätze heranzuziehen. Tatsächlich besteht diese
ganz verschiedene Gewöhnung. Man denke nur an das Sauer-
kraut, das z. B. in Bayern und Oberschlesien im Haushalt der
Bevölkerung eine derartige Rolle spielt, daß sein Fehlen schon
wiederholt während des Krieges zu ernsten Beunruhigungen Anlaß
gegeben hat.

AIs gegen Ende des Jahres 1915 die ersten staatlichen Ein-
griffe auf dem Gebiete des Gemüseverkehrs einsetzen mußten,
tappte man daher hinsichtlich der zahlenmäßigen Unterlagen über
Anbau, Ertrag und Verbrauch völlig im Dunkel. Nur eins war
sicher: der Bedarf war ungemein gestiegen.

Vom Tage ihrer Gründung ab ist dann die Reichsstelle für
Gemüse und Obst bestrebt gewesen, die empfindliche Lücke der
Statistik auszufüllen. Gleich mit ihrem ersten Rundschreiben
vom 13. Juni 1916 an die Landräte und die gleichgeordneten Be-
hörden der Bundesstaaten hat sie versucht, für die Hauptarten
von Gemüse, nämlich Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grünkohl
Rosenkohl, Kohlrüben, Mohrrüben, Zwiebeln, Kohlrabi und
Stoppelrüben die Größe der angebauten Flächen sowie eine etwa
eingetretene Steigerung oder Minderung des Anbaues gegenüber
dem Vorjahre zu ermitteln. Die darauf eingegangenen Unter-
        <pb n="5" />
        ﻿3

lagen waren unvollständig und zum großen Teil offensichtlich un-
zuverlässig, so daß irgendwelche sicheren Grundlagen damit nicht
gewonnen werden konnten.

Die mit Bekanntmachung «des - Stellvertreters des Reichs-
kanzlers vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 383) angeordnete Ernte-
fl ä ch e n ° (§ r h e b u n g, die in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916
durchgeführt wurde, beschränkte sich wieder, wie diejenigen der
früheren Jahre, darauf, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken),
Runkelrüben, Wasserrüben einschließlich Herbstrüben und Stoppel-
rüben und Möhren (Karotten) getrennt aufzuführen, im übrigen
aber den „feldmäßigen Gemüsebau zur menschlichen Nahrung" in
einer Spalte gemeinsam zu erfassen. Hiermit war naturgemäß
den Zwecken der Reichsstelle wenig gedient. Bei der durch Bekannt-
machungen vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 547) und vom
31. August 1916 (RGBl. S. 989) für die Zeit zwischen 20. Sep-
tember und 5. Oktober angeordneten Erntevorschätzung war der
feldmäßige Gemüsebau ganz weggelassen worden.

Den Bemühungen der Reichsstelle gelang es dann, für die
Ernteflächen-Erhcbung im Jahre 1917, die durch Bekanntmachung
vom 20. Mai 1917 (RGBl. S. 413) für die Zeit vom 15. bis
25. Juni angeordnet wurde, eine Trennung der Spalte „feld-
mäßiger Anbau zur menschlichen Nahrung" in Weißkohl, alle
sonstigen Kohlarten und alle sonstigen Gemüsesorten zu erreichen,
auch für die Erntevorschätzung in der Zeit vom 20. September
bis 6. Oktober (Bekanntmachung vom 21. Juni 1916, RGBl.
S.' 635) eine Aufnahme der Ernte an Kohlrüben, Runkelrüben,
Mairllben, Wasserrüben und Weißkohl durchzusetzen. Eine weiter-
gehende Gliederung der Erhebungen glaubten die statistischen
Ämter wegen der in der Kriegszeit damit verbundenen Schwierig-
keiten nicht durchführen zu können.

Für die Maßnahmen der Reichsstelle, die, durch die Verhält-
nisse bedingt, immer weitergehend und einschneidender werden
mußten, für die Durchführung der Lieferungsverträge und der
öffentlichen Bewirtschaftung wurde dies überaus störend. Die
statistische Abteilung der R e i ch s st e l l e hat in ihren
Bemühungen, sich nunmehr selbst Material zu verschaffen, nicht
nachgelassen und auch wertvollen Stoff sammeln können. Zwei be-
sonders wichtige Erhebungen konnte sie jedoch allein nicht durch-
führen, weder die Erfassung des gartenmäßigen An-
baues an Gemüse, der, wie sich immer mehr herausstellte, eine
überaus wichtige Rolle namentlich bei Beurteilung der Frage
spielte, inwieweit ein Bezirk ganz oder zum Teil auf die Ver-

l«
        <pb n="6" />
        ﻿socgung aus unmittelbarer ätähe verwiesen werden kann, noch
eine getrennte Erfassung der Anbauflächen an
Frühgemüse im Gegensatz zum Herbst- und Wintergemüse.
Letzteres war aber besonders für die Technik der Höchstpreisfest-
setzung und die Durchführung der Lieferungsverträge von
Wichtigkeit.

Die Reichsstellu legte daher dem Staatssekretär des Kriegs-
ernährungsamts im Frühjahr 1917 nochmals einen Antrag aus
Anordnung einer Erhebung vor, die wenigstens einigermaßen
brauchbare Unterlagen hätte liefern können. Sie hatte sich in der
Erkenntnis der Schwierigkeiten, die im Mangel an Personal und
in der ohnehin bestehenden Überlastung der Gemeindebehörden,
denen schließlich die Ausführung hätte übertragen werden müssen,
lagen, auf das äußerste Mindestmaß dessen beschränkt, was sie für
unbedingt erforderlich hielt, mußte sich aber auch von der Un-
üurchführbarkeit dieser Erhebungen in eingehenden Beratungen,
die im Kriegsernährungsamt über ihren Vorschlag gepflogen
wurden, überzeugen lassen. Die für das Jahr 1918 in der Zeit
vom 6. Mai bis 1. Juni durchzuführende Anbauflächen-
erhebung (Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. S. 133)
sieht eine getrennte Erhebung von Runkelrüben, Kohlrüben, Mohr-
rüben, Weißkohl, sonstigen Kohlarten, Zwiebeln und allen sonstigen
Gemüsearten vor. Weitere eingehende Beratungen haben auch
einen Weg gezeigt, wie wenigstens ein einigermaßen brauchbarer
Überblick über den ga r t e n m ä ß i g e n Gemüsebau
gewonnen werden kann. Eine bezügliche Umfrage unter Mithilfe
der statistischen Landesämter ist in Vorbereitung. • Wenn mitunter
die Durchführung einer Maßnahme der Reichsstelle hier und da
im Lande auf Schwierigkeiten gestoßen ist, so ist hieran nicht zu-
letzt der mangelnde Überblick über die besonderen Verhältnisse der
einzelnen Erzeuger- oder Bedarfsgegenden Schuld gewesen, der
als eine Folge des Mangels an einwandfreien statistischen Unter-
lagen anzusehen ist.

Auch die Statistik ü b e r d i e Preisbewegung des
Gemüses versagte fast gänzlich. Nur wenige Städte hatten dauernd
Preisnotierungen in brauchbarem Umfange zusammengestellt, ihre
Vergleichung scheiterte überdies an den gänzlich verschiedenen
Grundlagen, auf denen sie aufgebaut waren.

Trotz aller dieser Schwierigkeiten mußte —wenn auch später,
als auf anderen Gebieten der Ernährungswirtschaft — die be-
hördliche Regelung eingreifen. Deutschland war Im Frieden
kein au sgesprochen G ein äse erzeugendes Land.
        <pb n="7" />
        ﻿Xer Wert einer Durchschnittsernte an Gemüse wurde auf ettva
300 Millionen M. geschätzt, ungefähr für Len dritten Teil dieser
Summe mußte Gemüse aus dem Auslande eingeführt werden, um
den Gesamtbedarf zu befriedigen. Wie sich die Einfuhren im ein
zelnen gestalteten, soll später besprochen werden-, nur soviel sei fest-
gestellt, daß sie zunächst beträchtlich sanken, und dgß in den ersten
Kriegsmonaten auch die inländische Erzeugung zum mindesten
nicht gesteigert werden konnte, während der Bedarf sehr bald ganz
beträchtlich steigen mußte.

b) Die steigende Bedeutung der Gemüscnahrmrg während des

Krieges.

Um sich ein Bild von der steigenden Bedeutung der Gemüse
kost für die gesamte Bevölkerung zu machen, muß man sich folgende
Entwicklung vor Augen halten, welche die deutsche Ernährungs-
wirtschaft unter, dem Druck der Aushungerungspolitik der
Entente genommen hat.

Bereits durch Bekanntmachung vom 25. Januar 1915
(RGBl. S. 35) war eine Beschlagnahme der Vorräte an Brot-
getreide und Mehl erfolgt und eine Verbrauchsregelung eingeführt
worden, wonach den Kommunalverbänden nur bestimmte Mengen
an Brotgetreide und Mehl überwiesen wurden, die naturgemäß
geringer waren -als der Friedensverbrauch. Schon damals wurde
den Kommunalverbänden freigestellt, die Abgabe und die Ent-
nahme von Brot und Mehl auf bestimmte Mengen, Abgabestellen
und Zeiten sowie in anderer Weise zu beschränken. Die Mög-
lichkeit der Einführung einer Brotkarte war somit schon
gegeben. Eine solche wurde allgemein und zwangsweise vor-
geschrieben durch Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus dem Erntejahre 1915 vom 28. Juni 1915
(RGBl. S. 363). Die Menge an Mehl, -die täglich auf den Kopf
der Zivilbevölkerung im Deutschen Reich verbraucht werden durfte,
wurde von -der Reichsgetreidestelle mit Wirkung vom 15. Sep-
tember 1915 auf 225 g festgesetzt, nachdem sie vorübergehend
»och geringer gewesen war. Das war jedenfalls erheblich weniger,
als der Normalverbrauch im Frieden gewesen war; denn nach einer
vom englischen Handelsamt veranstalteten Erhebung über die
Lage der Industriearbeiter in den Jahren 1904 bis 1907* war

* Vgl. Wagemann, Die Nahrungsmittelwirtschaft de? Aus-
landes, in Heft a der „Beiträge zur Kriegswirtschaft", &lt;55 7
        <pb n="8" />
        ﻿6

in Deutschland der Verbrauch an Brot, Mehl und Teigwaren
138 kg jährlich oder 378 g täglich gewesen. Noch auffälliger
wurde dieses Mißverhältnis, als vom 1. April 1917 ab vorüber-
gehend die Brotration noch weiter erheblich herabgesetzt werden
mußte.

Auch in der Kartosfelversorgung traten trotz der
großen Kartoffelernten der Jahre 1914 und 1915 schon im Herbst
1916 erhebliche Schwierigkeiten ein, die zu Zwangseingriffen
nötigten und zur Gründung einer Reichskartoffelstelle führten.
Wenn auch zunächst von einer Kopfzuteilung der Kartoffeln ab-
gesehen wurde, da nach den Erhebungen die vorhandene Ernte zur
Befriedigung des Bedarfs voll ausreichte, so sind doch schon im
Winter 1915/16 zahlreiche Schwierigkeiten und Stockungen in der
Kartoffelversorgung der großen Bedarfsgegenden nicht ausgeblieben.
Bei den Umlagen, welche die Reichskartoffelstelle im Sommer 1916
ausschrieb, konnten die Überschußkommunalverbände bei Be-
rechnung ihres Eigenbedarfs einen Verbrauch von V/2 Pfund je
Kopf und Tag zugrundelegen. Als im Herbst 1916 die ungünstigen
Ergebnisse der Kartoffelernte bekannt wurden, mußte eine Ver-
brauchsregelung eintreten. Die Tageskopfmenge wurde zunächst
auf i-V2 Pfund für Selbstversorger und 1 Pfund für die ver-
sorgungsberechtigte Bevölkerung bestimmt, später auf 1 Pfund für
Selbstversorger und % Pfund für die übrige Bevölkerung fest-
gesetzt. Aber es ist bekannt, daß trotz strengster Zuteilung, trotz
Einführung von Kartoffelkarten und sonstiger Maßnahmen die
Versorgung im Durchschnitt weit hinter den festgesetzten Mengen
zurückgeblieben ist. Seit Herbst 1917 ist ein Tageskopfsatz von
14/2 Pfund für Selbstversorger und ein Wochenkopfsatz von
7 Pfund für die übrige Bevölkerung festgesetzt worden. Nach
den Angaben der vorgenannten Wagemannschen Schrift hat in
Deutschland der Durchschnittsverbrauch an Kartoffeln im Frieden
auf den Kopf 180 kg im Jahre, also nur 493 g am Tage betragen,
die zugemessene Ration hat diesen Satz also mit Ausnahme der
Zeit vom 1. Januar bis 20. Juli 1917, wo nur 375 g gegeben
werden konnten, überschritten. Allein es ist zu bedenken, daß der
Bedarf infolge der Knappheit des Brotes und aller anderen
Lebensmittel ganz wesentlich größer war, als in Friedenszeiten,
so daß die zugemessenen Mengen hinter den Bedürfnissen des
größten Teiles der Bevölkerung zurückblieben.

Wesentlich stärker wurde der Fleischverbrauch der
Zivilbevölkerung eingeschränkt. Schon mit. Bekanntmachung vom
        <pb n="9" />
        ﻿i

28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) waren zwei fleischlose Tage in
der Woche eingeführt worden. Als dann im März 1916 die Reichs-
fleischstelle in Tätigkeit trat, wurde bei Zuweisung der Schlacht-
kontingente für das zweite Vierteljahr 1916 an die Bundesstaaten
deren Höhe in der Weise errechnet, daß die Durchschnitts-
Schlachtungszahlen in den zweiten Vierteljahren der letzten
Friedensjahre um die Hälfte gekürzt wurden. Bereits im Juni
1916 wurde das Schlachtkontingent auf durchschnittlich 36 v. H.
dieser Friedenszahlen herabgesetzt. Nachdem schon seit April 1916
verschiedene Bundesstaaten Fleischkarten eingeführt hatten,
wurde durch Verordnung vom 21. August 1916 (RGBl. S. 945)
die Reichsfleischkarte einheitlich vorgeschrieben und die
Höchstmcnge, die wöchentlich auf diese entnommen werden durfte,
auf 260 g Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen, also
35,7 g täglich, festgesetzt. Der Durchschnittsvcrbrauch in Deutsch-
land war im Frieden nach der obengenannten Quelle 50 kg- für
den Kopf im Jahre, also 137 g auf den Tag gewesen, die Herab-
setzung war also sehr empfindlich, wobei noch zu berücksichtigen ist,
daß vielfach die nach der Fleischkarte zulässige Höchstmenge in Wirk-
lichkeit nicht erreicht wurde. Auch die für den Sommer 1917
vorübergehend angeordnete Hinaufsetzung der Wochenkopfmenge
auf 600 g konnte eine volle Befriedigung des Bedarfs nicht zur
Folge haben, zumal das Zusatzfleisch („Brotfleisch") nur eben den
Nährwert der ausfallenden Brotmenge ersetzte.

Weitere einschneidende Verbrauchsbeschränkungen erfuhren
Fett und Milch. Schon die Bekanntmachung vom 28. Oktober
1915 (RGBl. S. 714) untersagte an zwei Tagender Woche die
Verwendung von Fett zur Zubereitung von Speisen. Die Abgabe
von Butter in Gastwirtschaften wurde mit Bekanntmachung vom
31. Mai 1916 (RGBl. S. 433) verboten. Die Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1915 (RGBl. S. 807) gab den Bundes-
regierungen und Kommunalverbänden die Einführung einer
Butterkarte anheim; mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1916
(RGBl. S. 756) wurde die „Reichsstelle für Speisefette" errichtet,
eine Beschlagnahme aller in Molkereien hergestellten Speise-
fette zugunsten des Kommunalverbandes ausgesprochen und
eine strenge Verbrauchsregelung unter Festsetzung einer Wochen-
kopfmenge eingeführt. Die Höhe dieser Wochenkopfmenge hat
örtlich und zeitlich sehr geschwankt und ist in der Praxis häufig
nicht erreicht worden, jedenfalls aber auch im günstigsten Falle
hinter dem Durchschnittsverbrauch im Frieden, der in der an-
gegebenen Erhebung mit 6,4 kg jährlich, also 17,5 g täglich an-
        <pb n="10" />
        ﻿

gegeben ist, zurückgebliebMr, iba auch in beit Großstädten über 80 g
wöchentlich, sonst über 6214 g, nirgends verabreicht worden sind.

Der Milchverbrauch wurde zuerst durch Bekanntmachung
vom 4. November 1015 (RGBl. S. 723) eingeschränkt und ge-
regelt. Nach der Regelung vom 3. Oktober 1010 kRGBl. S. 1100)
kann Vollmilch außer für Kinder, stillende und schwangere trauen
und Kranke überhaupt nicht mebr zur Verabreichung kommen, und
auch die Abgabe von Magermilch wurde durch Einfübrung von
Karten streng geregelt. Gegenüber einem DurckMrnttsverbrauch
im Frieden von 72 Litern im Adhre bedeutete dies sedentalls
wieder für weite Bevölkerunaskreise, insbesondere die städtische
Bevölkerung, fast ganz den Ausfall eines gewohnten Nahrungs-
mittels.

An H ü ls e n f r ü cb t en waren im Durchschnitt der Jahre
1912 und 1013 zur menschlichen Ernährung rund 510 000 Tonnen
verwendet worden, von denen 200 000 Tonnen aus der inländischen
Ernte stammten und 310 000 Tonnen aus dem Auslande ein-
geführt worden waren, ü'vtrt Wirtschgftsiahre 1915MR hatte die
bewirtschaftende Stelle aus der Inlandsernte nur 25 000 Tonnen,
im Wirtschaftssahr 1916/17 110 000 Tonnen erfaßen können, aller-
dings nach Abzug der den Selbstversorgern verbliebenen Mengen*.
Wenn nun auch die Einfuhr nach anfangs starkem Rückgang
wieder auf beträchtliche Höhe gebracht worden war, so erhellt doch
aus den angegebenen Zahlen schon, daß ein erheblicher Rückgang
in der zur Vevrügung stehenden Menge zu verzeichnen war, wobei
noch zu berücksichtigen bleibt, daß weitaus den Hauptteil davon
das Heer erhalten mußte.

Zu diesen Einschränkungen im Genuß der Hauvtnahrungs-
mittel kam noch die einsetzende Knappheit an vielen anderen
Nahrungs- und Gennßmitteln, an Eiern, Kolonialwaren aller Art,
besonders Reis, Obst usw. Betrachtet man diese Entwicklung im
Zusammenhang, so läßt sich unschwer erkennen, welche Bedeutung
der Gemüsekost in der Gesamternährung notwendig zufallen und
daß eine Vervielfältigung des Bedarfs ein-
treten mußte, die mit dem Zehnfachen kaum zu
h 0 ch a n g e n 0 m m e n w i r d.

der deutsckien Er-
Kriegswirtschgft",
        <pb n="11" />
        ﻿II.	Die Maßnahmen bis zuvGründung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst.

1.	Die Höchstpreisfestsetzung im Winter 1915/16.

Wie hinsichtlich der meisten Lebensmittel und sonstigen
Gegenstände des täglichen Bedarfs, so waren auch für Gemüse die
Preise in den ersten Monaten des Krieges gestiegen. Der plötzliche
Wegfall zahlreicher Arbeitskräfte bei der Ernte, die Stockungen in
der Beförderung und die übertriebene Angst der Verbraucher
waren hierfür die Ursachen. Die Preise gingen in der Folgezeit
zwar nicht auf den ursprünglichen Stand zurück, blieben aber doch
im Frühjahr und Sommer des Jahres 1915 im allgemeinen auf
einem Stande, der zu besonderen Besorgnissen, namentlich im
Hinblick auf die Gesamtlage der Ernährung, keinen Anlaß bot.

Im Herbst 1915 jedoch mehrten sich wieder die Klagen über
sprunghafte und ungerechtfertigte Preis-
st e i g e r u n g e n. So berichtete der Oberpräsident der Provinz
Sachsen, daß die Preise für Weißkohl auf den öffentlichen Märkten
auf 5 bis 6 M. für den Zentner gestiegen seien, gegen einen dort
früher üblichen Preis von 0,60 bis 1 M., daß ferner als Groß-
handelspreis des Sauerkrauts 13 bis 15 M. für den Zentner ge-
fordert würden, und daß Zwiebeln in Calbe, dem Hauptanbau-
gebiet für dieses Erzeugnis, statt 4 bis 5 M. bis zu 18 M. der
Zentner kosteten. In Berlin war der Großhandelspreis für Weiß-
kohl auf 5,60 M., in Dresden aus 5,40 M. gestiegen. Für Mohr-
rüben wurden in Berlin zur gleichen Zeit 7,60 M.. in Dresden
6 M., in Liegnitz 6 M. und in Hamburg 7,70 M. verlangt.
Zwiebeln kosteten in Berlin 16 M., in Düsseldorf 14 M., in
Dresden 16,50 M., in Liegnitz und Stuttgart 18 M. und in Ham-
burg 16,25 M. der Zentner.

Das war trotz Berücksichtigung der Erschwernisse, die der
Krieg der Erzeugung und dem Handel gebracht.hatte, nicht zu
fechtfertigen und forderte Abhilfe. Schon im ersten Kriegs-
iahre waren einzelne örtliche Höchstpreise auf Grund des
Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339)
erlassen worden, später hatten einzelne militärische Stellen auf
Grund des Belagerungszustandsgesetzes, so das stellvertretende
Generalkommando des VIII. Armeekorps in Koblenz, Höchstpreise
sür einzelne Gemüsesorten und Ausfuhrverbote erlassen: das
        <pb n="12" />
        ﻿in

stellvertretende Generalkommando in Magdeburg beabsichtigte
ebenso vorzugehen. Die Reichsleitung hatte jedoch schon bald «die
Nachteile einer örtlichen Höchstpreisfestsetzung erkannt und dem-
gemäß das ursprüngliche Höchstpreisgesetz dahin abgeändert, daß
die Höchstpreise grundsätzlich für das ganze Reichsgebiet vom
Bundesrat festgesetzt werden konnten (Bekanntmachung vom
28. Oktober 1914, RGBl. S. 468). Solche auch für die Haupt-
gemüsesorten zu erlassen, schien im Spätherbst 1916 der Zeitpunkt
gekommen, und so wurde durch Bekanntmachung über die Regelung
der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1916 (RGBl.
S. 762) der Reichskanzler ermächtigt, Erzeugerpreise für
Gemüse und Zwiebeln und Her st ellerpreise für
Sauerkraut festzusetzen. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß,
sofern Höchstpreise festgesetzt würden, der Verkauf von Gemüse
und Zwiebeln nur nach Gewicht erfolgen dürfe, und daß Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden
sowie Kommunalverbände berechtigt oder auf höhere Anordnung
gleichfalls verpflichtet sein sollten, Kleinhandels-Höchst-
preise festzusetzen. Als „Kleinhandel" wurde der Verkauf an
den Verbraucher erklärt. Zur Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten wurden die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten. Behörden
ermächtigt, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks die Preise
herabzusetzen.

Von der erteilten Ermächtigung wurde durch Bekannt-
machung ü b e r d i e F e st s e tz U n g v o n P r c i s e n für
Gemüse,. Zwiebeln und Sauerkraut vom 4. De-
zember 1915 (RGBl. S. 803) Gebrauch gemocht. Es wurden Er-
zeugerpreise für Weißkohl (2,60 M.), Rotkohl (4,60 M.), Wirsing-
kohl (4,60 M.), Grünkohl (3 M.), Kohlrüben (2,60 M.), Mohr-
rüben (5 M.), Zwiebeln (6 M.) und Sauerkraut (12 M.) für 60 kg
frei nächster Verladestelle einschließlich Verpackung festgesetzt und
die Höchstgrenzen der Kleinhandelspreise für diese Gemüse be-
stimmt.

Diese Preise müssen, mit Ausnahme desjenigen für Sauer-
kraut, als niedrig bezeichnet wenden; sie erregten den leb-
haften Unwillen der Erzeuger. Vom Geltungsbereich der Bekannt-
machung war Elsaß-Lothringen ausgenommen worden. Don
waren die Gemüsepreise schon im Frieden wesentlich höher gewesen,
und nun hatten die großen Truppcnansammlungen, die Ein-
schränkungen des freien Verkehrs, die sich aus der Sonderart eines
        <pb n="13" />
        ﻿11

Teils -es Landes als Operationsgebiet ergaben, -ie Marktverhält-
nisse so gestört, daß mit den für andere Neichsteile als angemessen
zu erachtenden Preisen nicht auszukommen war.

Sehr bald kamen zahlreiche Klagen, daß die Zufuhren von
Gemüse ganz erheblich nachgelassen hätten. Auch wurden nicht un-
begründete Befürchtungen laut, daß bei den verhältnismäßig
niedrigen Kleinhandelspreisen, die auch für ausländische Waren
Geltung hatten, die Zufuhren aus dem Auslande gänzlich unter-
bunden werden würden. Endlich war zu berücksichtigen, daß, se
weiter die Jahreszeit vorrückte, desto mehr Schwundverluste ein-
traten und Aufwendungen für Aufbewahren, Einmieten, Sor-
tieren und sonstige Behandlung -er Ware erforderlich waren. Eine
vollständige Aufhebung der Höchstpreise erschien untunlich, und so
entschloß sich die Negierung, die P r e i s e — mit Ausnahme des-
jenigen für Sauerkraut, der von Anfang an ziemlich hoch ge-
griffen worden war — zu erhöhen. Das geschah durch Be-
kanntmachung vom 23. Januar 1916 (RGBl. S. 63). In ihr
wurden genauere Regeln für die Berechnung der Verpackung ge-
geben, es wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Preise nur für
beste Ware Geltung haben sollten, und es wurden verschiedene
Preise festgesetzt für weiße und gelbe Kohlrüben, für weißflcischige
und rotflcischige Möhren und für Karotten. Auch diese Bekannt-
machung galt nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen.

Ein bei Anwendung der Bekanntmachung entstandener
Zweifel, ob der Zwiebelhöchstpreis auch auf Saatzwiebeln
Anwendung finde, wurde durch eine amtlich verbreitete Presse-
notiz dahin geklärt, daß es im Sinne des Gesetzgebers gelegen
habe, nur Nahrungsmittel unter Höchstpreis zu stellen, nicht aber
das Saatgut. Diese Auslegung hat später zu Unzuträglichkeiten
geführt, die eine besondere Regelung erforderlich machten*.

Die Bekanntmachung vom 11. November 1916 gestattete den
Landesbehörden, für besondere Fälle die Höchstpreise herabzusetzen,
nicht aber sie zu erhöhen. Deshalb war es wegen der geschilderten
örtlichen Verhältnisse notwendig gewesen, die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1915 und 25. Januar 1916 nicht auf Elsaß-
Lothringen auszudehnen. Aber auch in anderen Bundesstaaten,
sonderlich in Süddeutschland, hatten sich daraus Schwierigkeiten
namentlich in denjenigen Großstädten ergeben, deren Versorgung
vorwiegend auf ausländische Zufuhren angewiesen war. Auch die

Pgl. S. 68/69.
        <pb n="14" />
        ﻿abgesonderte Lage einzelner Gebirgsgegenden verlangte eine
Sonderbehandlung. Es erging daher die Bekanntmachung vom
24. Februar 1916 (RGBl. S. 120), die den L a n d e s z e n t r a l
behLrden oder den von diesen bestimmten Behörden die
Möglichkeit gab, die Höchstpreise, allerdings nur mit
Zustimmung des Reichskanzlers, zu e r h ö h e n.

