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        <title>Das Gemüse in der Kriegswirtschaft</title>
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            <forname>Wolfgang</forname>
            <surname>Reichardt</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1043707727</idno>
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        beitrage  ?ur  Kriegswirtschaft
Herausgegeben  von  der
Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts

Heft  41/42

Das  Gemüse
in  der  Kriegswirtschaft
Bon
Regierungsral  Dr.  ,Neichardi
5  fteU».  Vorfitzend«»  der  Reichssteö«  für  Lemüfr  «nd  Okfi

Weltwirtschaftliches  Archiv

Berlin  1»lS

Verlag  der  Beiträge  zur  Krieg5wir1scha)r
Beinrar  Hobbmg  tSondn-Koato)
        <pb n="2" />
        Inhalt  von  Heft  41/42:
Das  Gemüse  in  der  Kriegswirtschaft.  Von  Negierungsrat
  vr.  Reichardt  (Berlin).  S.  1.
1.  Einleitung.  5.  1.  a)  Die  Schwierigkeiten  einer  Gemüsebewirtfchaftung.
  S.  I.  b)  Die  steigende  Bedeutung  der  Gemüsenahrung  währendes ­
  Krieges.  S-  5.  II.  Die  Maßnahmen  bis  ;ur  Gründung  üer
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.  5.9.  1.  Die  Höchstpreisfestsetzung
  im  Winter  1915/1916.  5.  9.  2.  Ausfuhrverbot,  Zoll-  und
Frachterleichterungen.  5.  13.  3.  Einschränkungen  der  Freiheit  des  Handels
mit  Gemüse.  S.  15.  4.  Maßnahmen  ;ur  Förderung  des  Gemüsebaues;  künstliche ­
  Düngemittel.  S.  17.  IU.  Die  Gründung  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst,  ihre  ersten  allgemeinen  Maßnahmen.  5.21.
IV.  Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  frischem  Gemüse.  5.26.
A)  Das  Wirtschaftsjahr  1916.  5.26.  1.  Die  Verordnung  vom
15.  2uli  1916.  5.  26.  2.  Die  Absotzregelung  für  Weißkohl.  5.  29.
3.  Die  Höchstpreise  für  Rüben  und  Zwiebeln  und  die  Beschlagnahme
der  Kohlrüben.  5.  30.  B)  Die  neue  Form  der  Bewirtschaftung.
5.  34.  1.  Vorbedingungen  für  Aufstellung  eines  neuen  Wirtschastsplaaes,
insbesondere  die  Schaffung  eines  Unterbaues  für  die  Reichsstelle.  5.  34.
2.  Die  allgemeinen  Grundlagen  des  Bewirtschaftungsplones  und  die  Verr
  ordnung  vom  3-  April  1917.  5.36.  3  Lieferungsoerträge  und  Preisregelung. ­
  5.  43.  4.  Dis  Awangserfaffung.  5.  50.  5.  Das  Wirtschaftsjahr ­
  1918.  5.53.  6.  Sämereien  und  Düngemittel.  5.58.  V.  Di«
Regelung  der  Verarbeitung  von  Gemüse.  5.61.  I.  DieGründung
  der  Kriegsgesellschaften;  ihre  ersten  Maßnahmen;  Kritik  ihrer
Tätigkeit.  5-  61.  2.  Dörrgemüse.  5.  65.  3.  Sauerkraut.  5.  71.
4.  Gemüsekonserven,  Sah-  und  Faßgemüse.  5.73.  VI.  Die  Regelung
der  Ein-  und  Durchfuhr.  5.76.
(Abgeschlossen  Ende  April  1915.)

Preis  des  Heftes  Al.  1,20.
Sede  gute  Buchhandlung  und  jeder  Postamt  nimmt  Bestellungen  an.

Die  Sammlung  „Beiträge  ;ur  Kriegswirtschaft"  entstammt
der  Anregung  des  ersten  Präsidenten  des  Kriegssrnährungsamts,
  Exzellenz  von  Batocki;  sie  wird  von  der  Volkswirtschaftlichen ­
  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts  herausgegeben. ­
  Die  Beamten  dieses  Amts  sind  neben  Vertretern  der
Wirtschaftswissenschaften  als  Mitarbeiter  für  die  „Beiträge"  gewonnen ­
  worden,  das  reiche  Material  der  organisierten  deutschen
Kriegswirtschaft  soll  dabei  verwertet  werden.
Zn  den  Einzelausführungen  gibt  jede  Abhandlung  lediglich  die
wissenschaftliche  Auffassung  des  Verfassers  wieder.  Das  Kriegsernährungsamt
  macht  den  Mitarbeitern  hinsichtlich  ihrer  Darlegungen ­
  keine  Vorschrift  und  überlädt  ihnen  für  ihre  Auffassung
die  Verantwortung.  ■&amp;lt;
        <pb n="3" />
        aj  Die  Schwierigkeiten  einer  Gemüsebewirtschaftung.
In  Heft  28  Her  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  habe  ich
geschildert,  mit  welchen  Mitteln  vorgegangen  worden  ist,  um  der
durch  die  Kriegsverhältnisse  bedingten  Schwierigkeiten  in  der  Versorgung ­
  der  Bevölkerung  mit  Obst  und  Obsterzeugnissen  Herr  zu
werden,  und  habe  im  Eingang  meiner  Darlegungen  auf  die  großen
Schwierigkeiten  hingewiesen,  die  einer  Regelung  des  Verkehrs  mit
Obst  von  behördlicher,  zentraler  Stelle  aus  entgegenstanden.  Alle
dort  angeführten  Punkte  treffen  mehr  oder  weniger  auch  auf  eine
Regelung  des  Gemüseverkehrs  zu.  Auch  hier  erschweren  die  außerordentlich ­
  große  Zahl  der  Arten  und  Sorten,  die  verschiedenen,
fast  über  das  ganze  Jahr  verteilten  Ernten,  die  Unterschiede  in
der  Gewöhnung  der  Bevölkerung  an  die  Gemüse-Ernährung  nach
Matz  und  Art,  an  die  einzelnen  Arten  des  Frischgemüses  und  seiner
Erzeugnisse,  die  leichte  Verderblichkeit  des  größten  Teils  des  Gemüses ­
  und  der  Mangel  geeigneter  statistischer  Unterlagen  jeden
behördlichen  Eingriff  von  zentraler  Stelle  empfindlich.
Bei  Ausbruch  des  Krieges  lag  über  die  Gemüse-Versorgung
nur  sehr  lückenhaftes  statistisches  Material  vor.  Zwar
es  I  war  in  den  Jahren  1878,1883,  1893,1906  und  1913  eine  Anbauf
  l  ä  ch  e  n  -  E  r  h  e  b  u  n  g  veranstaltet  worden,  dabei  Waren  jedoch
nur  ganz  allgemein  die  „seldmäßig  angebauten  Gemüse  zur  menschlichen ­
  Nahrung"  aufgenommen  worden,  während  eine  Trennung
auch  nur  nach  den  wichtigsten  Sorten  nicht  durchgeführt  und  der
ganze  Anbau,  soweit  er  nicht  seldmäßig,  sondern  in  Klein-  und
^iartenbetrieb,  erfolgte  —  und  unter  gartenmäßigem  Anbau  sind
auch  die  Handelsgärtnereien  einbegriffen  —  unberücksichtigt  ge»
blieben  war.  Nur  im  Jahre  1913  war  eine  etwas  eingehendere
Trennung  nach  Hauptsorten  durchgeführt  worden,  aber  nicht  im
ganzen  Reiche,  sondern  nur  in  jenen  Gebieten,  in  denen  die  betreffende ­

  Gemüsesorte  von  besonderer  Bedeutung  war.
Heft  *114.2.

1
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        /

2

Noch  schlimmer  stand  cs  mit  der  E  r  t  r  ag  s  st  a  t  i  st  i  k.  Hier
war  nur  für  Weißkohl  in  den  Jahren  1878  dis  1887  eine  Ernteschätzung
  vorgenommen  worden.
An  jeglicher  Grundlage  aber  fehlte  es  für  eine  B  e  -
urteilung  des  Verbrauchs.  Die  Statistik  der  GüterbeweguiMA
  auf  deutschen  Eisenbahnen  und  die  Statistik  der
Binnenschiffahrt  aus  den  Jahren  1910  bis  1914  können  nicht  herangezogen ­
  werden,  weil  in  ihnen  Gemüse  und  Obst  unter  einem  Posten
zusammengefaßt  sind.  Auch  darüber,  wie  hoch  der  Durchschnittsverbrauch ­
  der  einzelnen  Person  an  Gemüse  gewesen  ist,  fehlt  jede
Unterlage.  Schätzungen  nehmen  an,  daß  dieser  Durchschnitts-Verbrauch,
  und  zwar  zusammen  an  Frischgemüse  und  Gemüse-Erzeugnissen,
  also  Sauerkraut,  Dörrgemüse,  Salzgemüse,  Gemüsekonserven ­
  etwa  70  kg  je  Person  im  Jahre  gewesen  sei.  Dies
erscheint  noch  reichlich  hoch.  Es  find  Betrachtungen  darüber
angestellt  worden,  ob  in  den  einzelnen  Zeilen  des  Reiches  größere
Abweichungen  vom  Durchschnitt  nach  oben  oder  unten  stattgefunden
haben,  die  ein  Ausfluß  verschiedener  Gewöhnung  an  die  Gemüsekost
  sein  würden,  allein  die  Angaben  hierüber  sind  so  ungenau
unld  weichen  so  erheblich  voneinander  ab,  daß  es  bedenklich  erscheinen ­
  mußte,  sie  in  irgendeiner  Weise  bei  der  Entscheidung  über
Bewirtschaftungsgrundsätze  heranzuziehen.  Tatsächlich  besteht  diese
ganz  verschiedene  Gewöhnung.  Man  denke  nur  an  das  Sauerkraut, ­
  das  z.  B.  in  Bayern  und  Oberschlesien  im  Haushalt  der
Bevölkerung  eine  derartige  Rolle  spielt,  daß  sein  Fehlen  schon
wiederholt  während  des  Krieges  zu  ernsten  Beunruhigungen  Anlaß
gegeben  hat.
AIs  gegen  Ende  des  Jahres  1915  die  ersten  staatlichen  Eingriffe ­
  auf  dem  Gebiete  des  Gemüseverkehrs  einsetzen  mußten,
tappte  man  daher  hinsichtlich  der  zahlenmäßigen  Unterlagen  über
Anbau,  Ertrag  und  Verbrauch  völlig  im  Dunkel.  Nur  eins  war
sicher:  der  Bedarf  war  ungemein  gestiegen.
Vom  Tage  ihrer  Gründung  ab  ist  dann  die  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst  bestrebt  gewesen,  die  empfindliche  Lücke  der
Statistik  auszufüllen.  Gleich  mit  ihrem  ersten  Rundschreiben
vom  13.  Juni  1916  an  die  Landräte  und  die  gleichgeordneten  Behörden ­
  der  Bundesstaaten  hat  sie  versucht,  für  die  Hauptarten
von  Gemüse,  nämlich  Weißkohl,  Rotkohl,  Wirsingkohl,  Grünkohl
Rosenkohl,  Kohlrüben,  Mohrrüben,  Zwiebeln,  Kohlrabi  und
Stoppelrüben  die  Größe  der  angebauten  Flächen  sowie  eine  etwa
eingetretene  Steigerung  oder  Minderung  des  Anbaues  gegenüber
dem  Vorjahre  zu  ermitteln.  Die  darauf  eingegangenen  Unter ­
        <pb n="5" />
        3

lagen  waren  unvollständig  und  zum  großen  Teil  offensichtlich  unzuverlässig, ­
  so  daß  irgendwelche  sicheren  Grundlagen  damit  nicht
gewonnen  werden  konnten.
Die  mit  Bekanntmachung  «des  -  Stellvertreters  des  Reichskanzlers ­
  vom  18.  Mai  1916  (RGBl.  S.  383)  angeordnete  Erntefl
  ä  ch  e  n  °  (§  r  h  e  b  u  n  g,  die  in  der  Zeit  vom  1.  bis  20.  Juni  1916
durchgeführt  wurde,  beschränkte  sich  wieder,  wie  diejenigen  der
früheren  Jahre,  darauf,  Kohlrüben  (Bodenkohlrabi,  Wruken),
Runkelrüben,  Wasserrüben  einschließlich  Herbstrüben  und  Stoppelrüben ­
  und  Möhren  (Karotten)  getrennt  aufzuführen,  im  übrigen
aber  den  „feldmäßigen  Gemüsebau  zur  menschlichen  Nahrung"  in
einer  Spalte  gemeinsam  zu  erfassen.  Hiermit  war  naturgemäß
den  Zwecken  der  Reichsstelle  wenig  gedient.  Bei  der  durch  Bekanntmachungen ­
  vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  547)  und  vom
31.  August  1916  (RGBl.  S.  989)  für  die  Zeit  zwischen  20.  September ­
  und  5.  Oktober  angeordneten  Erntevorschätzung  war  der
feldmäßige  Gemüsebau  ganz  weggelassen  worden.
Den  Bemühungen  der  Reichsstelle  gelang  es  dann,  für  die
Ernteflächen-Erhcbung  im  Jahre  1917,  die  durch  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1917  (RGBl.  S.  413)  für  die  Zeit  vom  15.  bis
25.  Juni  angeordnet  wurde,  eine  Trennung  der  Spalte  „feldmäßiger
  Anbau  zur  menschlichen  Nahrung"  in  Weißkohl,  alle
sonstigen  Kohlarten  und  alle  sonstigen  Gemüsesorten  zu  erreichen,
auch  für  die  Erntevorschätzung  in  der  Zeit  vom  20.  September
bis  6.  Oktober  (Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1916,  RGBl.
S.'  635)  eine  Aufnahme  der  Ernte  an  Kohlrüben,  Runkelrüben,
Mairllben,  Wasserrüben  und  Weißkohl  durchzusetzen.  Eine  weitergehende ­
  Gliederung  der  Erhebungen  glaubten  die  statistischen
Ämter  wegen  der  in  der  Kriegszeit  damit  verbundenen  Schwierigkeiten ­
  nicht  durchführen  zu  können.
Für  die  Maßnahmen  der  Reichsstelle,  die,  durch  die  Verhältnisse ­
  bedingt,  immer  weitergehend  und  einschneidender  werden
mußten,  für  die  Durchführung  der  Lieferungsverträge  und  der
öffentlichen  Bewirtschaftung  wurde  dies  überaus  störend.  Die
statistische  Abteilung  der  R  e  i  ch  s  st  e  l  l  e  hat  in  ihren
Bemühungen,  sich  nunmehr  selbst  Material  zu  verschaffen,  nicht
nachgelassen  und  auch  wertvollen  Stoff  sammeln  können.  Zwei  besonders ­
  wichtige  Erhebungen  konnte  sie  jedoch  allein  nicht  durchführen, ­
  weder  die  Erfassung  des  gartenmäßigen  Anbaues ­
  an  Gemüse,  der,  wie  sich  immer  mehr  herausstellte,  eine
überaus  wichtige  Rolle  namentlich  bei  Beurteilung  der  Frage
spielte,  inwieweit  ein  Bezirk  ganz  oder  zum  Teil  auf  die  Verl«
        <pb n="6" />
        socgung  aus  unmittelbarer  ätähe  verwiesen  werden  kann,  noch
eine  getrennte  Erfassung  der  Anbauflächen  an
Frühgemüse  im  Gegensatz  zum  Herbst-  und  Wintergemüse.
Letzteres  war  aber  besonders  für  die  Technik  der  Höchstpreisfestsetzung ­
  und  die  Durchführung  der  Lieferungsverträge  von
Wichtigkeit.
Die  Reichsstellu  legte  daher  dem  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts ­
  im  Frühjahr  1917  nochmals  einen  Antrag  aus
Anordnung  einer  Erhebung  vor,  die  wenigstens  einigermaßen
brauchbare  Unterlagen  hätte  liefern  können.  Sie  hatte  sich  in  der
Erkenntnis  der  Schwierigkeiten,  die  im  Mangel  an  Personal  und
in  der  ohnehin  bestehenden  Überlastung  der  Gemeindebehörden,
denen  schließlich  die  Ausführung  hätte  übertragen  werden  müssen,
lagen,  auf  das  äußerste  Mindestmaß  dessen  beschränkt,  was  sie  für
unbedingt  erforderlich  hielt,  mußte  sich  aber  auch  von  der  Unüurchführbarkeit
  dieser  Erhebungen  in  eingehenden  Beratungen,
die  im  Kriegsernährungsamt  über  ihren  Vorschlag  gepflogen
wurden,  überzeugen  lassen.  Die  für  das  Jahr  1918  in  der  Zeit
vom  6.  Mai  bis  1.  Juni  durchzuführende  Anbauflächenerhebung
  (Verordnung  vom  21.  März  1918,  RGBl.  S.  133)
sieht  eine  getrennte  Erhebung  von  Runkelrüben,  Kohlrüben,  Mohrrüben, ­
  Weißkohl,  sonstigen  Kohlarten,  Zwiebeln  und  allen  sonstigen
Gemüsearten  vor.  Weitere  eingehende  Beratungen  haben  auch
einen  Weg  gezeigt,  wie  wenigstens  ein  einigermaßen  brauchbarer
Überblick  über  den  ga  r  t  e  n  m  ä  ß  i  g  e  n  Gemüsebau
gewonnen  werden  kann.  Eine  bezügliche  Umfrage  unter  Mithilfe
der  statistischen  Landesämter  ist  in  Vorbereitung.  •  Wenn  mitunter
die  Durchführung  einer  Maßnahme  der  Reichsstelle  hier  und  da
im  Lande  auf  Schwierigkeiten  gestoßen  ist,  so  ist  hieran  nicht  zuletzt ­
  der  mangelnde  Überblick  über  die  besonderen  Verhältnisse  der
einzelnen  Erzeuger-  oder  Bedarfsgegenden  Schuld  gewesen,  der
als  eine  Folge  des  Mangels  an  einwandfreien  statistischen  Unterlagen ­
  anzusehen  ist.
Auch  die  Statistik  ü  b  e  r  d  i  e  Preisbewegung  des
Gemüses  versagte  fast  gänzlich.  Nur  wenige  Städte  hatten  dauernd
Preisnotierungen  in  brauchbarem  Umfange  zusammengestellt,  ihre
Vergleichung  scheiterte  überdies  an  den  gänzlich  verschiedenen
Grundlagen,  auf  denen  sie  aufgebaut  waren.
Trotz  aller  dieser  Schwierigkeiten  mußte  —wenn  auch  später,
als  auf  anderen  Gebieten  der  Ernährungswirtschaft  —  die  behördliche ­
  Regelung  eingreifen.  Deutschland  war  Im  Frieden
kein  au  sgesprochen  G  ein  äse  erzeugendes  Land.
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        Xer  Wert  einer  Durchschnittsernte  an  Gemüse  wurde  auf  ettva
300  Millionen  M.  geschätzt,  ungefähr  für  Len  dritten  Teil  dieser
Summe  mußte  Gemüse  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  um
den  Gesamtbedarf  zu  befriedigen.  Wie  sich  die  Einfuhren  im  ein
zelnen  gestalteten,  soll  später  besprochen  werden-,  nur  soviel  sei  festgestellt,
  daß  sie  zunächst  beträchtlich  sanken,  und  dgß  in  den  ersten
Kriegsmonaten  auch  die  inländische  Erzeugung  zum  mindesten
nicht  gesteigert  werden  konnte,  während  der  Bedarf  sehr  bald  ganz
beträchtlich  steigen  mußte.
b)  Die  steigende  Bedeutung  der  Gemüscnahrmrg  während  des
Krieges.
Um  sich  ein  Bild  von  der  steigenden  Bedeutung  der  Gemüse
kost  für  die  gesamte  Bevölkerung  zu  machen,  muß  man  sich  folgende
Entwicklung  vor  Augen  halten,  welche  die  deutsche  Ernährungswirtschaft ­
  unter,  dem  Druck  der  Aushungerungspolitik  der
Entente  genommen  hat.
Bereits  durch  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1915
(RGBl.  S.  35)  war  eine  Beschlagnahme  der  Vorräte  an  Brotgetreide ­
  und  Mehl  erfolgt  und  eine  Verbrauchsregelung  eingeführt
worden,  wonach  den  Kommunalverbänden  nur  bestimmte  Mengen
an  Brotgetreide  und  Mehl  überwiesen  wurden,  die  naturgemäß
geringer  waren  -als  der  Friedensverbrauch.  Schon  damals  wurde
den  Kommunalverbänden  freigestellt,  die  Abgabe  und  die  Entnahme ­
  von  Brot  und  Mehl  auf  bestimmte  Mengen,  Abgabestellen
und  Zeiten  sowie  in  anderer  Weise  zu  beschränken.  Die  Möglichkeit ­
  der  Einführung  einer  Brotkarte  war  somit  schon
gegeben.  Eine  solche  wurde  allgemein  und  zwangsweise  vorgeschrieben ­
  durch  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide ­
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahre  1915  vom  28.  Juni  1915
(RGBl.  S.  363).  Die  Menge  an  Mehl,  -die  täglich  auf  den  Kopf
der  Zivilbevölkerung  im  Deutschen  Reich  verbraucht  werden  durfte,
wurde  von  -der  Reichsgetreidestelle  mit  Wirkung  vom  15.  September ­
  1915  auf  225  g  festgesetzt,  nachdem  sie  vorübergehend
»och  geringer  gewesen  war.  Das  war  jedenfalls  erheblich  weniger,
als  der  Normalverbrauch  im  Frieden  gewesen  war;  denn  nach  einer
vom  englischen  Handelsamt  veranstalteten  Erhebung  über  die
Lage  der  Industriearbeiter  in  den  Jahren  1904  bis  1907*  war