Der Erfolg auch der heraufgesetzten Höchstpreise war kein
günstiger. Aus allen Teilen des Reiches körnen Klagen, daß,die
Märkte von Gemüse entblößt seien. Das hatte seinen
Grund zum Teil darin, daß durchaus nicht alle nach 8 3 der Be-
kanntmachung vom 11. November 1915 dazu berechtigten oder ver-
pflichteten Stellen Kleinhandels-Höchstpreise festgesetzt und manche'
von ihnen die festgesetzten unter dem Drucke der Verhältnisse
wieder aufgehoben hatten oder doch ihrer Einhaltung nicht die
nötige Sorgfalt widmeten. Die Erfahrungen der Kriegswirtschaft
haben aber immer deutlicher gezeigt, daß Höchstpreise nur dann
günstig wirken, wenn sie rechtzeitig, in angemessener,

■ der tatsächlichen Preisentwicklung einigermaßen angepaßter
Höhe und lückenlos festgesetzt werden, d. h. wenn sowohl Er-
zeuger- als auch Groß- und Kleinhandelspreise bestimmt werden
und wenn die Handelszuschläge mit den besonderen örtlichen Ver-
hältnissen ihres Geltungsbereichs in Einklang gebracht sind.
Diesen Grundsatz hat später die Ncichsstelle für Gemüse und Obst
folgerichtig durchzuführen sich bestrebt.

Obwohl wiederholt in der Presse in amtlicher Form darauf
hingewiesen worden war, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung
vom 25. Januar 1916 nur für Erzeugnisse der Ernte 1915 Geltung
hätten, insbesondere aus Frühgemüse der Ernte 1916 nicht an-
wendbar seien, mehrten sich die Anzeichen dafür, daß der Gemüse-
anbau gegenüber dem Vorjahre nicht nur nicht gesteigert werden,
sondern sogar zurückgehen würde. Allgemein wurde geklagt, daß
die Lage auf dem Gemüsemarkte ungeklärt sei und die Anbauer
daher große Zurückhaltung zeigten. Die Regierung entschloß sich
daher im Frühjahr 1916, z u n ä ch st die H ö ch st p r e i s e auf-
zuheben und vor weiteren Schritten die Entwicklung auf dem
Gemüsemarkte abzuwarten. Es erging die Bekanntmachung über
die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut vom 8. April
1916 (RGBl. S. 257), welche die Preise für Kohlrüben und Sauer-
kraut am 31. Mai 1916, die übrigen Gomüsehöchstprcise sofort,
also mit Ablauf des 9. April 1916 außer Kraft setzte, also mit
Erschöpfung der Ernte von 1915 und vor der von 1916.
        <pb n="15" />
        ﻿!ä

2.	Ausfuhrverbot, Zoll- und Frachterleichterungen.

Deutschland ist im Frieden kein ausgesprochen Gemüse er-
zeugendes Land gewesen wie etiva Holland, es hat vielmehr einen
sehr beträchtlichen Teil seines Bedarfs an Gemüsen durch Zufuhren
aus dem Auslande gedeckt. Wie oben erwähnt, fehlt es zwar au
zuverlässigen statistischen Unterlagen über die Gesamterzeugung
an inländischen Gemüsen und über den Verbrauch. Immerhin
geben Schätzungen, die den Gesamtwert einer Durchschnittsernte
an Gemüse auf 300 Millionen Mark beziffern, wohl ein annähernd
richtiges Bild. Die Haupteinfuhrländer waren Holland,
Belgien, Italien, • Österreich-Ungarn, Ägypten, Frankreich,
Spanien, Rußland, Großbritannien und Dänemark. Der Menge
nach wurden im Jahresdurchschnitt der letzten drei Friedensjahce
an Gemüse in frischem und konserviertem Zustande einschließlich
der Pilze rund 400 000 Tonnen eingeführt. Dem stand eine Aus-
fuhr von nur rund 55 000 Tonnen gegenüber, so daß ein Ein-
fuhrüberschuß von rund 345 000 Tonnen verbleibt. An
diesen Einfuhren waren Italien, Frankreich, Ägypten, Rußland
und Großbritannien mit rund 100 000 Tonnen beteiligt. Die Ein-
fuhren aus diesen Ländern fielen zum Teil sofort bei Kriegs-
üeginn, diejenigen aus Italien mit dessen Eintritt in den Welt-
krieg im Mai 1915 weg. Aber auch die Einfuhren aus den ver-
bündeten und neutralen Ländern gingen naturgemäß zunächst
zuriick, da der Eigenbedarf jener Länder und die Schwierigkeit der
Beschaffung der Zahlungs- und Transportmittel mit den Kriegs-
Verhältnissen wuchsen.

Unter diesen Umständen mußte dafür Sorge getragen werden,
daß die A u s f u h r b e s ch r ä n k t, die Einfuhr dagegen,
soweit sie überhaupt noch möglich war, gefördert wurde. Durch
Verordnung vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 260) wurde die Aus-
fuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln über die
Ärenzen des Deutschen Reiches bis auf weiteres verboten. Es war
in § 2 vorgesehen, daß der Reichskanzler ein Verzeichnis der
Gegenstände veröffentlichen sollte, die unter das Verbot des § 1
sielen. Solche Veröffentlichungen sind, soweit Geinüse in Betracht
kommt, erst viel später ergangen.

Hiernach dürfte davon auszugehen sein, daß trotz der Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 die Ausfuhr von Gemüse und Gemüse-
Erzeugnissen sowie auch von Gemüsesamen zunächst noch für zu-
löfUg angesehen wurde. Erst mit der Bekanntmachung vom
11. September 1915 (Reichsanzeiger Nr. 216) wurde die Aus-
        <pb n="16" />
        ﻿fuhr von Gemüses amen aller Art verboten. Die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (Neichsanzeiger Nr. 41)
verbot dann die Ausfuhr sämtlicher Waren des I. Abschnittes des
Zolltarifs, in dem unter den Nummern 35 bis 37 a l l e K ü ch en-
ge w ä ch s e (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und
dergleichen, frisch und in irgendeiner Form konserviert) aufgeführt
sind. Ausgenommen von dem Ausfuhrverbot
wurden nur Spargel, Meerrettich, Bleichsellerie, Kresse und
Knoblauch. Auch diese Ausnahmen kamen später durch die Be-
kanntmachungen vom 20. Mai 1916 (Neichsanzeiger Nr. 119 vom
20. Mai 1916) und vom 26. Mai 1916 (Reichsanzeiger Nr. 127
vom 30. Mai 1916) in Wegfall.

Durch Gesetz vom 4. August 1914 (RGBl. S. 338) wurde der
Bundesrat ermächtigt, unter anderem die Einfuhr von Rüben,
Küchengewächsen, Nahrungs- und Genußmitteln anderweit nicht
genannt (auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen) während
der Dauer des Krieges zollfrei zu lassen. Von dieser Er-
mächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht mit der Bekannt-
machung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 352) für getrocknete
Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, für
frischen Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und für irgendwie
zubereitete Küchengewächse der Nummer 37 des Zolltarifs, sowie
für Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der
Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen der Nummer 219
des Zolltarifs, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fielen,
ferner durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 (RGBl.
S. 317) für die übrigen frischen Küchengewächse der Nummer 33
des Zolltarifs, endlich durch Bekanntmachung vom 12. Ok-
tober 1916 (RGBl. S. 1162) für Artischocken, Melonen, Pilze,
Rhabarber, Spargel und Tomaten in zerkleinertem, geschälten,,
gepreßtem, getrocknetem, gedörrtem oder sonst einfach zubereitetem
Zustand, sofern sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder
erzeugt sind.

Trotz der erheblichen Belastung der Eisenbahnen infolge
militärischer Transporte und der schwierigen Verhältnisse, mit
denen die Aufrechterhaltung des Eisenbahn-Güterverkehrs infolge
Einberufung des Personals und der Abnutzung des Materials zu
kämpfen hatte, sind im Laufe des Krieges für die Beförderung
von Nahrungs- und Futtermitteln zahlreiche Vergünstigungen und
Erleichterungen geschaffen worden, an denen auch Gemüse und
Obst, Sämereien und künstliche Düngemittel Anteil gehabt haben.
Die Maßnahmen haben erstens bezweckt, die Beförderung
        <pb n="17" />
        ﻿iS

z u verbilligen, indem gewisse Güter in die billigeren
Spczialtarise eingereiht oder auch neue Spezialtarife für sie ge-
schaffen worden sind, zweitens aber auch die Beförderungs-
Lauer zu verkürzen, ohne daß die erhöhte Gebühr für Eil-
gutsendungen entrichtet zu werden braucht. Daß dies namentlich
für die leichtverderblichen Gemüse- und Obstsendungen von be-
sonderer Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die
Erleichterungen beziehen sich sowohl auf den Wagenladungs- wie
auf den Stückgutverkehr. Weitere Erleichterungen sind bei der
Güterannahme geschaffen worden, indem die Anlieferungs-
stunden verlängert worden sind, und anderes mehr.
Zusammenstellungen über die Frachtermäßigungen finden sich
in der „Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges" Seite 41 und in den Nachträgen 1 (S. 8),
2 (S. 21), 3 (S. 15), 5 (S. 15), 6 (S. 90), 8 (S. 89), 9 (S. 189)
und 10 (S. 113) dazu*.

3.	Einschränkungen der Freiheit des Handels mit Gemüse.

Der Kriegszustand mit seinen tiefgreifenden Erschütterungen
des Wirtschaftslebens legte einen großen Teil der Kräfte, die in
Handel und Gewerbe tätig gewesen waren, mehr oder weniger
brach. Soweit diese Personen nicht zu den Fahnen einberufen
wurden oder in der Kriegswirtschaft Verwendung fanden, suchten
sie sich ein neues Feld ihrer Betätigung. Die steigende Bedeutung,
welche die Herstellung und der Vertrieb 'von Lebensmitteln
gewannen, und die bei der zunehmenden Knappheit auf diesem
Gebiete winkenden Gewinne lockten eine große Zahl be-
schäftigungslos gewordener Personen an, sich auf die verschiedenen
Zweige des Nahrungsmittelgewerbes, der Herstellung sowohl wie
des Handels mit Nahrungsmitteln zu werfen. So kam es, daß ins-
besondere auch in dem Handel mit Gemüse und' Obst eine große
Zahl von Personen einen neuen Erwerb suchten,
die für diese Handelszweige keinerlei Er-
fahrungen und Kenntnisse mitbrachten. Schon in
Friedenszeiten war der Gemüse- und Obsthandel verhältnismäßig
wenig organisiert gewesen. Neben dem soliden Fachhandel hatte
es gerade auf diesem Gebiete zahlreiche Personen gegeben, die
mehr oder weniger Gelegenheitsgeschäfte gemacht hatten. Das
Erfordernis verhältnismäßig geringen Geschäftskapitals, der rasche

*) Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session

iyu/17.
        <pb n="18" />
        ﻿.1(5

Umsatz, die unter Umständen großen Gewinnaussichten, «bei det'
leichten Verderblichkeit der Ware anderseits das große Wagnis
hatten im Obst- und Gemüsehandel von jeher Leute sich betätigen
lassen, die zum Schaden und Verdruß des soliden Handelsstandes
durch unlauteren Wettbewerb und Unzuverlässigkeit diesen Handels-
zweig bis zu einem gewissen Grade in Mißkredit gebracht hatten.

In verstärktem Maße trat das unter den Kriegsverhältnissen
zutage. Es wurden daher behördliche Maßnahmen
notwendig, die diesem Übelstande steuern und den Verbraucher
vor Schaden und Übervorteilung schützen sollten. Die Festsetzung
von Höchstpreisen mit ihren Strafbestimmungen, auch die Straf-
androhung gegen übermäßige Preissteigerungen konnten dieses
Ziel noch nicht erreichen, es mußte vielmehr von vornherein
solchen unzuverlässigen Personen die Möglichkeit der Betätigung
zum Nachteil für ihre Mitmenschen genommen werden.

Die Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1916 (RGBl. S. 603) gab den unteren Verwaltungsbehörden das
Recht, Personen aus dem Handel mit Gegenständen des täglichen
Bedarfs auszuschließen, wenn Tatsachen vorlagen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel dar-
taten. Die enge Auslegung, welche die Bekanntmachung in der
Praxis der Verwaltungsbehörden fand, hinderte eine durch-
greifende Besserung in den vorhandenen Übelständen und ließ be-
sonders auf dem Gebiete des Handels mit Löbens- und Futter-
initteln bald das Bedürfnis nach einer weitergehenden Handhabe
gegen unlautere Elemente hervortreten. Die Verordnung über
den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung
des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) führte
daher die Erlaubnispflicht für den Groß- und
Zwischenhandel mit Lebens- und Futtermitteln ein. Nach
ihr ist grundsätzlich dieser Handel an eine behördliche Erlaubnis
gebunden, einerlei, ob die betreffende Person schon vor dem Kriege
mit diesen Waren gehandelt oder den Handel erst während des
Krieges begonnen hat. Ohne die Erlaubnis ist der Handel ver-
boten und unter hohe Strafe gestellt*. Über eine besonders für
den Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten erforderliche
weitere Handelskonzession wird weiter unten zu sprechen sein**.

* Hirsch und Falck/Der Kettenhandel als Kriegserscheinung",
Nr dem Sonderhefte der „Beiträge zur Kriegswirtschaft", S. 61 ff.

** Vgl. S. 40.
        <pb n="19" />
        ﻿17

Weitere Einschränkungen bet Handelsfreiheit
bewirkten die Bekanntmachung über die Errichtung von Preis/
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September
1916 (RGBl. S. 607), die Bekanntmachung über die äußere
Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 380),
die Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 (RGBl. S. 64) und die Bekanntmachung über Zeitungs-
anzeigen vom 16. Dezember 1915 (RGBl. S. 827). Alle diese
Bestimmungen haben gewisse Erfolge gezeitigt und den Handel mit
Gemüse und Obst von manchen unzuverlässigen Gewerbetreibenden
befreit. Ganz ist das Ziel allerdings nicht erreicht worden, viel-
mehr sind auch heute noch viele Personen im Gemüse- und Obst-
handel tätig, deren Wirken nicht nur überflüssig, sondern schädlich
ist und die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Gemüse
und Obst zu angemessenen Preisen wesentlich beeinträchtigt. Der
solide Handel selbst versucht mit steigendem Erfolge, durch Zu-
sammenschluß und Organisation, sich dieser unwillkommenen
Glieder zu entledigen.

4.	Maßnahmen zur Förderung des Gemüsebaues; künstliche
Düngemittel.

Der Vermehrung der Erzeugung von Gemüse mußte bei dem
steigenden Bedürfe und der sinkenden Einfuhr von vornherein
besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Um den Bestre-
bungen, die auf eine Ausnutzung sonst unbebauter Gelände zum
Gemüsebau und die Hebung des Gemüsebaues zum Eigenverbrauch
zielten, zusammenzufassen, um unnütze Vergeudung von Geniüse-
samen zu hindern, Ratschläge zu erteilen und alle jene Be-
strebungen in nützliche Bahnen zu leiten, wurde im Februar 1916
eine „Z e n t r a I st e I l e für den Gemüsebau im Klein-
garten" gegründet, die unter Aufsicht des Reichsamts des
Innern gestellt wurde. Sie hat mit gutem Erfolge die städtischen
Behörden auf die Bedeutung des Kleingartens für die Ernährung
und Gesundung der Bevölkerung hingewiesen und sie veranlaßt,
sich Maßnahmen zur Förderung einer zweckmäßigen Gartenwirt-
schaft angelegen sein zu lassen. Auf ihre Anregung sind zahlreiche
örtliche Kleingarten-Beratungsstellen und städtische Klein-
gartenämter errichtet worden. Sie hat in großer Anzahl
Merkblätter und Druckschriften zur Belehrung der Gartenbesitzer
verbreitet, sachverständige Auskünfte erteilt und den Bezug von
Dünger und Saatgut vermittelt.

Heft 41/42.

2
        <pb n="20" />
        ﻿









Den Kommunalverbänden und anderen Stellen, die den An-
regungen der Zentralstelle folgend oder aus eigenem Antriebe der
Hebung des Gemüsebaues im Kleingarten ihre besondere Förde-
rung angedeihen lassen wollten, stellten sich bisweilen unerwünschte
Widerstände entgegen. Gewinnsüchtige Unternehmer hatten viel-
fach die Preise, zu denen sie vor Ausbruch des Krieges unbebaute
Grundstücke zu gärtnerischen Zwecken verpachtet hatten, nicht un-
wesentlich erhöht und sich zur Neuüberlassung solcher Ländereien
nur zu übermäßigen Preisen bereitgefunden. Aus sozialen Grün-
den wie zur Sicherung der Volksernährung mußte solchem Treiben
ein Riegel vorgeschoben werden. Die Bekanntmachung über die
Festsetzung von P a ch t p r e i s e n für Kleingärten
vom 4. April 1916 (RGBl. S. 234) bestimmt daher, daß in Ge-
meinden von mehr als 10 000 Einwohnern Grundstücke zum Zwecke
gärtnerischer Nutzung nicht zu höheren als den von der unteren
Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden dürfen.
Die Preise sollen nach Anhörung Sachverständiger auf der Grund-
lage derjenigen Pachtpreise festgesetzt werden, die in den letzten
drei Friedensjahren in derselben Gegend für gleiche oder ähnliche
Grundstücke durchschnittlich bezahlt worden waren. Die Vorschrift
gilt auch für Zahlungen auf Grund von Verträgen, die zwar nach
dem 4. August 1914, aber vor dem 6. April 1916, den: Tage des
Inkrafttretens der Bekanntmachung, abgeschlossen worden sind.
Hier tritt gegebenenfalls Ermäßigung des Pachtpreises ein. Durch
Ergänzungsverordnung vom 12. Oktober 1917 (RGBl. S. 897)
ist später noch das Kündigungsrecht des Verpächters bei
.Grundstücken, die bei der Überlassung brachgelegen hatten, aus-
geschlossen und bei Zeitablauf des Pachtvertrages dem
Pächter das Recht eingeräumt worden,, das Pachtverhältnis zu
erneuern, Nur ein nötigenfalls von der unteren Verwaltungs-
behörde anerkannter wichtiger Grund kann Ausnahmen recht-
fertigen.

Um weiter geeignete Ländereien, die vom Nutzungsberech-
tigten grundlos brach liegen gelassen wurden, dem Anbau zu-
gänglich zu machen, bestimmt die Bekanntmachung über
dieSicherungderAckerbestellung vom 31. März 1915
(RGBl. S. 210, neue Fassung vom 9. März 1917 RGBl. S. 225),
daß nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde die untere
Verwaltungsbehörde befugt ist, die zur Nutzung von Landgütern
und landwirtschaftlichen Grundstücken Berechtigten zur Erklärung
darüber aufzufordern, ob sie ihre gesauste Ackerfläche bestellen
wollen oder nicht, und in letzterem Falle die Nutzung des Grund-
        <pb n="21" />
        ﻿19

stücks mit Zubehör ganz oder teilweise dem Berechtigten zu ent-
ziehen und dein Kommunalverbande zu übertragen. War diese
Maßnahme auch in erster Linie darauf berechnet, den Anbau der
Körner- und Hackfrüchte sicherzustellen, so kam sie doch auch dem
Gemüsebau zustatten, besonders nachdem durch Bekanntmachung
vom 4. April 1916 (RGBl. S. 236) die Bestimmungen auf
städtische, zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung
geeignete Grundstücke ausgedehnt worden waren.

Um auch noch weitere Grundstücke dem Gemüsebau zu er-
schließen, wurde durch eine Bekanntmachung vom 29. März 1917
(RGBl. S. 287) eine Änderung des Tabaksteuergesetzes vom
21. Juli 1909 dahingehend vorgenommen, daß den Landeszentral-
behörden die Befugnis zugesprochen wurde, Ausnahmen von der
Vorschrift zu gewähren, nach der Tabak nicht mit anderen Boden-
gewächsen gemischt gebaut werden darf. Danach dürfen F r ü h -
gemüscsorten, die bis zu dem Zeitpunkt der Tabakpflanzung
bereits geerntet werden, nun auch auf Feldern angebaut
werden, die später zur Tabakpflanzung benutzt
werden sollen.

Die Bestrebungen zur Förderung des gewerbsmäßigen Ge-
müsebaues waren schon vor dem Kriege seit längerer Zeit von
dem „Verbände Deutscher Gemüsezüchter" gepflegt worden. Nach
Kricgsbeginn hatte dieser Verband auch eine Vermittlungsstelle
eingerichtet, die Erzeuger und Verbraucher in zweckmäßige Ver-
bindung bringen und so die Gemüseversorgung und -Verwertung
erleichtern sollte. Anfang 1916 wurde diese Vermittlungsstelle zu
einer selbständigen „K r i e g s - G e m ü s e - B a u - und Ver-
wert u n g s g e s e I l s ch a f t m. b. H." ausgebaut, die nach ihrer
Satzung auf gemeinnütziger Grundlage errichtet, aber nach rein
wirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeitend, den feldmäßigen Ge-
müsebau und die wirtschaftliche Verwertung von Gemüse fördern,
die Volksernährung, soweit Gemüsebezug in Frage kommt, sicher-
stellen und das Reich insoweit vom Ausland unabhängig machen
sollte. Insbesondere sollte sie Verträge zwischen den
großen Gemüseerzeugern und den Großver-
brauchern vermitteln und so die Erzeugung durch die
Gewißheit eines lohnenden Absatzes beleben, ein Gedanke, der
später in dem Verfahren der Lieferungsverträge zur Entfaltung
gekommen ist. Der Gesellschaft wurde ein Reichsdarlehen gegeben,
sie wurde auch sonst behördlicherseits gefördert und hat im Laufe
der Zeit nützliche Arbeit geleistet.

3*
        <pb n="22" />
        ﻿Der Gemüsebau als ausgiebigste Form der Landausnutzung
bedarf, neben einer erhöhten menschlichen Tätigkeit bei der Be-
stellung des Landes, bei der Pflege der Pflanzen und bei der
Ernte, einer besonders reichlichen Gabe an Nährstoffen in Gestalt
von natürlichem oder künstlichem Dünger. Schon im Frieden war
der Verbrauch der gemüsebauen den Gegenden
an Kunstdünger sehr beträchtlich. An der Steigerung
des Verbrauchs von .Handelsdünger in der deutschen Landwirtschaft
von rund 16V, Millionen Doppelzentnern im Igbre'1899 auf
rund 853/i Millionen Doppelzentner im Nabre 1913* ist. ver-
hältnismästig betrachtet, der Gemüsebau zweifellos erheblich be-
teiligt gewesen. Mit Ausbruch des Krieges hörte die Einfuhr
mancher künstlichen Dünger nahezu voMändig auf, und die
inländische Erzeugung wurde zum Teil für Heereszwecke bean-
sprucht. Auch die beispiellosen Erfolge der deutschen Wissenschaft
auf dem Gebiete der Stickstofferzeugung konnten bei dieser Sach-
lage einer zunehmenden Knappheit an Kunstdünger nicht vor-
beugen. Trokdem war es 1914 und 1915 gelungen, durch frei-
willige Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern für
die im Anlande hergestellten Kunstdünaemittel Preissteigerungen
zu verhüten, die deren ertraabrinaende Verwendung ausgeschlossen
hätten. Dieser Zustand änderte sich im Kerbst 1915. Dazu kam,
da st Mischungen von Düngemitteln angeboten wurden, deren
Zusammensetzung nicht nachzuprüfen war, und die zum Teil im
Verhältnis zu den geforderten Preisen recht minderwertig waren.
Ein gesetzliches Eingreifen war daher nicht mehr zu umgehen.
Die Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 (RGBl. S. 13f setzte Verbraucherpreise fest, schränkte die
Herstellung pon Mischdüngern in gewisser Weise ein und schrieb
mistendem einen Deklarationszwang über Art und Gehalt der
Düngemittel vor. Die vorher schon festgesetzten Höchstpreise für
schwefelsaures Ammoniak (Bekanntmachung vom 27. Mai 1916,
RGBl. S. 316) wurden als erledigt aufgehoben. Die Bekannt-
machung vom 11. Januar 1916 ist dann mehrfach ergänzt und ab-
geändert worden, insbesondere wurden die Verbraucherpreise auch
für Verkäufe durch den Hersteller und im Handel für mastgebend
erklärt (Bekanntmachung vom 7. Mai 1916, RGBl. S. 366) und

* Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen die Abhandlung
»Düngemittel im Kriege" in Heft 16 der »Beiträge zur Kriegswirt-
schaft".
        <pb n="23" />
        ﻿weitere Vorschriften über Mischungen von Kunstdünger erlassen*.
Um dem Verkehr mit Stickstoff die nötige Einheitlichkeit zu geben,
wurde durch Bekanntmachung.vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 59):
ein Reichskommissar für Stickstoff -eingesetzt und durch Bekannt--
machungen vom 30. November 1916 (RGBl. S., 1321) und 8. Ja-
nuar 1917 (RGBl. S. 25) die KricgsPhosphor-Gesells-chaft m. b. H.
zur Versorgung des Wirtschaftslebens mit.Phosphor, insbesondere:
zur zweckmäßigen Ausnutzung der inländischen Phosphorlägec
gegründet.	-	■	'

Von einer öffentlichen Bewirtschaftung der künstlichen Dünge-
mittel ist -nach eingehenden Beratungen Abstand genommen
worden. Der Verbrauch an Düngemitteln war im Frieden so-
ungleichartig, die Anforderungen des Bodens, des Klimas, der
Fruchtartcn, der Wirtschaftsformen und die wirtschaftliche In-
telligenz der Besitzer sind so verschieden, und die Verschiedenheiten-
sind so schwer zu übersehen, daß bei Durchführung- einer Zuteilung
erhebliche Fehler im Verteilungsschlüssel nicht zu vermeiden wären,-
U m jedoch den Anbau besonders krieg .sw i ch t..i g er
Fruchtarten zu fördern, sind den dafür zustän-
digen Stellen, darunter auch der Reichs st eile
für Gemüse und O b st, gewisse Mengen D ü nge-
mittel z u r V e r f ü g u n g gestellt Word e n. Über diesen
Punkt wird später im Zusammenhange mit den Lieferungs-
Verträgen noch zu sprechen sein.

III Die Gründung der Reichsstelle für Gemüse
undObst, ihre ersten allgemeinen Maßnahmen.

Wie auf-Seite 12 ausgeführt, -hatten die Verhältnisse auf
dem Gemüsemarkte in den-, ersten Monaten deD Jahres 1916 die
Regierung veranlaßt, die Höchstpreise aufzuheben. Sehr bald
erkannte man aber,/daß eine völlige Freigabe, der. Marktpreis-
bildung zu unerträglichen Zuständen führen würde... Um alle,
Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung und der- Einfuhr zur.

* Vgl. Bekanntmachungen vom 19. März 1916 (RGBl. &lt;3. 177), vom
11. Mai 1916 (RGBl. S. 369), vom 5. Juni 1916 (RGBl. S. 440 und
441), vom 17. Juni 1916 (RGBl. S. 539), vom 4. Juli 1916 (RGBl.

S.	580), vom 12. Oktober 1916 (RGBl'. S. 1155), öottt 24. Oktober 1916
(RGBl. S. 1192), vom 16: März 1917 (RGBl. &lt;5: 233), vom 28. August
1917 (RGBl. S. 819), vom 10. Dezember 1917 (RGBl. S. 1099)-, vom
19. Dezember 1917 (RGBl. S. 1110),'vom 28. Dezember 1917 (RGBl.
H. 1128), vgl. auch Gesetz vom 16- Juni 1917 (RGBl. S, 501),
        <pb n="24" />
        ﻿Preisregelung uni), falls es nötig werden würde, zur Bewirt-
schaftung in eine Hand zu legen, wunde der Plan zur Gründung
einer Reichsstelle für Gemüse entworfen. Die Beratungen er-
gaben, daß auch auf dem Gebiete des Obstverkehrs sich ein-
schneidende Maßregeln nicht würden vermeiden lassen, und daher
wurde die Schaffung einer Reichsstelle gemeinsam für Gemüse
und Obst ins Auge gefaßt. Die dem Enttvurf einer bezüglichen
Verordnung beigegebene Begründung* kennzeichnete die A u f-
gabe der Reichs st eile folgendermaßen:

„Selbstverständlich kann es nicht Aufgabe dieser Reichsstelle
sein, etwa die gesamten Vorräte an Gemüse und Obst zu bewirt-
schaften und zu verteilen. Der ihre Tätigkeit leitende Gesichts-
punkt wird nur der sein können, dafür zu sorgen, daß möglichst
die vorhandenen Obst- und Gemüsebestände dem Frischkonfum
unter Ausgleich der großen Konsumgebiete und der Haupt-
produktionsgebiete zugeführt werden und daß Frischbestände, die
nicht sofort konsumiert werden können, auf irgendeine Weise halt-
bar gemacht werden. Dem Konsum darf nichts verloren gehen."

Durch die Bekanntmachung über die Gründung einer Reichs-
stelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 391)
wurde die R e i ch s st e l l e geschaffen. Sie zerfällt in eine
Verwaltungsabteilung und in eine Geschäftsabteilung. Die Ver-
waltungsabteilung ist eine Behörde; ihr steht ein Beirat zur Seite.
Die Geschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung; sie hat einen Aufsichtsrat. Die Reichsstelle hat die Auf-
gäbe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von
Gemüse und Obst zu fördern. Dabei hat die Verwaltungsabteilung
die Verwaltungsangelegenheiten zu regeln. Die Geschäftsabteilung
hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs-
abteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die
rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung
der angekauften Früchte zü sorgen, auch hat sic Abnahmestellen
einzurichten. Die Geschäftsabteilung hat bekanntzumachen, welche
Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Be-
dingungen und bei welchen Abnahmestellen. Wer solches Gemüse
und Obst zu den bekanntgerttachten Bedingungen abgeben will,
kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden; die
Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe
der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen ab-

* Abgedruckt auf S. 8 in Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirt-
schaft" über Obst.
        <pb n="25" />
        ﻿23

zunehmen. Hat die Reichsstelle (Geschäftsabteilung) sich bereit-
erklärt, Gemüse und Obst auch ohne vorherige Anmeldung ab-
zugeben, so kann derartiges Gemüse und Obst auch ohne weiteres
den bekanntgegebenen Abnahmestellen zugesandt werden. Be-
triebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst
beschäftigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabteilung mit
Zustimmung der Verwaltungsabteilung zur Verarbeitung zu-
weist, nach deren Anweisung zu verarbeiten. Sie haben die zu-
gewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten Erzeugnisse
pfleglich zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Be-
triebes diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit Mitteln
seines Betriebes durch einen Dritten vornehmen lassen. Die
Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die
Verarbeitung und Aufbewahrung festsetzen.

Am 23. Mai 1916 fand die Gründungsversamm-
l u n g d e r G e s ch ä f t s ab t e i l u n g statt. Gesellschafter wur-
den das Reich, ein großer Teil der Bundesstaaten, 46 größere
Städte, 15 Landkreise mit vorwiegend industrieller Bevölkerung
und auf seinen besonderen Wunsch der Verband deutscher kauf-
männischer Genossenschaften. Das Stammkapital wurde auf
10 Millionen M. festgesetzt, von denen das Reich 5 Millionen M.,
die übrigen Bundesstaaten 1 440 000 M., die Städte 3 610 000 M.
und der Verband der kaufmännischen Genossenschaften 60 000 M.
übernahmen. Die Gesellschaft arbeitet ausschließlich gemeinnützig,
aber nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die Dividende ist
auf 5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals jährlich beschränkt.
Noch Ende Mai 1916 traten Verwaltungsabteilung und Geschäfts-
führung zusammen.

Die allgemeinen Erwägungen, welche die Reichsstelle alsbald
nach Beginn ihrer Tätigkeit anstellte, habe ich im Heft 28
(Seite 10 ff.) bei Darstellung der kriegswirtschaftlichen Maß-
nahmen auf dem Gebiete der Obstbewirtschaftung geschildert. Sie
trafen gleichermaßen auch auf die Entwicklung der Gemüse-
versorgung vor dem Kriege und während des Krieges zu. Auch
hier mutzte die Reichsstelle versuchen, die inländische Erzeugung
zu fördern, die Zufuhren aus dein Auslande zu heben und einen
Ausgleich zwischen Überschuß- und Zuschnßgebieten herbeizuführen,
was gleichzeitig eine Regelung der Preisbildung zur Folge haben
sollte.

Es waren hauptsäckhich die dichtbevölkerten Jndustriegegenden
und großen Städte, die Mangel an Gemüsezufuhren litten,
        <pb n="26" />
        ﻿Whrend auf born Lande, zum Teil aus alter Gewohnheit, zuni
Teil ans Mangel an Arbeitskräften, Verpackungs- und Transport-
mitteln und geeigneten Absatzmöglichkeiten, immer noch große
Mengen an G'emüse gar nicht oder jedenfalls nicht in der durch
die gespannte Ernährungslage gebotenen zweckmäßigen Weise ver-
wertet wurden. Die Behebung dieser Schwierigkeiten, das Auf-
saugen aller, auch der kleinsten Mengen von Gemüse auf dem
Lande hat die Reichsstclle Mit gutem Erfolg durch ihre S a m m e l-
st e l l e n versucht. In fast allen Teilen des Reiches sind bis Mitte
März 1918 etwa 2700 ' solcher Sammelstellen eingerichtet worden,
die unter Leitung vertrauenswürdiger und sachkundiger Personen
und mit tatkräftiger Unterstützung der Neichsstelle, die nament-
lich das erforderliche Verpackungsmaterial liefert, große Mengen
Gemüse gesammelt und den großen Bedarfsmittelpunkten zu-
geführt haben. Bis Mitte März 1918 waren von ihnen rund
650 000 Zentner Gemüse abgeliefert worden.

: Aus der anderen Seite mußten in den Verbrauchsmittel-
punkten Einrichtungen geschaffen werden, die einen geordneten
Absatz der Waren zu angemessenen Preisen ermöglichten. Wie
. oben ausgeführt, war ber Gemüsehandel vor dem Kriege wenig
organisiert und nicht frei von unzuverlässigen Bestandteilen. Diese
' Übelstände traten im ^Kriege noch stärker hervor, es war daher
' erforderlich, den Warenumsatz unter schärfere Aufsicht zu bringen,
als dies bisher geschehen war. DieiE inrichtungvonGroß-
markten, auf denen unter Aufsicht der Stadtverwaltung durch
einen von dieser angestellten V e r k a u f s v e r m i t t I e r die
Ware verkauft wurde, erschien der Reichsstelle nach den damit schon
im Frieden in einzelnen Städten gemachten Erfahrungen ein
, geeignetes Mittel. Sie fand .bei zahlreichen Stadtverwaltungen
. großes Entgegenkommen und hat im Laufe der Zeit gegen 50
' solcher Großmärkte eingerichtet. Nähere Angaben über die Groß-
, Märkte habe ich schon in meiner Darstellung der Obstbewirt-
schaftung. gemacht (Heft 28, Seite 14 ff.). Durch Herausgabe von
täglichen zuverlässigen Marktberichten in dem seit dem
, 1. August 1916 erscheinenden Amtsblatt „Reichs-Gemüse- und
Obst-Markt" sollte ein Überblick über' die jeweilige Marktlage im
' ganzen Reichsgebiete,'ein Gradmesser für Angebot ünd Nachfrage
und dementsprechend ein Maßstab auch für die Preisbildung ge-
geben werden.

Die,.Entwicklung der Verhältnisse in der. Kriegswirtschaft hat
gezeigt, daß bei völlig freiem Verkehr die unbegrenzte Steigerung
der Nachfrage gegenüber dem begrenzten Angebot einer selbst-
        <pb n="27" />
        ﻿25

tätigen Preisregelung hindernd im Wege steht, und daß einer fort-
laufenden P r e i s st e i g-e r u n g, die durch Zurückhaltung von
Ware und andere Machenschaffen unlauterer spekulationslüstcrner,
Händler noch begünstigt wird, nur durch tatkräftige staatliche
Eingriffe vorgebeugt werden kann. Deshalb ist. die viel ver-
breitete und nicht'nur von den Vertretern des Handelsstandes
eifrig verfochtene Anschauung, daß der freie Handel am besten in
der Lage sei, die Versorgung der Bevölkcruyg mit Gemüse sicher-
zustellen, irrig. Die Ware würde — wie das in erschreckendem
Maße auf fast allen Gebieten der, Versorgung mit Gegenständen/,
des täglichen Bedarfs vor Eintritt behördlicher Maßnahmen zu-
tage getreten ist — solche Preise erreichen, daß zum Schaden der
breiten Verbraucherkreise deren Lebenshaltung unerträglich ver-
teuert und dabei doch eingeengt würde und der Hauptteil der Ware
in die Hände nur verhältnismäßig weniger, besonders zahlungs-
kräftiger und zahlungswilliger Käufer gelangen würde.

Wenn daher auch die Marktberichte nicht die erhofften Erfolge
einer selbsttätigen Marktregelung gezeitigt haben, so hat sich doch
dieMarkteinrichtu n g,a lssolchebewährt. Nach dem
Urteil der beteiligten Vcrbraucherkreise haben die in den großen
Städten eingerichteten Märkte wesentlich dazu beigetragen, die ge-
spannte Ernährungslage zu verbessern. Sie wurden, seitdem sich
jeweils nach und nach ein ganzes örtliches Versorgnngsgebiet an-
geschlossen hatte, teils vom freien Handel, teils durch die Sammel-
stellen und auch durch die Neichsstelle selbst mit ausländischen und
später, als eine Zwangsbewirtschaftung für einige Gemüsearten
eingetreten war, auch mit inländischen Waren beschickt.

Die Förderung der Erzen g »n g begegnet bei dein
Mangel an Arbeitskräften, die der Gemüsebau ;oI§ intensivste
Form der Bodenbenutzung nötig hat, und bei der Knappheit an
Düngemitteln und Samen besonderen Schwierigkeiten. Gleich-
wohl ist es gelungen, die Anbaufläche w e s e n t t i ch z u
vergrößern. Neben der regen Werbe- und Aufklärnngstätig-
keit, welche die Neichsstelle und andere Stellen (S. 17 ff.) ent-
wickelt haben, ist es zum großen Teil der Einführung des später
zu besprechenden Lieferungsvertrages ,zu datzken, daß die Ge-
müseanbauer trotz der bestehenden, Schwierigkeiten sich doch ent-
schlossen haben, immer größere Flächen der Gemiisekultur zu er-
schließen, und daß namentlich große Flächen von Gartenland oder
bisher unbenutzten Ländereien zum Gemüsebau eingerichtet
worden sind.

In diesem Zusammenhange müssen auch die erfolgreichen Rx-
        <pb n="28" />
        ﻿strebungen erwähnt werden, welche hie Gewinnung von Nahrungs-
mitteln aus der Organisierung der Sammlung und Ver-
wertung von Wildgemüsen und Pilzen zum
Gegenstände haben. Hier ist es vornehmlich die unter Führung
der Reichsstelle ins Leben gerufene „Wildfrucht", eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht gewesen, die in enger
Fühlungnahme mit dem beim Kriegsamte errichteten „Kriegs-
ausschuß für Samniel- und Helferdienst" die Einsammlung, den
Absatz und die Verwertung der Pilze und Wildgemüse organisiert
hat. Näheres über diesen Zweig der Gemüseversorgung ist aus
Len „Grundzügen und Anweisungen der Wildfrucht" zu ersehen,
die durch deren Geschäftsstelle in Berlin W 35, Karlsbad 6, zu
beziehen sind.

Mit der Einrichtung der Sammelstellen und Großmärkte,
der Organisation einer zuverlässigen Berichterstattung über Zu-
fuhren und Preise auf den Märkten und den später zu besprechen-'
den Maßnahmen für eine Regelung der Verarbeitung von Ge-
müse war nach der anfänglichen Auffassung der Reichs-
stelle, die durchaus im Einklang mit den Absichten der Bundes-
ratsverordnung vom 18. Mai 1916 stand, zunächst alles getan, was
bezüglich des Geniüses im Hinblick auf dessen Eigenart zurzeit
geschehen konnte. Im folgenden wird, zu zeigen sein, daß nach und
nach immer tiefer einschneidende Maßnahmen erforderlich wurden,
die zwar schon damals erwogen und zum Teil für wünschenswert
erachtet worden waren, deren Durchführung man aber zu jenem
Zeitpunkte im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu bewirt-
schaftenden Ware und den Mangel geeigneter Organisafton über
das ganze Reichsgebiet nicht für möglich hielt.

Die weitere Darstellung soll zunächst die Regelung des Ver-
kehrs mit Frischgemüse zeigen, während die Gemüsedauerwaren
in einem besonderen Abschnitt zusammenhängend behandelt
werden sollen.

IV.	Die Regelung des Verkehrs mit frischem

Gemüse.

A. Das Wirtschaftsjahr 1916.

1.	Die Verordnung vom 15. Juli 1916.

In den Besprechungen mit Sachverständigen aller Erwerbs-
zweige und aus allen Teilen des Reiches, welche die Reichsstelle
gleich irach der Aufnahme ihrer Tätigkeit abhielt, wurden zahl-
        <pb n="29" />
        ﻿27

reiche Klagen darüber laut, daß die Preise für Gemüse allent-
halben sprungweise stiegen und die Märkte ungenügend beschickt
seien. Auch auf schriftlichem Wege gingen der Reichsstelle
derartige Klagen zu. Als ein Hauptgrund hierfür stellte sich sehr
bald heraus, daß Händler aller Art in übermäßiger Weise G e -
müse aufkauften, um es den perarbeitenden
I n d u st r i e n, vorwiegend den Dörrgemüse- und Sauerkraut-
fabriken, zu liefern. Hierbei wurde keinerlei Rücksicht auf die
augenblicklichen Bedürfnisse der Bevölkerung genommen, und die
Preise waren derart, daß das kaufende Publikum nur geringe
Mengen erwerben konnte, während Dörrfabriken und Sauerkr-aut»
Einlegereien in Erwartung später eintretender Knappheit und da-
mit vorteilhafter Absatzmöglichkeit für ihre Fabrikate jeden Preis
anzulegen gewillt waren. Aus dem Rheinlande kamen zuver-
lässige Nachrichten, daß ganze Weißkohlfelder in unreifem Zu-
stande in Bausch und Bogen zu hohen Preisen von Dörrfabriken
erworben und daß dafür Preise gezahlt würden, nach denen der
Zentner Weißkohl mit etwa 14 M. gegen einen Friedenspreis von
etwa 1 M. vergütet wurde.

Hier mußte schleunigst eingegriffen werden. Da es sich zu-
nächst lediglich um Sommergemüse handelte, das gerade zur Ernte
kam und im Frieden stets vorwiegend dem Frischverbrauche zu-
geführt worden war, während zur Haltbarmachung erst die
späteren Sorten verwendet zu werden pflegten, wurde mit der
Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver-
kehrs mit Gemüse und Obst vom 16. Juli 1916 (RGBl. S. 744)
das Dörren von G e m ü s e u n d d i e H e r st e l l u n g von
Sauerkraut bis zum 1. A u g u st bei hoher Strafe gänz-
lich verboten. Nur wurde den Landeszentralbehörden die
Befugnis -der Ausnahmebewilligung erteilt, .hie einerseits für
Fälle vorgesehen werden mußte, in denen Gemüse nur durch Ver-
arbeitung vor dem Verderb bewahrt werden konnte, ander-
seits aber auch zugunsten dringlicher Heereslieferungen zu er-
teilen war.

Da fernerhin beobachtet wurde, daß in übermäßiger Weise
seitens des Handels und der verarbeitenden Industrie, aber auch
von Kommunalverbänden, langfristige Verträge über den Erwerb
von Gemüse abgeschlossen wurden, wobei sich die abschließenden
Stellen gegenseitig in rücksichtsloser Weise überboten, so wurde bis
auf weiteres der Abschluß von Kaufverträgen und an-
deren Verträgen, die den Erwerb von Gemüse, einschließlich
Zwiebeln, zum Gegenstand hatten und ganz oder teilweise erst
        <pb n="30" />
        ﻿28

hach dem 15. August zu erfüllen waren, verboten. Ausnahmen
.konnte die Neichsstelle für Gemüse und Obst zulassen. Die
Übertretuug wurde mit hoher Strafe bedroht, außerdem waren
aber alle der Vorschrift zuwider abgeschlossenen Verträge gemäß
§ 134 BGB. als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend nichtig.
Das traf auf. alle derartigen Verträge zu, die in der Zeit vom
18. Juli bis 7. August 1916 abgeschlossen worden Waren; denn
mit Ablauf des 7. August trat — wie später zu zeigen sein wird —
die Verordnung wieder außer Kraft.

Endlich wurde für alle vor dem 18. Juli abgeschlossenen Ver-
träge über den Erwerb von Gemüse und Dörrgemüse, die ganz
oder teilweise nach dem 15. August zu erfüllen waren, eine A n -
zeige an die Reichsstelle für Gemüse und Obst vor-
geschrieben, aus der Name und Wohnort der Vertrag-
schließenden, Gegenstand des Vertrags, Menge und Preis ersicht-
lich waren, und die einen Überblick über den Umfang der getätigten
Vorverkäufe und Preise geben sollte./ .Der Überblick sollte etwa
weiter zu treffende Maßregeln vorbereiten und unterstützen. Mit
der Verordnung wurde eine amtliche Pressenotiz veröffentlicht, in
der weitere Anordnungen zur Verhinderung
von Preistreibereien angekündigt wurden, mit
dem Hinweis, daß man auch vor der Festsetzung von Höchstpreisen
trotz.'der ihnen anhaftenden Mängel nicht zurückschrecken würde.

Das Material, das der Anzeigepflicht zufolge nach und
nach einging, war offensichtlich sehr lückenhaft. Immerhin be-
stätigte es die Annahme, daß an den Barabschlüssen überwiegend
die verarbeitenden Betriebe beteiligt waren. Denn während im
ganzen Abschlüsse über insgesamt rund 2% Millionen Zentner
Gemüse vorgelegt wurden, waren hieran die Konservenfabriken,
Dörranstalten 'und Sauerkrautbctricbe allein mit rund
214 Millionen Zentnern beteiligt. Dagegen zeigte sich über-
raschenderweise, daß die Preise, zu denen abgeschlossen war, im all-
gemeinen nicht übermäßig hoch waren, jedenfalls die früheren
Höchstpreise der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 nicht
'wesentlich überstiegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß
es sich danials um Winterpreise am Schlüsse des Wirtschaftsjahres
-gehandelt hatte und es außerdem trotz der vorgesehenen Strafe
zweifelhaft erscheinen muß, ob die Angaben imnier richtig erstattet
worden sind.

Nachdem die Frühgemüse-Ernte im allgemeinen beendet und
die Verarbeitung von Gemüse, wie später im Abschnitt V. zu
zeigen sein wird, straff geregelt worden war, konnte die von vorn-
        <pb n="31" />
        ﻿herein als vorübergehende Maßregel gedachte Verordnung und
mit ihr das Verbot des Dörrens, der Sauerkrautbereitung und
des Abschlusses von Verträgen durch die Verordnung über die
Verarbeitung von Gemüse vom 6. August 1916 (RGBl. S. 914)
wieder aufgehoben werden.

2.	Die Absatzregelung für Weißkohl.

In den Sommermonaten 1916 traten dank guter Ernten be-
sondere Schwierigkeiten in der Gemüseversorgung nicht zutage.
Die verarbeitenden Industrien waren unter Aufsicht genommen
und machten der Frischgemüse-Versorgung keinen übermäßigen
Wettbewerb mehr; es waren ihnen insbesondere Preise für den
Einkauf ihrer lltohwaren vorgeschrieben worden, die sie nicht über-
schreiten durften, und auf deren Grundlage die Preisberechnungen
für die Erzeugnisse aufgestellt werden sollten. Besondere
Schwierigkeiten stellten sich zuerst bei der Beschaffung von Weiß-
kohl ein.

Mit steigender Besorgnis beobachteten die verantwortlichen
Stellen seit einiger Zeit, in welch ungerechtfertigter Weise die
Preise für den Weißkohl in allen Landesteilen in die
Höhe gingen. Diese Preissteigerung mußte um so weniger gerecht-
fertigt erscheinen, als gleichzeitig aus allen Erzeugungsgebieten
eine gute, zum Teil sogar eine außergewöhnlich reiche Ernte ge-
meldet wurde. Dazu kam, daß von der Weißkohl verarbeitenden
Industrie, den Dörranstalten, vor allem aber den Sauerkraut-
fabriken, geklagt wurde, daß zu einigermaßen günstigen Preisen,
die ein Festhalten an den für die Fabrikate vorgeschriebenen Ab-
satzpreisen ermöglicht hätten, Ware überhaupt nicht zu bekommen
sei. Da hierdurch die Versorgung vor allem des Heeres, aber
gleichermaßen auch der Zivilbevölkerung mit diesen wichtigen, für
den Winter und die gemüsearme Zeit dringend benötigten
Nahrungsmitteln ernstlich gefährdet schien, mußte ein Eingriff
erfolgen. Die im vorigen Jahre mit der Festsetzung von Höchst-
preisen gemachten Erfahrungen ermutigten nicht dazu, denselben
Weg auch jetzt zu betreten, und weit man auch nach Möglichkeit
eine so einschneidende Maßnahme, wie sie bei Zwetschen und
Äpfeln (durch Beschlagnahme zur Sicherung der Heeresversorgung
mit Marmelade) vorgenommen worden war, vermeiden wollte, so
wurde auf Antrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst die
Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom
21. Oktober 1916 (RGBl. S. 1187) erlassen, zu deren Ausführung
die Bekanntmachung der Reichsstelle über den Absatz von Weiß-
        <pb n="32" />
        ﻿30

kohl vom 21. Oktober 1916 (Reichsanzeiger dir. 250 vom 23. Ok-
tober 1916) erging. Danach -durfte in gewissen Erzeugergebieten
— es waren zunächst 106 Bezirke — Weißkohl nur an die von der
Reichsstelle beauftragten Kommissionäre abgesetzt werden. Voir
den Beschränkungen der Verordnung blieben zunächst die Mengen
frei, die der Erzeuger in seinem Haushalte verbrauchen oder in
seinem eigenen Betriebe verarbeiten wollte, dann aber auch
Mengen bis zu 10 Kilogramm, die innerhalb des einzelnen Sperr-
gebietes an einen Verbraucher unmittelbar abgesetzt werden
sollten. Die Pflicht zur Auskunftserteilung, pfleglichen Behand-
lung und die Möglichkeit der Enteignung waren vorgesehen. Die
Festsetzung des Ü b e r n a h m ep r e i s e s erfolgte auf Grund von
Gutachten örtlicher sachverständiger Kommissionen; es wurde im
allgemeinen ein Preis von 3 M. für den Zentner festgesetzt. Der
Erfolg der Maßnahme war günstig. Es gelang der Reichsstelle,
etwa 2 Millionen Zentner Weißkohl zu erwerben, die nach einem
Schlüssel verteilt wurden, der unter Mitwirkung eines aus Ver-
tretern der Hauptverbraucher (Dörrgeniüse- und Sauerkraut-
fabriken sowie Kommunalverbände) zusammengesetzten Ausschusses
festgelegt worden war.

3.	Die H ö ch st p r e i s e für Rüben und Zwiebeln,
die Befchlagnah m e d e r Kohlrüben.

Die Knappheit an allen Nahrungsmitteln und die ungünstige
Kartoffelernte führte dazu, daß in steigendem Umfange Kohlrüben
zur menschlichen Ernährung herangezogen werden mußten, die im
Frieden in vielen Teilen und Bevölkerungskreisen des Reiches
nur zu Futterzwecken verwendet worden waren. Die Kohlrüben-
ernte war 1916 sehr gut ausgefallen, der Ertrag wurde auf rund
124 Millionen Zentner geschätzt.

Trotzdem machten sich ebenso wie bei anderen Rübensorten
starke Preissteigerungen bemerkbar. Es wurde daher mit Ver-
ordnung vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) ein E r z e u g e r-
Höch st preis für Wasserrüben (Stoppelrüben, Herbst-
rüben unter Ausschluß der Teltower Rüben), Runkelrüben
und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben,
ferner für Kohlrüben und Möhren aller Art fest-
gesetzt und den Landeszentralbehörden bindend die Festsetzung
von Groß- und Kleinhandels-Höchstpreisen aufgegeben. Verträge,
die zwischen Erzeugern und Dritten zu höheren Preisen ab-
geschlossen waren, wurden unter der Voraussetzung, daß sich die
Rüben beim Inkrafttreten der Verordnung — das war mit dem
        <pb n="33" />
        ﻿31

Ablauf des 27. Oktober 1916 — noch auf dem Grundstücke des Er-
zeugers befanden, für ungültig erklärt und das Recht, dies hin-
sichtlich der im Handel abgeschlossenen Verträge ansznsprechen.
den Landeszentralbehörden gegeben.

Außerdem wurde eine Enteignungsbefugnis vorgesehen und
schließlich den Kommunalverbänden das Recht eingeräumt, A u s-
fuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für
R ü b e n zu erlassen. Letzteres kann vielleicht befremden! denn seit
Beginn der Kriegswirtschaft war man der örtlichen Abschließung
einzelner Reichsteile und gar einzelner Verwaltungsbezirke
immer entgegengetreten, und noch mit Bekanntmachung vom
6. Juni 1916 kRGBl. S. 439) war durch eine Abänderung der
Preisprüfnngsstellen-Verordnung dem Reichskanzler ein weiteres
Recht eingeräumt worden, gegen örtliche Abschließnngsversnchc
vorzugehen. Allein man muß in Rücksicht ziehen, daß schon da-
mals mit einer Versorgungsregelung für Kohlrüben gerechnet
wurde und deshalb schon jetzt ein übermäßiges Abfließen der
Rüben in einzelne große Bedarfsgebiete verhindert werden mußte,
ferner war zu berücksichtigen, daß bei aller Wichtigkeit der Rüben
für die menschliche Ernährung einzelne Sorten, namentlich
Wasser-, Stoppel- und Herbstrüben, sowie Runkelrüben, aber zum
Teil auch Kohlrüben, in erster Linie als Futtermittel gebraucht
werden mußten; daher mußte jeder Kommnnalverband in die Lage
gesetzt werden, den Fnttermittelbedarf seines Bezirkes sicher-
zustellen. Darüber hinaus sollten der Lieferung aus Überschuß-
kreisen in Bedarfskreise keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt
werden, wie das ausdrücklich z. B. in der Preußischen Aus-
führungsanweisnng zum Ausdruck gebracht wurde. Außerdem
war von vornherein vorgesehen, daß gewissen, vom Reichskanzler
bestimmten Stellen gegenüber die Ausfuhrverbote nicht gelten
sollten.

Als nach Bekanntwerden der genaueren Ernteergebnisse die
ganze Schwere der Kartoffelnot in die Erscheinung trat und den
Kommnnalverbänden unter allen Uniständen Kohlrüben als Kar-
toffelersatz zugewiesen werden mußten, blieb nichts übrig, als eine
straffe Bewirtschaftung der gesamten Kohlrüben-
ernte anzuordnen und die Kohlrüben zu beschlagnahmen. Das
geschah durch die Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. De-
zember 1916 (RGBl. S. 1316). Die Durchführung der Beschlag-
nähme und Verteilung wurde der Reichskartoffelstelle übertragen.
Der von den Bedarfsstellen angemeldete Bedarf an Kohl-
rüben belief sich einschließlich de? Bedarfs für das Heer, die
        <pb n="34" />
        ﻿Marine, für die Kriegsgesellschaften für Dörrgemüse, für Sauer-
kraut und für Obstkonserven und Marmeladen — letztere sollte
die Kphlrüben als Streckungsmittel für Marmelade verwenden —-
auf rund 45 Millionen Zentner. Die Schwierigkeiten bei der
Aufbringung so großer Mengen waren bedeutend: dazu traten die
Beförderungsschwierigkeiten infolge Wagenmangels und des
außergewöhnlich strengen Frostes, so daß bei weitem nicht so große
Mengen verteilt werden konnten, wie ursprünglich vorgesehen war.
Immerhin konnte der dringendste Bedarf gedeckt werden, und es
ist bekannt, daß wir der Kohlrübe zu einem großen Teil das Durch-
halten in jenen schwierigsten Monaten des Winters 1916/17
verdanken.