*  Vgl.  Wagemann,  Die  Nahrungsmittelwirtschaft  de?  Auslandes, ­
  in  Heft  a  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft",  &amp;lt;55  7
        <pb n="8" />
        6

in  Deutschland  der  Verbrauch  an  Brot,  Mehl  und  Teigwaren
138  kg  jährlich  oder  378  g  täglich  gewesen.  Noch  auffälliger
wurde  dieses  Mißverhältnis,  als  vom  1.  April  1917  ab  vorübergehend ­
  die  Brotration  noch  weiter  erheblich  herabgesetzt  werden
mußte.
Auch  in  der  Kartosfelversorgung  traten  trotz  der
großen  Kartoffelernten  der  Jahre  1914  und  1915  schon  im  Herbst
1916  erhebliche  Schwierigkeiten  ein,  die  zu  Zwangseingriffen
nötigten  und  zur  Gründung  einer  Reichskartoffelstelle  führten.
Wenn  auch  zunächst  von  einer  Kopfzuteilung  der  Kartoffeln  abgesehen ­
  wurde,  da  nach  den  Erhebungen  die  vorhandene  Ernte  zur
Befriedigung  des  Bedarfs  voll  ausreichte,  so  sind  doch  schon  im
Winter  1915/16  zahlreiche  Schwierigkeiten  und  Stockungen  in  der
Kartoffelversorgung  der  großen  Bedarfsgegenden  nicht  ausgeblieben.
Bei  den  Umlagen,  welche  die  Reichskartoffelstelle  im  Sommer  1916
ausschrieb,  konnten  die  Überschußkommunalverbände  bei  Berechnung ­
  ihres  Eigenbedarfs  einen  Verbrauch  von  V/ 2  Pfund  je
Kopf  und  Tag  zugrundelegen.  Als  im  Herbst  1916  die  ungünstigen
Ergebnisse  der  Kartoffelernte  bekannt  wurden,  mußte  eine  Verbrauchsregelung ­
  eintreten.  Die  Tageskopfmenge  wurde  zunächst
auf  i-V 2  Pfund  für  Selbstversorger  und  1  Pfund  für  die  versorgungsberechtigte ­
  Bevölkerung  bestimmt,  später  auf  1  Pfund  für
Selbstversorger  und  %  Pfund  für  die  übrige  Bevölkerung  festgesetzt. ­
  Aber  es  ist  bekannt,  daß  trotz  strengster  Zuteilung,  trotz
Einführung  von  Kartoffelkarten  und  sonstiger  Maßnahmen  die
Versorgung  im  Durchschnitt  weit  hinter  den  festgesetzten  Mengen
zurückgeblieben  ist.  Seit  Herbst  1917  ist  ein  Tageskopfsatz  von
14/2  Pfund  für  Selbstversorger  und  ein  Wochenkopfsatz  von
7  Pfund  für  die  übrige  Bevölkerung  festgesetzt  worden.  Nach
den  Angaben  der  vorgenannten  Wagemannschen  Schrift  hat  in
Deutschland  der  Durchschnittsverbrauch  an  Kartoffeln  im  Frieden
auf  den  Kopf  180  kg  im  Jahre,  also  nur  493  g  am  Tage  betragen,
die  zugemessene  Ration  hat  diesen  Satz  also  mit  Ausnahme  der
Zeit  vom  1.  Januar  bis  20.  Juli  1917,  wo  nur  375  g  gegeben
werden  konnten,  überschritten.  Allein  es  ist  zu  bedenken,  daß  der
Bedarf  infolge  der  Knappheit  des  Brotes  und  aller  anderen
Lebensmittel  ganz  wesentlich  größer  war,  als  in  Friedenszeiten,
so  daß  die  zugemessenen  Mengen  hinter  den  Bedürfnissen  des
größten  Teiles  der  Bevölkerung  zurückblieben.
Wesentlich  stärker  wurde  der  Fleischverbrauch  der
Zivilbevölkerung  eingeschränkt.  Schon  mit.  Bekanntmachung  vom
        <pb n="9" />
        i
28.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  714)  waren  zwei  fleischlose  Tage  in
der  Woche  eingeführt  worden.  Als  dann  im  März  1916  die  Reichsfleischstelle ­
  in  Tätigkeit  trat,  wurde  bei  Zuweisung  der  Schlachtkontingente ­
  für  das  zweite  Vierteljahr  1916  an  die  Bundesstaaten
deren  Höhe  in  der  Weise  errechnet,  daß  die  Durchschnitts-Schlachtungszahlen
  in  den  zweiten  Vierteljahren  der  letzten
Friedensjahre  um  die  Hälfte  gekürzt  wurden.  Bereits  im  Juni
1916  wurde  das  Schlachtkontingent  auf  durchschnittlich  36  v.  H.
dieser  Friedenszahlen  herabgesetzt.  Nachdem  schon  seit  April  1916
verschiedene  Bundesstaaten  Fleischkarten  eingeführt  hatten,
wurde  durch  Verordnung  vom  21.  August  1916  (RGBl.  S.  945)
die  Reichsfleischkarte  einheitlich  vorgeschrieben  und  die
Höchstmcnge,  die  wöchentlich  auf  diese  entnommen  werden  durfte,
auf  260  g  Schlachtviehfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen,  also
35,7  g  täglich,  festgesetzt.  Der  Durchschnittsvcrbrauch  in  Deutschland ­
  war  im  Frieden  nach  der  obengenannten  Quelle  50  kg-  für
den  Kopf  im  Jahre,  also  137  g  auf  den  Tag  gewesen,  die  Herabsetzung ­
  war  also  sehr  empfindlich,  wobei  noch  zu  berücksichtigen  ist,
daß  vielfach  die  nach  der  Fleischkarte  zulässige  Höchstmenge  in  Wirklichkeit ­
  nicht  erreicht  wurde.  Auch  die  für  den  Sommer  1917
vorübergehend  angeordnete  Hinaufsetzung  der  Wochenkopfmenge
auf  600  g  konnte  eine  volle  Befriedigung  des  Bedarfs  nicht  zur
Folge  haben,  zumal  das  Zusatzfleisch  („Brotfleisch")  nur  eben  den
Nährwert  der  ausfallenden  Brotmenge  ersetzte.
Weitere  einschneidende  Verbrauchsbeschränkungen  erfuhren
Fett  und  Milch.  Schon  die  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober
1915  (RGBl.  S.  714)  untersagte  an  zwei  Tagender  Woche  die
Verwendung  von  Fett  zur  Zubereitung  von  Speisen.  Die  Abgabe
von  Butter  in  Gastwirtschaften  wurde  mit  Bekanntmachung  vom
31.  Mai  1916  (RGBl.  S.  433)  verboten.  Die  Bekanntmachung
vom  8.  Dezember  1915  (RGBl.  S.  807)  gab  den  Bundesregierungen ­
  und  Kommunalverbänden  die  Einführung  einer
Butterkarte  anheim;  mit  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916
(RGBl.  S.  756)  wurde  die  „Reichsstelle  für  Speisefette"  errichtet,
eine  Beschlagnahme  aller  in  Molkereien  hergestellten  Speisefette ­
  zugunsten  des  Kommunalverbandes  ausgesprochen  und
eine  strenge  Verbrauchsregelung  unter  Festsetzung  einer  Wochenkopfmenge ­
  eingeführt.  Die  Höhe  dieser  Wochenkopfmenge  hat
örtlich  und  zeitlich  sehr  geschwankt  und  ist  in  der  Praxis  häufig
nicht  erreicht  worden,  jedenfalls  aber  auch  im  günstigsten  Falle
hinter  dem  Durchschnittsverbrauch  im  Frieden,  der  in  der  angegebenen ­
  Erhebung  mit  6,4  kg  jährlich,  also  17,5  g  täglich  an ­
        <pb n="10" />
        gegeben  ist,  zurückgebliebMr,  iba  auch  in  beit  Großstädten  über  80  g
wöchentlich,  sonst  über  6214  g,  nirgends  verabreicht  worden  sind.
Der  Milchverbrauch  wurde  zuerst  durch  Bekanntmachung
vom  4.  November  1015  (RGBl.  S.  723)  eingeschränkt  und  geregelt. ­
  Nach  der  Regelung  vom  3.  Oktober  1010  kRGBl.  S.  1100)
kann  Vollmilch  außer  für  Kinder,  stillende  und  schwangere  trauen
und  Kranke  überhaupt  nicht  mebr  zur  Verabreichung  kommen,  und
auch  die  Abgabe  von  Magermilch  wurde  durch  Einfübrung  von
Karten  streng  geregelt.  Gegenüber  einem  DurckMrnttsverbrauch
im  Frieden  von  72  Litern  im  Adhre  bedeutete  dies  sedentalls
wieder  für  weite  Bevölkerunaskreise,  insbesondere  die  städtische
Bevölkerung,  fast  ganz  den  Ausfall  eines  gewohnten  Nahrungsmittels. ­

An  H  ü  ls  e  n  f  r  ü  cb  t  en  waren  im  Durchschnitt  der  Jahre
1912  und  1013  zur  menschlichen  Ernährung  rund  510  000  Tonnen
verwendet  worden,  von  denen  200  000  Tonnen  aus  der  inländischen
Ernte  stammten  und  310  000  Tonnen  aus  dem  Auslande  eingeführt ­
  worden  waren,  ü'vtrt  Wirtschgftsiahre  1915MR  hatte  die
bewirtschaftende  Stelle  aus  der  Inlandsernte  nur  25  000  Tonnen,
im  Wirtschaftssahr  1916/17  110  000  Tonnen  erfaßen  können,  allerdings ­
  nach  Abzug  der  den  Selbstversorgern  verbliebenen  Mengen*.
Wenn  nun  auch  die  Einfuhr  nach  anfangs  starkem  Rückgang
wieder  auf  beträchtliche  Höhe  gebracht  worden  war,  so  erhellt  doch
aus  den  angegebenen  Zahlen  schon,  daß  ein  erheblicher  Rückgang
in  der  zur  Vevrügung  stehenden  Menge  zu  verzeichnen  war,  wobei
noch  zu  berücksichtigen  bleibt,  daß  weitaus  den  Hauptteil  davon
das  Heer  erhalten  mußte.
Zu  diesen  Einschränkungen  im  Genuß  der  Hauvtnahrungsmittel
  kam  noch  die  einsetzende  Knappheit  an  vielen  anderen
Nahrungs-  und  Gennßmitteln,  an  Eiern,  Kolonialwaren  aller  Art,
besonders  Reis,  Obst  usw.  Betrachtet  man  diese  Entwicklung  im
Zusammenhang,  so  läßt  sich  unschwer  erkennen,  welche  Bedeutung
der  Gemüsekost  in  der  Gesamternährung  notwendig  zufallen  und
daß  eine  Vervielfältigung  des  Bedarfs  eintreten ­
  mußte,  die  mit  dem  Zehnfachen  kaum  zu
h  0  ch  a  n  g  e  n  0  m  m  e  n  w  i  r  d.

der  deutsckien  Er-Kriegswirtschgft",
        <pb n="11" />
        II.  Die  Maßnahmen  bis  zuvGründung
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
1.  Die  Höchstpreisfestsetzung  im  Winter  1915/16.
Wie  hinsichtlich  der  meisten  Lebensmittel  und  sonstigen
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  so  waren  auch  für  Gemüse  die
Preise  in  den  ersten  Monaten  des  Krieges  gestiegen.  Der  plötzliche
Wegfall  zahlreicher  Arbeitskräfte  bei  der  Ernte,  die  Stockungen  in
der  Beförderung  und  die  übertriebene  Angst  der  Verbraucher
waren  hierfür  die  Ursachen.  Die  Preise  gingen  in  der  Folgezeit
zwar  nicht  auf  den  ursprünglichen  Stand  zurück,  blieben  aber  doch
im  Frühjahr  und  Sommer  des  Jahres  1915  im  allgemeinen  auf
einem  Stande,  der  zu  besonderen  Besorgnissen,  namentlich  im
Hinblick  auf  die  Gesamtlage  der  Ernährung,  keinen  Anlaß  bot.
Im  Herbst  1915  jedoch  mehrten  sich  wieder  die  Klagen  über
sprunghafte  und  ungerechtfertigte  Preisst
  e  i  g  e  r  u  n  g  e  n.  So  berichtete  der  Oberpräsident  der  Provinz
Sachsen,  daß  die  Preise  für  Weißkohl  auf  den  öffentlichen  Märkten
auf  5  bis  6  M.  für  den  Zentner  gestiegen  seien,  gegen  einen  dort
früher  üblichen  Preis  von  0,60  bis  1  M.,  daß  ferner  als  Großhandelspreis ­
  des  Sauerkrauts  13  bis  15  M.  für  den  Zentner  gefordert ­
  würden,  und  daß  Zwiebeln  in  Calbe,  dem  Hauptanbaugebiet ­
  für  dieses  Erzeugnis,  statt  4  bis  5  M.  bis  zu  18  M.  der
Zentner  kosteten.  In  Berlin  war  der  Großhandelspreis  für  Weißkohl ­
  auf  5,60  M.,  in  Dresden  aus  5,40  M.  gestiegen.  Für  Mohrrüben ­
  wurden  in  Berlin  zur  gleichen  Zeit  7,60  M..  in  Dresden
6  M.,  in  Liegnitz  6  M.  und  in  Hamburg  7,70  M.  verlangt.
Zwiebeln  kosteten  in  Berlin  16  M.,  in  Düsseldorf  14  M.,  in
Dresden  16,50  M.,  in  Liegnitz  und  Stuttgart  18  M.  und  in  Hamburg ­
  16,25  M.  der  Zentner.
Das  war  trotz  Berücksichtigung  der  Erschwernisse,  die  der
Krieg  der  Erzeugung  und  dem  Handel  gebracht.hatte,  nicht  zu
fechtfertigen  und  forderte  Abhilfe.  Schon  im  ersten  Kriegsiahre
  waren  einzelne  örtliche  Höchstpreise  auf  Grund  des
Gesetzes  betr.  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  339)
erlassen  worden,  später  hatten  einzelne  militärische  Stellen  auf
Grund  des  Belagerungszustandsgesetzes,  so  das  stellvertretende
Generalkommando  des  VIII.  Armeekorps  in  Koblenz,  Höchstpreise
sür  einzelne  Gemüsesorten  und  Ausfuhrverbote  erlassen:  das
        <pb n="12" />
        in

stellvertretende  Generalkommando  in  Magdeburg  beabsichtigte
ebenso  vorzugehen.  Die  Reichsleitung  hatte  jedoch  schon  bald  «die
Nachteile  einer  örtlichen  Höchstpreisfestsetzung  erkannt  und  demgemäß ­
  das  ursprüngliche  Höchstpreisgesetz  dahin  abgeändert,  daß
die  Höchstpreise  grundsätzlich  für  das  ganze  Reichsgebiet  vom
Bundesrat  festgesetzt  werden  konnten  (Bekanntmachung  vom
28.  Oktober  1914,  RGBl.  S.  468).  Solche  auch  für  die  Hauptgemüsesorten
  zu  erlassen,  schien  im  Spätherbst  1916  der  Zeitpunkt
gekommen,  und  so  wurde  durch  Bekanntmachung  über  die  Regelung
der  Preise  für  Gemüse  und  Obst  vom  11.  November  1916  (RGBl.
S.  762)  der  Reichskanzler  ermächtigt,  Erzeugerpreise  für
Gemüse  und  Zwiebeln  und  Her  st  ellerpreise  für
Sauerkraut  festzusetzen.  Gleichzeitig  wurde  bestimmt,  daß,
sofern  Höchstpreise  festgesetzt  würden,  der  Verkauf  von  Gemüse
und  Zwiebeln  nur  nach  Gewicht  erfolgen  dürfe,  und  daß  Gemeinden
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  verpflichtet,  andere  Gemeinden
sowie  Kommunalverbände  berechtigt  oder  auf  höhere  Anordnung
gleichfalls  verpflichtet  sein  sollten,  Kleinhandels-Höchstpreise
  festzusetzen.  Als  „Kleinhandel"  wurde  der  Verkauf  an
den  Verbraucher  erklärt.  Zur  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse ­
  in  den  verschiedenen  Wirtschaftsgebieten  wurden  die
Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten.  Behörden
ermächtigt,  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirks  die  Preise
herabzusetzen.
Von  der  erteilten  Ermächtigung  wurde  durch  Bekanntmachung ­
  ü  b  e  r  d  i  e  F  e  st  s  e  tz  U  n  g  v  o  n  P  r  c  i  s  e  n  für
Gemüse,.  Zwiebeln  und  Sauerkraut  vom  4.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  803)  Gebrauch  gemocht.  Es  wurden  Erzeugerpreise ­
  für  Weißkohl  (2,60  M.),  Rotkohl  (4,60  M.),  Wirsingkohl ­
  (4,60  M.),  Grünkohl  (3  M.),  Kohlrüben  (2,60  M.),  Mohrrüben ­
  (5  M.),  Zwiebeln  (6  M.)  und  Sauerkraut  (12  M.)  für  60  kg
frei  nächster  Verladestelle  einschließlich  Verpackung  festgesetzt  und
die  Höchstgrenzen  der  Kleinhandelspreise  für  diese  Gemüse  bestimmt. ­

Diese  Preise  müssen,  mit  Ausnahme  desjenigen  für  Sauerkraut, ­
  als  niedrig  bezeichnet  wenden;  sie  erregten  den  lebhaften ­
  Unwillen  der  Erzeuger.  Vom  Geltungsbereich  der  Bekanntmachung ­
  war  Elsaß-Lothringen  ausgenommen  worden.  Don
waren  die  Gemüsepreise  schon  im  Frieden  wesentlich  höher  gewesen,
und  nun  hatten  die  großen  Truppcnansammlungen,  die  Einschränkungen ­
  des  freien  Verkehrs,  die  sich  aus  der  Sonderart  eines
        <pb n="13" />
        11

Teils  -es  Landes  als  Operationsgebiet  ergaben,  -ie  Marktverhältnisse ­
  so  gestört,  daß  mit  den  für  andere  Neichsteile  als  angemessen
zu  erachtenden  Preisen  nicht  auszukommen  war.
Sehr  bald  kamen  zahlreiche  Klagen,  daß  die  Zufuhren  von
Gemüse  ganz  erheblich  nachgelassen  hätten.  Auch  wurden  nicht  unbegründete ­
  Befürchtungen  laut,  daß  bei  den  verhältnismäßig
niedrigen  Kleinhandelspreisen,  die  auch  für  ausländische  Waren
Geltung  hatten,  die  Zufuhren  aus  dem  Auslande  gänzlich  unterbunden ­
  werden  würden.  Endlich  war  zu  berücksichtigen,  daß,  se
weiter  die  Jahreszeit  vorrückte,  desto  mehr  Schwundverluste  eintraten ­
  und  Aufwendungen  für  Aufbewahren,  Einmieten,  Sortieren ­
  und  sonstige  Behandlung  -er  Ware  erforderlich  waren.  Eine
vollständige  Aufhebung  der  Höchstpreise  erschien  untunlich,  und  so
entschloß  sich  die  Negierung,  die  P  r  e  i  s  e  —  mit  Ausnahme  desjenigen ­
  für  Sauerkraut,  der  von  Anfang  an  ziemlich  hoch  gegriffen ­
  worden  war  —  zu  erhöhen.  Das  geschah  durch  Bekanntmachung ­
  vom  23.  Januar  1916  (RGBl.  S.  63).  In  ihr
wurden  genauere  Regeln  für  die  Berechnung  der  Verpackung  gegeben, ­
  es  wurde  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  Preise  nur  für
beste  Ware  Geltung  haben  sollten,  und  es  wurden  verschiedene
Preise  festgesetzt  für  weiße  und  gelbe  Kohlrüben,  für  weißflcischige
und  rotflcischige  Möhren  und  für  Karotten.  Auch  diese  Bekanntmachung ­
  galt  nicht  für  das  Gebiet  von  Elsaß-Lothringen.
Ein  bei  Anwendung  der  Bekanntmachung  entstandener
Zweifel,  ob  der  Zwiebelhöchstpreis  auch  auf  Saatzwiebeln
Anwendung  finde,  wurde  durch  eine  amtlich  verbreitete  Pressenotiz ­
  dahin  geklärt,  daß  es  im  Sinne  des  Gesetzgebers  gelegen
habe,  nur  Nahrungsmittel  unter  Höchstpreis  zu  stellen,  nicht  aber
das  Saatgut.  Diese  Auslegung  hat  später  zu  Unzuträglichkeiten
geführt,  die  eine  besondere  Regelung  erforderlich  machten*.
Die  Bekanntmachung  vom  11.  November  1916  gestattete  den
Landesbehörden,  für  besondere  Fälle  die  Höchstpreise  herabzusetzen,
nicht  aber  sie  zu  erhöhen.  Deshalb  war  es  wegen  der  geschilderten
örtlichen  Verhältnisse  notwendig  gewesen,  die  Bekanntmachungen
vom  4.  Dezember  1915  und  25.  Januar  1916  nicht  auf  Elsaß-Lothringen
  auszudehnen.  Aber  auch  in  anderen  Bundesstaaten,
sonderlich  in  Süddeutschland,  hatten  sich  daraus  Schwierigkeiten
namentlich  in  denjenigen  Großstädten  ergeben,  deren  Versorgung
vorwiegend  auf  ausländische  Zufuhren  angewiesen  war.  Auch  die