Auch die Preise für Z w,i e b e l n stiegen in jener Zeit un-
verhältnismäßig. Zwiebeln waren schon zu Friedenszeiten eine
beliebte Spekulationsware gewesen. Wieviel mehr mußten die
Kriegszeiten dazu verlocken, sie zurückzuhalten, um ihre Preise zu
treiben, als der Bedarf bei der Knappheit an allen Würzmitteln
gestiegen und die Zufuhr- aus dem Auslande stark zurückgegangen
war. In den lebten drei Friedensjahren waren jährlich durch-
schnittlich rund 60 600 Tonnen Zwiebeln eingeführt worden, da-
von allein etwa 28 000 Tonnen aus Ländern, die sich nun im
Kriegszustände mit Deutschland befanden. Dieses Mißverhältnis
zwischen Angebot und Nachfrage konnte auch eine. gute inländische
Ernte, wie sie 1916 angefallen war, nicht ausgleichen, und der
Erfolg war die große Knappheit und übermäßige Preise. Die
Regierung entschloß sich daher zur Festsetzung von Höchstpreisen.
Die Verordnung vom 4. November 1916 (RGBl. S. 1267) setzte
Erzeuger- und Kleinhandels-Höchstpreise fest und bestimmte auch
den zulässigen Großhandelszuschlag. Die Maßnahme kam zu spät:
denn bic Zwiebeln befanden sich zum weitaus größten Teil
schon in zweiter und dritter Hand, und die derzeitigen Besitzer
hätten beim Verkaufs zum Höchstpreise große Verluste erlitten.
Das führte zu einer übermäßigen Zurückhaltung der Ware und
in der Folge zu einem fast völligen Verschwinden der Zwiebeln
vom Markte. Die Händler rechneten darauf, durch einen mög-
lichst späten Verkauf ihre Verluste verringern zu können, und hier-
in bestärkte sie die gewählte Form der Preisfestsetzung.' Denn die
Verordnung setzte zeitlich gestaffelte, vom 14. November 1916 bis
16. April 1917 steigende Preise fest. Der monatliche Zuschlag
von 75 Pf. sollte einen Ausgleich insbesondere für den Schwund,
aber auch für Lagerungs- und Vehandlungsnnkosten sein. Er
war aber so reichlich bemessen, daß die Händler auch unter Be-
        <pb n="35" />
        ﻿33

rücksichtigung von Schwund und Spesen durch späteren Verkauf
Vorteile zu erzielen gedachten. Erst als von der in der Ver-
ordnung vorgesehenen Enteignungsbefugnis planmäßig Gebrauch
gemacht wurde, erschien allmählich wieder Ware am Markte.

Die Verordnung sehte, wie erwähnt, Preise gleich-
zeitig für Erzeuger, Groß- und Kleinhändler
fest, im Gegensatz zu den vorher behandelten Höchstpreisverord-
nnngen vom 4. Dezember 1916, 26. Januar und 26. Oktober 1916,
welche die Bestimmung der Handelspreise teils den Landeszentral-
behörden, teils den Kommunalverbänden aufgegeben oder anheim-
gestellt hatten. Die Ansichten darüber, welchem der beiden Ver-
fahren der Vorzug zu geben sei, sind geteilt. Gewiß ist eine ein-
heitliche Regelung zum Vorteil namentlich der mit der Preis-
überwachung betrauten Stellen und bis zu einem gewissen Grade
auch der Verbraucher. Anderseits sind die Handlungsunkosten je
nach Größe und Lage des einzelnen Ortes und der Art der Waren-
Verteilung recht verschieden. Namentlich spielt die Verschiedenheit
der Frachtkosten bei Waren, die vorzugsweise in wenigen be-
stimmten Gegenden erzeugt werden — wie das z. B. bei Zwiebeln
der Fall ist —, eine so große Nolle, daß eine unterschiedslos gleiche
Festsetzung der Preiszuschläge leicht dazu führen kann, daß einem
Teil der Händler übertrieben hohe Gewinne in den Schoß ge-
worfen werden, die ein'Teil der Verbraucher unnütz zu tragen hat,
während einem anderen Teile der Händler jede Verdienstmöglich-
keit genommen, wenn nicht gar ein Arbeiten mit Verlust zu-
gemutet wird. Daß hierunter letzten Endes wieder der Ver-
braucher zu leiden hat, da in solchen Gegenden dann die Zufuhr
mehr oder weniger versagt, liegt auf der Hand. Diese Erwägungen
haben, wie oben erwähnt, dazu geführt, daß auf dem Gebiete der
Preisregelung für Gemüse und Obst später von der Reichsstelle
durchgängig die Festsetzung der Groß- und Kleinhandelszuschläge,
wenn auch innerhalb gewisser, von der Zentralstelle vor-
geschriebener Grenzen, den örtlichen Stellen übertragen worden ist.

Bei der Durchführung tauchten Zweifel darüber auf, ob die
Höchstpreise für Rüben und Zwiebeln auch auf a u s dem A » s-
lande eingeführte Ware anwendbar sei. Die Recht-
sprechung, insbesondere diejenige des Reichsgerichts, war damals
noch nicht feststehend, so daß es auf alle Fälle sicherer erschien, durch
eine Sondcrbestimmung den Zweifel auszuschließen. . Diese Be-
stimmung konnte nur in dem Sinne ausfallen, daß die durch die
Rcichsstelle für Gemüse und Obst eingeführten und in den Ver-
kehr gebrachten Rüben und Zwiebeln — andere Ware kam nach

H-ft 41/42.	3
        <pb n="36" />
        ﻿



34

Inkrafttreten der Einfnhrzusammenfassnng (vgl. Seite 77) nicht
in Frage — dem Höchstpreis nicht unterfielen. Sonst wäre jede
Einfuhr unterbunden worden, -da die Preise aus den ausländischen
Märkten wesentlich höher waren und dazu noch erhebliche Be-
förderungskosten kamen. Die Bundesregierungen wurden dem-
entsprechend ersucht, diesen Grundsatz in den von ihnen zu er-
lassenden Ausführungsbestimmungen zum Ausdruck zu bringen,
was dann auch geschehen ist.

B. Die neue Form der Bewirtschaftung.

1.	Vorbedingungen für Aufstellung eines neuen
Wirtschaftsplanes, insbesondere die Sch a f f u n g
eines Unterbaues für die Reichs st eile.

AIs die Reichsstelle für Gemüse und Obst Mitte Mai 1916
geschaffen wurde, stand sie zunächst auf sich allein angewiesen da;
es fehlte in den Bundesstaaten an gleichgearteten Stellen zu ihrer
Unterstützung. Zwar stand es ihr frei, sich der Behörden der
allgemeinen Staatsverwaltung zu bedienen, und
für Preußen hatte sich insbesondere der Minister -des Innern als-
bald mit dem unmittelbaren amtlichen Verkehr zwischen diesen und
der Reichsstelle einverstanden erklärt, allein diese Stellen waren
bei dem verminderten Beamtenstande und'-der Überlastung, die
ihnen die Kriegswirtschaft mit ihren ganz neuen Ausgaben ge-
bracht hatte, nur in sehr unzureichendem Maße in der Lage und
auch häufig nicht einmal sonderlich bereitwillig, sich eindringlich
mit den Aufgaben zu beschäftigen, welche ihnen die Reichsstelle znr
Erledigung übertrug. Dazu fehlte ihnen, auch der Überblick und
der enge Zusammenhang mit der Reichsstelle, der allein sie be-
fähigt hätte, in der Bearbeitung des außergewöhnlich schwierigen
Gegenstandes Ersprießliches zu leisten.

Dieser Mangel an ausführenden Stellen hatte sich erstmals
bei der im September 1916 durchgeführten Obstbeschlagnahm-e
fühlbar gemacht*; der mangelnde Erfolg ist damals zweifellos
zum großen Teil auf die unzureichenden Kräfte zurückzuführen,
denen die Erfassung des Obstes in aller Eile übertragen werden
mußte. Besser vorbereitet hatte sich die Reichsstelle auf die vor-
stehend geschilderte Bewirtschaftung des Weißkohls (vgl.
oben S. 29 f.). Hier waren in allen den Kreisen, die für die

schaft"

Vgl. hierüber &lt;©. 22 ff. von Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirt-
        <pb n="37" />
        ﻿35

Sperrung vorgesehen waren, auf Vorschlag der Vorstände der be-
treffenden Kreise Kommissionäre ernannt, in ein festes Vertrags-
Verhältnis gebracht, genau über ihre Aufgaben und Befugnisse
belehrt und mit dem nötigen Rüstzeug ausgestattet worden. Die
bevorstehende Absahregelung für Weißkohl beschleunigte hier nur
das Vorgehen der Reichsstelle, die schon seit einiger Zeit die Not-
wendigkeit erkannt hatte, sich allenthalben örtliche Ver-
treter zu sichern, denen sie schnell besondere Aufträge zur Durch-
führung übertragen konnte. Das K o m m i s s i o n ä r w e s e n
sollte ursprünglich weiter ausgebaut und über das ganze Reichs-
gebiet ausgedehnt werden. Allein sehr bald erkannte man, daß
auch diese Einrichtung nicht ausreichen würde, wenn, wie kaum
zu vermeiden, einschneidendere Maßnahmen ergriffen werden
mußten. Einerseits waren die Kommissionäre schwer zu über-
wachen, sie hatten keine eigenen Geldmittel zur Durchführung
etwaiger Kaufaufträge, vor allem aber fehlte es an einer behörd-
lichen Stelle, deren sich die Reichsstelle bedienen konnte.

Diese Mängel erkannte der neue Leiter der Reichsstelle bei
seinem Amtsantritt im Dezember 1916 alsbald, und auf seine
Veranlassung erging vom Kriegsernährungsaint ein dringliches
Rundschreiben an alle Bundesregierungen, in dem um Einrichtung
besonderer Land es st eilen für Gemüs e und Ob st ersucht
wurde. Dem Ersuchen wurde allenthalben nach Überwindung
einiger Schwierigkeiten entsprochen. In den größeren Bundes-
staaten wurden auch noch Unterstellen geschaffen, so in Preußen die
Provinzial-oderBezirks stellen bei den Oberpräsidien
oder Regierungen und die K r e i s st e l l e n.

Diese Stellen haben im allgemeinen segensreich gewirkt, ohne
sie wäre die Durchführung der später zu besprechenden, not-
wendigerweise verwickelten Bewirtschaftungsart der Reichsstelle
unmöglich gewesen. Sie allein sind in der Lage, in ständiger
Fühlungnahme mit der Hauptstelle, deren Absichten kennend, da-
bei aber den örtlichen Verhältnissen nahestehend, die beschlossenen
Maßnahmen so durchzuführen, wie es zum Besten des allgemeinen
Ganzen und dabei unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen
Bedürfnisse und Eigentümlichkeiten erforderlich ist. Den Ver-
suchen einzelner Stellen in den Überschußgebieten, den Vorteil
ihres engeren Wirkungskreises zu lebhaft wahrzunehmen, konnte
unschwer entgegengetreten werden.

Ein großer Übelstand hatte bisher darin bestanden, daß
Heeres- und Marine-Bedarfs st eilen bzw. deren
Aufkäufer, durch die unbedingte Notwendigkeit der Sicherstellung

3*
        <pb n="38" />
        ﻿



des Bedarfs für die bewaffnete Macht getrieben, teilweise nicht
genügend auf die Jnnehaltung der bestehenden Vorschriften,
namentlich der Höchstpreise, bedacht gewesen waren. Deshalb
wurde Ende Dezember 1916 mit dem Kriegsministerium eine Ver-
einbarung dahin getroffen, daß diese Stellen auf den selbständigen
Ankauf von Gemüse zur Herstellung von Dauerwaren verzichteten
und dafür die Reichsstelle es übernahm, ihnen die erforderlichen
Mengen an Gemüse-Dauerwaren zuzuweisen. Diese Regelung, auf
deren genaue Durchführung die Reichsstelle stets entscheidendes
Gewicht gelegt hat, wurde mit Recht ebenso wie der Verwaltungs-
Unterbau der Reichsstelle als unerläßliche Vorbedingung für die
Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplanes betrachtet.

Eine dritte Vorbedingung zur erfolgreichen Durchführung
eines neuen Bewirtschaftungsplanes war die Regelung des
Verkehrs mit Waren ausländischen Ursprungs,
deren Menge nach Möglichkeit gesteigert werden mußte, die aber
ihres naturgemäß höheren Preises wegen nur von einer Stelle
aus und unter Vorkehrungen gegen eine Vermischung und Ver-
tauschung mit Inlandsware in den Verkehr gebracht werden
durften. Die Einzelheiten, die auch aus politischen Gründen eine
Zusammenfassung der Einfuhr in einer Hand notwendig er-
scheinen ließen, und die verschiedenen Maßregeln, die ergriffen
wurden, können heute noch nicht in der Öffentlichkeit erörtert
werden. Soweit dies möglich ist, wird in Abschnitt VI darüber
berichtet.

Nachdem die geschilderten drei Vorbedingungen erfüllt waren,
konnte mit Aussicht auf Erfolg der nunmehr zu besprechende Plan
aufgestellt und durchgeführt werden.

2.	Die allgemeinen Grundlagen des Bewirt-
schaftungsplanes und die Vero r'd niitig vom

3.	April 1917.

In der Begründung, die das Neichsamt des Innern dem Ent-
wurf einer Verordnung über die Gründung einer Reichsstelle für
Geinüse und Obst beigab, stand der Satz: „Selbstverständlich kann
es nicht Ausgabe dieser Reichsstelle sein, etwa die gesamten Vor-
räte an Gemüse und Obst zu bewirtschaften und zu verteilen."
Hierin drückt sich der Standpunkt aus, den die Regierung zu An-
fang des Krieges nicht nur bei Gemüse und Obst, sondern auch
bei den meisten anderen Nahrungsmitteln einnahm. Man glaubte,
es werde genügen, durch Höchstpreisfestsetzung und andere mehr
oder weniger äußerliche Mittel die krassesten Auswüchse zu be-,
        <pb n="39" />
        ﻿87

fettigen, die dadurch entstanden, daß das Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage gestört war, und hoffte durch zahlreiche,
zum Teil bis in Einzelheiten gehende Vorschriften, die den Er-
zeugern, Verbrauchern und dem Handel gemacht wurden, eine
erträgliche Versorgung der Bevölkerung zu erschwinglichen Preisen
erreichen zu können, scheute aber davor zurück, die Ware selbst
anzufassen, in größerem Umfang in die Hand zu nehmen und zu
verteilen. Zuerst wurde diese Auffassung beim Brotgetreide durch-
brochen, nach und nach, wenn auch zögernd, folgte die Bewirt-
schaftung der anderen Hauptnahrungsmittel: Fleisch, Kartoffeln,
Fette, Zucker, Eier, Hülsenfrüchte, Futtermittel und andere. Es
zeigte sich eben, daß nur, wer die Ware in der Hand hat, ihren
Preis mit Sicherheit regeln, ihre angemessene Verteilung sicher-
stellen kann. Sollte und konnte man beim Gemüse
ebensoweit gehen? Die Bedeutung, die das Gemüse für
die Ernährung erlangt hatte, würde das wohl gerechtfertigt haben,
ebenso wie die unzureichenden Ergebnisse, die man mit den bis-
her ergriffenen Mitteln erzielt hatte. Aber hier boten sich eineni
so weitgehenden Eingriff denn doch ganz besondere Schwierig-
keiten.

Zwar wäre eine Beschlagnahme des Gemüses —
abgesehen natürlich von den leicht verderblichen Früh-
gemllsesorten — wohl allenfalls durchführbar, wenn ihr auch
die mannigfachsten Hindernisse im Wege sein würden. Es sei
nur an die große Zahl verschiedener und durchaus nicht in gleicher
Weise verwendbarer Sorten, die fast das ganze Jahr hindurch an-
dauernden Ernten, die leichte Verderblichkeit, die mangelnden
statistischen Unterlagen und die schwierige Handhabung des Ge-
müses erinnert. Ganz undurchführbar aber muß eine g e -
rechte Verteilung erscheinen, die zwangsläufig einer Er-
fassung würde folgen müssen. Ist es schon bedenklich, allen
Menschen das gleiche Maß an Fleisch, Kartoffeln, Zucker und Fett
zuzuweisen, so ist dies sicher bei Gemüse unniöglich. Hier ist der
Bedarf so verschieden, die einzelnen Sorten besitzen so verschiedene
Vcrwertungsmöglichkeiten — man denke an Weißkohl, der sowohl
frisch wie als Sauerkraut verwendet wird —, die Mengen fallen
zeitlich und örtlich so verschieden an, daß irgendein auch nur an-
nähernd gerechter Verteilungsschlüssel weder aufgestellt noch durch-
geführt werden könnte. Hier mußte zwischen den beiden entgegen-
gesetzten Standpunkten, auf der einen Seite lediglich Höchstpreis-
bestimmung und allgemein regelnde Maßnahmen und auf der an-
deren Seite Beschlagnahme und Verteilung, ein Mittelweg
        <pb n="40" />
        ﻿38

gefunden werden. Dieses Bestreben leitete die Neichsstelle bei
Aufstellung ihres Planes f ü r d i e z u k ü n f t i g e Gemüse-
Wirtschaft.

Die Grundlagen dieses Planes waren: 1. straffe,
zentrale Bewirtschaftung aller Erzeugnisse aus
Gemüse durch die öffentliche Hand in bezug auf Herstellung,
Preise und Verteilungsart einerseits (vgl. darüber Seite 61 ff.),
2. Freiheit d es Handels im Verkehr mit frischem
Gemüse anderseits, beschränkt durch rechtzeitige und lückenlose
Festsetzung angemessener Höchstpreise für Erzeuger, Groß- und
Kleinhändler, durch Konzessionspflicht für den Großhandel, den
Hausierhandel am Ort und den Handel im Umherziehen und durch
Einführung des Schlußscheinzwanges in beschränktem Umfange,
ferner 3. Abschluß von Lieferungsvertrügen zwischen
Erzeuger und Verbraucher in weitestem Umfang zur Erfassung und
Verteilung eines erheblichen Teils des Gemüses schon vor der
Ernte, und 4-. nötigenfalls Absatzregelung für das
nicht durch Lieferungsverträge gebundene H e r b st g e m ü s e. Zur
Durchführung dieses Planes bedurfte es eines umfassenden gesetz-
geberischen Eingriffs; die Neichsstelle legte daher den Entwurf zu
einer entsprechenden Verordnung vor. Dieser Entwurf stellte die
ganze Gemüsewirtschaft auf eine neue Grundlage und begegnete
bei seiner Durchberatung nicht unerheblichen Widerstünden. Die
Neichsstelle aber, die erkannt hatte, daß sie nur dann imstande sein
werde, die Regelung der Gemllseversorgung durchzuführen, wenn
ihr weitreichende Befugnisse im Sinne ihrer Vorschläge eingeräumt
würden, blieb fest, und es gelang ihr, alle Bedenken zu beseitigen
und den Erlaß der V e r o r d n u n g über Gemüse, O b st
und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) zu er-
reichen.

Im einzelnen ist zu diesem System und den Mitteln zu
seiner Durchführung folgendes zu bemerken:

Die H ö ch st p r e i s e mußten lückenlos festgesetzt werden, d. h.
es mußten Erzeuger-, Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise be-
stimmt werden, und zwar — abgesehen von Frühgemüse — ein
einheitlicher Erzeuger-Höchstpreis für das ganze Reichsgebiet,
während die Zuschläge für den Groß- und Kleinhandel zwar auch
bindend vorgeschrieben, in ihrer Höhe aber je nach den örtlichen
Verhältnissen, wenn auch innerhalb gewisser von der Reichsstelle
festgelegter Grenzen, von den Kommunalverbänden bestimmt
werden (vgl. oben S. 33). Ein einheitlicher Erzeugerpreis für
Herbstgemüse rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte, daß -dieses
        <pb n="41" />
        ﻿86

als Dauerware weitere Beförderungen verträgt und auch im
Frieden schon in allen Teilen des Reiches zu annähernd den
gleichen Preisen -vom Erzeuger abgegeben worden ist. Ein weiterer
Grundsatz der Reichsstelle war der, die Höchstpreise zwar rechtzeitig
vor Beginn der Ernte, aber doch immer erst dann festzusetzen,
wenn sich die Ernte einigermaßen übersehen läßt, damit
Änderungen des Höchstpreises nach Möglichkeit vermieden werden.
Soweit es schon vorher, namentlich im Hinblick auf die Förderung
des Anbauers, zweckmäßig erschien, sind teils Richtpreise bekannt-
gegeben worden, teils haben die Vertragspreise der Lieserungs-
verträge diesem Gesichtspunkte Rechnung getragen. Die nötigen
gesetzlichen Handhaben zur Durchführung dieser Preispolitik bieten
die 88 4 un!d 7 der Verordnung vom 3. April 1917, nach denen
die Reichsstelle Erzeuger-Höchstpreise, die Kommunalverbände
Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise festsetzen können.

Zum Nutzen der Erzeuger und um ihnen die Möglichkeit zu
belassen, alte Beziehungen zwischen Erzeuger, Kleinhändler und
Verbraucher aufrechtzuerhalten, bestimmt 8 6 Abs. 2 der Verord-
nung, daß Erzeuger — denen Erzeugerv,erblinde und anerkannte
Saminelstellen (8 16) gleichgestellt sind — den Groß- bzw. Klein-
handelspreis fordern dürfen, wenn sie Gemüse auf eigene Rech-
nung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle ver-
senden und am Bestimmungsorte an Kleinhändler oder Ver-
braucher veräußern. Um bei der Bemessung der Handelszuschläge
durch die Kommunalverbände unberechtigten Wettbewerb auszu-
schließen, hat die Reichsstelle das Recht, den Kommunalverbänden
allgemeine Richtlinien für die Preisbemessung vorzuschreiben und
auf deren sachgemäße Anwendung zu achten, auch ändernd ein-
zugreifen und etwaige Mißgriffe zu beseitigen (8 7),

Der weitere Grundgedanke des Wirtschaftsplanes bestand
darin, daß von einer zentralen Bewirtschaftung mit Beschlagnahme
und Verteilung (Rationierung) ganz abgesehen werden und alles
G e ni ü s e u n d O b st i n rohem Z u st a n d e ausschließ-
l i ch d u r ch den freien Verkehr auf den Märkten und in
den Geschäften der Kleinhändler zum Verkauf an die Verbraucher
kommen sollte.. Damit war dem freien Handel, dessen volkswirt-
schaftliche Bedeutung die Reichsstelle nicht verkannte, die Möglich-
keit einer umfassenden und zweckdienlichen Betätigung gegeben.
Die Absicht der Reichsstelle, dem Handel trotz der schwierigen und
ungewöhnlichen Verhältnisse des furchtbaren Krieges ein umfang-
reiches Arbeitsfeld zuzuweisen, erschien aber nur ausführbar, wenn
der Handel bereit war, sich gewissen Beschränkungen zu unter-
        <pb n="42" />
        ﻿40

Werfen, die mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Ernährung
unseres Volkes während dieses Kampfes um Dasein und Zukunft
ein Gebot zwingender Notwendigkeit waren.

Die bisherigen Erfahrungen, namentlich im Jahre 1916,
hatten gezeigt, daß eine unbeschränkte Tätigkeit des Handels bei
der Versorgung des Marktes mit Gemüse und Obst den Ver-
brauchern weder eine genügende Menge von Ware, noch einiger-
maßen erträgliche Preise zu gewährleisten imstande war. Ob-
schon die Gemüse- und Obsternte im allgemeinen reichlich, vielfach
sogar weit über dem Durchschnitt ausgefallen war, verschwand
die Ware vom Markte, oder sie war nur zu P r e i s e n zu
haben, die außer wenigen Begüterten niemand zu bezahlen ver-
mochte. Die sich folgenden Beschlagnahmen und unvermittelt
erscheinenden Höchstpreisfestsehungen waren nur die natürliche
Folge derartiger Vorkommnisse. Um diesen Übelständen bei-
zukommen, an denen der Handel zu einem nicht unerheblichen
Teil die Schuld trug, erschien cs notwendig, von vornherein eine
sorgfältige Auswahl derjenigen Personen vorzunehmen,
die zum Handel mit Gemüse zugelassen wurden, mehr als dies
mit den Mitteln der Bekanntmachung vom 23. September 1916
und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (vgl. darüber oben

S.	15 ff.) möglich war. Es wurde daher das Erfordernis einer
besonderen Handelserlaubnis für den Handel im Umher-
ziehen, den Hausierhandel am Orte und den Großhandel vor-
geschrieben (§8 8 und 9 der Verordnung). Die Genehmigung soll
in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Groß-
handel bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche be-
trieben und in dieser Zeit eine gewerbliche Niederlassung in
Deutschland besessen haben. Die Genehmigung, die durch Aus-
stellung eines Genehmigungsscheins erteilt wird, kann jederzeit
widerrufen werden. Für Leiter von Sammelstellen, welche die
Reichsstelle oder eine Landesstelle eingerichtet oder die Neichsstelle
sonst genehmigt hat, bedarf es einer solchen Genehmigung nicht.
Ist die Genehmigung nicht ausdrücklich örtlich beschränkt, so
gilt sie für das ganze Deutsche Reich. Die Befugnis zur Erteilung
der Genehmigung hat die Neichsstelle auf die Landcsstellen über-
tragen. In Preußen ist eine weitere Übertragung auf die
Provinzial- oder Bezirksstellen erfolgt.

Neben dieser vorbeugenden Auswahl erschien aber auch eine
laufende Überwachung der Tätigkeit des Handels bei
der Preisbildung erwünscht. AIs wirksames Mittel war von
einigen Kommunalverwaltungcn schon seit einiger Zeit der
        <pb n="43" />
        ﻿4i

Schlußscheinzwang eiiannt worden, insbesondere öid
Städte München und Chemnitz hatten damit gute Erfahrungen
' gemacht. Die Bedenken gegen den Schlußscheinzwang sind freilich
nicht von der Hand zu weisen. Er bildet zweifellos eine Er-
schwerung des Verkehrs, auch wenn der Schein in der einfachsten
Form ausgestellt wird. Des weiteren bildet auch seine Ausstellung
noch keine unbedingt sichere Gewähr für Einhaltung der Höchst-
preise; denn das Papier ist geduldig, und bei dem Vorteil, den
unter Umständen beide Teile, Verkäufer und Erwerber, durch
Verdeckung einer Höchstpreisüberschreitung haben, können trotz
Ausstellung des Schlußscheins leicht Unregelmäßigkeiten vor-
kommen. Aber es ist bisher noch nicht gelungen, ein besseres
Mittel zu finden. Der Schlußschein bietet zum mindesten in den
Regelfällen ein Mittel, die Ware vom Erzeuger bis zum Ver-
braucher zu verfolgen: er ermöglicht, vom Inhaber der Ware
jederzeit den Nachweis zu fordern, woher und zu welchem Preise
er die Ware gekauft hat. Das ist unerläßlich, obwohl die Fest-
setzung von Preisbindungen auch für den Kleinhandel vorgesehen
ist. Denn diese Festsetzungen werden nicht immer in festen
Preisen bestehen können, da die Erzeugerhöchstpreise für in-
ländische Ware gleicher Art verschieden sind und auch ausländische
Ware in Frage kommt. Die Kommunalverbände werden sich viel-
mehr häufig darauf beschränken müssen, anzuordnen, daß zu
dem Erwerbspreise bestimmt bemessene Zuschläge gefordert
werden dürfen (8 7).

Um die Verkehrserschwerung auf das tunlichst geringste Maß
herabzumindern, sind alle Erleichterungen vorgesehen, -die
sich irgend mit dem zu erreichenden Ziele vereinbaren lassen. Der
Schlußscheinzwang ist nur für die Hauptgemüsesorten vor-
geschrieben. Der unmittelbare Verkehr zwischen Erzeuger und
Verbraucher ist frei. Auch sonst kann die Reichsstelle weitgehende
Ausnahmen zulassen (8 16 der Verordnung). Um die Durch-
führung nach Möglichkeit zu sichern, sind für den Fall, daß der
Kleinhändler nicht in der Lage ist, einen Schlußschein vorzulegen,
oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen, Rechts-
nachteile dergestalt angedroht, daß die Preise für die betreffenden
Warenmengen vom Kommunalverbände festgesetzt werden (8 10
Abs. 5 der Verordnung).