Pgl.  S.  68/69.
        <pb n="14" />
        abgesonderte  Lage  einzelner  Gebirgsgegenden  verlangte  eine
Sonderbehandlung.  Es  erging  daher  die  Bekanntmachung  vom
24.  Februar  1916  (RGBl.  S.  120),  die  den  L  a  n  d  e  s  z  e  n  t  r  a  l
behLrden  oder  den  von  diesen  bestimmten  Behörden  die
Möglichkeit  gab,  die  Höchstpreise,  allerdings  nur  mit
Zustimmung  des  Reichskanzlers,  zu  e  r  h  ö  h  e  n.
Der  Erfolg  auch  der  heraufgesetzten  Höchstpreise  war  kein
günstiger.  Aus  allen  Teilen  des  Reiches  körnen  Klagen,  daß,die
Märkte  von  Gemüse  entblößt  seien.  Das  hatte  seinen
Grund  zum  Teil  darin,  daß  durchaus  nicht  alle  nach  8  3  der  Bekanntmachung ­
  vom  11.  November  1915  dazu  berechtigten  oder  verpflichteten ­
  Stellen  Kleinhandels-Höchstpreise  festgesetzt  und  manche'
von  ihnen  die  festgesetzten  unter  dem  Drucke  der  Verhältnisse
wieder  aufgehoben  hatten  oder  doch  ihrer  Einhaltung  nicht  die
nötige  Sorgfalt  widmeten.  Die  Erfahrungen  der  Kriegswirtschaft
haben  aber  immer  deutlicher  gezeigt,  daß  Höchstpreise  nur  dann
günstig  wirken,  wenn  sie  rechtzeitig,  in  angemessener,
■  der  tatsächlichen  Preisentwicklung  einigermaßen  angepaßter
Höhe  und  lückenlos  festgesetzt  werden,  d.  h.  wenn  sowohl  Erzeuger- ­
  als  auch  Groß-  und  Kleinhandelspreise  bestimmt  werden
und  wenn  die  Handelszuschläge  mit  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen ­
  ihres  Geltungsbereichs  in  Einklang  gebracht  sind.
Diesen  Grundsatz  hat  später  die  Ncichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
folgerichtig  durchzuführen  sich  bestrebt.
Obwohl  wiederholt  in  der  Presse  in  amtlicher  Form  darauf
hingewiesen  worden  war,  daß  die  Höchstpreise  der  Bekanntmachung
vom  25.  Januar  1916  nur  für  Erzeugnisse  der  Ernte  1915  Geltung
hätten,  insbesondere  aus  Frühgemüse  der  Ernte  1916  nicht  anwendbar ­
  seien,  mehrten  sich  die  Anzeichen  dafür,  daß  der  Gemüseanbau ­
  gegenüber  dem  Vorjahre  nicht  nur  nicht  gesteigert  werden,
sondern  sogar  zurückgehen  würde.  Allgemein  wurde  geklagt,  daß
die  Lage  auf  dem  Gemüsemarkte  ungeklärt  sei  und  die  Anbauer
daher  große  Zurückhaltung  zeigten.  Die  Regierung  entschloß  sich
daher  im  Frühjahr  1916,  z  u  n  ä  ch  st  die  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e  aufzuheben ­
  und  vor  weiteren  Schritten  die  Entwicklung  auf  dem
Gemüsemarkte  abzuwarten.  Es  erging  die  Bekanntmachung  über
die  Preise  für  Gemüse,  Zwiebeln  und  Sauerkraut  vom  8.  April
1916  (RGBl.  S.  257),  welche  die  Preise  für  Kohlrüben  und  Sauerkraut ­
  am  31.  Mai  1916,  die  übrigen  Gomüsehöchstprcise  sofort,
also  mit  Ablauf  des  9.  April  1916  außer  Kraft  setzte,  also  mit
Erschöpfung  der  Ernte  von  1915  und  vor  der  von  1916.
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        !ä
2.  Ausfuhrverbot,  Zoll-  und  Frachterleichterungen.
Deutschland  ist  im  Frieden  kein  ausgesprochen  Gemüse  erzeugendes
  Land  gewesen  wie  etiva  Holland,  es  hat  vielmehr  einen
sehr  beträchtlichen  Teil  seines  Bedarfs  an  Gemüsen  durch  Zufuhren
aus  dem  Auslande  gedeckt.  Wie  oben  erwähnt,  fehlt  es  zwar  au
zuverlässigen  statistischen  Unterlagen  über  die  Gesamterzeugung
an  inländischen  Gemüsen  und  über  den  Verbrauch.  Immerhin
geben  Schätzungen,  die  den  Gesamtwert  einer  Durchschnittsernte
an  Gemüse  auf  300  Millionen  Mark  beziffern,  wohl  ein  annähernd
richtiges  Bild.  Die  Haupteinfuhrländer  waren  Holland,
Belgien,  Italien,  •  Österreich-Ungarn,  Ägypten,  Frankreich,
Spanien,  Rußland,  Großbritannien  und  Dänemark.  Der  Menge
nach  wurden  im  Jahresdurchschnitt  der  letzten  drei  Friedensjahce
an  Gemüse  in  frischem  und  konserviertem  Zustande  einschließlich
der  Pilze  rund  400  000  Tonnen  eingeführt.  Dem  stand  eine  Ausfuhr ­
  von  nur  rund  55  000  Tonnen  gegenüber,  so  daß  ein  Einfuhrüberschuß ­
  von  rund  345  000  Tonnen  verbleibt.  An
diesen  Einfuhren  waren  Italien,  Frankreich,  Ägypten,  Rußland
und  Großbritannien  mit  rund  100  000  Tonnen  beteiligt.  Die  Einfuhren ­
  aus  diesen  Ländern  fielen  zum  Teil  sofort  bei  Kriegsüeginn,
  diejenigen  aus  Italien  mit  dessen  Eintritt  in  den  Weltkrieg ­
  im  Mai  1915  weg.  Aber  auch  die  Einfuhren  aus  den  verbündeten ­
  und  neutralen  Ländern  gingen  naturgemäß  zunächst
zuriick,  da  der  Eigenbedarf  jener  Länder  und  die  Schwierigkeit  der
Beschaffung  der  Zahlungs-  und  Transportmittel  mit  den  Kriegs-Verhältnissen
  wuchsen.
Unter  diesen  Umständen  mußte  dafür  Sorge  getragen  werden,
daß  die  A  u  s  f  u  h  r  b  e  s  ch  r  ä  n  k  t,  die  Einfuhr  dagegen,
soweit  sie  überhaupt  noch  möglich  war,  gefördert  wurde.  Durch
Verordnung  vom  31.  Juli  1914  (RGBl.  S.  260)  wurde  die  Ausfuhr ­
  von  Verpflegungs-,  Streu-  und  Futtermitteln  über  die
Ärenzen  des  Deutschen  Reiches  bis  auf  weiteres  verboten.  Es  war
in  §  2  vorgesehen,  daß  der  Reichskanzler  ein  Verzeichnis  der
Gegenstände  veröffentlichen  sollte,  die  unter  das  Verbot  des  §  1
sielen.  Solche  Veröffentlichungen  sind,  soweit  Geinüse  in  Betracht
kommt,  erst  viel  später  ergangen.
Hiernach  dürfte  davon  auszugehen  sein,  daß  trotz  der  Verordnung ­
  vom  31.  Juli  1914  die  Ausfuhr  von  Gemüse  und  Gemüse-Erzeugnissen
  sowie  auch  von  Gemüsesamen  zunächst  noch  für  zulöfUg
  angesehen  wurde.  Erst  mit  der  Bekanntmachung  vom
11.  September  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  216)  wurde  die  Aus ­
        <pb n="16" />
        fuhr  von  Gemüses  amen  aller  Art  verboten.  Die
Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1916  (Neichsanzeiger  Nr.  41)
verbot  dann  die  Ausfuhr  sämtlicher  Waren  des  I.  Abschnittes  des
Zolltarifs,  in  dem  unter  den  Nummern  35  bis  37  a  l  l  e  K  ü  ch  enge ­
  w  ä  ch  s  e  (Gemüse  und  eßbare  Kräuter,  Pilze,  Wurzeln  und
dergleichen,  frisch  und  in  irgendeiner  Form  konserviert)  aufgeführt
sind.  Ausgenommen  von  dem  Ausfuhrverbot
wurden  nur  Spargel,  Meerrettich,  Bleichsellerie,  Kresse  und
Knoblauch.  Auch  diese  Ausnahmen  kamen  später  durch  die  Bekanntmachungen
  vom  20.  Mai  1916  (Neichsanzeiger  Nr.  119  vom
20.  Mai  1916)  und  vom  26.  Mai  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  127
vom  30.  Mai  1916)  in  Wegfall.
Durch  Gesetz  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  338)  wurde  der
Bundesrat  ermächtigt,  unter  anderem  die  Einfuhr  von  Rüben,
Küchengewächsen,  Nahrungs-  und  Genußmitteln  anderweit  nicht
genannt  (auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen)  während
der  Dauer  des  Krieges  zollfrei  zu  lassen.  Von  dieser  Ermächtigung ­
  hat  der  Bundesrat  Gebrauch  gemacht  mit  der  Bekanntmachung ­
  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  352)  für  getrocknete
Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und  sonstige  Feldrüben,  für
frischen  Rotkohl,  Weißkohl  und  Wirsingkohl  und  für  irgendwie
zubereitete  Küchengewächse  der  Nummer  37  des  Zolltarifs,  sowie
für  Nahrungs-  und  Genußmittel  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
Getränke)  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  der  Nummer  219
des  Zolltarifs,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter  höhere  Zollsätze  fielen,
ferner  durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1915  (RGBl.
S.  317)  für  die  übrigen  frischen  Küchengewächse  der  Nummer  33
des  Zolltarifs,  endlich  durch  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober ­
  1916  (RGBl.  S.  1162)  für  Artischocken,  Melonen,  Pilze,
Rhabarber,  Spargel  und  Tomaten  in  zerkleinertem,  geschälten,,
gepreßtem,  getrocknetem,  gedörrtem  oder  sonst  einfach  zubereitetem
Zustand,  sofern  sie  in  den  besetzten  Gebieten  feindlicher  Länder
erzeugt  sind.
Trotz  der  erheblichen  Belastung  der  Eisenbahnen  infolge
militärischer  Transporte  und  der  schwierigen  Verhältnisse,  mit
denen  die  Aufrechterhaltung  des  Eisenbahn-Güterverkehrs  infolge
Einberufung  des  Personals  und  der  Abnutzung  des  Materials  zu
kämpfen  hatte,  sind  im  Laufe  des  Krieges  für  die  Beförderung
von  Nahrungs-  und  Futtermitteln  zahlreiche  Vergünstigungen  und
Erleichterungen  geschaffen  worden,  an  denen  auch  Gemüse  und
Obst,  Sämereien  und  künstliche  Düngemittel  Anteil  gehabt  haben.
Die  Maßnahmen  haben  erstens  bezweckt,  die  Beförderung
        <pb n="17" />
        iS

z  u  verbilligen,  indem  gewisse  Güter  in  die  billigeren
Spczialtarise  eingereiht  oder  auch  neue  Spezialtarife  für  sie  geschaffen ­
  worden  sind,  zweitens  aber  auch  die  BeförderungsLauer ­
  zu  verkürzen,  ohne  daß  die  erhöhte  Gebühr  für  Eilgutsendungen ­
  entrichtet  zu  werden  braucht.  Daß  dies  namentlich
für  die  leichtverderblichen  Gemüse-  und  Obstsendungen  von  besonderer ­
  Bedeutung  ist,  bedarf  keiner  weiteren  Begründung.  Die
Erleichterungen  beziehen  sich  sowohl  auf  den  Wagenladungs-  wie
auf  den  Stückgutverkehr.  Weitere  Erleichterungen  sind  bei  der
Güterannahme  geschaffen  worden,  indem  die  Anlieferungsstunden
  verlängert  worden  sind,  und  anderes  mehr.
Zusammenstellungen  über  die  Frachtermäßigungen  finden  sich
in  der  „Denkschrift  über  wirtschaftliche  Maßnahmen  aus
Anlaß  des  Krieges"  Seite  41  und  in  den  Nachträgen  1  (S.  8),
2  (S.  21),  3  (S.  15),  5  (S.  15),  6  (S.  90),  8  (S.  89),  9  (S.  189)
und  10  (S.  113)  dazu*.
3.  Einschränkungen  der  Freiheit  des  Handels  mit  Gemüse.
Der  Kriegszustand  mit  seinen  tiefgreifenden  Erschütterungen
des  Wirtschaftslebens  legte  einen  großen  Teil  der  Kräfte,  die  in
Handel  und  Gewerbe  tätig  gewesen  waren,  mehr  oder  weniger
brach.  Soweit  diese  Personen  nicht  zu  den  Fahnen  einberufen
wurden  oder  in  der  Kriegswirtschaft  Verwendung  fanden,  suchten
sie  sich  ein  neues  Feld  ihrer  Betätigung.  Die  steigende  Bedeutung,
welche  die  Herstellung  und  der  Vertrieb  'von  Lebensmitteln
gewannen,  und  die  bei  der  zunehmenden  Knappheit  auf  diesem
Gebiete  winkenden  Gewinne  lockten  eine  große  Zahl  beschäftigungslos ­
  gewordener  Personen  an,  sich  auf  die  verschiedenen
Zweige  des  Nahrungsmittelgewerbes,  der  Herstellung  sowohl  wie
des  Handels  mit  Nahrungsmitteln  zu  werfen.  So  kam  es,  daß  insbesondere ­
  auch  in  dem  Handel  mit  Gemüse  und'  Obst  eine  große
Zahl  von  Personen  einen  neuen  Erwerb  suchten,
die  für  diese  Handelszweige  keinerlei  Erfahrungen ­
  und  Kenntnisse  mitbrachten.  Schon  in
Friedenszeiten  war  der  Gemüse-  und  Obsthandel  verhältnismäßig
wenig  organisiert  gewesen.  Neben  dem  soliden  Fachhandel  hatte
es  gerade  auf  diesem  Gebiete  zahlreiche  Personen  gegeben,  die
mehr  oder  weniger  Gelegenheitsgeschäfte  gemacht  hatten.  Das
Erfordernis  verhältnismäßig  geringen  Geschäftskapitals,  der  rasche
*)  Drucksachen  des  Reichstags,  13.  Legislaturperiode,  II.  Session
iyu/17.
        <pb n="18" />
        .1(5
Umsatz,  die  unter  Umständen  großen  Gewinnaussichten,  «bei  det'
leichten  Verderblichkeit  der  Ware  anderseits  das  große  Wagnis
hatten  im  Obst-  und  Gemüsehandel  von  jeher  Leute  sich  betätigen
lassen,  die  zum  Schaden  und  Verdruß  des  soliden  Handelsstandes
durch  unlauteren  Wettbewerb  und  Unzuverlässigkeit  diesen  Handelszweig ­
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  Mißkredit  gebracht  hatten.
In  verstärktem  Maße  trat  das  unter  den  Kriegsverhältnissen
zutage.  Es  wurden  daher  behördliche  Maßnahmen
notwendig,  die  diesem  Übelstande  steuern  und  den  Verbraucher
vor  Schaden  und  Übervorteilung  schützen  sollten.  Die  Festsetzung
von  Höchstpreisen  mit  ihren  Strafbestimmungen,  auch  die  Strafandrohung ­
  gegen  übermäßige  Preissteigerungen  konnten  dieses
Ziel  noch  nicht  erreichen,  es  mußte  vielmehr  von  vornherein
solchen  unzuverlässigen  Personen  die  Möglichkeit  der  Betätigung
zum  Nachteil  für  ihre  Mitmenschen  genommen  werden.
Die  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger ­
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
1916  (RGBl.  S.  603)  gab  den  unteren  Verwaltungsbehörden  das
Recht,  Personen  aus  dem  Handel  mit  Gegenständen  des  täglichen
Bedarfs  auszuschließen,  wenn  Tatsachen  vorlagen,  welche  die  Unzuverlässigkeit ­
  des  Handeltreibenden  in  bezug  auf  den  Handel  dartaten. ­
  Die  enge  Auslegung,  welche  die  Bekanntmachung  in  der
Praxis  der  Verwaltungsbehörden  fand,  hinderte  eine  durchgreifende ­
  Besserung  in  den  vorhandenen  Übelständen  und  ließ  besonders ­
  auf  dem  Gebiete  des  Handels  mit  Löbens-  und  Futterinitteln
  bald  das  Bedürfnis  nach  einer  weitergehenden  Handhabe
gegen  unlautere  Elemente  hervortreten.  Die  Verordnung  über
den  Handel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung
des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (RGBl.  S.  581)  führte
daher  die  Erlaubnispflicht  für  den  Groß-  und
Zwischenhandel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln  ein.  Nach
ihr  ist  grundsätzlich  dieser  Handel  an  eine  behördliche  Erlaubnis
gebunden,  einerlei,  ob  die  betreffende  Person  schon  vor  dem  Kriege
mit  diesen  Waren  gehandelt  oder  den  Handel  erst  während  des
Krieges  begonnen  hat.  Ohne  die  Erlaubnis  ist  der  Handel  verboten ­
  und  unter  hohe  Strafe  gestellt*.  Über  eine  besonders  für
den  Handel  mit  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchten  erforderliche
weitere  Handelskonzession  wird  weiter  unten  zu  sprechen  sein**.
*  Hirsch  und  Falck/Der  Kettenhandel  als  Kriegserscheinung",
Nr  dem  Sonderhefte  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft",  S.  61  ff.
**  Vgl.  S.  40.
        <pb n="19" />
        17

Weitere  Einschränkungen  bet  Handelsfreiheit
bewirkten  die  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Preis/
prüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September
1916  (RGBl.  S.  607),  die  Bekanntmachung  über  die  äußere
Kennzeichnung  von  Waren  vom  18.  Mai  1916  (RGBl.  S.  380),
die  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  (RGBl.  S.  64)  und  die  Bekanntmachung  über  Zeitungsanzeigen ­
  vom  16.  Dezember  1915  (RGBl.  S.  827).  Alle  diese
Bestimmungen  haben  gewisse  Erfolge  gezeitigt  und  den  Handel  mit
Gemüse  und  Obst  von  manchen  unzuverlässigen  Gewerbetreibenden
befreit.  Ganz  ist  das  Ziel  allerdings  nicht  erreicht  worden,  vielmehr ­
  sind  auch  heute  noch  viele  Personen  im  Gemüse-  und  Obsthandel ­
  tätig,  deren  Wirken  nicht  nur  überflüssig,  sondern  schädlich
ist  und  die  gleichmäßige  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Gemüse
und  Obst  zu  angemessenen  Preisen  wesentlich  beeinträchtigt.  Der
solide  Handel  selbst  versucht  mit  steigendem  Erfolge,  durch  Zusammenschluß ­
  und  Organisation,  sich  dieser  unwillkommenen
Glieder  zu  entledigen.
4.  Maßnahmen  zur  Förderung  des  Gemüsebaues;  künstliche
Düngemittel.
Der  Vermehrung  der  Erzeugung  von  Gemüse  mußte  bei  dem
steigenden  Bedürfe  und  der  sinkenden  Einfuhr  von  vornherein
besondere  Aufmerksamkeit  zugewendet  werden.  Um  den  Bestrebungen, ­
  die  auf  eine  Ausnutzung  sonst  unbebauter  Gelände  zum
Gemüsebau  und  die  Hebung  des  Gemüsebaues  zum  Eigenverbrauch
zielten,  zusammenzufassen,  um  unnütze  Vergeudung  von  Geniüsesamen
  zu  hindern,  Ratschläge  zu  erteilen  und  alle  jene  Bestrebungen ­
  in  nützliche  Bahnen  zu  leiten,  wurde  im  Februar  1916
eine  „Z  e  n  t  r  a  I  st  e  I  l  e  für  den  Gemüsebau  im  Kleingarten" ­
  gegründet,  die  unter  Aufsicht  des  Reichsamts  des
Innern  gestellt  wurde.  Sie  hat  mit  gutem  Erfolge  die  städtischen
Behörden  auf  die  Bedeutung  des  Kleingartens  für  die  Ernährung
und  Gesundung  der  Bevölkerung  hingewiesen  und  sie  veranlaßt,
sich  Maßnahmen  zur  Förderung  einer  zweckmäßigen  Gartenwirtschaft ­
  angelegen  sein  zu  lassen.  Auf  ihre  Anregung  sind  zahlreiche
örtliche  Kleingarten-Beratungsstellen  und  städtische  Kleingartenämter ­
  errichtet  worden.  Sie  hat  in  großer  Anzahl
Merkblätter  und  Druckschriften  zur  Belehrung  der  Gartenbesitzer
verbreitet,  sachverständige  Auskünfte  erteilt  und  den  Bezug  von
Dünger  und  Saatgut  vermittelt.
Heft  41/42.