Das dritte wichtige Glied im Plane der Reichsstelle bilden
die L i e f e r u n g s v e r t r ä g e. Unter dem 12. Dezember 1916
war das Rundschreiben des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts von Batocki über die Lieferungsverträge an die
        <pb n="44" />
        ﻿CSS5ZS

42



Bundesregierungen ergangen. Es empfahl für die Regelung des
Verkehrs mit solchen Waren, die sich ihrer Natur nach zu Beschlag-
nahmen und straffer Zwangsbewirtschaftung nicht eigneten, die
aber bei der langen Dauer des Krieges doch von zunehmender
Wichtigkeit für die allgemeine Volksernährung geworden seien,
den Abschluß solcher Lieferungsverträge. Durch die Sicherheit,
die sie dem Erzeuger hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Ernte
gäben, würden sie fördernd auf die Erzeugung wirken und bei
richtiger, unter Aufsicht der zuständigen Stellen erfolgender Hand-
habung ein Mittel sein, die erzeugten Waren richtig zwischen dem
Frischverbrauch im Sommer und Herbst und der Verarbeitung zu
Dauerwaren für Winter und Frühjahr zu verteilen.

Hiermit sind jedoch die Vorteile der Lieferungsverträge im
allgemeinen und für Gemüse im besonderen bei weitem nicht er-
schöpft. Sie haben einmal eine ungewöhnliche politische
W i r k u n g, indem sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen
Erzeuger und Verbraucher, zwischen Land und Stadt, enger zu
gestalten und bei den bedauerlichen Gegensätzen, die der Krieg
hier gezeitigt hat, Versöhnung und Verständigung zu sördern. Sie
sind ferner geeignet, indem sie die zahlreichen Kräfte ein-
schalten, deren sich Kommunalverbände und Großverbraucher
beim Abschluß der Lieferungsverträge bedienen, das Gemüse in
allen Teilen des Reiches aufzusuchen und aufzusaugen, auch soweit
es nicht im Großbetrieb und feldmäßig erzeugt wird, und es da-
hin zu lenken, wo Bedarf ist. Hiermit wird von vornherein
schon lange vor der Ernte ein großer Teil der Ernte
zweckentsprechend verteilt, eine Aufgabe, die von
einer zentralen Stelle aus niemals mit Aussicht auf Erfolg an-
gefaßt werden könnte. Endlich aber bietet der Lieferungsvertrag
ein weites Betätigungsfeld für den Handel, dem so
Gelegenheit zur Entfaltung seiner im übrigen durch die Kriegs-
wirtschaft allenthalben eingeschränkten Tätigkeit geboten wird.

Mit den Lieferungsverträgen soll den Kommunalverbänden
und Großverbrauchern die Möglichkeit geschaffen werden, sich
schon vor der Ernte das Rückgrat für die Versorgung
ihrer Einwohner und Betriebe mit Gemüse zu sichern. Für den
Rest der Ernte war die freie Betätigung -des Handels vorgesehen.
Da es jedoch nicht ausgeschlossen war, daß auch dabei noch Miß-
stände zutage treten könnten, mußte für äußerste Fülle der Reichs-
stelle die Befugnis gegeben sein, weitgehend einzugreifen. _ Die
Verordnung vom 3. April 1917 sieht daher eine Absatz-
b e s ch r ä n k u n g u n d eine Enteignung vor (88 11 bis
        <pb n="45" />
        ﻿43

13 -der Verordnung). Das nähere hierüber wird später darzustellen
sein, zunächst soll-über die Lieferungsverträge und die Preis-
regelung, wie sie im Laufe des Jahres 1917 nun tatsächlich zur
Durchführung gelangt sind, noch einiges gesagt wenden.

3. Lieferungsverträge und Preisregelung.

Sollte das ganze Werk der Lieferungsverträge seinen Zweck
erfüllen, so mußte es von vornherein nach einheitlichen Gesichts-
punkten geregelt, es mußte vor allem dafür Sorge getragen
werden, daß nicht neben dem gewissermaßen amtlichen Lieferungs-
vertrage noch andere Verträge einherliefen, die der Aufsicht der
Reichsstelle entzogen waren. Zwar waren die Lieferungsverträge
der Reichsstelle mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Durch
Erlaß voni 9. Januar 1917 hatte der Präsident des Kriegs-
ernährungsamts auf Antrag der Reichsstelle bestimmt, daß der
Erzeuger, falls er einen Lieferungsvertrag nach dem Normal-
muster der Reichsstelle abgeschlossen hatte, den Vertragspreis auch
dann bekommen sollte, wenn ein später festzusetzender Höchstpreis
niedriger sein würde, daß er aber anderseits den Höchstpreis er-
halten sollte, wenn dieser höher ausfallen würde als der Vertrags-
preis. Weiter bot der Lieferungsvertrag auch Sicherheit
gegen etwaige spätere Zwangsmaßnahmen, wie
Beschlagnahme, Enteignung usw.

Diese Anreize aber genügten noch nicht, um alle anderen
Verträge, die zum Teil unzulässige Nebenabreden enthielten, zu
verhindern. Deshalb schrieb § 1 der Verordnung vom 3. April
vor, daß alle Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der
Aberntung zur entgeltlichen Lieferung von Gemüse, das von ihnen
selbst abgeerntet wird, verpflichteten, der Schriftform und außer-
dem — soweit sie nicht von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle
selbst abgeschlossen wurden — der Geneh m i g u n g der
Verwaltungsabteilung der Reichsst elle b e-
durften, daß ferner alle genehmigungspflichtigen Verträge, die
bisher schon abgeschlossen waren, binnen kurzer Frist zur nach-
träglichen Genehmigung vorzulegen seien. Ausgenommen waren
nur Verträge über Gemüse, das unter Glas gezogen war, und
solche, die nur die Sicherstellung des eigenen Bedarfs für den Ver-
braucher und seine Haushaltungsangehörigen zum Gegenstand
hatten (§ 1 der Verordnung). Dadurch, daß die Reichsstelle in
der Folge Verträge nur genehmigt hat, wenn sie in den wesent-
lichen Punkten ihrem Normalvertrag entsprachen, ist die nötige
Gleichmäßigkeit in die Preise und Lieferungsbedingungen ge-
        <pb n="46" />
        ﻿44











kommen, die unlauteren Wettbewerb und damit ungleichmäßige
Versorgung nach Möglichkeit verhindern sollten.

Jedenfalls ist die Reichsstelle allen Fällen, in denen sie von
unzulässigen Nebenabreden Kenntnis erhielt, tatkräftig
nachgegangen. Die Lieferung von Samen und Dünger seitens des
Erwerbers (Kommnnalverband oder Großverbraucher) hat sie nur
dann für unzulässig erklärt, wenn dafür der angemessene Preis
seitens des Anbauers nicht entrichtet wurde.

Eine weitere Bestimmung der Verordnung (§§ 2 und 3) gab
der Reichsstclle das Recht, in genehmigungspflichtige
Verträge selb st als Partei einzutreten, und zwar
nicht nur anläßlich des Genehmigungsverfahrens selbst, sondern
auch noch später, bis zur Erfüllung, und ohne Rücksicht darauf, daß
der Vertrag von ihr früher genehmigt oder, soweit er ursprünglich
auf den Namen der Reichsstelle abgeschlossen war, an eine andere
Bedarfsstelle abgetreten worden war. Die letztere Bestimmung
sollte allerdings nur im äußersten Notfälle zur Anwendung
kommen, namentlich dann, wenn Verträge vorlagen, deren Er-
füllung einen unwirtschaftlichen Transport des Gemüses bedingt
hätte. Im Winter 1917/18 hat auf Drängen der Eisenbahn-
Verwaltung die Rcichsstelle in beträchtlichem Umfange von ihrem
Eintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Eintritt und die Nicht-
genehmigung von Verträgen ist sonst nur dann erklärt worden,
wenn sich einzelne Bedarfsstellen in überreickilickiem Maße ein-
gedeckt hatten und dadurch anderen eine auskömmliche Versorgung
unangemessen erschwerten.

Die Normalverträge der Reichs stelle waren den
beteiligten Stellen erstmalig unter dem 2. Februar 1917 zu-
gegangen, und zwar waren es vier verschiedene Vertragsentwürfe,
zwei für Frühgemüse und zwei für Herbstgemüse. Für letzteres
war ein Anbanvertrag und ein Lieferungsvertrag vorgesehen. Den
Gegenstand des Anbauvertrags sollte die gesamte Ernte
einer Anbaufläche bilden, während der Lieferungsvertrag die Her-
gäbe einer bestimmten Menge verlangte. Für Frühgomüse war
ebenfalls Anbau- oder Lieferungsvertrag vorgesehen, jedoch in
einem und demselben Formblatt, während ein weiteres Formblatt
auf die besonderen Verhältnisse von Fabriken zugeschnitten war,
die sich im Wege des Vertrags die nötigen Rohstoffe zur Ver-
arbeitung (Dörrgemüse, Gemüse-Konserven) sichern wollten.
Zum Abschluß solcher Verträge waren berechtigt Kommunal-
verbände aller Art, auch die Landes-, Provinzial-, Bezirks- und
Kreisstellen und Großverbraucher. Bei letzteren sind zwei Gruppen
        <pb n="47" />
        ﻿45

zu unterscheiden, einmal die eben erwähnten Fabrikbetriebe, dann
aber auch große industrielle Werke, Krankenanstalten und Heeres-
und Marinestellen.

Nicht vorgesehen war, daß auch der Handel zum Erwerb
von Ware zwecks Weiterverkaufs Lieferungsverträge abschließen
sollte: derartige Verträge sind in keinem Falle genehmigt worden.
Vielmehr sollte der Handel stets im Auftrage eines Kommunal-
verbandes oder Großverbrauchers als Kommissionär tätig
werden. Auch über diese Tätigkeit mußte naturgemäß die Reicks-
stelle dauernd einen stberblick haben: es wurden daher nur solche
Kommissionäre zugelassen, denen die Reichsstelle eine A u s w e i s-
karte ausstellte. Die Karte enthielt Namen und Wohnort des
Kommissionärs und bestimmte Bezirke, in denen er tätig werden
durfte. Hierin lag für die Reichsstelle zugleich eine Möglichkeit,
von vornherein Einfluß darauf zu nehmen, daß -die Verträge nicht
in Gegenden abgeschlossen wurden, die zum Verbrauchsorte in bezug
auf die Transportmöglichkeit allzu ungünstig lagen. Es bat sich
dann herausgestellt, daß im neuen Wirtschaftsjahre diesem Gesichts-
punkte der Frachtgünstigkeit noch größere Bedeutung beigelegt
werden muß. Die häufig aufgetauchte Frage, ob die Kommissionäre
die Handelserlaubnis nach -den Verordnungen vom 24. Juni 1616
und 3. April 1917 haben müssen, ist verschieden zu beantworten,
je nachdem, ob es sich uni selbständige Gewerbetreibende (Kom-
missionäre, Makler im Sinne des Handelsgesetzbuches) handelt,
oder um Angestellte (Handlungsgehilfen). Erstere brauchen
zweifellos die Handelserlaubnis, letztere nicht.

In dem BewirtschaftungsPlan der Reichsstelle sind, soweit es
sich um Frischgemüse handelt, drei Arten von Preisen zur An-
wendung gekommen: Richtpreise, Vertragspreise
und eigentliche H ö ch st p r e i s e. Wie schon erwähnt, wurde
grundsätzlich an der Preisregelung für alle Gemüsearten fest-
gehalten, der Höchstpreis aber erst festgesetzt, wenn der Ausfall der
Ernte zu übersehen war. Aber schon vorher mußten der Anbauer
sowohl wie auch der Erwerber eine Grundlage haben, auf der
Lieferungsverträge abgeschlossen werden konnten, ja schon vorher
war die Kenntnis der zukünftigen Preisgestaltung, wenigstens die
ungefähre Höhe für den Anbauer bei Aufstellung seines Wirt-
schaftsplanes von großer Wichtigkeit. Diesem Gesichtspunkte trug
die Reichsstelle in verschiedener Weise Rechnung, indem sie für
Herbstgemüse von vornherein in die Normal-Lieferungsverträge
einheitliche feste Vertragspreise einsetzte, wHrend das bei Früh-
gemüse nicht angängig war.
        <pb n="48" />
        ﻿46

Der § 5 des Lieferungsvertrages über Frühgemüse sah
daher vor, daß das Reichsgebiet in einzelne Wirtschaftsgebiete ein-
geteilt werden sollte, und daß die Vertragspreise für jedes Wirt-
schaftsgebiet gesondert von örtlichen Preiskommissioncn unter
Aufsicht der Reichsstellc festgesetzt werden sollten. Als Anhalts-
punkt für diese Kommissionen, und um schon vorher den Vertrag-
schließenden eine gewisse Grundlage zu geben, wurden von der
Reichsstelle Richtpreise festgesetzt, die so lange als Vertragspreise
zu gelten hatten, bis die zuständige Preiskommission den Vertrags-
preis festgesetzt hatte.

Nach diesen beiden Verfahren wurden Preise für Weiß-
kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Kohlrüben, Möhren, Zwiebeln, Grün-
kohl, Runkelrüben, Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mai-
rüben, Kohlrabi, Ggrken, Spinat und je nach Bedürfnis noch für
andere minder wichtige Sorten festgesetzt. Waren diese Preise auch
zunächst nur gültig,, soweit es sich um einen Anbau- oder
Lieferungsvertrag handelte, so erhielten sie doch darüber hinaus
allgemeine Gültigkeit und tatsächlich die Wirkung von Höchst-
preisen dadurch, daß § 5 der Verordnung vom 3. April 4917
bestimmte, daß abgeerntetes Gemüse, für das Erzeuger-Höchst-
preise nicht festgesetzt waren, nicht zu höheren Preisen oder
günstigeren Bedingungen abgesetzt werden durfte, als sie in den
Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgesehen
waren.

Unter der Herrschaft dieser Preise vollzog sich nun der Ab-
schluß der Lieserungsverträge und der Verkehr mit Frühgemüsc.
Erst mit Bekanntmachung vom 21. August 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 199 vom 22. August 1917) wurde der Anfang mit der Fest-
setzung von eigentlichen Höchstpreisen auf Grund von
8 4 der Verordnung vom 3. April 1917 gemacht, und zwar für
Sellerie, Meerrettich, rote Rüben und Schwarzwurzeln. Für
Kohlrüben, Futterrüben und Futtermöhren bestanden schon die
Höchstpreise der Verordnung vom 19. März 1917 (RGBl. S. 243),
die nicht unwesentlich niedriger waren als die Vertragspreise der
Reilbsstelle. Soweit Verträge über diese Gemüsearten schon vorher
abgeschlossen waren, kam den Erzeugern die erwähnte Preisklausel
(vgl. oben S. 43) zugute. Zweifelhaft konnte es sein, ob sie auch
auf Verträge anzuwenden war, die erst später unter der Herrschaft
der Verordnung vom 19. März abgeschlossen wurden. Deshalb
wurde durch eine Verfügung des Präsidenten des Kriegs-
ernähkungsamts vom 25. April 1917 auf Grund von 8 8 der Ver-
ordnung vom 19. März 1917 im Wege der Allsnahmebewilligung
        <pb n="49" />
        ﻿47

nochmals klargestellt, Latz für Wruken uird Futtermöhren — die
Ausnahmebewilligung wurde später, nachdem die Reichsstelle auch
Futter- (Runkel-) Rüben in ihre Vertragsmuster aufgenommen
hatte, aus diese ausgedehnt —• über die Lieferungsverträge nach
dem Normalmuster der Reichsstelle abgeschlossen wurden, an Stelle
der in Z 3 der Verordnung festgesetzten Höchstpreise die Vertrags-
preise der Reichsstelle zu gelten hätten.

In Z 6 des Normalvertrages über Herbstgemüse war vor-
gesehen, daß die Preise für die H e r ü st ko h I s o r t e n vom
20. September ab gelten sollten, weil bei normalem Verlaufe der
Ernte erst von diesem Zeitpunkt ab mit der Erfüllung der Ver-
träge gerechnet werden konnte. Die Preise für Frühkohl waren zu
Anfang wesentlich höher gewesen, waren dann gemäß den Be-
stimmungen des Lieferungsvertrags über Frühgemüse allmählich
von den dazu berufenen örtlichen Preiskommissionen gesenkt
worden und sollten Mitte September auf die Herbstpreise
des Lieferungsvertrages übergeleitet werden. Es bestand daher ein
erklärlicher Anreiz für die Anbauer, mit der Erfüllung der Ver-
träge möglichst zeitig zu beginnen. Unterstützt wurde dieses Be-
streben durch eine außergewöhnlich frühe Ernte auch der. Herbst-
kohlsorten. Die Reichsstelle entschloß sich daher, an dem Zeitpunkt
vom 20. September nicht festzuhalten, vielmehr die Herbstpreise
schon früher in Wirksamkeit zu setzen. Die Vorarbeiten hierzu
wurden dergestalt beschleunigt, daß die Höchstpreise schon mit Be-
kanntmachung vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 212
von: 6. September 1917) mit Wirksamkeit vom 10. September
ab veröffentlicht werden konnten. Als kurze übergangsmaßregel
wurde die Bekanntmachung vom 31. August 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 209 vom 3. September 1917) erlassen, die bestimmte, daß für
Herbstgemüse, das nach dem Gutachten der zuständigen Landes-,
Provinzial- oder Bezirksstellen wegen vorgeschrittener Reife vor-
zeitig zur Aberntung kommen mußte, der derzeitige Preis für die
entsprechende Frühgemüsesorte einschließlich eines geringen Zu-
schlags gelten sollte. Das war deshalb nötig, weil sonst eine
Lücke in der Preisregelung eingetreten wäre: der Höchstpreis galt
noch nicht, der Frühgemüsepreis für diese Herbstware nicht mehr,
und so hätten Erzeuger, die keine Lieferungsverträge abgeschlossen
hatten, diese Ware zu einem beliebigen Preise absetzen können, und
es wäre für andere Anbauer eine große Versuchung eingetreten,
vertragsbrüchig zu werden.

Nach Inkrafttreten der allgemeinen Höchstpreise für Herbst-
gemüse war im ganzen Reiche ein Einheitspreis f ü r a l l e
        <pb n="50" />
        ﻿iöüon betroffenen G e m üsesorten hergestellt; deiiii
da die Preise nicht niedriger, sondern fast durchweg etwas höher
als die Vertragspreise ausgefallen waren, galten sie auch für die
durch Lieferungsverträge für Herbstgemüse gebundene Ware. Die
Verträge über Frühgemüse aber waren inzwischen sämtlich zur
Abwicklung gelangt. Durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1917
(Reichsanzeiger Nr, 257 von, 29. Oktober 1917) wurden nach-
träglich auch noch Höchstpreise für Herbstrüben fest-
gesetzt.

Der Abschluß von Lieferungsverträgen war schon im Frieden
und in der ersten Kriegszeit vereinzelt in Übung gewesen. Im
Frieden hatten die Konservenfabriken, namentlich in der Braun-
schweiger Gegend, ihre Eindeckung mit Rohwaren auf diese Weise
vorgenommen, im Kriege hatte die Kriegs-Gemüse-Bau- und Ver-
wertungs-Gesellschaft solche Verträge vermittelt. Auch mit den
sogenannten Schweinemastverträgen waren gute Erfahrungen
gemacht worden. Die Absicht des Präsidenten des Kriegs-
ernührungsamts, den Lieferungsverträgen eine
g r ö ßere Bedeutung in der gesanrten Kriegs-
wirt s ch a f t e i n z u r ä u m e n, wie sie in seinem Schreiben vom

12.	Dezember 1916 zum Ausdruck kam, wurde von der Neichsstelle
mit besonderem Nachdruck aufgenommen und in die Tat umgesetzt.
Da das Lieferungsvertragswesen für weite Kreise der Bevölkerung
etwas völlig Neues war, mutzte von der Neichsstelle zugleich mit
der Aufstellung der leitenden Gesichtspunkte eine umfangreiche
Werbetätigkeit eröffnet werden, um so mehr, als man an den maß-
geblichen Stellen mit sehr verschiedenen Hoffnungen und An-
sichten an die Sache herantrat.

Seitdem die Erfahrungen des ersten Jahres vorliegen, kann
man unbedingt feststellen, daß über Erwarten große Erfolge
erzielt worden sind. Daß sich die Kommunalverbände und Groß-
verbraucher rasch mit dem System der Lieferungsverträge vertraut
gemacht haben, geht daraus hervor, daß insgesamt rund 60 000
Verträge bei der Reichsstelle zur Genehmigung vorgelegen
haben oder auf ihren Namen abgeschlossen worden sind. Die weitere
statistische Bearbeitung der Verträge über H e r b st g e m ü s e hat
ergeben, daß durch sie rund 77 000 Hektar oder rund 30,5 Millionen
Zentner Herbstgemüse erfaßt worden sind. Kommunalverbände
haben rund 37 000 Hektar oder 14,7 Millionen Zentner, Groß-
verbraucher rund 27 000 Verträge über 40 000 Hektar oder
16,8 Millionen Zentner abgeschlossen. Bei der Genehmigung und
Abtretung von Verträgen hat die Neichsstelle im allgemeinen den
        <pb n="51" />
        ﻿40

Standpunkt eingenommen, daß den -abschließenden Kommunal-
verbänden und Großverbrauchern die Früchte ihrer Tätigkeit
ungekürzt zukommen sollten. Nur wo eine übermäßige Eindeckung
einzelner zum Schaden der Allgemeinheit vorlag, wurde von dem
Recht des Eintritts und der Abtretung Gebrauch gemacht. Auch
vom Gesichtspunkte der Transportfrage aus mußten gewisse Ein-
griffe erfolgen. Der Beurteilung der übermäßigen Eindeckung
wurde eine Regel zugrunde gelegt, die je nach der Dichtigkeit
und Zusammensetzung der Bevölkerung eine Höchstmenge an
Gemüse festsetzte, welche auf den Kopf der Bevölkerung entfallen
durfte.

Verschieden sind naturgemäß die Erfahrungen gewesen, welche
die einzelnen Stellen bei der Erfüllung der Verträge
gemacht haben. Hier hat der verschiedene Ausfall der Ernte, der
Nachdruck, mit -dem die einzelnen Stellen der Erfüllung Lurch die
Erzeuger ihr Augenmerk zugewendet haben, endlich auch die Ver-
tragstreue der einzelnen Anbauer eine entscheidende Rolle gespielt.
Die Trockenheit und Schädlinge verschiedener Art hatten strich-
weise völlige Mißernten gezeitigt. Bedarfsstellen, die ihren Bedan
ganz oder vorwiegend aus jenen Gegenden zu decken gedacht
hatten, kamen in eine schwierige Lage. Hier konnte zum Teil die
Reichsstelle aus-den Beständen, die sie für sich durch Verträge
gesichert hatte, helfend eingreifen. Diese Bestände mußten aller-
dings Wider Erwarten zum weitaus größten Teil zur Versorgung
der bewaffneten Macht verwendet werden, so daß der Notstan-ds-
hilfe -der Reichsstelle in dieser Richtung enge Grenzen gezogen
waren. Der verschiedene Ausfall der Ernte hat aber eins gezeigt:
daß -dem von vielen Seiten dringlich geäußerten Wunsche, von
vornherein eine Aufteilung der Überschußgebiete und Zuweisung
an Bedarfsgebiete vorzunehmen, die nach Ansicht der Befürworter
-dieser Maßregel den Abschluß erleichtern, den Wettbewerb der
einzelnen Stellen ausschalten und die Gefahr einer offenen oder
versteckten Preisüberschreitung verhindern sollte, ganz unmöglich
stattgegeben werden konnte. Mit Fug und Recht hätten jene
Stellen, denen man -ein von Mißernte betroffenes Gebiet -amtlich
zugewiesen hätte, die ganze Verantwortung für die Versorgung
ihrer Bevölkerung auf die Reichsstelle abgewälzt. Dazu kommt
noch, daß weite Gebiete von jeher auf die Zuweisung von Aus-
landswaren angewiesen waren, deren Verteilung auf inländische
Erzeugergebiete mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen
wäre.

Die Vertragstreue der Anbauer wurde teilweise auf eine harte

Hest 41/42.

i
        <pb n="52" />
        ﻿Probe gestellt, als der Schleichhandel an sie herantrat und
ihnen zum Teil ungeheuerliche Angebote für den Fall des Ver-
tragsbruchs und der Überlassung von Vertragsware machte. Im
allgemeinen kann jedoch gesagt werden, daß böswillige Nicht-
erfüllung von Lieferungsverträgen in irgendwie bedenklichem
Umfange dank der Gesinnung der Landwirte und infolge der ge-
troffenen Maßnahmen nicht zu verzeichnen war. An f i ch e r »-
d en Maß n a h m e n sind folgende zu erwähnen: Zunächst wurde
durch Verordnung vom 19. August 1917 (RGBl. S. 723) die vor-
sätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung der Lieferungsverträge
unter harte Strafe gestellt. Weiter wurde durch eine Verfügung
der Reichsstelle an die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen
vom 29. Oktober 1917 angeordnet, daß bei Streitigkeiten zwischen
dem Anbauer und dem Erwerber der Gemeindevorsteher oder
Amtsvorfteher die zu liefernde Menge vorläufig zu bestimmen
und für ihre Sicherstellung Sorge zu tragen habe, während dir
endgültige Entscheidung den in den Lieferungsverträgen vor-
gesehenen Schiedsgerichten oblag. Schließlich hat auch die nach
und nach durchgeführte Absatzregelung, über die gleich zu sprechen
sein wird, wesentlich dazu beigetragen, den Schleichhandel zu
unterdrücken.

4. Die Z w a n g s e r f a s s u n g.

Es war von vornherein damit gerechnet worden, daß durch
den Abschluß von Liefernngsverträgen nur ein Teil der Gemüse-
ernte gebunden werden würde. Der andere Teil sollte, dem Plane
der Reichsstelle entsprechend, im Wege des freien Verkehrs unter
Beteiligung des Handels dem Verbrauche zugeführt werden.
Geregelt waren zunächst nur die Preise, anfangs durch die Ver-
tragspreise der Lieferungsverträge, die nach 8 5 der Verordnung
vom 3. April 1917 auch für abgeerntetes, nicht durch Verträge
gebundenes Gemüse, galten, später durch die festgesetzten Höchst-
preise. Der Gang der Entwicklung ließ es aus verschiedenen
Gründen angezeigt erscheinen, auch über das vertragsfreie Gemüse
wenigstens zum Teil eine Kontrolle zu gewinnen, auch solches
Gemüse in die Hand zu bekommen, um es gewissen Bedarfsstellen
zuzuführen.

Erstinalig trat ein solches Bedürfnis hervor, als im Juli 1917
in Groß-Berlin ein außergewöhnlicher Notstand eintrat.
Die anhaltende Trockenheit hatte in der Provinz Brandenburg
eine bedauerliche Mißernte an Gemüse hervorgerufen, das wenige,
was geerntet worden war, ging zum Teil in die Hände des

i
        <pb n="53" />
        ﻿Dchleichhandels, der Rest war so gering, daß Märkte und Läden
leer blieben. Tie Reichsstelle mußte sich — obwohl es außerhalb
des Kreises ihrer eigentlichen Aufgabe lag — entschließen, selbst
einzugreifen und Gemüse h e r a n z u s ch a f f e n. Sie erwarb
solches freihändig, namentlich in Süddeutschland, und vervielfachte
die Zuweisungen aus der ausländischen Einfuhr. Hierbei zeigte
sich, daß sie aus die Dauer auf diesem Wege nicht genügend Ware
erfassen konnte, und es wurde daher in einigen Haupterzeugungs-
gebicten Bayerns und Württembergs durch Bekanntmachung vom
22. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 176 vom 25. Juli 1917) auf
Grund von ß 11 der Verordnung vom 3. April 1917 eine Absa tz-
rege I u n g eingeführt.