2
        <pb n="20" />
        Den  Kommunalverbänden  und  anderen  Stellen,  die  den  Anregungen ­
  der  Zentralstelle  folgend  oder  aus  eigenem  Antriebe  der
Hebung  des  Gemüsebaues  im  Kleingarten  ihre  besondere  Förderung ­
  angedeihen  lassen  wollten,  stellten  sich  bisweilen  unerwünschte
Widerstände  entgegen.  Gewinnsüchtige  Unternehmer  hatten  vielfach ­
  die  Preise,  zu  denen  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  unbebaute
Grundstücke  zu  gärtnerischen  Zwecken  verpachtet  hatten,  nicht  unwesentlich ­
  erhöht  und  sich  zur  Neuüberlassung  solcher  Ländereien
nur  zu  übermäßigen  Preisen  bereitgefunden.  Aus  sozialen  Gründen ­
  wie  zur  Sicherung  der  Volksernährung  mußte  solchem  Treiben
ein  Riegel  vorgeschoben  werden.  Die  Bekanntmachung  über  die
Festsetzung  von  P  a  ch  t  p  r  e  i  s  e  n  für  Kleingärten
vom  4.  April  1916  (RGBl.  S.  234)  bestimmt  daher,  daß  in  Gemeinden
  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  Grundstücke  zum  Zwecke
gärtnerischer  Nutzung  nicht  zu  höheren  als  den  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festgesetzten  Preisen  verpachtet  werden  dürfen.
Die  Preise  sollen  nach  Anhörung  Sachverständiger  auf  der  Grundlage ­
  derjenigen  Pachtpreise  festgesetzt  werden,  die  in  den  letzten
drei  Friedensjahren  in  derselben  Gegend  für  gleiche  oder  ähnliche
Grundstücke  durchschnittlich  bezahlt  worden  waren.  Die  Vorschrift
gilt  auch  für  Zahlungen  auf  Grund  von  Verträgen,  die  zwar  nach
dem  4.  August  1914,  aber  vor  dem  6.  April  1916,  den:  Tage  des
Inkrafttretens  der  Bekanntmachung,  abgeschlossen  worden  sind.
Hier  tritt  gegebenenfalls  Ermäßigung  des  Pachtpreises  ein.  Durch
Ergänzungsverordnung  vom  12.  Oktober  1917  (RGBl.  S.  897)
ist  später  noch  das  Kündigungsrecht  des  Verpächters  bei
.Grundstücken,  die  bei  der  Überlassung  brachgelegen  hatten,  ausgeschlossen
  und  bei  Zeitablauf  des  Pachtvertrages  dem
Pächter  das  Recht  eingeräumt  worden,,  das  Pachtverhältnis  zu
erneuern,  Nur  ein  nötigenfalls  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  anerkannter  wichtiger  Grund  kann  Ausnahmen  rechtfertigen. ­

Um  weiter  geeignete  Ländereien,  die  vom  Nutzungsberechtigten ­
  grundlos  brach  liegen  gelassen  wurden,  dem  Anbau  zugänglich ­
  zu  machen,  bestimmt  die  Bekanntmachung  über
dieSicherungderAckerbestellung  vom  31.  März  1915
(RGBl.  S.  210,  neue  Fassung  vom  9.  März  1917  RGBl.  S.  225),
daß  nach  näherer  Anordnung  der  Landeszentralbehörde  die  untere
Verwaltungsbehörde  befugt  ist,  die  zur  Nutzung  von  Landgütern
und  landwirtschaftlichen  Grundstücken  Berechtigten  zur  Erklärung
darüber  aufzufordern,  ob  sie  ihre  gesauste  Ackerfläche  bestellen
wollen  oder  nicht,  und  in  letzterem  Falle  die  Nutzung  des  Grund-
        <pb n="21" />
        3*

19

stücks  mit  Zubehör  ganz  oder  teilweise  dem  Berechtigten  zu  entziehen ­
  und  dein  Kommunalverbande  zu  übertragen.  War  diese
Maßnahme  auch  in  erster  Linie  darauf  berechnet,  den  Anbau  der
Körner-  und  Hackfrüchte  sicherzustellen,  so  kam  sie  doch  auch  dem
Gemüsebau  zustatten,  besonders  nachdem  durch  Bekanntmachung
vom  4.  April  1916  (RGBl.  S.  236)  die  Bestimmungen  auf
städtische,  zur  landwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Nutzung
geeignete  Grundstücke  ausgedehnt  worden  waren.
Um  auch  noch  weitere  Grundstücke  dem  Gemüsebau  zu  erschließen, ­
  wurde  durch  eine  Bekanntmachung  vom  29.  März  1917
(RGBl.  S.  287)  eine  Änderung  des  Tabaksteuergesetzes  vom
21.  Juli  1909  dahingehend  vorgenommen,  daß  den  Landeszentralbehörden
  die  Befugnis  zugesprochen  wurde,  Ausnahmen  von  der
Vorschrift  zu  gewähren,  nach  der  Tabak  nicht  mit  anderen  Bodengewächsen ­
  gemischt  gebaut  werden  darf.  Danach  dürfen  F  r  ü  h  -
gemüscsorten,  die  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Tabakpflanzung
bereits  geerntet  werden,  nun  auch  auf  Feldern  angebaut
werden,  die  später  zur  Tabakpflanzung  benutzt
werden  sollen.
Die  Bestrebungen  zur  Förderung  des  gewerbsmäßigen  Gemüsebaues ­
  waren  schon  vor  dem  Kriege  seit  längerer  Zeit  von
dem  „Verbände  Deutscher  Gemüsezüchter"  gepflegt  worden.  Nach
Kricgsbeginn  hatte  dieser  Verband  auch  eine  Vermittlungsstelle
eingerichtet,  die  Erzeuger  und  Verbraucher  in  zweckmäßige  Verbindung ­
  bringen  und  so  die  Gemüseversorgung  und  -Verwertung
erleichtern  sollte.  Anfang  1916  wurde  diese  Vermittlungsstelle  zu
einer  selbständigen  „K  r  i  e  g  s  -  G  e  m  ü  s  e  -  B  a  u  -  und  Verwert ­
  u  n  g  s  g  e  s  e  I  l  s  ch  a  f  t  m.  b.  H."  ausgebaut,  die  nach  ihrer
Satzung  auf  gemeinnütziger  Grundlage  errichtet,  aber  nach  rein
wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  arbeitend,  den  feldmäßigen  Gemüsebau ­
  und  die  wirtschaftliche  Verwertung  von  Gemüse  fördern,
die  Volksernährung,  soweit  Gemüsebezug  in  Frage  kommt,  sicherstellen ­
  und  das  Reich  insoweit  vom  Ausland  unabhängig  machen
sollte.  Insbesondere  sollte  sie  Verträge  zwischen  den
großen  Gemüseerzeugern  und  den  Großverbrauchern ­
  vermitteln  und  so  die  Erzeugung  durch  die
Gewißheit  eines  lohnenden  Absatzes  beleben,  ein  Gedanke,  der
später  in  dem  Verfahren  der  Lieferungsverträge  zur  Entfaltung
gekommen  ist.  Der  Gesellschaft  wurde  ein  Reichsdarlehen  gegeben,
sie  wurde  auch  sonst  behördlicherseits  gefördert  und  hat  im  Laufe
der  Zeit  nützliche  Arbeit  geleistet.
        <pb n="22" />
        Der  Gemüsebau  als  ausgiebigste  Form  der  Landausnutzung
bedarf,  neben  einer  erhöhten  menschlichen  Tätigkeit  bei  der  Bestellung ­
  des  Landes,  bei  der  Pflege  der  Pflanzen  und  bei  der
Ernte,  einer  besonders  reichlichen  Gabe  an  Nährstoffen  in  Gestalt
von  natürlichem  oder  künstlichem  Dünger.  Schon  im  Frieden  war
der  Verbrauch  der  gemüsebauen  den  Gegenden
an  Kunstdünger  sehr  beträchtlich.  An  der  Steigerung
des  Verbrauchs  von  .Handelsdünger  in  der  deutschen  Landwirtschaft
von  rund  16V,  Millionen  Doppelzentnern  im  Igbre'1899  auf
rund  85 3 /i  Millionen  Doppelzentner  im  Nabre  1913*  ist.  verhältnismästig
  betrachtet,  der  Gemüsebau  zweifellos  erheblich  beteiligt ­
  gewesen.  Mit  Ausbruch  des  Krieges  hörte  die  Einfuhr
mancher  künstlichen  Dünger  nahezu  voMändig  auf,  und  die
inländische  Erzeugung  wurde  zum  Teil  für  Heereszwecke  beansprucht. ­
  Auch  die  beispiellosen  Erfolge  der  deutschen  Wissenschaft
auf  dem  Gebiete  der  Stickstofferzeugung  konnten  bei  dieser  Sachlage ­
  einer  zunehmenden  Knappheit  an  Kunstdünger  nicht  vorbeugen. ­
  Trokdem  war  es  1914  und  1915  gelungen,  durch  freiwillige ­
  Vereinbarungen  zwischen  Erzeugern  und  Verbrauchern  für
die  im  Anlande  hergestellten  Kunstdünaemittel  Preissteigerungen
zu  verhüten,  die  deren  ertraabrinaende  Verwendung  ausgeschlossen
hätten.  Dieser  Zustand  änderte  sich  im  Kerbst  1915.  Dazu  kam,
da  st  Mischungen  von  Düngemitteln  angeboten  wurden,  deren
Zusammensetzung  nicht  nachzuprüfen  war,  und  die  zum  Teil  im
Verhältnis  zu  den  geforderten  Preisen  recht  minderwertig  waren.
Ein  gesetzliches  Eingreifen  war  daher  nicht  mehr  zu  umgehen.
Die  Bekanntmachung  über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar
1916  (RGBl.  S.  13f  setzte  Verbraucherpreise  fest,  schränkte  die
Herstellung  pon  Mischdüngern  in  gewisser  Weise  ein  und  schrieb
mistendem  einen  Deklarationszwang  über  Art  und  Gehalt  der
Düngemittel  vor.  Die  vorher  schon  festgesetzten  Höchstpreise  für
schwefelsaures  Ammoniak  (Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916,
RGBl.  S.  316)  wurden  als  erledigt  aufgehoben.  Die  Bekanntmachung ­
  vom  11.  Januar  1916  ist  dann  mehrfach  ergänzt  und  abgeändert ­
  worden,  insbesondere  wurden  die  Verbraucherpreise  auch
für  Verkäufe  durch  den  Hersteller  und  im  Handel  für  mastgebend
erklärt  (Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1916,  RGBl.  S.  366)  und

*  Vgl.  hierzu  und  zu  den  folgenden  Ausführungen  die  Abhandlung
»Düngemittel  im  Kriege"  in  Heft  16  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft". ­
        <pb n="23" />
        weitere  Vorschriften  über  Mischungen  von  Kunstdünger  erlassen*.
Um  dem  Verkehr  mit  Stickstoff  die  nötige  Einheitlichkeit  zu  geben,
wurde  durch  Bekanntmachung.vom  18.  Januar  1917  (RGBl.  S.  59):
ein  Reichskommissar  für  Stickstoff  -eingesetzt  und  durch  Bekannt--machungen
  vom  30.  November  1916  (RGBl.  S.,  1321)  und  8.  Januar ­
  1917  (RGBl.  S.  25)  die  KricgsPhosphor-Gesells-chaft  m.  b.  H.
zur  Versorgung  des  Wirtschaftslebens  mit.Phosphor,  insbesondere:
zur  zweckmäßigen  Ausnutzung  der  inländischen  Phosphorlägec
gegründet.  -  ■  '
Von  einer  öffentlichen  Bewirtschaftung  der  künstlichen  Düngemittel ­
  ist  -nach  eingehenden  Beratungen  Abstand  genommen
worden.  Der  Verbrauch  an  Düngemitteln  war  im  Frieden  soungleichartig,
  die  Anforderungen  des  Bodens,  des  Klimas,  der
Fruchtartcn,  der  Wirtschaftsformen  und  die  wirtschaftliche  Intelligenz ­
  der  Besitzer  sind  so  verschieden,  und  die  Verschiedenheitensind
  so  schwer  zu  übersehen,  daß  bei  Durchführung-  einer  Zuteilung
erhebliche  Fehler  im  Verteilungsschlüssel  nicht  zu  vermeiden  wären,-U
  m  jedoch  den  Anbau  besonders  krieg  .sw  i  ch  t..i  g  er
Fruchtarten  zu  fördern,  sind  den  dafür  zuständigen ­
  Stellen,  darunter  auch  der  Reichs  st  eile
für  Gemüse  und  O  b  st,  gewisse  Mengen  D  ü  ngemittel
  z  u  r  V  e  r  f  ü  g  u  n  g  gestellt  Word  e  n.  Über  diesen
Punkt  wird  später  im  Zusammenhange  mit  den  Lieferungs-Verträgen
  noch  zu  sprechen  sein.
III  Die  Gründung  der  Reichsstelle  für  Gemüse
undObst,  ihre  ersten  allgemeinen  Maßnahmen.
Wie  auf-Seite  12  ausgeführt,  -hatten  die  Verhältnisse  auf
dem  Gemüsemarkte  in  den-,  ersten  Monaten  deD  Jahres  1916  die
Regierung  veranlaßt,  die  Höchstpreise  aufzuheben.  Sehr  bald
erkannte  man  aber,/daß  eine  völlige  Freigabe,  der.  Marktpreisbildung
  zu  unerträglichen  Zuständen  führen  würde...  Um  alle,
Maßnahmen  zur  Förderung  der  Erzeugung  und  der-  Einfuhr  zur.
*  Vgl.  Bekanntmachungen  vom  19.  März  1916  (RGBl.  &amp;lt;3.  177),  vom
11.  Mai  1916  (RGBl.  S.  369),  vom  5.  Juni  1916  (RGBl.  S.  440  und
441),  vom  17.  Juni  1916  (RGBl.  S.  539),  vom  4.  Juli  1916  (RGBl.
S.  580),  vom  12.  Oktober  1916  (RGBl'.  S.  1155),  öottt  24.  Oktober  1916
(RGBl.  S.  1192),  vom  16:  März  1917  (RGBl.  &amp;lt;5:  233),  vom  28.  August
1917  (RGBl.  S.  819),  vom  10.  Dezember  1917  (RGBl.  S.  1099)-,  vom
19.  Dezember  1917  (RGBl.  S.  1110),'vom  28.  Dezember  1917  (RGBl.
H.  1128),  vgl.  auch  Gesetz  vom  16-  Juni  1917  (RGBl.  S,  501),
        <pb n="24" />
        Preisregelung  uni),  falls  es  nötig  werden  würde,  zur  Bewirtschaftung ­
  in  eine  Hand  zu  legen,  wunde  der  Plan  zur  Gründung
einer  Reichsstelle  für  Gemüse  entworfen.  Die  Beratungen  ergaben, ­
  daß  auch  auf  dem  Gebiete  des  Obstverkehrs  sich  einschneidende ­
  Maßregeln  nicht  würden  vermeiden  lassen,  und  daher
wurde  die  Schaffung  einer  Reichsstelle  gemeinsam  für  Gemüse
und  Obst  ins  Auge  gefaßt.  Die  dem  Enttvurf  einer  bezüglichen
Verordnung  beigegebene  Begründung*  kennzeichnete  die  A  u  fgabe
  der  Reichs  st  eile  folgendermaßen:
„Selbstverständlich  kann  es  nicht  Aufgabe  dieser  Reichsstelle
sein,  etwa  die  gesamten  Vorräte  an  Gemüse  und  Obst  zu  bewirtschaften ­
  und  zu  verteilen.  Der  ihre  Tätigkeit  leitende  Gesichtspunkt ­
  wird  nur  der  sein  können,  dafür  zu  sorgen,  daß  möglichst
die  vorhandenen  Obst-  und  Gemüsebestände  dem  Frischkonfum
unter  Ausgleich  der  großen  Konsumgebiete  und  der  Hauptproduktionsgebiete ­
  zugeführt  werden  und  daß  Frischbestände,  die
nicht  sofort  konsumiert  werden  können,  auf  irgendeine  Weise  haltbar ­
  gemacht  werden.  Dem  Konsum  darf  nichts  verloren  gehen."
Durch  die  Bekanntmachung  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle ­
  für  Gemüse  und  Obst  vom  18.  Mai  1916  (RGBl.  S.  391)
wurde  die  R  e  i  ch  s  st  e  l  l  e  geschaffen.  Sie  zerfällt  in  eine
Verwaltungsabteilung  und  in  eine  Geschäftsabteilung.  Die  Verwaltungsabteilung ­
  ist  eine  Behörde;  ihr  steht  ein  Beirat  zur  Seite.
Die  Geschäftsabteilnng  ist  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung; ­
  sie  hat  einen  Aufsichtsrat.  Die  Reichsstelle  hat  die  Aufgäbe,
  die  Erzeugung,  die  Verwertung  und  die  Haltbarmachung  von
Gemüse  und  Obst  zu  fördern.  Dabei  hat  die  Verwaltungsabteilung
die  Verwaltungsangelegenheiten  zu  regeln.  Die  Geschäftsabteilung
hat  nach  den  grundsätzlichen  Anweisungen  der  Verwaltungsabteilung ­
  die  erforderlichen  Geschäfte  durchzuführen  und  für  die
rechtzeitige  Abnahme,  Bezahlung,  Unterbringung  und  Verwertung
der  angekauften  Früchte  zü  sorgen,  auch  hat  sic  Abnahmestellen
einzurichten.  Die  Geschäftsabteilung  hat  bekanntzumachen,  welche
Sorten  Gemüse  und  Obst  sie  erwerben  will,  unter  welchen  Bedingungen ­
  und  bei  welchen  Abnahmestellen.  Wer  solches  Gemüse
und  Obst  zu  den  bekanntgerttachten  Bedingungen  abgeben  will,
kann  es  bei  der  Reichsstelle  (Geschäftsabteilung)  anmelden;  die
Geschäftsabteilung  hat  die  angemeldeten  Mengen  nach  Maßgabe
der  bekanntgegebenen  Bedingungen  durch  ihre  Abnahmestellen  ab-*
  Abgedruckt  auf  S.  8  in  Heft  28  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft" ­
  über  Obst.
        <pb n="25" />
        23