Trotz reichlichen Abschlusses von Lieferungsverträgen waren
auch die gemüseverarbeitenden Jnd u st r i e n (Dörr-
anstalten, Sauerkrautfabriken und Konservenfabriken) nach den
Berichten der zuständigen Kriegsgesellschaften mit der Eindeckung
ihrer Rohstoffe noch in bedenklichem Rückstand. Auch Hier mußte
Abhstfe geschaffen werden, da anders die Deckung des sich immer-
noch steigernden Bedarfes der Heeres- und Marineverwaltung an
solchen Gemüsedauerwaren ernstlich gefährdet wurde. Und endlich
neigte es sich, daß sich in großem Umfang der Schleichhandel der
dertragsfreien Waren bemächtigte, daß namentlich in den Haupt-
erzeugungsgebieten gewisser Spezialsorten von Gemüse, so be-
sonders von Zwiebeln und Gurken, die Ware vom Markte ver-
schwand, ohne daß sie an die Bedarfsstellen gelangte. Auf diese
Weise wurde auch die Erfüllung der Lieferungsverträge ernstlich
gefährdet und die Aufrechterhaltung der Höchstpreise sehr erschwert.

So wurde denn — meistens auf Antrag der betreffenden
Landes-, Provinzial- oder Bezirksstellen — nach und nach i n
einer Reihe von Erzeug ergeb i e t e n die gleiche
A b s a tz x e g e l n n g c i n g e f ü h r t. Es ergingen die Bekannt-
wachungen vom 30. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 182 vom
2. August 1917) über Absatzregelung von Gurken im Kreise
Galbe a. S., voin 2. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 184 vom
l. August 1917) über Absatzregelung von Gemüse aller Art in den
Kreisen Randow und Greifenhagen in Pommern, vom 4. August
1917 (Reichsanzeiger Nr. 187 vom 8. August 1917) über Absatz-
regelung von Gurken und Möhren im Kreise Calau, vom
}1. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 193 vom 15. August 1917)
über Absatzregelung von Gemüse aller Art in den Kreisen
Goblenz-Land, Bonn-Land, Köln-Land, Crefeld-Land, Geldern,
Neuß und Solingen-Land, vom 18. August 1917 (Reichsanzeiger
        <pb n="54" />
        ﻿Nr. 198 vom 21. August 1917) über Absatzregelung von Gemüse
aller Art in der Stadt Hanau, vom 30. August 1917 (Reichs-
anzeiger Nr. 209 vom 3. September 1917) über Absatzregelung
von Gemüse aller Art in den Kreisen Moers und Dinslaken und
den Bürgermeistereien Niedercassel und Sieglar, vom 3. Sep-
tember 1917 (Neichsanzeiger Nr. 212 vom 6. September 1917)
über Absatzregelung von Zwiebeln in der Amtshauptmannschaft
Borna i. Sa.,.vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom
8. September 1917, berichtigt in Nr. 216 vom 11. September 1917)
über Absatzregelung von Zwiebeln im Stadtkreis Liegnitz, den
Landkreisen Liegnitz, Glogau, Lüben, Steinau (Schieß), Calbca.S.,
Wanzleben und dem Herzogtum Anhalt,, und endlich diejenige vom
12. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 219 vom 14. September
1917) über Gemüse.

In letzterer wurden allgemein die Landes-, Provinzial- und
Bezirksstellen ermächtigt, eine Zwangsbewirtschaftung
für Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Möhre n,
Kohlrüben, Runkelrüben und Zwiebeln oder
einzelne dieser Gemüsesorten einzuführen. Machten sie von dieser
Ermächtigung Gebrauch, so war zugleich die Art vor-
geschrieben, in der sie zu erfolgen hatte. Diese schloß sich an
die bereits in einzelnen Teilen eingeführte Regelung an. Die
betreffenden Stellen konnten vorschreiben, daß die gedachten
Gemüsesorten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden
durften. Frei von der Absatzbeschränknng blieb unter allen Uni-
ständen der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den Ver-
braucher, wenn nicht mehr als 6 kg- an denselben Verbraucher
abgcsetzt wurden, ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der'
Verkehr auf öffentlichen Märkten. Für die Erteilung der Ge-
nehmigung war, soweit der Absatz mittels Beförderung mit der
Eisenbahn, zu Schiff, mit Wagen, Karren oder Tieren erfolgen
sollte, die Ausstellung eines Beförderungsscheines vorgesehen.
Soweit der Absatz zur Erfüllung von Liefernngsvcrträgen er-
folgen sollte, blieb er unter allen Umständen zulässig, die Ge-
nehmigung durfte dann keinesfalls verweigert werden. Insoweit
war eine reine Absatzregelung, eine Überwachung vorgesehen, von
einer Beschlagnahme war keine Rede; denn der Besitzer behielt
zunächst alles, was er geerntet hatte, konnte es auch ohne Be-
schränkung in seinem Haushalte verbrauchen und in seinem
Betriebe verarbeiten. Darüber hinaus war aber eine Zwangs-
erfassung möglich, indem die Besitzer Ware, für welche
die Absatzregelung galt, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung
        <pb n="55" />
        ﻿der bewirtschaftenden Stelle käuflich liefern und auf Abruf ver-
laden mußten. Gegen widerstrebende Besitzer war auch eine Ent-
eignungsmöglichkeit gegeben. Die bewirtschaftenden
Stellen hatten alle Ware, die sie auf diese Weise in die Hand be-
kamen, an die Neichsstelle zu melden, der das Bestimmungsrecht
darüber zustand, ob und inwieweit sie zum Frischverbrauche inner-
halb des Bezirks der bewirtschaftenden Stelle verwendet werden
durfte, an verarbeitende Betriebe zu liefern oder Bedarfsstellen
in anderen Neichsteilen zuzuführen war.

Das Ergebnis dieser Maßnahmen hat befriedigt. Von der
Ermächtigung, diese Absatzregelung und Zwangserfassung durch-
zuführen, wurde in großem Umfange in fast allen
Teilen des Reiches Gebrauch gemacht. Für Kohl-
rüben und Runkelrüben wurde sie schließlich auf An-
ordnung der Reichsstelle überall eingeführt, da hier große An-
forderungen zur Deckung des Bedarfs für das Heer, für die
Marmeladenfabrikation (Runkelrüben als Streckungsmittel), für
die Kaffee-Ersatz-Jndustrie, die Sauerkrautfabriken uird schließlich,
soweit Kohlrüben in Frage kommen, auch der großen Städte, die
diese in frischem Zustande als Gemüse-Ersatz brauchten, vorlagen.
Es sind auf diese Weise große Mengen von Gemüse erfaßt und in
zweckentsprechender Weise verteilt worden. Die mit dieser
Regelung gegebene Übersicht hat auch wesentlich dazu beigetragen,
die glatte Abwickelung der Lieferungsverträge zu gewährleisten
und die Preisbildung durch Zurückdrängung des Schleichhandels
rn beeinflussen.

5. Das Wirtschaftsjahr 1918.

Die Erfahrungen des Jahres 1917 haben gezeigt, daß die
Grundlagen der Bewirtschaftung durch die Neichsstelle sich bewährt
haben. Das soll nicht bedeuten, daß sich der Verkehr mit Gemüse
und die Versorgung der Bevölkerung damit allenthalben klaglos
gestaltet hätte. Bei den Schwierigkeiten, die dieses Gebiet der
Nahrungsmittelwirtschaft bietet, und die sich mit der Dauer des
Krieges naturgemäß steigern mußten, kann das erstrebenswerte
Ziel der Arbeit der Reichsstelle für Gemüse und Obst nur das sein,
erträgliche Zustände zu schaffen. Es ist unmöglich, daß jeder die
Menge an Gemüse, die er wünscht, dasjenige Gemüse oder Gemüse-
Erzeugnis, dem er den Vorzug vor anderen gibt, zu einen, an
sich erwünschten niedrigen Preise erhält; dazu ist der Bedarf zu
sehr ins Ungemessene gestiegen, die Steigerung der Erzeugung
hat ihm, durch die Kriegsverhältnisse bedingt, nicht folgen können.
        <pb n="56" />
        ﻿

mm.

	

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Es ist schon ein schöner Erfolg erzielt, wenn die Erzeugung nach
Möglichkeit gefördert, alles was erzeugt wird, -der allgemeinen
Ernährung 'dienstbar gemacht, der Bedarf unserer bewaffneten
Macht gedeckt wird und die Preisbildung vor unangemessener
Steigerung, die das Gemüse nur mehr zu einem Leckerbissen für
einen kleinen Kreis Wohlhabender machen würde, bewahrt bleibt.
Dieses Ziel ist erreicht worden.

Wenn naturgemäß auch die Erfahrungen der voran-
gegangenen Jahre sorgfältig gesammelt und zur Verbesserung des
Verfahrens verwendet wurden, so konnte und mußte doch von einer
grundsätzlichen Abkehr von dem bisher betretenen Wege Abstand
genommen werden. An der Forderung eines grundsätzlichen
Systemwechsels hat cs freilich nicht gefehlt, und zwar haben sich
wiederum Stimmen für die beiden äußersten Richtungen erhoben:
Rückkehr zum uneingeschränkt freien Handel und Beschlagnahme
und Rationierung des gesamten Gemüses sind gefordert worden.
Beide Wege sind nicht gangbar. Die besonderen Gründe, die eine
Beschlagnahme und Verteilung des Gemüses unmöglich machen,
habe ich oben (vgl. S. 37) gezeigt.

Eine in der Richtung der Wünsche jener Kreise liegende Ver-
besserung soll allerdings durchgeführt werden; es soll die
A b s a tz r e g e l u n g des Herbstgemüses, wie ich sie geschildert
habe (vgl. S. 60 ff.), im Jahre 1918 allgemein und einheitlich
durchgeführt und auch für gewisse Sorten von Frühgemüse die
Möglichkeit einer Versandkontrolle geschaffen werden. Letzteres ist
inzwischen durch die Verordnung über Frühgemüse und
Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom
16. April 1918) geschehen. Nachdem dieser Plan in der Öffentlich-
keit bekannt geworden war, sind der Reichsstelle zahlreiche Zu-
schriften zugegangen, welche die Maßnahme freudig begrüßen,
nun aber ein gänzliches Aufgeben der Lieferungsverträge
befürworten, da sie von dem Nebeneinander beider Erfassungs-
arten Unzuträglichkeiten befürchten. Diese Auffassung ist irrig.
Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die zweckmäßige gegenseitige
Ergänzung beider Maßregeln wird die volle Erfassung und zweck-
entsprechende Verteilung des Gemüses erleichtern, die Überwachung
der Preisbildung und die Zurückdämmung des unlauteren
Schleichhandels ermöglichen. Die Preisgabe der Lieferungs-
Verträge würde zudem einen Verzicht auf das wirksame Mittel
bedeuten, durch Einschaltung der unendlich zahlreichen fähigen
Kräfte des Handels, der Kommunalverbände und Großverbraucher
das Gemüse überall ohne behördlichen Zwang aufzusuchen und
        <pb n="57" />
        ﻿aufzusaugen und den Bedarfsstellen rechtzeitig und zweckmäßig
zuzuleiten.

Aus diesem Grunde hat auch die Neichsstelle den zunächst
dringend geäußerten Wünschen mancher Kommunalverbände
nicht entsprechen können, die verlangten, es sollte künftig nur noch
ihnen, nicht aber den Großverbrauchern gestattet sein, selbständig
Lieferungsverträge abzuschließen. Deni in diesem Verlangen
liegenden berechtigten Kern nach einer besseren Kontrolleder
Großverbraucher durch die Kommunalv er bände
ist dadurch Rechnung getragen worden, daß ihre Zulassung in der
Regel nur mit Zustimmung des betreffenden Kommunalverbandes
erfolgt, und daß dieser von jedem abgeschlossenen Lieferungs-
vertrage nach Art und Menge der abgeschlossenen Ware, später
auch von der Art der Verwendung der Ware Kenntnis erhält.
Schließlich ist noch ein Eintrittsrecht des Kommunalverbandes in
Lieferungsverträge der Großverbraucher vorgesehen, um einer
etwaigen erheblichen besseren Versorgung der Arbeiterschaft des
betreffenden Großverbrauchers zum Schaden der übrigen Be-
völkerung des Kommunalverbandes vorzubeugen. Dies war ein
Hauptwunsch der Arbeiterschaft selbst.

Dem Gesichtspunkt der Transportschwierigkeiten
wird im Jahre 1918 ein erhöhtes Augenmerk zugewendet
werden. Dem Wunsche der Eisenbahnverwaltung, jeder Bedarfs-
stelle nur bestimmte frachtgünstig gelegene Gegenden für den Ab-
schluß der Lieferungsverträge zuzuweisen, kann allerdings nicht
entsprochen werden. Die Freizügigkeit des Gemüseverkehrs muß
grundsätzlich aufrechterhalten werden, und die Aufteilung des
Reichsgebiets in Zuschuß- und Überschutzkreis» (vgl. S. 49) ist nicht
angängig. Es wird aber eine ständige Fühlungnahme mit der
Eisenbahnverwaltung, die zu diesem Zwecke verkehrstechnisch
gebildete Beamte zur Neichsstelle abgeordnet hat, stattfinden.
Schon bei der Ausstellung der Ausweiskarten, die jede Stelle,
welche Verträge abschließen will, haben muß, und die aus be-
stimmte Kreise lauten, wird ein Einfluß auf die künftigen Be-
förderungsmöglichkeiten gewonnen werden können, indem die Er-
teilung der Ausweiskarten dann abgelehnt wird, wenn ohne Not
Vertrüge in entlegenen Gebieten abgeschlossen werden sollen.

Eine noch weitergehende Ausnahme hinsichtlich der
Freizügigkeit ist bei den Kohlrüben gemacht worden.
Die Kohlrüben-Transporte sind in ganz besonderem Maße
Massentransporte, und schon im Winter 1917/18 hat die Ab-
        <pb n="58" />
        ﻿56

Wicklung ier Lieferungsverträge namentlich in idem Haupt-
erzeugungsgebiete Schleswig-Holstein zu Transportschwierigkeiten
geführt, welche die Neichsstelle zwangen, von ihrem Eintrittsrecht
in abgeschlossene und genehmigte Verträge Gebrauch zu machen.
Sie hat das nur sehr ungern getan, und es sind dabei mancherlei
Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Um eine Wiederholung
solcher Verhältnisse zu vermeiden, war deshalb zunächst vorgesehen,
von dem Abschluß von Kohlrüben-Vertrügen ganz abzusehen und
die Eindeckung der Bedarfsstellen später nur durch Zwangs-
e r f a s s u n g unter Berücksichtigung der Transportlage sicher-
zustellen. Allein es zeigte sich, daß von verschiedenen Seiten der
lebhafte Wunsch geäußert wurde, doch Lieferungsverträge auch
über Kohlrüben zuzulassen. Ein großer Teil der Anbauer
legte Wert darauf, neben den: Absatz der wertvolleren
Gemüsesorten auch denjenigen der Kohlrüben als Massengut von
vornherein gesichert zu sehen, auch Kommunalverbände und der-
arbeitende Betriebe wünschten, sich zeitig eine Grundlage für ihre
Versorgung zu schaffen. Mittlerweile war durch Verordnung vom
9. März 1918 (RGBl. S. 119) der Preis für gelbe Kohlrüben
auf 2,25 M. je Zentner, für weiße Kohlrüben auf 1,75 M. je
Zentner festgesetzt worden. Das bedeutete gegenüber den tat-
sächlichen Preisen des Vorjahres eine Herabsetzung, und die Be-
fürchtung war nicht von der Hand zu weisen, daß ohne den Anreiz
des Lieferungsvertrages der Anbau in unerwünschter Weise
zurückgehen würde. Auf Vorschlag der Neichsstelle gab daher der
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts seine Zustimmung, daß
auch über Kohlrüben, wenigstens die für die menschliche Er-
nährung vorzugsweise in Betracht kominenden gelben Kohlrüben,
Lieferungsverträge, und zwar zu den: alten Preise von 2,50 M.
je Zentner abgeschlossen werden dürfen. Um der Gefahr unwirt-
schaftlichen Versandes vorzubeugen, wurde jedoch hierbei aus-
drücklich bestimmt, daß Verträge nur innerhalb des Bezirks der
betreffenden Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle und gewisser
ausdrücklich bestimmter Nachbarbezirke abgeschlossen werden dürfen.

Um den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen im Falle
einer zu starken Inanspruchnahme des eigenen Bezirkes Gelegen-
heit zum Einspruch zu geben, hat die Reichsstelle für Gemme
und Obst diesen Stellen ein Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ver-
träge über Herbstgemüse mit Frist von 5 Tagen gewährt. Einer
Erinnerung wird nur dann Rechnung getragen werden, wenn
durch die weitere Abgabe von Gemüse der betreffende Bezirk nach-
weislich in schweren Notstand geraten würde.
        <pb n="59" />
        ﻿Auch i&gt;ic A ii f j t ch t ii 6er bi c Erfüllung der Lief c*
cungSberträge für Herbstge nt ü s e wird mehr als
bisher in die Hände der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen
gelegt werden, denen dafür von seiten des Erwerbers eine geringe
Gebühr zufließt. Hinsichtlich der Gebühren ist übrigens eine
grundsätzliche Änderung gegenüber dem Vorjahre dadurch ein-
getreten, daß diese nicht mehr den Anbauern, sondern ausschließlich
den Erwerbern auferlegt worden sind. Damit ist einem von den
verschiedensten Seiten häufig geäußerten Wunsche Rechnung ge-
tragen worden. Die Gebühren sind ganz gering bemessen, sie
betragen bei Fruhgemüse 1 v. H. des Rechnungsbetrages, bei
Herbstgemüse 8 Ps. je Zentner der gelieferten Waren.

Eine weitere Neuerung gegenüber dem Vorjahre besteht
darin, daß die Neichsstelle von vornherein eine Anzahl von
Kreisen sich allein für den Abschluß von Ver-
trägen, den sie durch Vermittelung der betreffenden 'Landes-,
Provinzial- oder Bezirksstellen tätigt, vorbehalten, für alle
anderen Bedarssstellen abgesperrt hat. Das erschien notwendig,
um die Verfügung über genügende Mengen von Ware, die z n r
Versorgung von Heer und Marine und zur Bil-
dung einer Notstandsreserve benötigt wurden, zu
erlangen. Schwierigkeiten entstanden hier dadurch, daß einzelne
Bedarssstellen in solchen Kreisen schon vor der Sperrung Vor-
verträge abgeschlossen und hierbei Aufwendungen, insbesondere
durch Hingabe von Samen unh Düngemitteln, gemacht hatten.
Nachdem die angestellten Ermittlungen ergeben hatten, daß die
durch solche Verträge gebundenen Mengen nicht so groß waren,
daß der Verzicht aus sie seitens der Reichsstelle den von dieser mit
der Sperrung beabsichtigten Zweck gefährdete, sind diese Verträge
nachträglich größtenteils doch genehmigt worden.

Die Preisregelung wird entsprechend der im Vorjahre
bewährten Übung auch im Jahre 1918 erfolgen. Für Herbst-
gemüse sind daher die Erzeugerpreise wieder einheitlich in das
Vertragsmuster eingesetzt, für Frühgemüse werden sie wieder
durch örtliche Preiskommissionen bestimmt; bis dahin gelten die
Richtpreise, die von der Reichsstelle durch Bekanntmachung vom
18, März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 70 vom 22. Mürz 1918) ver-
öffentlicht worden sind. Höchstpreise werden erst festgesetzt, wenn
das Ergebnis der Ernte zu übersehen ist; die Festsetzung der Groß-
und Kleinhandelspreise liegt den Kommunalverbünden ob. Um
beim Frühgemüse das im Frieden vielfach üblich gewesene so-
        <pb n="60" />
        ﻿58

genannte K o ni m issionsge schüft zu ermöglichen, sieht §6
-es Friihgemüsevertrages vor, -atz -er Erzeuger sich den Groß-
oder Kleinhandelspreis sichern kann, wenn er längstens zwei
Wochen vor Beginn -er Aberntung sich mit dem Erwerber dar-
über einigt, daß er -ie Ware frei Empfangsstelle liefert und die
Kosten und Gefahr -er Beförderung einschließlich des Gewichts-
verlusts sowie den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr
an Kleinhändler und Verbraucher übernimmt.

Die Vertragsmuster sind im Jahre 1918 bereits unter dem
23. Januar hinausgegeben worden. Darauf hat alsbald eine rege
Tätigkeit der Kommunalverbände und Großverbraucher eingesetzt:
bis Mitte April 1918 lagen der Neichsstelle bereits gegen
20000 Verträge zur Genehmigung vor. Bezeichnend ist es,
daß der erste Vertrag, welcher der Reichsstelle eingereicht wurde,
von einer Gemeinde geschlossen war, die sich vorher in der Öffent-
lichkeit in abfälligster Weise über das Verfahren der Lieferungs-
verträge und seine Erfolge geäußert hatte. Daher ist begründete
Hoffnung vorhanden, daß auch im Jahre 1918 die Lieferungs-
Verträge der Versorgung der Bevölkerung mit Gemüse gute
Dienste leisten werden.

6.	Sämereien und Düngemittel.

Ein paar Worte sollen noch über die Versorgung mit
Sämereien und Düngemitteln gesagt werden. Die Ernte an
Gemüsesämereien war im Jahre 1916 normal ausgefallen,
dazu waren bei den großen Samenzüchtern und Samenhändlern
noch größere Vorräte vorhanden, und auch die Einfuhr gewisser
Sorten aus dem Auslande war noch.ohne Störung vor sich ge-
gangen. Der Bedarf konnte sonach ohne besondere Schwierigkeiten
gedeckt werden, es konnten auch noch, wie das im Frieden in großem
Umfange der Fall gewesen war, gewisse Mengen zur Versorgung
des Auslandes bereitgestellt werden. Von der amtlichen Preis-
kommission für Gemüsesamen und dem Preisverbande für Ge-
miisesamen waren im Herbst 1916 Verbraucher- und Handelspreise
für Gemllsesämereien als Richtpreise aufgestellt worden, die
auch im großen und ganzen eingehalten worden sind.'

Ganz anders gestaltete sich die Lage im Jahre 1917. Es trat
eine sehr schlechte Ernte, die in manchen Teilen des Reiches als
völlige Mißernte bezeichnet werden muß, ein. Demgegen-
über war mit der erfreulichen Ausdehnung des Gemüseanbaues
ein gesteigerter Bedarf zu decken. Dieses Mißverhältnis zwischen
        <pb n="61" />
        ﻿59

Angebot und Nachfrage drohte die Versorgung der Anbauer mit
Gemüsesamen ernstlich zu gefährden, weil überhaupt nicht ge-
nügende Mengen bereitgestellt werden konnten und das wenige
Vorhandene ganz ungeheure Preise erreichte. Zwar hatten die
vorgenannten Stellen in gleicher Weise, wie 1916, Preise festgesetzt
und veröffentlicht, allein eine befriedigende Wirkung konnte diese
Maßregel für sich allein nicht erzielen.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hatte diese Entwick-
lung der Dinge mit Besorgnis kommen sehen und rechtzeitig er-
wogen, ob etwa eine straffe Bewirtschaftung des Gemüsesamens
durchzuführen sein würde. Die Frage mutzte aus verschiedenen
Gründen verneint werden. Allenfalls schien die Festsetzung von
gesetzlichen Höchstpreisen angängig, allein nach reiflichen Er-
wägungen konnte sich der Staatssekretär des Kriegsernährungs-
amts auch hierzu nicht entschließen. Die ungeheure Zahl und
Verschiedenheit der Arten und Gütegrade, die Schwierigkeit ihrer
Unterscheidung und Bewertung, die nur Sachverständigen möglich
ist, die Leichtigkeit der Umgehung der Höchstpreise bei den ver-
hältnismäßig kleinen Mengen, in denen der Samen gehandelt
wird, schließlich die Gefahr -der Zurückhaltung und damit Ge-
fährdung des Anbaues ließen die Festlegung von Höchstpreisen
unerwünscht erscheinen. Alan begnügte sich damit, den er-
rechneten Preisen die Eigenschaft „offizieller
bl i ch t p r e i j e" beizulegen und sie im „Reichsanzeiger"
öffentlich bekanntzumachen (Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Ja-
nuar 1918).

Im übrigen wurde der Handel mit inländischem Gemüse-
samen freigelassen, nur hinsichtlich der Erbsen und Bohnen er-
gingen Bestimmungen der Reichsgetreidestelle (Bekanntmachungen
vom 12. Juli und 22. Dezember 1917, RGBl. S. 609 und 1124),
die das Erfordernis der Saatkarte vorschrieben. Dasselbe
wurde für Saat- und Steckzwiebeln durch Bekanntmachung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. November 1917
(Reichsanzeiger Nr. 273 vom 16. November 1917) eingeführt.

Daneben wurde die Ausfuhr unterbunden und nur nach
Österreich-Ungarn in dem unbedingt notwendigen Umfange und
gegen wertvolle Gegenleistungen zugelassen, ferner wurde — wie
in Abschnitt VI zu zeigen sein wird (Seite 76) — die E i n f u h r
geregelt. Der von der Reichsstelle eingeführte ausländische
Samen wurde in straffe Bewirtschaftung genommen und nur durch
Vermittlung der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen nach
        <pb n="62" />
        ﻿60

eingehender Prüfung des Bedarfs unmittelbar an Verbraucher
abgefetzt.

Über die gesetzlichen Eingriffe in den Verkehr mit künst-
lichen Düngemitteln habe ich schon (Seite 20 ff.) berichtet.
Im Wirtschaftsjahre 1917 wurden der Reichsstelle für Gemüse und
Obst geringe Mengen an Kunstdünger Zur Förderung des Gemüse-
baues überwiesen, die schlüsselmäßig auf die Bundesstaaten ver-
teilt wurden. Im Jahre 1918 waren die wiederum der Reichs-
stelle überlassenen Mengen — anfänglich war sogar erwogen
worden, für die sogenannten Spezialkulturen, wozu auch der
Gemüsebau gehört, Kunstdünger überhaupt nicht zur Verfügung
zu stellen — so gering, daß von einer schlüsselmäßigen Verteilung
ganz abgesehen wurde. Die Reichsstelle überwies sie vielmehr an
solche Bedarfsstellen, die, wie die Erfahrung gelehrt hatte, sich
bei der Gemüseversorgung in besonders schwieriger Lage be-
fanden, so vor allem an Groß-Berlin, das Königreich Sachsen und
andere dichtbevölkerte Gebiete. Denjenigen Städten, die Gas-
anstalten mit eigenen Sulfatanlagen besitzen, sind von der staat-
lichen Überwachungsstelle für Ammoniakdünger gewisse Mengen
Ammoniak belassen worden, die sie aber nur zur Förderung
des Abschlusses von Lieferungsverträgen über Gemüse benutzen
dürfen.

Diejenigen Bedarfsstellen, die in der Lage sind, bei Abschluß
von Lieferungsverträgen den Anbauern Samen und Kunstdünger
in Aussicht zu stellen, befinden sich naturgemäß anderen gegen-
über in einer besonders günstigen Lage. Es ist daher der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst wiederholt nahegelegt worden, die
Vereinbarung der Hingabe von Samen und
Dünger in Lieferungsverträgen zu verbieten und
Verträgen mit Nebenabreden solchen Inhalts die Genehmigung zu
versagen. Mit Rücksicht auf eine möglichst weitgehende Förderung
des Abschlusses solcher Lieferungsverträge hat sich die Reichsstelle
hierzu nicht entschließen können, wohl aber hat sie Vorsorge ge-
troffen, daß durch Hingabe von Samen und Dünger der Unbauer
nicht besondere Vorteile erhält, die eine versteckte Überschreitung
der Vertragspreise enthalten würden. Sie verlangt daher in
jedem Falle den Nachweis, daß für Samen und Dünger zum
mindesten die allgemein üblichen Preise in Anrechnung gebracht
merben.
        <pb n="63" />
        ﻿61

V.	Die Regelung der Verarbeitung von
Gemüse.

1. Die Gründung der Kriegsgescllschaften; ihre ersten Maß-
nahmen; Kritik ihrer Tätigkeit.

Schon die Klagen, die im Herbst 1916 über unangemessenes
Steigen der Gemüsepreise berichteten, gaben zum Teil als Grund
für diese Steigerung den übermäßigen Einkauf und die Preis-
treibereien durch die verarbeitende Industrie, insbesondere die
Dörrgemüse-, Sauerkraut- und Konservenfabriken, an. Wie es
auf dem Gebiete der Obstkonservierung gegangen war, und wie ich
es in meiner Darstellung des Obstverkehrs im Kriege geschildert
habe*, so waren auch hier zahlreiche neue Betriebe entstanden,
alte hatten sich vergrößert. Diese Betriebe, mit reichlichen Geld-
niitteln ausgestattet, suchten sich um jeden Preis möglichst große
Mengen Rohstoffe zu sichern. Solchem Treiben dadurch ein Ende
zu bereiten, daß man für alle, fertigen Gemüse-Erzeugnisse einfach
Höchstpreise festsetzte, die einen besonders teuren Einkauf der Roh-
stoffe unmöglich gemacht hätten, war nicht angängig; denn eine
solche Maßregel hätte nach falscher Richtung gewirkt. Sie hätte
der Herstellung von Gemüsekonserven und Prüserveu enge
Schranken gezogen, während auf der anderen Seite doch gerade
der Herstellung großer Mengen davon schon im Hinblick auf die
Versorgung des Feldheeres und der Marine, die aus Gründen
des Verpflegungsnachschubs auf Dauerwaren angewiesen waren,
notwendig erschien. Gleichzeitig galt es aber auch, die Überschüsse
der Frischwaren für die Versorgung in den gemüsearmen Monaten
des Jahres bereitzustellen. .

Nach eingehenden Beratungen ini Kriegsernährungsamte
wurde daher beschlossen, die gesamte Industrie unter ein-
heitlicher Leitung straff zusammenzufassen und sowohl
beim Einkauf der Rohware als auch bei der Herstellung der Fertig-
waren nach Menge und Beschaffenheit und endlich auch beim Ab-
satz nach Preis und Verteilungsort unter Aufsicht der Reichsstelle
für Gemüse und Obst zu nehmen. Um jedoch die damit ver-
bundene umfangreiche Arbeit besser zu verteilen, die Erfahrung
und Sachkenntnis der Betriebsleiter selbst nutzbar zu machen und
von vornherein, der tatkräftigen und willigen Mitarbeit sowie des
Vertrauens der Industrie sicher zu sein, wurden als Zwischcnstellen
Kriegsgescllschaften, mit deren Tätigkeit schon auf an-

* Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft" Seite 16.
        <pb n="64" />
        ﻿Leren Gebieten Ler Kriegswirtschaft günstige Erfahrungen ge-
macht worden waren, eingeschaltet.

Anfang Juli 1916 wurde die Kriegsgesellschast für
D ö r r g em ü s e m. b. H. in Berlin, die K r i e g s g e s e I ls ch a f t
für Sauerkraut m. b. H. in Berlin und die Gemüse-
konserven - K riegsgese11schaft in. b. H. in Braun-
fchweig gegründet. Alle drei Gesellschaften sind rein gemein-
nützige Unternehmungen, der Gewinn der Gesellschafter ist aus
5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals beschränkt, alle darüber
hinaus etwa erzielten Überschüsse fließen in einen Reservefonds,
der bei Auslösung der Gesellschaften nach Deckung der Verbind-
lichkeiten restlos an die Reichskasse abgeführt werden muß.

Die Gesellschaften unterstehen der Aufsicht eines mit sehr
weitreichenden Befugnissen ausgestatteten B e v o l l m ä ch t i g t c 11
des Reichskanzlers, zu welchem der jeweilige Vorsitzendr
der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt worden ist. Dieser
kann nach Len Bestimmungen der Gesellschaftsverträge — in dem-
jenigen der Dörrgemüse-Gesellschaft ist das im einzelnen nicht
genau festgelegt, es unterliegt aber auch nach der gewählten
Fassung gar keinem Zweifel, daß feine Befugnisse eher noch weiter
gehen — insbesondere Beschlüsse des Ausschusses und der Gesell-
schafterversammlung für unwirksam erklären und bestimmen,
welche Maßnahmen an Stelle der für unwirksam erklärten Be-
schlüsse zu treten haben. Dabei ist nur vorbehalten, daß bereite
begründete Rechte der Gesellschaft oder Dritter unberührt bleiben.
Er kann weiter Mitglieder der Sachverständigen-Kommission ab-
berufen und durch andere ersetzen, und schließlich sind die Ver-
waltungen der Gesellschaften hinsichtlich des Bezugs und Absatzes
und der Gebarung mit den Rohstoffen und Fertigerzeugnissen, dir
von ihnen bewirtschaftet werden, insbesondere auch hinsichtlich
aller Preisfragen, an seine Weisunhen gebunden.

Die Verwaltungsstellen der Gesellschäften sind: dir
Geschäftsführung, der Ausschuß — bei der Dörrgemüse-Gesellschaii
Aufsichtsrat genannt —, die Gesellschafterversanimlung und eine
durch die Gesellschafterversammlung gewählte SachverstänLigeii-
kommission, die vom Ausschuß bei allen wichtigen Fragen zu höre»
ist. Die Veröffentlichungen der Gesellschaften haben durch den
Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen.

Als G e g e n st ä n d e der Betriebe bezeichnet der Gesellschasts-
vertrag der Dörrgemüse-Gesellschaft den Ein- und Verkauf von
Frischgemüse zu Dörrzwecken, den Ein- und Verkauf von Dörr-
gemüse und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, derjenige
        <pb n="65" />
        ﻿sin

der Sauerkraut-Gesellschaft den Eiu- und Verkauf von Weißkraut,
die Verwertung von Sauerkraut und alle damit zusammenhängeu-
den Geschäfte, derjenige der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
den Einkauf und die Verwertung aller zur Herstellung von Ge-
müsekonserven -geeigneten und benötigten Gegenstände, ins-
besondere Gemüse, Dosen, Weißblech, Zinn, Lötzinn, Blei, Dich-
tungsringe, Papierschilder, Soda, Kisten und sonstiges Ver-
packungsmaterial, den Einkauf und die Verwertung von Gemüse-
konserven und alle danrit zusammenhängenden Geschäfte.

Die Stammkapitalien der Gesellschaften sind unge-
wöhnlich klein; sie betragen bei der Dörrgemüse-Gesellschaft
20 000 M., bei der -Sauerkraut-Gesellschaft 22 000 M. und bei der
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft 27 000 M. Die Gesellschaften
sind daher bei ihrer Tätigkeit, die Jahresumsätze von Millionen be-
dingt, auf hohe Bankkredite angewiesen, die ihnen zum Teil
unter Einräumung von Gewährleistungen seitens des Neichsschatz-
anits eröffnet worden sind.

Hinsichtlich der Z u s a m m e n s e tz u n g der Gesell-
schaften ist bisweilen der Vorwurf erhoben worden, daß in
ihnen, deren Händen doch das Wohl und Wehe der gesamten In-
dustrie anvertraut sei, nicht die gesamte Industrie vertreten sei.
Bei der Dörrgemüse-Gesellschaft trifft dieser Vorwurf jedenfalls
nicht zu. Als Gesellschafter treten hier nicht einzelne Firmen auf,
vielmehr sind es die Verbände, in denen schon seither die gesamte,
einschlägige Industrie zusamrnengesaßt war. Und als sich kurz nach
Gründung der Gesellschaft ein neuer Verein gebildet hatte, in
dem sich die später entstandenen Betriebe vereinigten, Kurde auch
er als Gesellschafter ausgenommen. Neben diesen Verbänden ist
die Stadt Berlin Gesellschafterin, die selbst eine große Dörranlage
besitzt, daneben aber gleichzeitig den Vorteil der Verbraucher zu
vertreten bestimmt war. Bei den beiden anderen Gesellschaften
sind allerdings einzelne Firmen als Gesellschafter beigetreteu,
allein bei der Auswahl hat man sich bemüht, die führenden Firmen
der betreffenden Industrie und Vertreter der bestehenden Fach-
verbände zu gewinnen. Die Anliegen des Handelsstandes und
der Verbraucher sind später dadurch besonders berücksichtigt worden, -
daß Vertreter dieser Kreise als stimmberechtigte Mitglieder
in die Ausschüsse bzw. den Aufsichtsrat gewählt worden sind.

Die Befugnisse öffentlich-rechtlicher Natur,
welche den Gesellschaften erteilt werden mußten, damit sie ihre
Aufgaben erfolgreich lösen könnten, wurden ihnen durch die Ver-
ordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom k&gt;, August 1010
        <pb n="66" />
        ﻿ni

(RGBl. S. 914) übertragen. Es würde zu weit führen, diese
Verordnung, die übrigens durch die Verordnung vom 23. Januar
1918 (RGBl. S. 46) teilweise abgeändert und ersetzt worden ist,
im einzelnen zu besprechen; kurz zusammengefaßt, ist den Gesell-
schaften die gesamte Regelung und Beaufsichtigung der Herstellung
und Verteilung sowie der Preisfestsetzung für den betreffenden
Industriezweig übertragen worden.

Ich habe an den Gesellschaften, die zur Regelung des Ver-
kehrs mit Obsterzeugnissen gegründet worden waren, in meiner
diesen Zweig der Kriegswirtschaft behandelnden Schrift* eine
gewisse Kritik geübt. Was dort gesagt ist, gilt entsprechend auch
für die Gemllsegesellschaften. Ich möchte jedoch betonen, daß die
Kriegsgesellschaften im großen und ganzen ihre Aufgaben trotz
der bestehenden Schwierigkeiten gut erfüllt und daß sich die in
ihnen tätigen Personen jedenfalls große Verdienste um die Kriegs-
wirtschaft erworben haben. Ich habe nur darüber Betrachtungen
angestellt, ob nicht ein einfacherer Weg, wie er später dann
zunr Teil tatsächlich gewählt worden ist, von vornherein vorzu-
ziehen gewesen wäre. Denn die Verhältnisse haben dahin geführt,
daß, ebenso wie die Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkanf und
-Verteilung, auch die K r i e g s g e s e l l s ch a f t für Sauer-
kraut mit Ende des Jahres 1917 aufgelöst worden ist; ihre
Aufgaben sind auf die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Ge-
müse und Obst übergegangen. Sachlich ist hierdurch an der Be-
wirtschaftungsmethode für Sauerkraut, Salz- und Faßgemüse
nichts geändert worden.

Im folgenden werden die Maßnahmen erörtert, die zur
Regelung des Verkehrs mit Dörrgemüse, Sauerkraut und Ge-
müsekonserven, einschließlich Salz- und Faßgemüse, angeordnet
worden sind. Von besonderer Bedeutung war hierbei die Ver-
sorgung von Heer und Marine mit diesen Gemüse-
dauerwaren. Da sich durch die selbständigen Maßnahmen der
Heeres- und Marineverwaltung bei der Eindeckung Unzuträg-
lichkeiten und Reibungen mit den Maßnahmen der Kriegsgesell-
schaften ergaben (vgl. S. 35/36), wurde Ende 1916 mit der Heeres-
und Marineverwaltung eine Vereinbarung getroffen, wonach diese
Stellen auf die selbständige Beschaffung verzichtet haben und da-
für ihren gesamten Bedarf bei der Reichsstelle anmelden, welche
die Aufbringung der erforderlichen Mengen übernimmt. Für
die Abwicklung dieser schwierigen und umfangreichen Aufgaben

* Vgl. Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirtschaft" G. 18 ff.
        <pb n="67" />
        ﻿



* ‘ •

4

c&gt;r,

wurde bei der Reichsstelle eine besondere Abteilung eingerichtet,
der es auch gelungen ist, den Bedarf von Heer und Marine zu
decken.

2. Dörrgemüse.

Dörrgemüse, d. h. künstlich getrocknete Gemüse, Gemüsemehle
und Gemüsepulver (vgl. § 10 Ziffer 2 -der Verordnung vom
5. August 1916, Bekanntmachung vom 25. Oktober 1917, Neichs-
anzeiger Nr. 259 vom 31. Oktober 1917, jetzt 8 6 Ziffer 3 der
Verordnung vom 23. Januar 1918) wurden im Frieden nur in be-
schränkten Mengen hergestellt und vom Verbrauche aufgenommen.
Erst während des Krieges hat sich die Erzeugung
und der Verbrauch ganz wesentlich gesteigert.
Der große Bedarf, den die Heeres- und Marineverwaltung, später
auch diejenige der Gefangenenlager für Truppen- und Gefangenen-
Verpflegung zu decken hatten, dann aber auch die gewaltige Werbe-
tätigkeit, die für die Trocknung von Nahrungs- und Futtermitteln
von den verschiedensten Seiten unter Billigung und Beihilfe der
Regierung entfaltet wurde, brachten es mit sich, daß die be-
stehenden Gemüsetrocknereien ihre Anlagen in großem Umfange
erweiterten, und daß zahllose neue Anlagen wie Pilze aus der Erde
schossen. Zahlreiche Betriebe, die durch die Kriegsverhältnisse
stillgelegt oder in ihrem Tätigkeitsfeld wesentlich eingeschränkt
worden waren, glaubten ihre Anlagen bei Umstellung auf einen
Trocknungsbetrieb vorteilhaft verwerten zu können und vergaßen
dabei häufig, daß auch die Herstellung von hochwertigem Dörr-
gemüse eine Industrie ist, die nicht von heute auf morgen und
insbesondere nicht mit unzureichenden Betriebsmitteln ein-
gerichtet wenden kann.

• Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Ver-
mehrung b g r Gemüsetrocknung der Förderung
wert ist, muß scharf unterschieden werden zwischen solchen Be-
trieben, die gewerbsmäßig als Hauptbetrieb Dörrgemüse zur
menschlichen Ernährung herstellen, solchen, die Gemüse trocknen,
um es vor dem Verderb zu bewahren, schließlich solchen, die Futter-
mittel, vielfach in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, herstellen.
Die Trocknung von Überständen der Frischgemüsemärkte und die
Trocknung von Futterkräutern und dergleichen, namentlich in
Gegenden, in denen die Verkehrsverhältnisse einen Abtransport der
frischen Ware in die Vcrbrauchsmittelpunkte erschweren, verdient
ohne allen Zweifel weitestgehende Förderung und Unterstützung.
In dieser Beziehung ist die Tätigkeit der beim Neichsamt des

H-ft 41/42.	5

i

I ii
        <pb n="68" />
        ﻿nn

Inner» errichteten, später dein Kriegsernährungsamt unterstellten
/(8 en t r et Ist e IIe für das T r o ck n un g sw e s e n" nur zn
begrüßen.

Was dagegen die gewerbsmäßige, hauptbetriebliche Erzeugung
anlangt, so liegt bei uneingeschränkter Ausbreitung dieses In-
dustriezweiges die Gefahr nahe, daß übermäßig viel Gemüse dem
Frischverzehr entzogen wird. Das ist aber insofern unerwünscht,
als die Verarbeitung das Nahrungsmittel naturgemäß erheblich
verteuert und das Gemüse auch zweifellos in frischem Zustande
einen höheren Nähr- und Geschmackswert hat, als selbst das beste
Dörrgemüse. Deshalb konnte der schrankenlosen Neugründung
von Gemüsetrocknungs-Anlagen nicht tatenlos zugesehen werden.
Der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse war zwar kein unmittel-
bares Genehmigungsrecht für Dörranlagen übertragen worden.
Die 88 2 und 3 der Verordnung vom 8. August 1916 in Verbindung
mit der Bekanntmachung vom 28. August 1916 (RGBl. S. 967s
setzten sie aber tatsächlich in den Stand, regelnd einzugreifen. Hier-
nach bedarf es zum Erwerb von Frischgemüse zwecks Verarbeitung
auf Dörrgemiise und zum Absatz der fertigen Erzeugnisse der Ge-
nehmigung der Kriegsgesellschaft.

Hierauf beruht ihr Recht zur Kontingentierung
der D ö r rb e tr i o b e. Durch Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 11. September 1916s
Wurden von der Reichsstelle für Gemüse und Obst alle
diejenigen, die Dörrgemüse nicht nur für den eigenen
Haushalt (vgl. § 8 der Verordnung vom 3. August 1916,
jetzt 8 7 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. Januar 1918) bereits
herstellten oder Anlagen dazu im Bau hatten, deren Inbetrieb-
nahme bis zum 1. Oktober 1916 erfolgen sollte, aufgefordert, ihre
Betriebe bei der Kriegsgesellschaft anzumelden. Spätere Neu-
gründungen sollten dann nur von Fall zu Fall nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse mit Kontingent, also mit festbegrenzter
Genehmigung zur Verarbeitung bestimmter Mengen, versehen
werden. Hierfür wurden bestimmte Grundsätze aufgestellt, nach
denen neue gewerbliche D ö r r g e m ii s e - A n l a g e n
grundsätzlich nicht kontingentiert werden sollten, es sei denn, daß
ein besonderer Grund vorlag, etwa wenn die Frischverwertung in-
folge mangelnder Transportmöglichkeiten in einem ländlichen Er-
zeugungsgebiete ausgeschlossen war. Einer zweiten Gruppe von
Anlagen, den gemeinnützig en, die von Kommunalverbänden
oder großen Anstalten — wie z. B. Krupp — errichtet wurden,
und entweder nur die Überstände der Frischgemüsemärkte der be-
        <pb n="69" />
        ﻿67

treffenden Stadt zu verwerten oder aber die Arbeiterschaft des
betreffenden Werks mit Dörrgemüse zu versorgen -bestimmt waren,
sollten keine Schwierigkeiten bereitet werden. Der dritten Gruppe,
den landwirtschaftlichen Netzen betrieben, wurde
unter der Bedingung, Latz das Gemüse nicht zweckmäßiger dem
Frischverbrauch zugeführt werden konnte, ebenfalls Förderung in
Aussicht gestellt. Bei allen Betrieben war die natürliche Vor-
aussetzung, daß Einrichtung, Maschinenausrüstung und Betriebs-
leitung für Herstellung eines einwandfreien Dörrgutes Gewähr
boten. — Nochmals sei betont, daß alle diese Vorschriften sich nur
auf die eigentlichen Gemüsetrocknereien bezogen, während von der
Neichsgemüsestelle und der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse aus
die Entwicklung der Getreide-, Kartoffel- und Futtertrocknung
naturgemäß keinerlei Einfluß genommen werden konnte. Die
Durchführung dieser Grundsätze hat es ermöglicht, der allzu
scharf einsetzenden Gründungswut auf dem Gebiete der Dörr-
gemüse-Jndustrie vernünftige Schranken zu ziehen, ohne die Her-
stellung von Dörrgemüse im erforderlichen Umfange zu be-
einträchtigen.

Nach 8 2 der Verordnung vom 6. August 1916 war also der
Absatz von Dörrgemüse an die Genehmigung der Kriegsgesell-
schaft gebunden. Um zunächst keine empfindliche Stockung im
Verkehr eintreten zu lassen, gab die Kriegsgosellschaft den Absatz
bis zum 1. September 1916 allgemein frei. Inzwischen wurden
die notwendigen statistischen Erhebungen gepflogen und ange-
messene Absatzpreise für die einzelnen Sorten errechnet.
Über die rechtliche Natur dieser Absatzpreise und ihren Geltungs-
bereich habe ich in meiner Darstellung des Obstverkehrs das
Nötige mitgeteilt*. Durch die neue Verordnung vom 23. Januar
1918 ist hierbei insofern eine Neuerung geschaffen worden, als
die Preise nunmehr für alle Erzeugnisse gelten, auch für solche,
zu deren Absatz es nach der Sondervorschrift in 8 7 der Verord-
nung einer Genehmigung nicht bedarf, also die von solchen Be-
trieben hergestellt werden, die entweder nur für den eigenen Haus-
halt arbeiten oder deren Jahreserzeugung ein gewisses Höchstmaß
nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung ist eine Lücke aus-
gefüllt worden, die bisher in der Preisbindung für Gemüse-Er-
zeugnisse bestand, und die zu zahlreichen Umgehungen und dadurch
hervorgerufenen Mißständen geführt hatte. Mit Bekanntmachung
vom 1. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 207 vom 2. September

* Vgl. Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft" 3. 28 ff.

5*
        <pb n="70" />
        ﻿68

1916) wurden -dann erstmalig die Absatzpreise sür Dörrgemüse
bekanntgemacht und unter der Bedingung ihrer Einhaltung der
Absatz allgemein auch für die Zukunft freigegeben. Die Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 232 vom 2. Ok-
tober 1916) ergänzte die Preisbestimmung hinsichtlich der Misch-
gemüse.

Trotz der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der Kon-
tingentierung der Dörranstalten, war immer noch in großeni
Umfange eine Preissteigerung auf dem Frischgemüsomarkt zu be-
obachten. Als Käufer traten hauptsächlich die verarbeitenden
Industrien, die Kommunalverbände und Heeres- und Marine-
bedarfsstellen auf. Die verarbeitenden Industrien konnten ver-
mittels des 8 3 der Verordnung vom 5. August 1916 beaufsichtigt
werden, nach dem ihre Vertrüge über den Erwerb der
Rohwaren der Genehmigung durch die Kriegsgesell-
schaft unterlagen. Es wurden ihnen ganz bestimmte Preise
bekanntgegeben, bei Leren Überschreitung sie auf Genehmigung des
Vertrages nicht rechnen konnten. Sollten hierbei diese Industrie-
zweige nicht ungebührlich benachteiligt werden, so mußte daraus
hingewirkt werden, daß auch die Kommunalverbände wie die
Heeres- und Marineverwaltung sich an diese Preise hielten. Die
Kriegsminister und der Staatssekretär des Reichsmarineamts
trugen dem Rechnung, indem sie ihre Dienststellen anwiesen, diese
Preise nach Möglichkeit nicht zu überschreiten, und auch an die
größeren Stadtverwaltungen erging durch Vermittlung des deut-
schen Städtetages ein gleiches Ersuchen. Trotzdem kamen die
Dörrgemüse-Anstalten und Sauerkraut-Fabriken wegen Beschaffung
der nötigen Rohstoffe in Schivierigkeiten, was zu der früher dar-
gestellten Absatzregelung für Weißkohl (vgl. S. 29) geführt hat.

Wie es nach dem von der Reichsstelle aufgestellten Bewirt-
schaftungsplan erforderlich war, die Erzeugnisse aus Geniüse in
straffe Bewirtschaftung zu nehmen, soweit die Beschaffung der
Rohstoffe in Frage kam, um dadurch den erforderlichen Ausgleich
zwischen Frischverbrauch und Verarbeitung herbeizuführen und der
Überschreitung der Höchstpreise vorzubeugen, so forderte die ge-
spannte Ernährungslage Ende 1916 besonders die st r e n g e
Durchführung der Bewirtschaftung auch hin-
sichtlich der Verteilung der Erzeugnisse. Es erschien
notwendig, diese Erzeugnisse zunächst, solange noch frische Ware
vorhanden war, zurückzuhalten.und sie für die gemüselosen
Monate aufzusparen. Daher erging die Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 244 vom 16. Oktober
        <pb n="71" />
        ﻿GO

1916), nach welcher der Absatz von Dörrgemüse mit Ausnahnre der
Lieferung an Heer und Marine zunächst bis zum 15. November
gänzlich untersagt wurde. Das Absatzverbot Wurde durch Bekannt-
machung vom 14. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 269 vom
14. November 1916) bis zum 15. Dezember, durch Bekanntmachung
vorn 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 293 vom 13. De-
zember 1916) unter Ausnahme der schon in den Händen des
Handels befindlichen Mengen bis auf weiteres verlängert.

Nachdem die durch die gesteigerten Preise für die Rohwaren
bedingte Neuregelung der Preise für Dörrgemüse durchgeführt
war, erachtete man Ende Januar den Zeitpunkt für eine
Verteilung von Dörrgemüse fiir geko m m e n. So
erging die Bekanntmachung vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 30 vom 3. Februar 1917) — ergänzt durch Bekanntmachung
vom 1. Mai 1917 (Reichsanzeiger Nr. 105 von: 3. Mai 1917) —,
wonach der Absatz von Dörrgemüse zu den festgesetzten Preisen,
allerdings nur gegen Bezugsschein der Kriegsgesellschaft,
wieder freigegeben wurde. Diese Bezugsscheine wurden nach einen!
bewährten Schlüssel auf die Bundesstaaten verteilt, denen die
Unterverteilung hinab bis zum Verbraucher oblag, wobei ihnen
die Einführung von Lebensmittelkarten und eine strenge
Rationierung dringend nahegelegt worden war. Hierzu
hatte die Reichsstelle eingehende Vorschläge ausgearbeitet, die den
Bundesregierungen mit Rundschreiben des Kriegsernährungsamts
vom 26. Januar 1917 mitgeteilt und zur Einführung auch für
andere Lebensmittel dringend empfohlen wurden. Auf diese
Weise sind dann einschließlich der schon vorher abgefetzten und der
zur Versorgung von Heer und Marine verwendeten Mengen etwa
500 000 Zentner Dörrgemüse in den Verbrauch gelangt.

Im Wirtschaftsjahre 1917/18 wurde im allgemeinen nach
den gleichen Gesichtspunkten verfahren. Als unwirtschaftlich wurde
mit Bekanntmachung vom 30. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 106
vom 4. Mai 1917) das Dörren von F r ü h g e m ü s e bis
zum 31. Juli 1917 untersagt; dieses Verbot ist im Früh-
jahr 1918 durch Bekanntniachung vom 7. März 1918 (Reichs-
anzeiger Nr. 61 vom 12. März 1918) erneuert worden. Im
übrigen wurde der Absatz unter Bestimmung neuer Preise und
unter Aufrechterhaltung der strengen Rationierung mit Bckannt-
rnachung vom 22. November 1917 (Neichsanzeiger Nr. 277 vom
22. November 1917) freigegeben; Verteilungen sind aller-
dings erst im April 1918 und aus den noch zu erörternden Gründen
nur in geringem Umfange vorgenommen worden,
        <pb n="72" />
        ﻿70

Die Herstellung von Dörrgemüse ist im Jahre
1017 durch verschiedene Umstände sehr behindert worden. Zu-
nächstwar es den Dörrbetrieben nur schwer möglich, sich die nötigen
Rohstoffe zu beschaffen. Der allgemeine Hunger nach Gemüse
zum Frischgenuß bei einer teilweise recht wenig günstigen Ernte
bewirkte, daß allenthalben eine übermäßige Nachfrage nach Ge-
müse hervortrat. Zwar hatten auch die Dörrbetriebe zahlreiche
Lieferungsverträge geschlossen, allein die dadurch gesicherten Men-
gen reichten bei weitem nicht aus. Erst als im Spätsommer nach
und nach in verschiedenen Teilen des Reiches mit der Zwangs-
e r f a s s n n g vorgegangen wurde, kamen auch die Dörrfabriken
zu ihrem Recht, was um so wichtiger war, als ganz gewaltige,
diejenigen des Vorjahres weit übersteigende Anforderungen
vonHeerundMarine vorlagen. Dazu kam noch die Knapp-
heit an Brennstoffen, die viele Betriebe auf längere oder kürzere
Zeit völlig lahmlegte, so daß die Gesamterzeugung st a r k
beeinträchtigt 'wurde. Nach Deckung des Bedarfs der be-
waffneten Macht werden zur Verteilung an die Zivilbevölkerung
nicht allzugroße Mengen verfügbar sein. Unter der Kohlen-
knappheit hat auch die in großem Umfange beabsichtigte Trock-
nung von Kohlrüben, wozu außer den eigentlichen Dörrgemüse-
fabriken auch andere geeignete Anlagen, insbesondere stillgelegte
Brauereien und Mälzereien herangezogen wurden, erheblich
gelitten.

Das Dörrgemüse hat sich im Laufe der Zeit nichtallent-
halben großer Beliebtheit erfreut, und es ist nicht zu
verkennen, daß zeitweise, namentlich im Frühjahr 1917, Dörr-
gemüse, vornehmlich gedörrte Kohlrüben, von wenig gütet Be-
schaffenheit in den Verkehr gelangt sind. Die Ermittlungen haben
aber ergeben,daß es sich dabei fast ausnahmslos um Ware gehandelt
hat, die nicht von den regelrechten Dörrgemüse-Fabriken hergestellt
worden ist, die vielmehr von allen möglichen Stellen, darunter
auch Kommunalverbänden, in gänzlich ungeeigneten Betrieben, so
z. B'. in Ziegeleien, getrocknet worden ist. Auch sind ohne Kenntnis
der Reichsstelle einzelne Posten schlechter Auslandsware von Kom-
munalverbänden eingeführt worden. Im Jahre 1917 ist durch
Verbesserung der bestehenden Bestimmungen und durch aus-
gedehnte Fabrikkontrolle, welche die Reichsstelle für Gemüse und
Obst und die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse durch eigens dazu
eingerichtete Abteilungen ausüben lassen, dafür Vorsorge getroffen
worden, daß nur noch einwandfreie Ware hergestellt und dem
Verbrauche zugeführt wird.
        <pb n="73" />
        ﻿o. Sauerkraut.