zunehmen.  Hat  die  Reichsstelle  (Geschäftsabteilung)  sich  bereiterklärt, ­
  Gemüse  und  Obst  auch  ohne  vorherige  Anmeldung  abzugeben, ­
  so  kann  derartiges  Gemüse  und  Obst  auch  ohne  weiteres
den  bekanntgegebenen  Abnahmestellen  zugesandt  werden.  Betriebe,
  die  sich  mit  der  Haltbarmachung  von  Gemüse  und  Obst
beschäftigen,  haben  Mengen,  die  ihnen  die  Geschäftsabteilung  mit
Zustimmung  der  Verwaltungsabteilung  zur  Verarbeitung  zuweist, ­
  nach  deren  Anweisung  zu  verarbeiten.  Sie  haben  die  zugewiesenen ­
  Vorräte  und  die  daraus  hergestellten  Erzeugnisse
pfleglich  zu  behandeln.  Kommt  der  Inhaber  oder  Leiter  des  Betriebes ­
  diesen  Verpflichtungen  nicht  nach,  so  kann  die  zuständige
Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  und  mit  Mitteln
seines  Betriebes  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.  Die
Reichsstelle  (Verwaltungsabteilung)  kann  die  Vergütung  für  die
Verarbeitung  und  Aufbewahrung  festsetzen.
Am  23.  Mai  1916  fand  die  Gründungsversamml
  u  n  g  d  e  r  G  e  s  ch  ä  f  t  s  ab  t  e  i  l  u  n  g  statt.  Gesellschafter  wurden ­
  das  Reich,  ein  großer  Teil  der  Bundesstaaten,  46  größere
Städte,  15  Landkreise  mit  vorwiegend  industrieller  Bevölkerung
und  auf  seinen  besonderen  Wunsch  der  Verband  deutscher  kaufmännischer ­
  Genossenschaften.  Das  Stammkapital  wurde  auf
10  Millionen  M.  festgesetzt,  von  denen  das  Reich  5  Millionen  M.,
die  übrigen  Bundesstaaten  1  440  000  M.,  die  Städte  3  610  000  M.
und  der  Verband  der  kaufmännischen  Genossenschaften  60  000  M.
übernahmen.  Die  Gesellschaft  arbeitet  ausschließlich  gemeinnützig,
aber  nach  rein  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten,  die  Dividende  ist
auf  5  v.  H.  des  eingezahlten  Stammkapitals  jährlich  beschränkt.
Noch  Ende  Mai  1916  traten  Verwaltungsabteilung  und  Geschäftsführung ­
  zusammen.
Die  allgemeinen  Erwägungen,  welche  die  Reichsstelle  alsbald
nach  Beginn  ihrer  Tätigkeit  anstellte,  habe  ich  im  Heft  28
(Seite  10  ff.)  bei  Darstellung  der  kriegswirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  auf  dem  Gebiete  der  Obstbewirtschaftung  geschildert.  Sie
trafen  gleichermaßen  auch  auf  die  Entwicklung  der  Gemüseversorgung
  vor  dem  Kriege  und  während  des  Krieges  zu.  Auch
hier  mutzte  die  Reichsstelle  versuchen,  die  inländische  Erzeugung
zu  fördern,  die  Zufuhren  aus  dein  Auslande  zu  heben  und  einen
Ausgleich  zwischen  Überschuß-  und  Zuschnßgebieten  herbeizuführen,
was  gleichzeitig  eine  Regelung  der  Preisbildung  zur  Folge  haben
sollte.
Es  waren  hauptsäckhich  die  dichtbevölkerten  Jndustriegegenden
und  großen  Städte,  die  Mangel  an  Gemüsezufuhren  litten,
        <pb n="26" />
        Whrend  auf  born  Lande,  zum  Teil  aus  alter  Gewohnheit,  zuni
Teil  ans  Mangel  an  Arbeitskräften,  Verpackungs-  und  Transportmitteln ­
  und  geeigneten  Absatzmöglichkeiten,  immer  noch  große
Mengen  an  G'emüse  gar  nicht  oder  jedenfalls  nicht  in  der  durch
die  gespannte  Ernährungslage  gebotenen  zweckmäßigen  Weise  verwertet ­
  wurden.  Die  Behebung  dieser  Schwierigkeiten,  das  Aufsaugen ­
  aller,  auch  der  kleinsten  Mengen  von  Gemüse  auf  dem
Lande  hat  die  Reichsstclle  Mit  gutem  Erfolg  durch  ihre  S  a  m  m  e  lst
  e  l  l  e  n  versucht.  In  fast  allen  Teilen  des  Reiches  sind  bis  Mitte
März  1918  etwa  2700  '  solcher  Sammelstellen  eingerichtet  worden,
die  unter  Leitung  vertrauenswürdiger  und  sachkundiger  Personen
und  mit  tatkräftiger  Unterstützung  der  Neichsstelle,  die  namentlich ­
  das  erforderliche  Verpackungsmaterial  liefert,  große  Mengen
Gemüse  gesammelt  und  den  großen  Bedarfsmittelpunkten  zugeführt ­
  haben.  Bis  Mitte  März  1918  waren  von  ihnen  rund
650  000  Zentner  Gemüse  abgeliefert  worden.
:  Aus  der  anderen  Seite  mußten  in  den  Verbrauchsmittelpunkten
  Einrichtungen  geschaffen  werden,  die  einen  geordneten
Absatz  der  Waren  zu  angemessenen  Preisen  ermöglichten.  Wie
.  oben  ausgeführt,  war  ber  Gemüsehandel  vor  dem  Kriege  wenig
organisiert  und  nicht  frei  von  unzuverlässigen  Bestandteilen.  Diese
'  Übelstände  traten  im  ^Kriege  noch  stärker  hervor,  es  war  daher
'  erforderlich,  den  Warenumsatz  unter  schärfere  Aufsicht  zu  bringen,
als  dies  bisher  geschehen  war.  DieiE  inrichtungvonGroßmarkten,
  auf  denen  unter  Aufsicht  der  Stadtverwaltung  durch
einen  von  dieser  angestellten  V  e  r  k  a  u  f  s  v  e  r  m  i  t  t  I  e  r  die
Ware  verkauft  wurde,  erschien  der  Reichsstelle  nach  den  damit  schon
im  Frieden  in  einzelnen  Städten  gemachten  Erfahrungen  ein
,  geeignetes  Mittel.  Sie  fand  .bei  zahlreichen  Stadtverwaltungen
.  großes  Entgegenkommen  und  hat  im  Laufe  der  Zeit  gegen  50
'  solcher  Großmärkte  eingerichtet.  Nähere  Angaben  über  die  Groß-,
  Märkte  habe  ich  schon  in  meiner  Darstellung  der  Obstbewirtschaftung. ­
  gemacht  (Heft  28,  Seite  14  ff.).  Durch  Herausgabe  von
täglichen  zuverlässigen  Marktberichten  in  dem  seit  dem
,  1.  August  1916  erscheinenden  Amtsblatt  „Reichs-Gemüse-  und
Obst-Markt"  sollte  ein  Überblick  über'  die  jeweilige  Marktlage  im
'  ganzen  Reichsgebiete,'ein  Gradmesser  für  Angebot  ünd  Nachfrage
und  dementsprechend  ein  Maßstab  auch  für  die  Preisbildung  gegeben ­
  werden.
Die,.Entwicklung  der  Verhältnisse  in  der.  Kriegswirtschaft  hat
gezeigt,  daß  bei  völlig  freiem  Verkehr  die  unbegrenzte  Steigerung
der  Nachfrage  gegenüber  dem  begrenzten  Angebot  einer  selbst ­
        <pb n="27" />
        25

tätigen  Preisregelung  hindernd  im  Wege  steht,  und  daß  einer  fortlaufenden ­
  P  r  e  i  s  st  e  i  g-e  r  u  n  g,  die  durch  Zurückhaltung  von
Ware  und  andere  Machenschaffen  unlauterer  spekulationslüstcrner,
Händler  noch  begünstigt  wird,  nur  durch  tatkräftige  staatliche
Eingriffe  vorgebeugt  werden  kann.  Deshalb  ist.  die  viel  verbreitete ­
  und  nicht'nur  von  den  Vertretern  des  Handelsstandes
eifrig  verfochtene  Anschauung,  daß  der  freie  Handel  am  besten  in
der  Lage  sei,  die  Versorgung  der  Bevölkcruyg  mit  Gemüse  sicherzustellen,
  irrig.  Die  Ware  würde  —  wie  das  in  erschreckendem
Maße  auf  fast  allen  Gebieten  der,  Versorgung  mit  Gegenständen/,
des  täglichen  Bedarfs  vor  Eintritt  behördlicher  Maßnahmen  zutage ­
  getreten  ist  —  solche  Preise  erreichen,  daß  zum  Schaden  der
breiten  Verbraucherkreise  deren  Lebenshaltung  unerträglich  verteuert ­
  und  dabei  doch  eingeengt  würde  und  der  Hauptteil  der  Ware
in  die  Hände  nur  verhältnismäßig  weniger,  besonders  zahlungskräftiger
  und  zahlungswilliger  Käufer  gelangen  würde.
Wenn  daher  auch  die  Marktberichte  nicht  die  erhofften  Erfolge
einer  selbsttätigen  Marktregelung  gezeitigt  haben,  so  hat  sich  doch
dieMarkteinrichtu  n  g,a  lssolchebewährt.  Nach  dem
Urteil  der  beteiligten  Vcrbraucherkreise  haben  die  in  den  großen
Städten  eingerichteten  Märkte  wesentlich  dazu  beigetragen,  die  gespannte
  Ernährungslage  zu  verbessern.  Sie  wurden,  seitdem  sich
jeweils  nach  und  nach  ein  ganzes  örtliches  Versorgnngsgebiet  angeschlossen ­
  hatte,  teils  vom  freien  Handel,  teils  durch  die  Sammelstellen
  und  auch  durch  die  Neichsstelle  selbst  mit  ausländischen  und
später,  als  eine  Zwangsbewirtschaftung  für  einige  Gemüsearten
eingetreten  war,  auch  mit  inländischen  Waren  beschickt.
Die  Förderung  der  Erzen  g  »n  g  begegnet  bei  dein
Mangel  an  Arbeitskräften,  die  der  Gemüsebau  ; oI§  intensivste
Form  der  Bodenbenutzung  nötig  hat,  und  bei  der  Knappheit  an
Düngemitteln  und  Samen  besonderen  Schwierigkeiten.  Gleichwohl ­
  ist  es  gelungen,  die  Anbaufläche  w  e  s  e  n  t  t  i  ch  z  u
vergrößern.  Neben  der  regen  Werbe-  und  Aufklärnngstätigkeit,
  welche  die  Neichsstelle  und  andere  Stellen  (S.  17  ff.)  entwickelt ­
  haben,  ist  es  zum  großen  Teil  der  Einführung  des  später
zu  besprechenden  Lieferungsvertrages  ,zu  datzken,  daß  die  Gemüseanbauer
  trotz  der  bestehenden,  Schwierigkeiten  sich  doch  entschlossen ­
  haben,  immer  größere  Flächen  der  Gemiisekultur  zu  erschließen, ­
  und  daß  namentlich  große  Flächen  von  Gartenland  oder
bisher  unbenutzten  Ländereien  zum  Gemüsebau  eingerichtet
worden  sind.
In  diesem  Zusammenhange  müssen  auch  die  erfolgreichen  Rx-
        <pb n="28" />
        strebungen  erwähnt  werden,  welche  hie  Gewinnung  von  Nahrungsmitteln ­
  aus  der  Organisierung  der  Sammlung  und  Verwertung ­
  von  Wildgemüsen  und  Pilzen  zum
Gegenstände  haben.  Hier  ist  es  vornehmlich  die  unter  Führung
der  Reichsstelle  ins  Leben  gerufene  „Wildfrucht",  eingetragene
Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  gewesen,  die  in  enger
Fühlungnahme  mit  dem  beim  Kriegsamte  errichteten  „Kriegsausschuß ­
  für  Samniel-  und  Helferdienst"  die  Einsammlung,  den
Absatz  und  die  Verwertung  der  Pilze  und  Wildgemüse  organisiert
hat.  Näheres  über  diesen  Zweig  der  Gemüseversorgung  ist  aus
Len  „Grundzügen  und  Anweisungen  der  Wildfrucht"  zu  ersehen,
die  durch  deren  Geschäftsstelle  in  Berlin  W  35,  Karlsbad  6,  zu
beziehen  sind.
Mit  der  Einrichtung  der  Sammelstellen  und  Großmärkte,
der  Organisation  einer  zuverlässigen  Berichterstattung  über  Zufuhren ­
  und  Preise  auf  den  Märkten  und  den  später  zu  besprechen-'
den  Maßnahmen  für  eine  Regelung  der  Verarbeitung  von  Gemüse ­
  war  nach  der  anfänglichen  Auffassung  der  Reichsstelle, ­
  die  durchaus  im  Einklang  mit  den  Absichten  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Mai  1916  stand,  zunächst  alles  getan,  was
bezüglich  des  Geniüses  im  Hinblick  auf  dessen  Eigenart  zurzeit
geschehen  konnte.  Im  folgenden  wird,  zu  zeigen  sein,  daß  nach  und
nach  immer  tiefer  einschneidende  Maßnahmen  erforderlich  wurden,
die  zwar  schon  damals  erwogen  und  zum  Teil  für  wünschenswert
erachtet  worden  waren,  deren  Durchführung  man  aber  zu  jenem
Zeitpunkte  im  Hinblick  auf  die  Schwierigkeit  der  zu  bewirtschaftenden
  Ware  und  den  Mangel  geeigneter  Organisafton  über
das  ganze  Reichsgebiet  nicht  für  möglich  hielt.
Die  weitere  Darstellung  soll  zunächst  die  Regelung  des  Verkehrs ­
  mit  Frischgemüse  zeigen,  während  die  Gemüsedauerwaren
in  einem  besonderen  Abschnitt  zusammenhängend  behandelt
werden  sollen.
IV.  Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  frischem
Gemüse.
A.  Das  Wirtschaftsjahr  1916.
1.  Die  Verordnung  vom  15.  Juli  1916.
In  den  Besprechungen  mit  Sachverständigen  aller  Erwerbszweige ­
  und  aus  allen  Teilen  des  Reiches,  welche  die  Reichsstelle
gleich  irach  der  Aufnahme  ihrer  Tätigkeit  abhielt,  wurden  zahl-
        <pb n="29" />
        27

reiche  Klagen  darüber  laut,  daß  die  Preise  für  Gemüse  allenthalben ­
  sprungweise  stiegen  und  die  Märkte  ungenügend  beschickt
seien.  Auch  auf  schriftlichem  Wege  gingen  der  Reichsstelle
derartige  Klagen  zu.  Als  ein  Hauptgrund  hierfür  stellte  sich  sehr
bald  heraus,  daß  Händler  aller  Art  in  übermäßiger  Weise  G  e  -
müse  aufkauften,  um  es  den  perarbeitenden
I  n  d  u  st  r  i  e  n,  vorwiegend  den  Dörrgemüse-  und  Sauerkrautfabriken, ­
  zu  liefern.  Hierbei  wurde  keinerlei  Rücksicht  auf  die
augenblicklichen  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  genommen,  und  die
Preise  waren  derart,  daß  das  kaufende  Publikum  nur  geringe
Mengen  erwerben  konnte,  während  Dörrfabriken  und  Sauerkr-aut»
Einlegereien  in  Erwartung  später  eintretender  Knappheit  und  damit ­
  vorteilhafter  Absatzmöglichkeit  für  ihre  Fabrikate  jeden  Preis
anzulegen  gewillt  waren.  Aus  dem  Rheinlande  kamen  zuverlässige ­
  Nachrichten,  daß  ganze  Weißkohlfelder  in  unreifem  Zustande ­
  in  Bausch  und  Bogen  zu  hohen  Preisen  von  Dörrfabriken
erworben  und  daß  dafür  Preise  gezahlt  würden,  nach  denen  der
Zentner  Weißkohl  mit  etwa  14  M.  gegen  einen  Friedenspreis  von
etwa  1  M.  vergütet  wurde.
Hier  mußte  schleunigst  eingegriffen  werden.  Da  es  sich  zunächst ­
  lediglich  um  Sommergemüse  handelte,  das  gerade  zur  Ernte
kam  und  im  Frieden  stets  vorwiegend  dem  Frischverbrauche  zugeführt ­
  worden  war,  während  zur  Haltbarmachung  erst  die
späteren  Sorten  verwendet  zu  werden  pflegten,  wurde  mit  der
Verordnung  über  vorläufige  Maßnahmen  zur  Regelung  des  Verkehrs ­
  mit  Gemüse  und  Obst  vom  16.  Juli  1916  (RGBl.  S.  744)
das  Dörren  von  G  e  m  ü  s  e  u  n  d  d  i  e  H  e  r  st  e  l  l  u  n  g  von
Sauerkraut  bis  zum  1.  A  u  g  u  st  bei  hoher  Strafe  gänzlich ­
  verboten.  Nur  wurde  den  Landeszentralbehörden  die
Befugnis  -der  Ausnahmebewilligung  erteilt,  .hie  einerseits  für
Fälle  vorgesehen  werden  mußte,  in  denen  Gemüse  nur  durch  Verarbeitung ­
  vor  dem  Verderb  bewahrt  werden  konnte,  anderseits ­
  aber  auch  zugunsten  dringlicher  Heereslieferungen  zu  erteilen ­
  war.
Da  fernerhin  beobachtet  wurde,  daß  in  übermäßiger  Weise
seitens  des  Handels  und  der  verarbeitenden  Industrie,  aber  auch
von  Kommunalverbänden,  langfristige  Verträge  über  den  Erwerb
von  Gemüse  abgeschlossen  wurden,  wobei  sich  die  abschließenden
Stellen  gegenseitig  in  rücksichtsloser  Weise  überboten,  so  wurde  bis
auf  weiteres  der  Abschluß  von  Kaufverträgen  und  anderen ­
  Verträgen,  die  den  Erwerb  von  Gemüse,  einschließlich
Zwiebeln,  zum  Gegenstand  hatten  und  ganz  oder  teilweise  erst
        <pb n="30" />
        28
hach  dem  15.  August  zu  erfüllen  waren,  verboten.  Ausnahmen
.konnte  die  Neichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  zulassen.  Die
Übertretuug  wurde  mit  hoher  Strafe  bedroht,  außerdem  waren
aber  alle  der  Vorschrift  zuwider  abgeschlossenen  Verträge  gemäß
§  134  BGB.  als  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstoßend  nichtig.
Das  traf  auf.  alle  derartigen  Verträge  zu,  die  in  der  Zeit  vom
18.  Juli  bis  7.  August  1916  abgeschlossen  worden  Waren;  denn
mit  Ablauf  des  7.  August  trat  —  wie  später  zu  zeigen  sein  wird  —
die  Verordnung  wieder  außer  Kraft.
Endlich  wurde  für  alle  vor  dem  18.  Juli  abgeschlossenen  Verträge ­
  über  den  Erwerb  von  Gemüse  und  Dörrgemüse,  die  ganz
oder  teilweise  nach  dem  15.  August  zu  erfüllen  waren,  eine  A  n  -
zeige  an  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vorgeschrieben, ­
  aus  der  Name  und  Wohnort  der  Vertragschließenden, ­
  Gegenstand  des  Vertrags,  Menge  und  Preis  ersichtlich ­
  waren,  und  die  einen  Überblick  über  den  Umfang  der  getätigten
Vorverkäufe  und  Preise  geben  sollte./  .Der  Überblick  sollte  etwa
weiter  zu  treffende  Maßregeln  vorbereiten  und  unterstützen.  Mit
der  Verordnung  wurde  eine  amtliche  Pressenotiz  veröffentlicht,  in
der  weitere  Anordnungen  zur  Verhinderung
von  Preistreibereien  angekündigt  wurden,  mit
dem  Hinweis,  daß  man  auch  vor  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen
trotz.'der  ihnen  anhaftenden  Mängel  nicht  zurückschrecken  würde.
Das  Material,  das  der  Anzeigepflicht  zufolge  nach  und
nach  einging,  war  offensichtlich  sehr  lückenhaft.  Immerhin  bestätigte ­
  es  die  Annahme,  daß  an  den  Barabschlüssen  überwiegend
die  verarbeitenden  Betriebe  beteiligt  waren.  Denn  während  im
ganzen  Abschlüsse  über  insgesamt  rund  2%  Millionen  Zentner
Gemüse  vorgelegt  wurden,  waren  hieran  die  Konservenfabriken,
Dörranstalten  'und  Sauerkrautbctricbe  allein  mit  rund
2 1 4  Millionen  Zentnern  beteiligt.  Dagegen  zeigte  sich  überraschenderweise, ­
  daß  die  Preise,  zu  denen  abgeschlossen  war,  im  allgemeinen
  nicht  übermäßig  hoch  waren,  jedenfalls  die  früheren
Höchstpreise  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1916  nicht
'wesentlich  überstiegen,  wobei  allerdings  zu  berücksichtigen  ist,  daß
es  sich  danials  um  Winterpreise  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres
-gehandelt  hatte  und  es  außerdem  trotz  der  vorgesehenen  Strafe
zweifelhaft  erscheinen  muß,  ob  die  Angaben  imnier  richtig  erstattet
worden  sind.
Nachdem  die  Frühgemüse-Ernte  im  allgemeinen  beendet  und
die  Verarbeitung  von  Gemüse,  wie  später  im  Abschnitt  V.  zu
zeigen  sein  wird,  straff  geregelt  worden  war,  konnte  die  von  vorn ­
        <pb n="31" />
        herein  als  vorübergehende  Maßregel  gedachte  Verordnung  und
mit  ihr  das  Verbot  des  Dörrens,  der  Sauerkrautbereitung  und
des  Abschlusses  von  Verträgen  durch  die  Verordnung  über  die
Verarbeitung  von  Gemüse  vom  6.  August  1916  (RGBl.  S.  914)
wieder  aufgehoben  werden.
2.  Die  Absatzregelung  für  Weißkohl.
In  den  Sommermonaten  1916  traten  dank  guter  Ernten  besondere ­
  Schwierigkeiten  in  der  Gemüseversorgung  nicht  zutage.
Die  verarbeitenden  Industrien  waren  unter  Aufsicht  genommen
und  machten  der  Frischgemüse-Versorgung  keinen  übermäßigen
Wettbewerb  mehr;  es  waren  ihnen  insbesondere  Preise  für  den
Einkauf  ihrer  lltohwaren  vorgeschrieben  worden,  die  sie  nicht  überschreiten ­
  durften,  und  auf  deren  Grundlage  die  Preisberechnungen
für  die  Erzeugnisse  aufgestellt  werden  sollten.  Besondere
Schwierigkeiten  stellten  sich  zuerst  bei  der  Beschaffung  von  Weißkohl ­
  ein.
Mit  steigender  Besorgnis  beobachteten  die  verantwortlichen
Stellen  seit  einiger  Zeit,  in  welch  ungerechtfertigter  Weise  die
Preise  für  den  Weißkohl  in  allen  Landesteilen  in  die
Höhe  gingen.  Diese  Preissteigerung  mußte  um  so  weniger  gerechtfertigt ­
  erscheinen,  als  gleichzeitig  aus  allen  Erzeugungsgebieten
eine  gute,  zum  Teil  sogar  eine  außergewöhnlich  reiche  Ernte  gemeldet ­
  wurde.  Dazu  kam,  daß  von  der  Weißkohl  verarbeitenden
Industrie,  den  Dörranstalten,  vor  allem  aber  den  Sauerkrautfabriken, ­
  geklagt  wurde,  daß  zu  einigermaßen  günstigen  Preisen,
die  ein  Festhalten  an  den  für  die  Fabrikate  vorgeschriebenen  Absatzpreisen ­
  ermöglicht  hätten,  Ware  überhaupt  nicht  zu  bekommen
sei.  Da  hierdurch  die  Versorgung  vor  allem  des  Heeres,  aber
gleichermaßen  auch  der  Zivilbevölkerung  mit  diesen  wichtigen,  für
den  Winter  und  die  gemüsearme  Zeit  dringend  benötigten
Nahrungsmitteln  ernstlich  gefährdet  schien,  mußte  ein  Eingriff
erfolgen.  Die  im  vorigen  Jahre  mit  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen ­
  gemachten  Erfahrungen  ermutigten  nicht  dazu,  denselben
Weg  auch  jetzt  zu  betreten,  und  weit  man  auch  nach  Möglichkeit
eine  so  einschneidende  Maßnahme,  wie  sie  bei  Zwetschen  und
Äpfeln  (durch  Beschlagnahme  zur  Sicherung  der  Heeresversorgung
mit  Marmelade)  vorgenommen  worden  war,  vermeiden  wollte,  so
wurde  auf  Antrag  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  die
Verordnung  über  den  Absatz  von  Weißkohl  vom
21.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  1187)  erlassen,  zu  deren  Ausführung
die  Bekanntmachung  der  Reichsstelle  über  den  Absatz  von  Weiß-
        <pb n="32" />
        30