Die Bewirtschaftung des Sauerkrauts ist im großen und
ganzen nach denselben Grundsätzen wie diejenige des Dörrgemüses
vorgenommen worden. Zunächst hat die Kriegsgesellschaft für
Sauerkraut durch Bekanntmachung vom 12. August 1916 (Reich?"
anzeigen Nr. 190 vom 14. August 1916) den Absatz allgemein und
ohne besondere Genehmigung freigegeben; diese Freigabe wurde
durch Bekanntmachung vom 31.' August 1916 (Reichsanzeigcr
Nr. 206 vom 1. September 1916) bis zum 16. September ver-
längert. Durch Bekanntmachung vom 13. September (Reichs-
anzeiger Nr. 217 vom 14. September 1916) wurden Absatz-
preise für Her steiler, Groß- und Kleinhandel
bekanntgegeben und der Absatz zu diesen Preisen bis auf weiteres
gestattet. Dieselben Gründe, wie sie hinsichtlich des Dörrgemüses
vorlagen, zwangen auch beim Sauerkraut dazu, die Verteilung
in die öffentliche Hand zu nehmen. Deshalb wurde zu-
nächst mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 284 vom 2. Dezember 1916) ein Absatzverbot für Hersteller
ausgesprochen. Infolge der großen Nachfrage nach frischem Weiß-
kohl und der dadurch bedingten Steigerung der Preise war es
auch den Sauerkraut-Fabriken nicht möglich, zu den ihnen vor-
geschriebenen Preisen genügend Rohware zu erwerben. Erst
durch die Absatzregelung für Weißkohl konnten ihnen größere
Mengen zugeführt werden.

Der infolge der Anforderungen der bewaffneten Macht und
der Abteilung für Gefangenen-Ernährung des Kriegsministeriums
und infolge der Knappheit anderer Lebensmittel weit über das
Maß der Friedenserzeugung hinausgehende Bedarf au
Sauerkraut konnte aber mit den zur Verfügung stehenden
Mengen an Weißkohl, obschon solcher auch noch aus dem Aus-
lande in beträchtlichen Mengen eingeführt wurde, nicht gedeckt
werden. Es mußte daher nach einem Ersatzmittel Umschau
gehalten werden. Schon im Frieden war in manchen Teilen des
Reiches ein dem Sauerkraut ähnliches und ziemlich gleichwertiges
Erzeugnis aus Rüben hergestellt worden, die nach Art
des Weißkohls eingeschnitten, gesalzen und einer Milchsäuregärung
unterworfen wurden. Die Kriegsgesellschaft beschloß daher mit
Genehmigung der Reichsstelle, größere Mengen Rüben zu be-
schaffen und den Krautfabriken zuzuweisen. Um von vornherein
auch für diese Art Sauerkraut einen angemessenen Preis und eine
zweckentsprechende Verteilung zu sichern, mußte es in die öffent-
        <pb n="74" />
        ﻿72

siche Bewirtschaftung einbezogen wenden. Dies geschah mit Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1916 - (Reichsanzeiger Nr. 290
vom 9. Dezember 1916).

Durch Bekanntmachung vom 3. März 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 65 vom 5. März 1917) wurde dann die s ch l ü s s e l m äßige
Verteilung des Sauerkrauts unter Bekanntgabe der
neu errechneten Absatzpreise in die Wege geleitet, in deren Ver-
lauf dann etwa 726 000 Zentner Sauerkraut an die Zivil-
bevölkerung verteilt worden sind. Einschließlich der vor der
Rationierung abgesetzten und der an Heer und Marine gelieferten
Mengen sind im Wirtschaftsjahre 1916/17 durch die zuständige
Kriegsgefellschaft gegen 3 Millionen Zentner dem Verbrauche zu-
geführt worden, wozu noch etwa 400 000 Zentner ausländisches
Sauerkraut kamen.

Zwei Punkte müssen noch kurz erwähnt werden, die Anlaß
zur Kritik gegeben haben. Einmal ist bemängelt worden, daß
der P r e i 8 f ü r d a s R ü b e n - S a u e r k r a u t ebenso hoch fest-
gesetzt worden ist wie derjenige für Weißkohlsauerkraut, obwohl
die Rüben doch erheblich billiger seien als der Weißkohl. Letzteres
trifft zwar zu, allein die Rüben liefern dafür bei der Verarbeitung
auch eine wesentlich geringere Ausbeute. Durch Schälen, Putzen
und durch Faulverluste sind die Abgänge größer als beim Weiß-
kohl/so daß sich die Gestehungskosten nicht billiger stellen. Zum
andern ist die Beschaffenheit des Rüben - Saucr -
krauts vielfach beanstandet worden. Es ist ohne weiteres zu-
zugeben, daß echtes Weißkohl-Sauerkraut im allgemeinen dem
Rllben-Sauerkraut vorzuziehen ist. Allein bei sorgfältiger Zu-
bereitung ergeben auch die Rüben ein wohlschmeckendes und ein-
wandfreies Erzeugnis. In einzelnen Fällen ist infolge mangeln-
der Erfahrungen und unzureichender maschineller Einrichtungen
— für die Mehrzahl der Betriebe war ja das Einschneiden von
Rüben zu Kraut etwas Neues —, aber auch infolge der Beschaffen-
heit der Rohware, die unter dem außergewöhnlichen Frost und den
Transportstockungen in den ersten Monaten des Jahres 1917 viel-
fach gelitten hatte, minderwertige Ware in den Verkehr gekommen.
Auch hier ist im Wirtschaftsjahre 1917/18 Vorsorge gegen die
Wiederholung von Mißständen getroffen worden.

Die Erzeugung der Ernte 1917 ist durch Bekannt-
machung vom 31. Dezember 1917 (Neichsanzeiger Nr. 12 vorn
16. Januar 1918) der schlüsselmäßigcn Verteilung nach den im
Vorjahre bewährten Grundsätzen zugeführt worden. Die zur
Verteilung für die Zivilbevölkerung zur Verfügung stehenden
        <pb n="75" />
        ﻿73

Mengen an Weißkohl-Sauerkraut sind diesmal nicht sehr groß. Die
hohen Anforderungen des Heeres in Verbindung mit einer nur
mäßigen Ernte haben der Erzeugung und Verteilung enge
Schranken gezogen.

4. Gemüsekonserven, Salz- und Faßgemüsc.

Unter Gemüsekonserven verstand die Verordnung vom
5. August 1916 (§ 10 Ziffer 1) Gemüsedauerwaren in luftdicht
verschlossenen Behältnissen sowie Faßbohnen. Deren Er-
zeugung war im Frieden beträchtlich gewesen und hatte im
Durchschnitt der letzten drei Friedensjahre etwa 80 Millionen
Normaldosen zu je 1 kg betragen. Das war die hochwertigste
und teuerste Art von Gemüsedauerwaren, die namentlich von dem
wohlhabenderen Teil der Bevölkerung, ferner mit Vorliebe von
Gaststätten in der Zeit der gemüsearmen Monate, dann aber auch
von Heilanstalten aller Art und zur Nahrungsausrüstung von
Schissen in großem Unifange ausgenommen worden waren.

Im Kriege sind Gemüsekonserven auch von weiten '
Schichten der minderbemittelten Bevölkerung begehrt worden.
Ihre Herstellung begegnete steigenden Schwierigkeiten, die haupt-
sächlich infolge der Knappheit an W e,ißb le ch entstanden.
Wenn auch für einzelne Sorten ohne Bedenken Schwarzblechdosen
verwendet werden konnten, so verbietet doch die in einzelnen Ge-
müsen vorhandene Säure, die eine Oxydation und damit ein
rasches Verderben der Konserven hervorruft, die Verwendung dieser
Blechart in größerem Umfange. Zudem trat bald Knappheit auch
an Schwarzblech ein. Die Regelung der Verwendung von Blech
zur Herstellung von Konservendosen, sowohl für Gemüse- wie
auch für Obstkonserven wurde der „V e r t e i I u n g s st e I l e f ü r
Geniüse- und Obstkonserven-Dosen aus ver-
zinntem Blech" übertragen, die in engem Zusammenwirken
mit der Kriegs-Rohstoff-Abteilung und der Reichsstelle für Ge-
müse und Obst arbeitet und deren Geschäftsleitung dem Geschäfts-
führer der Gemüsekonserven - Kriegsgesellschaft übertragen
worden ist.

Als Ersatz für die Konservierung in Blechdosen mußte einer-
seits die Trocknung dienen, anderseits wurde die Einlegung
v o n G e m ü s e in Salz, die Herstellung von sogenanntem
Salz- oder Faßgemüse wesentlich gefördert. Im Herbst und
Winter 1917 zwang auch die Kohlenknappheit viele Betriebe, zur
Herstellung von Salzgemüse überzugehen. Ein neues Verfahren
gestattete, auch auf diese Weise ein vollwertiges Erzeugnis herzu-
        <pb n="76" />
        ﻿stellen. Durch Bekanntmachung vom 26. März 1917 (Neichs-
anzeiger Nr. 74 vom 27. März 1917) wurde die Begriffs-
bestimmung der Verordnung vom 5. August 1916 auf diese Salz-
und Faßgemüse ausgedehnt (vgl. jetzt 8 6 Ziffer 1 der Verordnung
vom 23. Januar 1918).

Die für die Bewirtschaftung aller dieser Gemüse-Erzeugnisse
bestimmte Gemüsekonserven - Kriegsgesellschaft
erhielt ihren Sitz in Braunschweig, weil das Herzogtum Braun-
schweig und die angrenzenden Teile der Provinzen Hannover und
Sachsen von jeher der Hauptsitz dieses Industriezweiges gewesen
waren. Die Gesellschaft gab zunächst mit Bekanntmachung vorn
14. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 192 vom 16. August 1916)
den Absatz dis aus weiteres frei, aber schon durch Bekanntmachung
vom 9. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 215 vom 12. Sep-
tember 1916) wurde ein allgemeines Absatzverbot aus-
gesprochen. Durch Bekanntmachungen vom 25. September 1916
(Reichsanzeiger Nr. 229 vom 28. September 1916), vom 16. De-
zember 1916 bzw. 6. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 299 vom
20. Dezember 1916 bzw. Nr. 85 vom 10. April 1917), vom 10. Ja-
nuar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 10 vom 12. Januar 1917) und vorn
9. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 87 vom 12. April 1917) wurden
dann Preise für die einzelnen Sorten bekanntgegeben, der
Absatz an den Verbraucher blieb jedoch noch untersagt, weil auch
diese Art von Gemüsedauerwaren von zentraler Stelle verteilt
werden sollte und gerade sie sich vermöge ihrer Haltbarkeit be-
sonders eignete, bis in die gemüselose Zeit aufbewahrt zu werden.
Nur für die Weihnachtszeit hatte das Kriegsernährungs-
amt mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 (im Reichs-
anzeiger nicht veröffentlicht) eine beschränkte Menge von schon in
den Händen des Handels befindlichen Konserven zum Verbrauch
freigegeben.

Bei der Verteilung der Konserven war insofern eine besondere
Schwierigkeit zu überwinden, als ihr Versand während des Frostes
nicht angängig ist. Es wurde daher ein Ausweg gewählt, indem
durch Bekanntmachung vom 8. November 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 264 vom 8. November 1916) unter Aufrechterhaltung des Ver-
bots des Absatzes an den Verbraucher der Versand den Fabriken
an ihre Abnehmer freigegeben wurde. Man hatte in diesem
Zeitpunkte noch nicht mit der Notwendigkeit einer späteren
schlüsselmüßigen Verteilung gerechnet und den Fabriken den Ver-
sand an ihre alten Kunden des Groß- und Kleinhandels über-
        <pb n="77" />
        ﻿lassen. Als s p ä t e r zur s ch l ü s s e l in ä s; i g c n V e r t e i l u &gt;i g
geschritten wurde, stellte sich heraus, daß eine ungleichmäßige Ver-
teilung schon vorgenommen, ja auch in vielen Fällen Las Verbot
des Absatzes an den Verbraucher umgangen worden war. In
solchen Fällen wurde, um dennoch eine möglichst weitgehende
Gleichmäßigkeit bei der Verteilung zu erzielen, mit Zuweisungen
von Faßbohnen und Sauerkraut ausgeholfen.

Von Mitte März 1917 ab (vgl. Bekanntmachung vom
14. März 1917, Reichsanzeiger Nr. 66 voni 17. März 1917) wurde
aber der Versand wieder an eine in jedem Einzelfalle einzuholende
Genehmigung der Kriegsgesellschaft geknüpft, und im Herbst 1917
hat ein Versand nur noch an Kommunalverbände
stattfinden dürfen, denen die Verpflichtung auferlegt wurde, die
Konserven sicher aufzubewahren.

Der Bedarf des Heeres und der Marine konnte im Wirt-
schaftsjahre 1916/17 voll befriedigt werden, es konnten aus
der Ernte 1916 auch noch etwa 13,5 Millionen Ein-Kilogramm-
Dosen Konserven und etwa 4000 Zentner Faßbohnen an die Zivil-
bevölkerung verteilt werden. Die übrigen Salzgemiise waren
1916/17 noch nicht von der zentralen Bewirtschaftung erfaßt
worden. Zur Schonung der Weißblechbestände und um überhaupt
einer unnötigen unwirtschaftlicheil Konservierung von solchen Ge-
müsen vorzubeugen, die auch ohne künstliche Konservierung auf-
bewahrt werden können, wurde mit Bekanntmachung vom 28. Juni
1917 (Reichsanzeiger Nr. 157 voni 6. Juli 1917) die Konservierung
reifer Erbsen, mit Bekanntmachung vom 13. Juli 1917 (Reichs-
anzeiger Nr. 174 vom 24. Juli 1917) diejenige von Meerrettich,
Sauerkraut und Steckrüben und nrit Bekanntmachung vom
12. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 198 voni 21. August 1917)
diejenige von Mairüben verboten. Für die Ernte 1918 ist diese
Einschränkung der Konservierung durch Bekanntmachung vom

20.	März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 80 voip 6. April 1918) wieder-
holt und noch erweitert worden.

Für das Wirtschaftsjahr 1917/18 erging unterm

21.	Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 169 vom 7. Juli 1917) wieder
ein Absatzverbot. Der Versand ist von vornherein schlüsselmäßig
und nur an Kommunalverbände vorgenommen worden. Durch
Bekanntmachungen vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 27
vom 31. Januar 1918), vom 2. Februar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 35
vom 9. Februar 1918) und vom 9. Februar 1918 (Reichsanzeiger
Nr. 40 vom 15. Februar 1918) sind dann die Preise für die
        <pb n="78" />
        ﻿Konserven «der Ernte 1917 veröffentlicht und die Verteilung a n
die Verbraucher vorgenommen worden.

Durch die Verordnung vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46)
ist gegen den bisherigen Zustand insofern noch eine Änderung ein-
getreten, als nunmehr auch die konservierten Gurken
aller Art in eine Bewirtschaftung genommen werden sollen. Da
diese Industrie von jeher eng mit der Sauerkrauteinlcgerei ver-
knüpft gewesen ist, soll die Regelung im Zusammenhange mit der
Sauerkraut-Bewirtschaftung vorgenommen werden. Sie ist daher
nicht der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast in Braunschweig,
sondern der Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und
Obst als Rechtsnachfolgerin der Kriegsgcsellschast für Sauerkraut
übertragen worden (vgl. 88 2 und 6 der Verordnung vom
23. Januar 1918).

VI.	Die Regelung der Ein- und Durchfuhr.

Schon in Abschnitt II 2 dieser Darstellung (S. 13 ff.) habe
ich ausgeführt, daß Deutschland im Frieden einen beträchtlichen
Einfuhrüberschuß an Gemüse gehabt hat. In der ersten Kricgs-
zeit konnten die Einfuhren aus den neutralen und verbündeten
Ländern ohne besondere Maßnahmen auf üblicher Höhe gehalten
werden, sehr bald jedoch entwickelten sich im In- und Auslande
unerquickliche Verhältnisse, die eine ernste Gefahr für
die Gemüseversorgung aus dem Auslande bedeuteten*. Ein wilder
Wettbewerb aller möglichen Händler, besonders auch solcher, die
sich im Frieden niemals mit der Einfuhr von Gemüse befaßt
hatten, bewirkte, daß die Preise auf unangemessene Höhe hinauf-
getrieben wurden und viel Ware eingeführt wurde, deren Güte
sehr zu wünschen übrig ließ. Die verbündeten und neutralen
Länder konnten auch von ihrem Standpunkt aus diesem Treiben
nicht ruhig zusehen, denn die allgemeine Preistreiberei verteuerte
auch die Waren, die sie zur Versorgung ihrer eigenen Bevölkerung
brauchten, ja teilweise wurde diese Versorgung durch übermäßiges
Abfließen von Ware ins Ausland gefährdet. Diese Länder drohten
daher mit Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrverboten, wenn
nicht der Einfuhrhandel in Deutschland in geregelte Bahnen ge-
lenkt würde.

Die Beschränkungen der Ausfuhr aller möglichen Erzeugnisse
hatten anderseits eine Knappheit an ausländischen Zahlungs-

* Vgl. darüber Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschats" ©. 34.
        <pb n="79" />
        ﻿Mitteln hervorgerufen, die im Verern mit der Entwertung des
Mark-Kurses eine Regelung auch des Zahlungsverkehrs mit dem
Auslande erforderlich machte. Nach bereits auf anderen Gebieten
gemachten günstigen Erfahrungen wurde daher zur Zentrali-
sation der Einfuhr von Gemüse und Gemüse-
Erzeugnissen geschritten. Nach der Bekanntmachung vom

13.	September 1916 (RGBl. S. 1015), in Kraft gesetzt durch Be-
kanntmachung vom 20. September 1916 (RGBl. S. 1072) mit dem
27. September 1916, wurde gegenüber der Neichsstelle für Gemüse
und Obst ein A n b o t z w a n g für alle an die Grenze gelangenden
Waren vorgeschrieben und der Neichsstelle ein Übernahme-
recht eingeräumt. Das Nähere hierüber, sowie die von der Reichs-
stelle zur Durchführung dieser Bestimmungen getroffenen An-
ordnungen sind schon in Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirt-
schaft" von mir geschildert worden.

Trotz der steigenden Schwierigkeiten, die im Auslande ent-
standen, haben die Eins uhrenauf beträchtlicher Höhe
gehalten werden können, ja sie sind zeitweise aus einzelnen
Ländern über den Friedensdurchschnitt hinaus gesteigert worden.
Soweit die eingeführten Mengen der Zivilbevölkerung zur Ver-
fügung gestellt wurden, mußte Vorsorge getroffen werden, daß
nicht von unlauteren Händlern Inlandsware mit den naturgemäß
teureren Auslandswarcn vermischt und dadurch auch für Inlands-
ware die höheren Preise gefordert wurden. Das Frischgemüse ist
daher ausschließlich durch Vermittlung der von der Reichsstelle ein-
gerichteten, unter scharfer Aufsicht der Stadtverwaltungen stehen-
den Großmärkte und, wo solche nicht bestanden, unterderVer-
antwortlichkcit der K o m m n n a lv e r w a I t u n g e n i n
den V e r k e h r g e l a n g t. Die Gemüse-Erzeugnisse, also Dörr-
gemüse, Sauerkraut, Konserven und Faßgemüse sind in die all-
gemeine Bewirtschaftung dieser Erzeugnisse inländischen Ursprungs
einbezogen oder im Wege von Sonderzuweisungen an öffentliche
Anstalten, Massenspeisungen, Werkküchen und ähnliche Anstalten
abgesetzt worden.

Die E i n fu h r v o n G e m ü s e s a m e n (vgl. S. 59 ff.) hatte
in den ersten Kriegsjahrcn eine erhebliche Störung nicht erfahren,
deshalb war sie auch nicht mit in die Zentralisation nach der Be-
kanntmachung vom 13. September 1916 einbezogen worden. Das
Samengeschäft ist so schwierig, in so hohem Maße auf die gegen-
fettigen Beziehungen und das Vertrauen von Erzeuger und Ab-
nehmer angewiesen, daß es erwünscht schien, die alten Geschäfts-
verbindungen nach Möglichkeit nicht zu stören. Im Jahre 1917
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        ﻿zeigten sich aber mich hier bedenkliche Mißstände infolge von Preis-
treibereien.

Zwar war eine gewisse Aufsichtder Eins u h r durch die
Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16, Ja-
nuar 1917 (RGBl. S. 47) ermöglicht worden, nach der es jeweils
einer Bewilligung zur Einfuhr seitens des Reichskommissars für
Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf. Mit dieser Dienststelle war
ein Abkommen getroffen worden, daß Einfuhrbewilligungen jeweils
nur im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst
erteilt würden. Allein dieses Verfahren hatte doch immer noch
Lücken und bot vor allen Dingen keine Möglichkeit, die an die
Grenze gelangenden Waren zu einem angemessenen Preise in
die Hand zu bekommen.

Auch ein freiwilliger Zusammenschluß der bedeutendsten deut-
schen Samenzüchter und -Händler in eine unter Leitung -der Reichs-
stelle stehende Gemüsesamen-Einfuhrgesellschaft konnte eine all-
seitig befriedigende Lösung nicht bringen, so daß durch Verordnung
vom 1. März 1918 (RGBl. S. 106) die Z e n t r a I i s a t i o n a u ch
auf G e m ü s e s ä m e r e i c n ausgedehnt werden mußte.
Die Reichsstelle hat in Holland und Dänemark große Mengen
Sauren gekauft und nach Überwindung bedeutender Schwierig-
keiten über die Grenze gebracht. Die Preise sind beträchtlich höher
als die für inländische Sämereien festgesetzten Richtpreise. Um
Vermischungen und Verschiebungen zwischen in- und ausländischem
Samen vorzubeugen, wird der von der Reichsstelle eingeführte
Samen unter Ausschaltung des Handels, der sich damit einver-
standen erklärt hat, ausschließlich durch Vermittlung der Landes-,
Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst unmittel-
bar an die A n b a u e r abgegeben. Soweit einzelnen Firmen
Samenmengen aus alten Abschlüssen freigegeben worden sind,
haben diese Firmen die Verpflichtung übernommen, sie zu den
Inlands-Richtpreisen abzusetzen, so daß davon auszugehen ist, daß
für alle int Handel befindlichen Gemüsesämereien einheitlich, die
inländischen Richtpreise (vgl. S. 59) maßgebend sind.

Mit der eben genannten Verordnung vom 1. März 1918
wurde die Eins uhr-Zentralisation weiter au feine
Anzahl wichtiger G e w ü r z a r t c n ausgedehnt, da
auch hinsichtlich dieser Preistreibereien vorgekoinmen waren.

Die geschilderte Regelung der Einfuhr hat Erfolg
gehabt. Nicht nur konnten die Preise auf den Auslandsmärkten
in angemessenen Grenzen gehalten werden, auch die Güte der ein-
geführten Waren konnte günstig beeinflußt werden, ohne daß da-
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        ﻿7s)

mit ine Einfuhr mehr als Lurch tue allgemeinen Kriegsverhält-
nisse bedingt erschwert zu werden brauchte. Zur lückenlosen Aus-
gestaltung dieser Regelung hatte es jedoch noch einer Maßnahme
bedurft, nämlich des Erlasses eines Durchfuhrver-
bots. Dadurch, daß auf den ausländischen Märkten auch Händler
anderer Länder auftreten, ist eine maßgebliche Beherrschung der
Marktlage nicht möglich. Soweit diese Länder zum Bezüge von
Waren eine Beförderung durch das Gebiet des Deutschen Reiches
wählten (wie Österreich-Ungarn, die Schweiz und die nordischen
Länder hinsichtlich ihrer Bezüge aus den Niederlanden), konnte
ihr Wettbewerb ausgeschaltet werden, wenn die Durchfuhr durch
Deutschland verboten wurde. Zu diesem Mittel wurde, nachdem
mit dem verbündeten Österreich-Ungarn, das besonders am Ge-
müsebezug aus den Niederlanden interessiert ist, eine Ver-
ständigung herbeigeführt worden war, durch Bekanntmachung vom
2. Mai 1917 (RGBl. S. 391) gegriffen. Soweit ein berechtigtes
Anliegen der neutralen Staaten anzuerkennen ist, werden
auch zu ihren Gunsten in erheblichem Umfange Ausnahmen vom
Durchfuhrverbot gemacht. Nicht nur aus den verbündeten und
'neutralen Ländern sind beträchtliche Mengen an Gemüse- und
Gemüse-Erzeugnissen eingeführt worden, sondern auch die b e -
setzten Gebiete haben wesentliche Zuschüsse zur heimischen
Versorgung mit diesen Nahrungsmitteln beigetragen. Nachdem
der Friede im Osten geschlossen worden ist, hat die Reichsstelle
für Gemüse und Obst sogleich Anstalten getroffen, um, soweit
möglich, den H a n d e l s v e r k e h r m i t den östlichenNach-
barn, insbesondere der Ukraine und Finnland, wiedcranf-
z u n c h m e n.
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        ﻿
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        ﻿n3

c bewirtschaftenden Stelle käuflich liefern und auf Abruf der-
wn mußten. Gegen widerstrebende Besitzer war auch eine Ent-
gnungs Möglichkeit gegeben. Die bewirtschaftenden
Zellen hatten alle Ware, die sie auf diese Weise in die Hand be-
Pen, an die Neichsstelle zu melden, der das Bestimmungsrecht
-.ruber zustand, ob und inwieweit sie zum Frischverbrauche inner-
Ib des Bezirks der bewirtschaftenden Stelle verwendet werden
U'fte, an verarbeitende Betriebe zu liefern oder Bedarfsstellen
anderen Neichsteilen zuzuführen war.

Das Ergebnis dieser Maßnahmen hat befriedigt. Von der
anächtigung, diese Absatzregelung und Zwangserfassung durch-
führen, wurde in großem Umfange in fast allen
-eilen des Reiches Gebrauch g e m a ch t. Für K o h l -
!ben und Runkelrüben wurde sie schließlich auf An-
dnung der Reichsstelle überall eingeführt, da hier große Än-
derungen zur Deckung des Bedarfs für das Heer, für die
arnieladenfabrikation (Runkelrüben als Streckungsmittel), für
Kaffee-Ersatz-Jndustrie, die Sauerkrautfabriken und schließlich,
eit Kohlrüben in Frage kommen, auch der großen Städte, die
in frischem Zustande als Gemüse-Ersatz brauchten, vorlagen,
sind auf diese Weise große Mengen von Gemüse erfaßt und in
'^entsprechender Weise verteilt worden. Die mit dieser
-gelang gegebene Übersicht hat auch wesentlich dazu beigetragen,
e glatte Abwickelung der Lieferungsverträge zu gewährleisten
&gt;d die Preisbildung durch Zurückdrängung des Schleichhandels
beeinflussen.

5. Das Wirtschaftsjahr 1918.

Die Erfahrungen des Jahres 1917 haben gezeigt, daß die
kundlagen der Bewirtschaftung durch die Neichsstelle sich bewährt
ben. Das soll nicht bedeuten, daß sich der Verkehr mit Gemüse
td die Versorgung der Bevölkerung damit allenthalben klaglos
sitaltet hätte. Bei den Schwierigkeiten, die dieses Gebiet der
ahrungsmittelwirtschaft bietet, und die sich mit der Dauer deZ
kieges naturgemäß steigern mußten, kann das erstrebenswerte
-el der Arbeit der Reichsstelle für Gemüse und Obst nur das sein,
trägliche Zustände zu schaffen. Es ist unmöglich, daß jeder die
'enge an Gemüse, die er wünscht, dasjenige Gemüse oder Gemüfe-
kzeugnis, dem er den Vorzug vor anderen gibt, zu eineni an
h erwünschten niedrigen Preise erhält; dazu ist der Bedarf zu
ins Ungcmessene gestiegen, die Steigerung der Erzeugung
ihm, durch die Kriegsverhältnisse bedingt, nicht folgen können.
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