kohl  vom  21.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  dir.  250  vom  23.  Oktober ­
  1916)  erging.  Danach  -durfte  in  gewissen  Erzeugergebieten
—  es  waren  zunächst  106  Bezirke  —  Weißkohl  nur  an  die  von  der
Reichsstelle  beauftragten  Kommissionäre  abgesetzt  werden.  Voir
den  Beschränkungen  der  Verordnung  blieben  zunächst  die  Mengen
frei,  die  der  Erzeuger  in  seinem  Haushalte  verbrauchen  oder  in
seinem  eigenen  Betriebe  verarbeiten  wollte,  dann  aber  auch
Mengen  bis  zu  10  Kilogramm,  die  innerhalb  des  einzelnen  Sperrgebietes ­
  an  einen  Verbraucher  unmittelbar  abgesetzt  werden
sollten.  Die  Pflicht  zur  Auskunftserteilung,  pfleglichen  Behandlung ­
  und  die  Möglichkeit  der  Enteignung  waren  vorgesehen.  Die
Festsetzung  des  Ü  b  e  r  n  a  h  m  ep  r  e  i  s  e  s  erfolgte  auf  Grund  von
Gutachten  örtlicher  sachverständiger  Kommissionen;  es  wurde  im
allgemeinen  ein  Preis  von  3  M.  für  den  Zentner  festgesetzt.  Der
Erfolg  der  Maßnahme  war  günstig.  Es  gelang  der  Reichsstelle,
etwa  2  Millionen  Zentner  Weißkohl  zu  erwerben,  die  nach  einem
Schlüssel  verteilt  wurden,  der  unter  Mitwirkung  eines  aus  Vertretern ­
  der  Hauptverbraucher  (Dörrgeniüse-  und  Sauerkrautfabriken
  sowie  Kommunalverbände)  zusammengesetzten  Ausschusses
festgelegt  worden  war.
3.  Die  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e  für  Rüben  und  Zwiebeln,
die  Befchlagnah  m  e  d  e  r  Kohlrüben.
Die  Knappheit  an  allen  Nahrungsmitteln  und  die  ungünstige
Kartoffelernte  führte  dazu,  daß  in  steigendem  Umfange  Kohlrüben
zur  menschlichen  Ernährung  herangezogen  werden  mußten,  die  im
Frieden  in  vielen  Teilen  und  Bevölkerungskreisen  des  Reiches
nur  zu  Futterzwecken  verwendet  worden  waren.  Die  Kohlrübenernte ­
  war  1916  sehr  gut  ausgefallen,  der  Ertrag  wurde  auf  rund
124  Millionen  Zentner  geschätzt.
Trotzdem  machten  sich  ebenso  wie  bei  anderen  Rübensorten
starke  Preissteigerungen  bemerkbar.  Es  wurde  daher  mit  Verordnung ­
  vom  26.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  1204)  ein  E  r  z  e  u  g  e  r-Höch
  st  preis  für  Wasserrüben  (Stoppelrüben,  Herbstrüben ­
  unter  Ausschluß  der  Teltower  Rüben),  Runkelrüben
und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der  roten  Rüben,
ferner  für  Kohlrüben  und  Möhren  aller  Art  festgesetzt ­
  und  den  Landeszentralbehörden  bindend  die  Festsetzung
von  Groß-  und  Kleinhandels-Höchstpreisen  aufgegeben.  Verträge,
die  zwischen  Erzeugern  und  Dritten  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen
  waren,  wurden  unter  der  Voraussetzung,  daß  sich  die
Rüben  beim  Inkrafttreten  der  Verordnung  —  das  war  mit  dem
        <pb n="33" />
        31

Ablauf  des  27.  Oktober  1916  —  noch  auf  dem  Grundstücke  des  Erzeugers ­
  befanden,  für  ungültig  erklärt  und  das  Recht,  dies  hinsichtlich ­
  der  im  Handel  abgeschlossenen  Verträge  ansznsprechen.
den  Landeszentralbehörden  gegeben.
Außerdem  wurde  eine  Enteignungsbefugnis  vorgesehen  und
schließlich  den  Kommunalverbänden  das  Recht  eingeräumt,  A  u  sfuhrverbote
  oder  Ausfuhrbeschränkungen  für
R  ü  b  e  n  zu  erlassen.  Letzteres  kann  vielleicht  befremden!  denn  seit
Beginn  der  Kriegswirtschaft  war  man  der  örtlichen  Abschließung
einzelner  Reichsteile  und  gar  einzelner  Verwaltungsbezirke
immer  entgegengetreten,  und  noch  mit  Bekanntmachung  vom
6.  Juni  1916  kRGBl.  S.  439)  war  durch  eine  Abänderung  der
Preisprüfnngsstellen-Verordnung  dem  Reichskanzler  ein  weiteres
Recht  eingeräumt  worden,  gegen  örtliche  Abschließnngsversnchc
vorzugehen.  Allein  man  muß  in  Rücksicht  ziehen,  daß  schon  damals ­
  mit  einer  Versorgungsregelung  für  Kohlrüben  gerechnet
wurde  und  deshalb  schon  jetzt  ein  übermäßiges  Abfließen  der
Rüben  in  einzelne  große  Bedarfsgebiete  verhindert  werden  mußte,
ferner  war  zu  berücksichtigen,  daß  bei  aller  Wichtigkeit  der  Rüben
für  die  menschliche  Ernährung  einzelne  Sorten,  namentlich
Wasser-,  Stoppel-  und  Herbstrüben,  sowie  Runkelrüben,  aber  zum
Teil  auch  Kohlrüben,  in  erster  Linie  als  Futtermittel  gebraucht
werden  mußten;  daher  mußte  jeder  Kommnnalverband  in  die  Lage
gesetzt  werden,  den  Fnttermittelbedarf  seines  Bezirkes  sicherzustellen. ­
  Darüber  hinaus  sollten  der  Lieferung  aus  Überschußkreisen ­
  in  Bedarfskreise  keinerlei  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt
werden,  wie  das  ausdrücklich  z.  B.  in  der  Preußischen  Ausführungsanweisnng
  zum  Ausdruck  gebracht  wurde.  Außerdem
war  von  vornherein  vorgesehen,  daß  gewissen,  vom  Reichskanzler
bestimmten  Stellen  gegenüber  die  Ausfuhrverbote  nicht  gelten
sollten.
Als  nach  Bekanntwerden  der  genaueren  Ernteergebnisse  die
ganze  Schwere  der  Kartoffelnot  in  die  Erscheinung  trat  und  den
Kommnnalverbänden  unter  allen  Uniständen  Kohlrüben  als  Kartoffelersatz ­
  zugewiesen  werden  mußten,  blieb  nichts  übrig,  als  eine
straffe  Bewirtschaftung  der  gesamten  Kohlrübenernte
  anzuordnen  und  die  Kohlrüben  zu  beschlagnahmen.  Das
geschah  durch  die  Bekanntmachung  über  Kohlrüben  vom  1.  Dezember ­
  1916  (RGBl.  S.  1316).  Die  Durchführung  der  Beschlagnähme
  und  Verteilung  wurde  der  Reichskartoffelstelle  übertragen.
Der  von  den  Bedarfsstellen  angemeldete  Bedarf  an  Kohlrüben ­
  belief  sich  einschließlich  de?  Bedarfs  für  das  Heer,  die
        <pb n="34" />
        Marine,  für  die  Kriegsgesellschaften  für  Dörrgemüse,  für  Sauerkraut ­
  und  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  —  letztere  sollte
die  Kphlrüben  als  Streckungsmittel  für  Marmelade  verwenden  —-auf
  rund  45  Millionen  Zentner.  Die  Schwierigkeiten  bei  der
Aufbringung  so  großer  Mengen  waren  bedeutend:  dazu  traten  die
Beförderungsschwierigkeiten  infolge  Wagenmangels  und  des
außergewöhnlich  strengen  Frostes,  so  daß  bei  weitem  nicht  so  große
Mengen  verteilt  werden  konnten,  wie  ursprünglich  vorgesehen  war.
Immerhin  konnte  der  dringendste  Bedarf  gedeckt  werden,  und  es
ist  bekannt,  daß  wir  der  Kohlrübe  zu  einem  großen  Teil  das  Durchhalten ­
  in  jenen  schwierigsten  Monaten  des  Winters  1916/17
verdanken.
Auch  die  Preise  für  Z  w,i  e  b  e  l  n  stiegen  in  jener  Zeit  unverhältnismäßig. ­
  Zwiebeln  waren  schon  zu  Friedenszeiten  eine
beliebte  Spekulationsware  gewesen.  Wieviel  mehr  mußten  die
Kriegszeiten  dazu  verlocken,  sie  zurückzuhalten,  um  ihre  Preise  zu
treiben,  als  der  Bedarf  bei  der  Knappheit  an  allen  Würzmitteln
gestiegen  und  die  Zufuhr-  aus  dem  Auslande  stark  zurückgegangen
war.  In  den  lebten  drei  Friedensjahren  waren  jährlich  durchschnittlich ­
  rund  60  600  Tonnen  Zwiebeln  eingeführt  worden,  davon ­
  allein  etwa  28  000  Tonnen  aus  Ländern,  die  sich  nun  im
Kriegszustände  mit  Deutschland  befanden.  Dieses  Mißverhältnis
zwischen  Angebot  und  Nachfrage  konnte  auch  eine.  gute  inländische
Ernte,  wie  sie  1916  angefallen  war,  nicht  ausgleichen,  und  der
Erfolg  war  die  große  Knappheit  und  übermäßige  Preise.  Die
Regierung  entschloß  sich  daher  zur  Festsetzung  von  Höchstpreisen.
Die  Verordnung  vom  4.  November  1916  (RGBl.  S.  1267)  setzte
Erzeuger-  und  Kleinhandels-Höchstpreise  fest  und  bestimmte  auch
den  zulässigen  Großhandelszuschlag.  Die  Maßnahme  kam  zu  spät:
denn  bic  Zwiebeln  befanden  sich  zum  weitaus  größten  Teil
schon  in  zweiter  und  dritter  Hand,  und  die  derzeitigen  Besitzer
hätten  beim  Verkaufs  zum  Höchstpreise  große  Verluste  erlitten.
Das  führte  zu  einer  übermäßigen  Zurückhaltung  der  Ware  und
in  der  Folge  zu  einem  fast  völligen  Verschwinden  der  Zwiebeln
vom  Markte.  Die  Händler  rechneten  darauf,  durch  einen  möglichst ­
  späten  Verkauf  ihre  Verluste  verringern  zu  können,  und  hierin ­
  bestärkte  sie  die  gewählte  Form  der  Preisfestsetzung.'  Denn  die
Verordnung  setzte  zeitlich  gestaffelte,  vom  14.  November  1916  bis
16.  April  1917  steigende  Preise  fest.  Der  monatliche  Zuschlag
von  75  Pf.  sollte  einen  Ausgleich  insbesondere  für  den  Schwund,
aber  auch  für  Lagerungs-  und  Vehandlungsnnkosten  sein.  Er
war  aber  so  reichlich  bemessen,  daß  die  Händler  auch  unter  Be ­
        <pb n="35" />
        33

rücksichtigung  von  Schwund  und  Spesen  durch  späteren  Verkauf
Vorteile  zu  erzielen  gedachten.  Erst  als  von  der  in  der  Verordnung ­
  vorgesehenen  Enteignungsbefugnis  planmäßig  Gebrauch
gemacht  wurde,  erschien  allmählich  wieder  Ware  am  Markte.
Die  Verordnung  sehte,  wie  erwähnt,  Preise  gleichzeitig ­
  für  Erzeuger,  Groß-  und  Kleinhändler
fest,  im  Gegensatz  zu  den  vorher  behandelten  Höchstpreisverordnnngen
  vom  4.  Dezember  1916,  26.  Januar  und  26.  Oktober  1916,
welche  die  Bestimmung  der  Handelspreise  teils  den  Landeszentralbehörden, ­
  teils  den  Kommunalverbänden  aufgegeben  oder  anheimgestellt ­
  hatten.  Die  Ansichten  darüber,  welchem  der  beiden  Verfahren ­
  der  Vorzug  zu  geben  sei,  sind  geteilt.  Gewiß  ist  eine  einheitliche ­
  Regelung  zum  Vorteil  namentlich  der  mit  der  Preisüberwachung ­
  betrauten  Stellen  und  bis  zu  einem  gewissen  Grade
auch  der  Verbraucher.  Anderseits  sind  die  Handlungsunkosten  je
nach  Größe  und  Lage  des  einzelnen  Ortes  und  der  Art  der  Waren-Verteilung
  recht  verschieden.  Namentlich  spielt  die  Verschiedenheit
der  Frachtkosten  bei  Waren,  die  vorzugsweise  in  wenigen  bestimmten ­
  Gegenden  erzeugt  werden  —  wie  das  z.  B.  bei  Zwiebeln
der  Fall  ist  —,  eine  so  große  Nolle,  daß  eine  unterschiedslos  gleiche
Festsetzung  der  Preiszuschläge  leicht  dazu  führen  kann,  daß  einem
Teil  der  Händler  übertrieben  hohe  Gewinne  in  den  Schoß  geworfen ­
  werden,  die  ein'Teil  der  Verbraucher  unnütz  zu  tragen  hat,
während  einem  anderen  Teile  der  Händler  jede  Verdienstmöglichkeit ­
  genommen,  wenn  nicht  gar  ein  Arbeiten  mit  Verlust  zugemutet ­
  wird.  Daß  hierunter  letzten  Endes  wieder  der  Verbraucher ­
  zu  leiden  hat,  da  in  solchen  Gegenden  dann  die  Zufuhr
mehr  oder  weniger  versagt,  liegt  auf  der  Hand.  Diese  Erwägungen
haben,  wie  oben  erwähnt,  dazu  geführt,  daß  auf  dem  Gebiete  der
Preisregelung  für  Gemüse  und  Obst  später  von  der  Reichsstelle
durchgängig  die  Festsetzung  der  Groß-  und  Kleinhandelszuschläge,
wenn  auch  innerhalb  gewisser,  von  der  Zentralstelle  vorgeschriebener ­
  Grenzen,  den  örtlichen  Stellen  übertragen  worden  ist.
Bei  der  Durchführung  tauchten  Zweifel  darüber  auf,  ob  die
Höchstpreise  für  Rüben  und  Zwiebeln  auch  auf  a  u  s  dem  A  »  slande
  eingeführte  Ware  anwendbar  sei.  Die  Rechtsprechung, ­
  insbesondere  diejenige  des  Reichsgerichts,  war  damals
noch  nicht  feststehend,  so  daß  es  auf  alle  Fälle  sicherer  erschien,  durch
eine  Sondcrbestimmung  den  Zweifel  auszuschließen.  .  Diese  Bestimmung ­
  konnte  nur  in  dem  Sinne  ausfallen,  daß  die  durch  die
Rcichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  eingeführten  und  in  den  Verkehr
  gebrachten  Rüben  und  Zwiebeln  —  andere  Ware  kam  nach
H-ft  41/42.  3
        <pb n="36" />
        34

Inkrafttreten  der  Einfnhrzusammenfassnng  (vgl.  Seite  77)  nicht
in  Frage  —  dem  Höchstpreis  nicht  unterfielen.  Sonst  wäre  jede
Einfuhr  unterbunden  worden,  -da  die  Preise  aus  den  ausländischen
Märkten  wesentlich  höher  waren  und  dazu  noch  erhebliche  Beförderungskosten ­
  kamen.  Die  Bundesregierungen  wurden  dementsprechend ­
  ersucht,  diesen  Grundsatz  in  den  von  ihnen  zu  erlassenden ­
  Ausführungsbestimmungen  zum  Ausdruck  zu  bringen,
was  dann  auch  geschehen  ist.

B.  Die  neue  Form  der  Bewirtschaftung.
1.  Vorbedingungen  für  Aufstellung  eines  neuen
Wirtschaftsplanes,  insbesondere  die  Sch  a  f  f  u  n  g
eines  Unterbaues  für  die  Reichs  st  eile.
AIs  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  Mitte  Mai  1916
geschaffen  wurde,  stand  sie  zunächst  auf  sich  allein  angewiesen  da;
es  fehlte  in  den  Bundesstaaten  an  gleichgearteten  Stellen  zu  ihrer
Unterstützung.  Zwar  stand  es  ihr  frei,  sich  der  Behörden  der
allgemeinen  Staatsverwaltung  zu  bedienen,  und
für  Preußen  hatte  sich  insbesondere  der  Minister  -des  Innern  alsbald ­
  mit  dem  unmittelbaren  amtlichen  Verkehr  zwischen  diesen  und
der  Reichsstelle  einverstanden  erklärt,  allein  diese  Stellen  waren
bei  dem  verminderten  Beamtenstande  und'-der  Überlastung,  die
ihnen  die  Kriegswirtschaft  mit  ihren  ganz  neuen  Ausgaben  gebracht ­
  hatte,  nur  in  sehr  unzureichendem  Maße  in  der  Lage  und
auch  häufig  nicht  einmal  sonderlich  bereitwillig,  sich  eindringlich
mit  den  Aufgaben  zu  beschäftigen,  welche  ihnen  die  Reichsstelle  znr
Erledigung  übertrug.  Dazu  fehlte  ihnen,  auch  der  Überblick  und
der  enge  Zusammenhang  mit  der  Reichsstelle,  der  allein  sie  befähigt ­
  hätte,  in  der  Bearbeitung  des  außergewöhnlich  schwierigen
Gegenstandes  Ersprießliches  zu  leisten.
Dieser  Mangel  an  ausführenden  Stellen  hatte  sich  erstmals
bei  der  im  September  1916  durchgeführten  Obstbeschlagnahm-e
fühlbar  gemacht*;  der  mangelnde  Erfolg  ist  damals  zweifellos
zum  großen  Teil  auf  die  unzureichenden  Kräfte  zurückzuführen,
denen  die  Erfassung  des  Obstes  in  aller  Eile  übertragen  werden
mußte.  Besser  vorbereitet  hatte  sich  die  Reichsstelle  auf  die  vorstehend ­
  geschilderte  Bewirtschaftung  des  Weißkohls  (vgl.
oben  S.  29  f.).  Hier  waren  in  allen  den  Kreisen,  die  für  die

schaft"

Vgl.  hierüber  &amp;lt;©.  22  ff.  von  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirt-
        <pb n="37" />
        35

Sperrung  vorgesehen  waren,  auf  Vorschlag  der  Vorstände  der  betreffenden ­
  Kreise  Kommissionäre  ernannt,  in  ein  festes  Vertrags-Verhältnis
  gebracht,  genau  über  ihre  Aufgaben  und  Befugnisse
belehrt  und  mit  dem  nötigen  Rüstzeug  ausgestattet  worden.  Die
bevorstehende  Absahregelung  für  Weißkohl  beschleunigte  hier  nur
das  Vorgehen  der  Reichsstelle,  die  schon  seit  einiger  Zeit  die  Notwendigkeit ­
  erkannt  hatte,  sich  allenthalben  örtliche  Vertreter ­
  zu  sichern,  denen  sie  schnell  besondere  Aufträge  zur  Durchführung ­
  übertragen  konnte.  Das  K  o  m  m  i  s  s  i  o  n  ä  r  w  e  s  e  n
sollte  ursprünglich  weiter  ausgebaut  und  über  das  ganze  Reichsgebiet ­
  ausgedehnt  werden.  Allein  sehr  bald  erkannte  man,  daß
auch  diese  Einrichtung  nicht  ausreichen  würde,  wenn,  wie  kaum
zu  vermeiden,  einschneidendere  Maßnahmen  ergriffen  werden
mußten.  Einerseits  waren  die  Kommissionäre  schwer  zu  überwachen, ­
  sie  hatten  keine  eigenen  Geldmittel  zur  Durchführung
etwaiger  Kaufaufträge,  vor  allem  aber  fehlte  es  an  einer  behördlichen ­
  Stelle,  deren  sich  die  Reichsstelle  bedienen  konnte.
Diese  Mängel  erkannte  der  neue  Leiter  der  Reichsstelle  bei
seinem  Amtsantritt  im  Dezember  1916  alsbald,  und  auf  seine
Veranlassung  erging  vom  Kriegsernährungsaint  ein  dringliches
Rundschreiben  an  alle  Bundesregierungen,  in  dem  um  Einrichtung
besonderer  Land  es  st  eilen  für  Gemüs  e  und  Ob  st  ersucht
wurde.  Dem  Ersuchen  wurde  allenthalben  nach  Überwindung
einiger  Schwierigkeiten  entsprochen.  In  den  größeren  Bundesstaaten ­
  wurden  auch  noch  Unterstellen  geschaffen,  so  in  Preußen  die
Provinzial-oderBezirks  stellen  bei  den  Oberpräsidien
oder  Regierungen  und  die  K  r  e  i  s  st  e  l  l  e  n.
Diese  Stellen  haben  im  allgemeinen  segensreich  gewirkt,  ohne
sie  wäre  die  Durchführung  der  später  zu  besprechenden,  notwendigerweise
  verwickelten  Bewirtschaftungsart  der  Reichsstelle
unmöglich  gewesen.  Sie  allein  sind  in  der  Lage,  in  ständiger
Fühlungnahme  mit  der  Hauptstelle,  deren  Absichten  kennend,  dabei ­
  aber  den  örtlichen  Verhältnissen  nahestehend,  die  beschlossenen
Maßnahmen  so  durchzuführen,  wie  es  zum  Besten  des  allgemeinen
Ganzen  und  dabei  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  örtlichen
Bedürfnisse  und  Eigentümlichkeiten  erforderlich  ist.  Den  Versuchen ­
  einzelner  Stellen  in  den  Überschußgebieten,  den  Vorteil
ihres  engeren  Wirkungskreises  zu  lebhaft  wahrzunehmen,  konnte
unschwer  entgegengetreten  werden.
Ein  großer  Übelstand  hatte  bisher  darin  bestanden,  daß
Heeres-  und  Marine-Bedarfs  st  eilen  bzw.  deren
Aufkäufer,  durch  die  unbedingte  Notwendigkeit  der  Sicherstellung
3*
        <pb n="38" />
        des  Bedarfs  für  die  bewaffnete  Macht  getrieben,  teilweise  nicht
genügend  auf  die  Jnnehaltung  der  bestehenden  Vorschriften,
namentlich  der  Höchstpreise,  bedacht  gewesen  waren.  Deshalb
wurde  Ende  Dezember  1916  mit  dem  Kriegsministerium  eine  Vereinbarung ­
  dahin  getroffen,  daß  diese  Stellen  auf  den  selbständigen
Ankauf  von  Gemüse  zur  Herstellung  von  Dauerwaren  verzichteten
und  dafür  die  Reichsstelle  es  übernahm,  ihnen  die  erforderlichen
Mengen  an  Gemüse-Dauerwaren  zuzuweisen.  Diese  Regelung,  auf
deren  genaue  Durchführung  die  Reichsstelle  stets  entscheidendes
Gewicht  gelegt  hat,  wurde  mit  Recht  ebenso  wie  der  VerwaltungsUnterbau ­
  der  Reichsstelle  als  unerläßliche  Vorbedingung  für  die
Aufstellung  eines  neuen  Wirtschaftsplanes  betrachtet.
Eine  dritte  Vorbedingung  zur  erfolgreichen  Durchführung
eines  neuen  Bewirtschaftungsplanes  war  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Waren  ausländischen  Ursprungs,
deren  Menge  nach  Möglichkeit  gesteigert  werden  mußte,  die  aber
ihres  naturgemäß  höheren  Preises  wegen  nur  von  einer  Stelle
aus  und  unter  Vorkehrungen  gegen  eine  Vermischung  und  Vertauschung
  mit  Inlandsware  in  den  Verkehr  gebracht  werden
durften.  Die  Einzelheiten,  die  auch  aus  politischen  Gründen  eine
Zusammenfassung  der  Einfuhr  in  einer  Hand  notwendig  erscheinen ­
  ließen,  und  die  verschiedenen  Maßregeln,  die  ergriffen
wurden,  können  heute  noch  nicht  in  der  Öffentlichkeit  erörtert
werden.  Soweit  dies  möglich  ist,  wird  in  Abschnitt  VI  darüber
berichtet.
Nachdem  die  geschilderten  drei  Vorbedingungen  erfüllt  waren,
konnte  mit  Aussicht  auf  Erfolg  der  nunmehr  zu  besprechende  Plan
aufgestellt  und  durchgeführt  werden.
2.  Die  allgemeinen  Grundlagen  des  Bewirtschaftungsplanes ­
  und  die  Vero  r'd  niitig  vom
3.  April  1917.
In  der  Begründung,  die  das  Neichsamt  des  Innern  dem  Entwurf ­
  einer  Verordnung  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle  für
Geinüse  und  Obst  beigab,  stand  der  Satz:  „Selbstverständlich  kann
es  nicht  Ausgabe  dieser  Reichsstelle  sein,  etwa  die  gesamten  Vorräte ­
  an  Gemüse  und  Obst  zu  bewirtschaften  und  zu  verteilen."
Hierin  drückt  sich  der  Standpunkt  aus,  den  die  Regierung  zu  Anfang ­
  des  Krieges  nicht  nur  bei  Gemüse  und  Obst,  sondern  auch
bei  den  meisten  anderen  Nahrungsmitteln  einnahm.  Man  glaubte,
es  werde  genügen,  durch  Höchstpreisfestsetzung  und  andere  mehr
oder  weniger  äußerliche  Mittel  die  krassesten  Auswüchse  zu  be-,
        <pb n="39" />
        87

fettigen,  die  dadurch  entstanden,  daß  das  Gleichgewicht  zwischen
Angebot  und  Nachfrage  gestört  war,  und  hoffte  durch  zahlreiche,
zum  Teil  bis  in  Einzelheiten  gehende  Vorschriften,  die  den  Erzeugern, ­
  Verbrauchern  und  dem  Handel  gemacht  wurden,  eine
erträgliche  Versorgung  der  Bevölkerung  zu  erschwinglichen  Preisen
erreichen  zu  können,  scheute  aber  davor  zurück,  die  Ware  selbst
anzufassen,  in  größerem  Umfang  in  die  Hand  zu  nehmen  und  zu
verteilen.  Zuerst  wurde  diese  Auffassung  beim  Brotgetreide  durchbrochen, ­
  nach  und  nach,  wenn  auch  zögernd,  folgte  die  Bewirtschaftung ­
  der  anderen  Hauptnahrungsmittel:  Fleisch,  Kartoffeln,
Fette,  Zucker,  Eier,  Hülsenfrüchte,  Futtermittel  und  andere.  Es
zeigte  sich  eben,  daß  nur,  wer  die  Ware  in  der  Hand  hat,  ihren
Preis  mit  Sicherheit  regeln,  ihre  angemessene  Verteilung  sicherstellen ­
  kann.  Sollte  und  konnte  man  beim  Gemüse
ebensoweit  gehen?  Die  Bedeutung,  die  das  Gemüse  für
die  Ernährung  erlangt  hatte,  würde  das  wohl  gerechtfertigt  haben,
ebenso  wie  die  unzureichenden  Ergebnisse,  die  man  mit  den  bisher ­
  ergriffenen  Mitteln  erzielt  hatte.  Aber  hier  boten  sich  eineni
so  weitgehenden  Eingriff  denn  doch  ganz  besondere  Schwierigkeiten. ­

Zwar  wäre  eine  Beschlagnahme  des  Gemüses  —
abgesehen  natürlich  von  den  leicht  verderblichen  Frühgemllsesorten
  —  wohl  allenfalls  durchführbar,  wenn  ihr  auch
die  mannigfachsten  Hindernisse  im  Wege  sein  würden.  Es  sei
nur  an  die  große  Zahl  verschiedener  und  durchaus  nicht  in  gleicher
Weise  verwendbarer  Sorten,  die  fast  das  ganze  Jahr  hindurch  andauernden ­
  Ernten,  die  leichte  Verderblichkeit,  die  mangelnden
statistischen  Unterlagen  und  die  schwierige  Handhabung  des  Gemüses ­
  erinnert.  Ganz  undurchführbar  aber  muß  eine  g  e  -
rechte  Verteilung  erscheinen,  die  zwangsläufig  einer  Erfassung
  würde  folgen  müssen.  Ist  es  schon  bedenklich,  allen
Menschen  das  gleiche  Maß  an  Fleisch,  Kartoffeln,  Zucker  und  Fett
zuzuweisen,  so  ist  dies  sicher  bei  Gemüse  unniöglich.  Hier  ist  der
Bedarf  so  verschieden,  die  einzelnen  Sorten  besitzen  so  verschiedene
Vcrwertungsmöglichkeiten  —  man  denke  an  Weißkohl,  der  sowohl
frisch  wie  als  Sauerkraut  verwendet  wird  —,  die  Mengen  fallen
zeitlich  und  örtlich  so  verschieden  an,  daß  irgendein  auch  nur  annähernd ­
  gerechter  Verteilungsschlüssel  weder  aufgestellt  noch  durchgeführt ­
  werden  könnte.  Hier  mußte  zwischen  den  beiden  entgegengesetzten ­
  Standpunkten,  auf  der  einen  Seite  lediglich  Höchstpreisbestimmung
  und  allgemein  regelnde  Maßnahmen  und  auf  der  anderen ­
  Seite  Beschlagnahme  und  Verteilung,  ein  Mittelweg
        <pb n="40" />
        38

gefunden  werden.  Dieses  Bestreben  leitete  die  Neichsstelle  bei
Aufstellung  ihres  Planes  f  ü  r  d  i  e  z  u  k  ü  n  f  t  i  g  e  Gemüse-Wirtschaft.

Die  Grundlagen  dieses  Planes  waren:  1.  straffe,
zentrale  Bewirtschaftung  aller  Erzeugnisse  aus
Gemüse  durch  die  öffentliche  Hand  in  bezug  auf  Herstellung,
Preise  und  Verteilungsart  einerseits  (vgl.  darüber  Seite  61  ff.),
2.  Freiheit  d  es  Handels  im  Verkehr  mit  frischem
Gemüse  anderseits,  beschränkt  durch  rechtzeitige  und  lückenlose
Festsetzung  angemessener  Höchstpreise  für  Erzeuger,  Groß-  und
Kleinhändler,  durch  Konzessionspflicht  für  den  Großhandel,  den
Hausierhandel  am  Ort  und  den  Handel  im  Umherziehen  und  durch
Einführung  des  Schlußscheinzwanges  in  beschränktem  Umfange,
ferner  3.  Abschluß  von  Lieferungsvertrügen  zwischen
Erzeuger  und  Verbraucher  in  weitestem  Umfang  zur  Erfassung  und
Verteilung  eines  erheblichen  Teils  des  Gemüses  schon  vor  der
Ernte,  und  4-.  nötigenfalls  Absatzregelung  für  das
nicht  durch  Lieferungsverträge  gebundene  H  e  r  b  st  g  e  m  ü  s  e.  Zur
Durchführung  dieses  Planes  bedurfte  es  eines  umfassenden  gesetzgeberischen ­
  Eingriffs;  die  Neichsstelle  legte  daher  den  Entwurf  zu
einer  entsprechenden  Verordnung  vor.  Dieser  Entwurf  stellte  die
ganze  Gemüsewirtschaft  auf  eine  neue  Grundlage  und  begegnete
bei  seiner  Durchberatung  nicht  unerheblichen  Widerstünden.  Die
Neichsstelle  aber,  die  erkannt  hatte,  daß  sie  nur  dann  imstande  sein
werde,  die  Regelung  der  Gemllseversorgung  durchzuführen,  wenn
ihr  weitreichende  Befugnisse  im  Sinne  ihrer  Vorschläge  eingeräumt
würden,  blieb  fest,  und  es  gelang  ihr,  alle  Bedenken  zu  beseitigen
und  den  Erlaß  der  V  e  r  o  r  d  n  u  n  g  über  Gemüse,  O  b  st
und  Südfrüchte  vom  3.  April  1917  (RGBl.  S.  307)  zu  erreichen. ­

Im  einzelnen  ist  zu  diesem  System  und  den  Mitteln  zu
seiner  Durchführung  folgendes  zu  bemerken:
Die  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e  mußten  lückenlos  festgesetzt  werden,  d.  h.
es  mußten  Erzeuger-,  Groß-  und  Kleinhandels-Höchstpreise  bestimmt ­
  werden,  und  zwar  —  abgesehen  von  Frühgemüse  —  ein
einheitlicher  Erzeuger-Höchstpreis  für  das  ganze  Reichsgebiet,
während  die  Zuschläge  für  den  Groß-  und  Kleinhandel  zwar  auch
bindend  vorgeschrieben,  in  ihrer  Höhe  aber  je  nach  den  örtlichen
Verhältnissen,  wenn  auch  innerhalb  gewisser  von  der  Reichsstelle
festgelegter  Grenzen,  von  den  Kommunalverbänden  bestimmt
werden  (vgl.  oben  S.  33).  Ein  einheitlicher  Erzeugerpreis  für
Herbstgemüse  rechtfertigt  sich  aus  dem  Gesichtspunkte,  daß  -dieses
        <pb n="41" />
        86

als  Dauerware  weitere  Beförderungen  verträgt  und  auch  im
Frieden  schon  in  allen  Teilen  des  Reiches  zu  annähernd  den
gleichen  Preisen  -vom  Erzeuger  abgegeben  worden  ist.  Ein  weiterer
Grundsatz  der  Reichsstelle  war  der,  die  Höchstpreise  zwar  rechtzeitig
vor  Beginn  der  Ernte,  aber  doch  immer  erst  dann  festzusetzen,
wenn  sich  die  Ernte  einigermaßen  übersehen  läßt,  damit
Änderungen  des  Höchstpreises  nach  Möglichkeit  vermieden  werden.
Soweit  es  schon  vorher,  namentlich  im  Hinblick  auf  die  Förderung
des  Anbauers,  zweckmäßig  erschien,  sind  teils  Richtpreise  bekanntgegeben ­
  worden,  teils  haben  die  Vertragspreise  der  Lieserungsverträge ­
  diesem  Gesichtspunkte  Rechnung  getragen.  Die  nötigen
gesetzlichen  Handhaben  zur  Durchführung  dieser  Preispolitik  bieten
die  88  4  un!d  7  der  Verordnung  vom  3.  April  1917,  nach  denen
die  Reichsstelle  Erzeuger-Höchstpreise,  die  Kommunalverbände
Groß-  und  Kleinhandels-Höchstpreise  festsetzen  können.
Zum  Nutzen  der  Erzeuger  und  um  ihnen  die  Möglichkeit  zu
belassen,  alte  Beziehungen  zwischen  Erzeuger,  Kleinhändler  und
Verbraucher  aufrechtzuerhalten,  bestimmt  8  6  Abs.  2  der  Verordnung, ­
  daß  Erzeuger  —  denen  Erzeugerv,erblinde  und  anerkannte
Saminelstellen  (8  16)  gleichgestellt  sind  —  den  Groß-  bzw.  Kleinhandelspreis ­
  fordern  dürfen,  wenn  sie  Gemüse  auf  eigene  Rechnung ­
  und  Gefahr  weiter  als  bis  zur  nächsten  Verladestelle  versenden ­
  und  am  Bestimmungsorte  an  Kleinhändler  oder  Verbraucher ­
  veräußern.  Um  bei  der  Bemessung  der  Handelszuschläge
durch  die  Kommunalverbände  unberechtigten  Wettbewerb  auszuschließen, ­
  hat  die  Reichsstelle  das  Recht,  den  Kommunalverbänden
allgemeine  Richtlinien  für  die  Preisbemessung  vorzuschreiben  und
auf  deren  sachgemäße  Anwendung  zu  achten,  auch  ändernd  einzugreifen ­
  und  etwaige  Mißgriffe  zu  beseitigen  (8  7),
Der  weitere  Grundgedanke  des  Wirtschaftsplanes  bestand
darin,  daß  von  einer  zentralen  Bewirtschaftung  mit  Beschlagnahme
und  Verteilung  (Rationierung)  ganz  abgesehen  werden  und  alles
G  e  ni  ü  s  e  u  n  d  O  b  st  i  n  rohem  Z  u  st  a  n  d  e  ausschließl
  i  ch  d  u  r  ch  den  freien  Verkehr  auf  den  Märkten  und  in
den  Geschäften  der  Kleinhändler  zum  Verkauf  an  die  Verbraucher
kommen  sollte..  Damit  war  dem  freien  Handel,  dessen  volkswirtschaftliche ­
  Bedeutung  die  Reichsstelle  nicht  verkannte,  die  Möglichkeit ­
  einer  umfassenden  und  zweckdienlichen  Betätigung  gegeben.
Die  Absicht  der  Reichsstelle,  dem  Handel  trotz  der  schwierigen  und
ungewöhnlichen  Verhältnisse  des  furchtbaren  Krieges  ein  umfangreiches ­
  Arbeitsfeld  zuzuweisen,  erschien  aber  nur  ausführbar,  wenn
der  Handel  bereit  war,  sich  gewissen  Beschränkungen  zu  unter-
        <pb n="42" />
        40

Werfen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherstellung  der  Ernährung
unseres  Volkes  während  dieses  Kampfes  um  Dasein  und  Zukunft
ein  Gebot  zwingender  Notwendigkeit  waren.
Die  bisherigen  Erfahrungen,  namentlich  im  Jahre  1916,
hatten  gezeigt,  daß  eine  unbeschränkte  Tätigkeit  des  Handels  bei
der  Versorgung  des  Marktes  mit  Gemüse  und  Obst  den  Verbrauchern ­
  weder  eine  genügende  Menge  von  Ware,  noch  einigermaßen ­
  erträgliche  Preise  zu  gewährleisten  imstande  war.  Obschon
  die  Gemüse-  und  Obsternte  im  allgemeinen  reichlich,  vielfach
sogar  weit  über  dem  Durchschnitt  ausgefallen  war,  verschwand
die  Ware  vom  Markte,  oder  sie  war  nur  zu  P  r  e  i  s  e  n  zu
haben,  die  außer  wenigen  Begüterten  niemand  zu  bezahlen  vermochte.
  Die  sich  folgenden  Beschlagnahmen  und  unvermittelt
erscheinenden  Höchstpreisfestsehungen  waren  nur  die  natürliche
Folge  derartiger  Vorkommnisse.  Um  diesen  Übelständen  beizukommen, ­
  an  denen  der  Handel  zu  einem  nicht  unerheblichen
Teil  die  Schuld  trug,  erschien  cs  notwendig,  von  vornherein  eine
sorgfältige  Auswahl  derjenigen  Personen  vorzunehmen,
die  zum  Handel  mit  Gemüse  zugelassen  wurden,  mehr  als  dies
mit  den  Mitteln  der  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916
und  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1916  (vgl.  darüber  oben
S.  15  ff.)  möglich  war.  Es  wurde  daher  das  Erfordernis  einer
besonderen  Handelserlaubnis  für  den  Handel  im  Umherziehen, ­
  den  Hausierhandel  am  Orte  und  den  Großhandel  vorgeschrieben ­
  (§8  8  und  9  der  Verordnung).  Die  Genehmigung  soll
in  der  Regel  nur  solchen  Personen  erteilt  werden,  die  den  Großhandel ­
  bereits  vor  dem  1.  August  1914  im  Deutschen  Reiche  betrieben ­
  und  in  dieser  Zeit  eine  gewerbliche  Niederlassung  in
Deutschland  besessen  haben.  Die  Genehmigung,  die  durch  Ausstellung ­
  eines  Genehmigungsscheins  erteilt  wird,  kann  jederzeit
widerrufen  werden.  Für  Leiter  von  Sammelstellen,  welche  die
Reichsstelle  oder  eine  Landesstelle  eingerichtet  oder  die  Neichsstelle
sonst  genehmigt  hat,  bedarf  es  einer  solchen  Genehmigung  nicht.
Ist  die  Genehmigung  nicht  ausdrücklich  örtlich  beschränkt,  so
gilt  sie  für  das  ganze  Deutsche  Reich.  Die  Befugnis  zur  Erteilung
der  Genehmigung  hat  die  Neichsstelle  auf  die  Landcsstellen  übertragen. ­
  In  Preußen  ist  eine  weitere  Übertragung  auf  die
Provinzial-  oder  Bezirksstellen  erfolgt.
Neben  dieser  vorbeugenden  Auswahl  erschien  aber  auch  eine
laufende  Überwachung  der  Tätigkeit  des  Handels  bei
der  Preisbildung  erwünscht.  AIs  wirksames  Mittel  war  von
einigen  Kommunalverwaltungcn  schon  seit  einiger  Zeit  der
        <pb n="43" />
        4i

Schlußscheinzwang  eiiannt  worden,  insbesondere  öid
Städte  München  und  Chemnitz  hatten  damit  gute  Erfahrungen
'  gemacht.  Die  Bedenken  gegen  den  Schlußscheinzwang  sind  freilich
nicht  von  der  Hand  zu  weisen.  Er  bildet  zweifellos  eine  Erschwerung ­
  des  Verkehrs,  auch  wenn  der  Schein  in  der  einfachsten
Form  ausgestellt  wird.  Des  weiteren  bildet  auch  seine  Ausstellung
noch  keine  unbedingt  sichere  Gewähr  für  Einhaltung  der  Höchstpreise; ­
  denn  das  Papier  ist  geduldig,  und  bei  dem  Vorteil,  den
unter  Umständen  beide  Teile,  Verkäufer  und  Erwerber,  durch
Verdeckung  einer  Höchstpreisüberschreitung  haben,  können  trotz
Ausstellung  des  Schlußscheins  leicht  Unregelmäßigkeiten  vorkommen. ­
  Aber  es  ist  bisher  noch  nicht  gelungen,  ein  besseres
Mittel  zu  finden.  Der  Schlußschein  bietet  zum  mindesten  in  den
Regelfällen  ein  Mittel,  die  Ware  vom  Erzeuger  bis  zum  Verbraucher ­
  zu  verfolgen:  er  ermöglicht,  vom  Inhaber  der  Ware
jederzeit  den  Nachweis  zu  fordern,  woher  und  zu  welchem  Preise
er  die  Ware  gekauft  hat.  Das  ist  unerläßlich,  obwohl  die  Festsetzung ­
  von  Preisbindungen  auch  für  den  Kleinhandel  vorgesehen
ist.  Denn  diese  Festsetzungen  werden  nicht  immer  in  festen
Preisen  bestehen  können,  da  die  Erzeugerhöchstpreise  für  inländische ­
  Ware  gleicher  Art  verschieden  sind  und  auch  ausländische
Ware  in  Frage  kommt.  Die  Kommunalverbände  werden  sich  vielmehr ­
  häufig  darauf  beschränken  müssen,  anzuordnen,  daß  zu
dem  Erwerbspreise  bestimmt  bemessene  Zuschläge  gefordert
werden  dürfen  (8  7).
Um  die  Verkehrserschwerung  auf  das  tunlichst  geringste  Maß
herabzumindern,  sind  alle  Erleichterungen  vorgesehen,  -die
sich  irgend  mit  dem  zu  erreichenden  Ziele  vereinbaren  lassen.  Der
Schlußscheinzwang  ist  nur  für  die  Hauptgemüsesorten  vorgeschrieben.
  Der  unmittelbare  Verkehr  zwischen  Erzeuger  und
Verbraucher  ist  frei.  Auch  sonst  kann  die  Reichsstelle  weitgehende
Ausnahmen  zulassen  (8  16  der  Verordnung).  Um  die  Durchführung ­
  nach  Möglichkeit  zu  sichern,  sind  für  den  Fall,  daß  der
Kleinhändler  nicht  in  der  Lage  ist,  einen  Schlußschein  vorzulegen,
oder  wenn  begründete  Zweifel  an  der  Echtheit  bestehen,  Rechtsnachteile ­
  dergestalt  angedroht,  daß  die  Preise  für  die  betreffenden
Warenmengen  vom  Kommunalverbände  festgesetzt  werden  (8  10
Abs.  5  der  Verordnung).
Das  dritte  wichtige  Glied  im  Plane  der  Reichsstelle  bilden
die  L  i  e  f  e  r  u  n  g  s  v  e  r  t  r  ä  g  e.  Unter  dem  12.  Dezember  1916
war  das  Rundschreiben  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts ­
  von  Batocki  über  die  Lieferungsverträge  an  die
        <pb n="44" />
        CSS5ZS

42

Bundesregierungen  ergangen.  Es  empfahl  für  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  solchen  Waren,  die  sich  ihrer  Natur  nach  zu  Beschlagnahmen ­
  und  straffer  Zwangsbewirtschaftung  nicht  eigneten,  die
aber  bei  der  langen  Dauer  des  Krieges  doch  von  zunehmender
Wichtigkeit  für  die  allgemeine  Volksernährung  geworden  seien,
den  Abschluß  solcher  Lieferungsverträge.  Durch  die  Sicherheit,
die  sie  dem  Erzeuger  hinsichtlich  der  Verwertbarkeit  seiner  Ernte
gäben,  würden  sie  fördernd  auf  die  Erzeugung  wirken  und  bei
richtiger,  unter  Aufsicht  der  zuständigen  Stellen  erfolgender  Handhabung ­
  ein  Mittel  sein,  die  erzeugten  Waren  richtig  zwischen  dem
Frischverbrauch  im  Sommer  und  Herbst  und  der  Verarbeitung  zu
Dauerwaren  für  Winter  und  Frühjahr  zu  verteilen.
Hiermit  sind  jedoch  die  Vorteile  der  Lieferungsverträge  im
allgemeinen  und  für  Gemüse  im  besonderen  bei  weitem  nicht  erschöpft. ­
  Sie  haben  einmal  eine  ungewöhnliche  politische
W  i  r  k  u  n  g,  indem  sie  dazu  beitragen,  die  Beziehungen  zwischen
Erzeuger  und  Verbraucher,  zwischen  Land  und  Stadt,  enger  zu
gestalten  und  bei  den  bedauerlichen  Gegensätzen,  die  der  Krieg
hier  gezeitigt  hat,  Versöhnung  und  Verständigung  zu  sördern.  Sie
sind  ferner  geeignet,  indem  sie  die  zahlreichen  Kräfte  einschalten, ­
  deren  sich  Kommunalverbände  und  Großverbraucher
beim  Abschluß  der  Lieferungsverträge  bedienen,  das  Gemüse  in
allen  Teilen  des  Reiches  aufzusuchen  und  aufzusaugen,  auch  soweit
es  nicht  im  Großbetrieb  und  feldmäßig  erzeugt  wird,  und  es  dahin ­
  zu  lenken,  wo  Bedarf  ist.  Hiermit  wird  von  vornherein
schon  lange  vor  der  Ernte  ein  großer  Teil  der  Ernte
zweckentsprechend  verteilt,  eine  Aufgabe,  die  von
einer  zentralen  Stelle  aus  niemals  mit  Aussicht  auf  Erfolg  angefaßt ­
  werden  könnte.  Endlich  aber  bietet  der  Lieferungsvertrag
ein  weites  Betätigungsfeld  für  den  Handel,  dem  so
Gelegenheit  zur  Entfaltung  seiner  im  übrigen  durch  die  Kriegswirtschaft ­
  allenthalben  eingeschränkten  Tätigkeit  geboten  wird.
Mit  den  Lieferungsverträgen  soll  den  Kommunalverbänden
und  Großverbrauchern  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,  sich
schon  vor  der  Ernte  das  Rückgrat  für  die  Versorgung
ihrer  Einwohner  und  Betriebe  mit  Gemüse  zu  sichern.  Für  den
Rest  der  Ernte  war  die  freie  Betätigung  -des  Handels  vorgesehen.
Da  es  jedoch  nicht  ausgeschlossen  war,  daß  auch  dabei  noch  Mißstände
  zutage  treten  könnten,  mußte  für  äußerste  Fülle  der  Reichsstelle ­
  die  Befugnis  gegeben  sein,  weitgehend  einzugreifen.  _  Die
Verordnung  vom  3.  April  1917  sieht  daher  eine  Absatzb
  e  s  ch  r  ä  n  k  u  n  g  u  n  d  eine  Enteignung  vor  (88  11  bis
        <pb n="45" />
        43

13  -der  Verordnung).  Das  nähere  hierüber  wird  später  darzustellen
sein,  zunächst  soll-über  die  Lieferungsverträge  und  die  Preisregelung, ­
  wie  sie  im  Laufe  des  Jahres  1917  nun  tatsächlich  zur
Durchführung  gelangt  sind,  noch  einiges  gesagt  wenden.
3.  Lieferungsverträge  und  Preisregelung.
Sollte  das  ganze  Werk  der  Lieferungsverträge  seinen  Zweck
erfüllen,  so  mußte  es  von  vornherein  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten ­
  geregelt,  es  mußte  vor  allem  dafür  Sorge  getragen
werden,  daß  nicht  neben  dem  gewissermaßen  amtlichen  Lieferungsvertrage ­
  noch  andere  Verträge  einherliefen,  die  der  Aufsicht  der
Reichsstelle  entzogen  waren.  Zwar  waren  die  Lieferungsverträge
der  Reichsstelle  mit  gewissen  Vorrechten  ausgestattet.  Durch
Erlaß  voni  9.  Januar  1917  hatte  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts ­
  auf  Antrag  der  Reichsstelle  bestimmt,  daß  der
Erzeuger,  falls  er  einen  Lieferungsvertrag  nach  dem  Normalmuster ­
  der  Reichsstelle  abgeschlossen  hatte,  den  Vertragspreis  auch
dann  bekommen  sollte,  wenn  ein  später  festzusetzender  Höchstpreis
niedriger  sein  würde,  daß  er  aber  anderseits  den  Höchstpreis  erhalten ­
  sollte,  wenn  dieser  höher  ausfallen  würde  als  der  Vertragspreis. ­
  Weiter  bot  der  Lieferungsvertrag  auch  Sicherheit
gegen  etwaige  spätere  Zwangsmaßnahmen,  wie
Beschlagnahme,  Enteignung  usw.
Diese  Anreize  aber  genügten  noch  nicht,  um  alle  anderen
Verträge,  die  zum  Teil  unzulässige  Nebenabreden  enthielten,  zu
verhindern.  Deshalb  schrieb  §  1  der  Verordnung  vom  3.  April
vor,  daß  alle  Verträge,  durch  welche  sich  Erzeuger  vor  der
Aberntung  zur  entgeltlichen  Lieferung  von  Gemüse,  das  von  ihnen
selbst  abgeerntet  wird,  verpflichteten,  der  Schriftform  und  außerdem ­
  —  soweit  sie  nicht  von  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsstelle
selbst  abgeschlossen  wurden  —  der  Geneh  m  i  g  u  n  g  der
Verwaltungsabteilung  der  Reichsst  elle  b  edurften, ­
  daß  ferner  alle  genehmigungspflichtigen  Verträge,  die
bisher  schon  abgeschlossen  waren,  binnen  kurzer  Frist  zur  nachträglichen ­
  Genehmigung  vorzulegen  seien.  Ausgenommen  waren
nur  Verträge  über  Gemüse,  das  unter  Glas  gezogen  war,  und
solche,  die  nur  die  Sicherstellung  des  eigenen  Bedarfs  für  den  Verbraucher ­
  und  seine  Haushaltungsangehörigen  zum  Gegenstand
hatten  (§  1  der  Verordnung).  Dadurch,  daß  die  Reichsstelle  in
der  Folge  Verträge  nur  genehmigt  hat,  wenn  sie  in  den  wesentlichen ­
  Punkten  ihrem  Normalvertrag  entsprachen,  ist  die  nötige
Gleichmäßigkeit  in  die  Preise  und  Lieferungsbedingungen  ge-
        <pb n="46" />
        44

kommen,  die  unlauteren  Wettbewerb  und  damit  ungleichmäßige
Versorgung  nach  Möglichkeit  verhindern  sollten.
Jedenfalls  ist  die  Reichsstelle  allen  Fällen,  in  denen  sie  von
unzulässigen  Nebenabreden  Kenntnis  erhielt,  tatkräftig
nachgegangen.  Die  Lieferung  von  Samen  und  Dünger  seitens  des
Erwerbers  (Kommnnalverband  oder  Großverbraucher)  hat  sie  nur
dann  für  unzulässig  erklärt,  wenn  dafür  der  angemessene  Preis
seitens  des  Anbauers  nicht  entrichtet  wurde.
Eine  weitere  Bestimmung  der  Verordnung  (§§  2  und  3)  gab
der  Reichsstclle  das  Recht,  in  genehmigungspflichtige
Verträge  selb  st  als  Partei  einzutreten,  und  zwar
nicht  nur  anläßlich  des  Genehmigungsverfahrens  selbst,  sondern
auch  noch  später,  bis  zur  Erfüllung,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  daß
der  Vertrag  von  ihr  früher  genehmigt  oder,  soweit  er  ursprünglich
auf  den  Namen  der  Reichsstelle  abgeschlossen  war,  an  eine  andere
Bedarfsstelle  abgetreten  worden  war.  Die  letztere  Bestimmung
sollte  allerdings  nur  im  äußersten  Notfälle  zur  Anwendung
kommen,  namentlich  dann,  wenn  Verträge  vorlagen,  deren  Erfüllung ­
  einen  unwirtschaftlichen  Transport  des  Gemüses  bedingt
hätte.  Im  Winter  1917/18  hat  auf  Drängen  der  Eisenbahn-Verwaltung
  die  Rcichsstelle  in  beträchtlichem  Umfange  von  ihrem
Eintrittsrecht  Gebrauch  machen  müssen.  Der  Eintritt  und  die  Nichtgenehmigung ­
  von  Verträgen  ist  sonst  nur  dann  erklärt  worden,
wenn  sich  einzelne  Bedarfsstellen  in  überreickilickiem  Maße  eingedeckt ­
  hatten  und  dadurch  anderen  eine  auskömmliche  Versorgung
unangemessen  erschwerten.
Die  Normalverträge  der  Reichs  stelle  waren  den
beteiligten  Stellen  erstmalig  unter  dem  2.  Februar  1917  zugegangen, ­
  und  zwar  waren  es  vier  verschiedene  Vertragsentwürfe,
zwei  für  Frühgemüse  und  zwei  für  Herbstgemüse.  Für  letzteres
war  ein  Anbanvertrag  und  ein  Lieferungsvertrag  vorgesehen.  Den
Gegenstand  des  Anbauvertrags  sollte  die  gesamte  Ernte
einer  Anbaufläche  bilden,  während  der  Lieferungsvertrag  die  Hergäbe ­
  einer  bestimmten  Menge  verlangte.  Für  Frühgomüse  war
ebenfalls  Anbau-  oder  Lieferungsvertrag  vorgesehen,  jedoch  in
einem  und  demselben  Formblatt,  während  ein  weiteres  Formblatt
auf  die  besonderen  Verhältnisse  von  Fabriken  zugeschnitten  war,
die  sich  im  Wege  des  Vertrags  die  nötigen  Rohstoffe  zur  Verarbeitung ­
  (Dörrgemüse,  Gemüse-Konserven)  sichern  wollten.
Zum  Abschluß  solcher  Verträge  waren  berechtigt  Kommunalverbände ­
  aller  Art,  auch  die  Landes-,  Provinzial-,  Bezirks-  und
Kreisstellen  und  Großverbraucher.  Bei  letzteren  sind  zwei  Gruppen
        <pb n="47" />
        45

zu  unterscheiden,  einmal  die  eben  erwähnten  Fabrikbetriebe,  dann
aber  auch  große  industrielle  Werke,  Krankenanstalten  und  Heeresund ­
  Marinestellen.
Nicht  vorgesehen  war,  daß  auch  der  Handel  zum  Erwerb
von  Ware  zwecks  Weiterverkaufs  Lieferungsverträge  abschließen
sollte:  derartige  Verträge  sind  in  keinem  Falle  genehmigt  worden.
Vielmehr  sollte  der  Handel  stets  im  Auftrage  eines  Kommunalverbandes ­
  oder  Großverbrauchers  als  Kommissionär  tätig
werden.  Auch  über  diese  Tätigkeit  mußte  naturgemäß  die  Reicksstelle
  dauernd  einen  stberblick  haben:  es  wurden  daher  nur  solche
Kommissionäre  zugelassen,  denen  die  Reichsstelle  eine  A  u  s  w  e  i  skarte
  ausstellte.  Die  Karte  enthielt  Namen  und  Wohnort  des
Kommissionärs  und  bestimmte  Bezirke,  in  denen  er  tätig  werden
durfte.  Hierin  lag  für  die  Reichsstelle  zugleich  eine  Möglichkeit,
von  vornherein  Einfluß  darauf  zu  nehmen,  daß  -die  Verträge  nicht
in  Gegenden  abgeschlossen  wurden,  die  zum  Verbrauchsorte  in  bezug
auf  die  Transportmöglichkeit  allzu  ungünstig  lagen.  Es  bat  sich
dann  herausgestellt,  daß  im  neuen  Wirtschaftsjahre  diesem  Gesichtspunkte ­
  der  Frachtgünstigkeit  noch  größere  Bedeutung  beigelegt
werden  muß.  Die  häufig  aufgetauchte  Frage,  ob  die  Kommissionäre
die  Handelserlaubnis  nach  -den  Verordnungen  vom  24.  Juni  1616
und  3.  April  1917  haben  müssen,  ist  verschieden  zu  beantworten,
je  nachdem,  ob  es  sich  uni  selbständige  Gewerbetreibende  (Kommissionäre, ­
  Makler  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches)  handelt,
oder  um  Angestellte  (Handlungsgehilfen).  Erstere  brauchen
zweifellos  die  Handelserlaubnis,  letztere  nicht.
In  dem  BewirtschaftungsPlan  der  Reichsstelle  sind,  soweit  es
sich  um  Frischgemüse  handelt,  drei  Arten  von  Preisen  zur  Anwendung ­
  gekommen:  Richtpreise,  Vertragspreise
und  eigentliche  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e.  Wie  schon  erwähnt,  wurde
grundsätzlich  an  der  Preisregelung  für  alle  Gemüsearten  festgehalten, ­
  der  Höchstpreis  aber  erst  festgesetzt,  wenn  der  Ausfall  der
Ernte  zu  übersehen  war.  Aber  schon  vorher  mußten  der  Anbauer
sowohl  wie  auch  der  Erwerber  eine  Grundlage  haben,  auf  der
Lieferungsverträge  abgeschlossen  werden  konnten,  ja  schon  vorher
war  die  Kenntnis  der  zukünftigen  Preisgestaltung,  wenigstens  die
ungefähre  Höhe  für  den  Anbauer  bei  Aufstellung  seines  Wirtschaftsplanes ­
  von  großer  Wichtigkeit.  Diesem  Gesichtspunkte  trug
die  Reichsstelle  in  verschiedener  Weise  Rechnung,  indem  sie  für
Herbstgemüse  von  vornherein  in  die  Normal-Lieferungsverträge
einheitliche  feste  Vertragspreise  einsetzte,  wHrend  das  bei  Frühgemüse ­
  nicht  angängig  war.
        <pb n="48" />
        46

Der  §  5  des  Lieferungsvertrages  über  Frühgemüse  sah
daher  vor,  daß  das  Reichsgebiet  in  einzelne  Wirtschaftsgebiete  eingeteilt ­
  werden  sollte,  und  daß  die  Vertragspreise  für  jedes  Wirtschaftsgebiet ­
  gesondert  von  örtlichen  Preiskommissioncn  unter
Aufsicht  der  Reichsstellc  festgesetzt  werden  sollten.  Als  Anhaltspunkt ­
  für  diese  Kommissionen,  und  um  schon  vorher  den  Vertragschließenden ­
  eine  gewisse  Grundlage  zu  geben,  wurden  von  der
Reichsstelle  Richtpreise  festgesetzt,  die  so  lange  als  Vertragspreise
zu  gelten  hatten,  bis  die  zuständige  Preiskommission  den  Vertragspreis ­
  festgesetzt  hatte.
Nach  diesen  beiden  Verfahren  wurden  Preise  für  Weißkohl, ­
  Rotkohl,  Wirsingkohl,  Kohlrüben,  Möhren,  Zwiebeln,  Grünkohl, ­
  Runkelrüben,  Spargel,  Rhabarber,  Erbsen,  Bohnen,  Mairüben, ­
  Kohlrabi,  Ggrken,  Spinat  und  je  nach  Bedürfnis  noch  für
andere  minder  wichtige  Sorten  festgesetzt.  Waren  diese  Preise  auch
zunächst  nur  gültig,,  soweit  es  sich  um  einen  Anbau-  oder
Lieferungsvertrag  handelte,  so  erhielten  sie  doch  darüber  hinaus
allgemeine  Gültigkeit  und  tatsächlich  die  Wirkung  von  Höchstpreisen ­
  dadurch,  daß  §  5  der  Verordnung  vom  3.  April  4917
bestimmte,  daß  abgeerntetes  Gemüse,  für  das  Erzeuger-Höchstpreise ­
  nicht  festgesetzt  waren,  nicht  zu  höheren  Preisen  oder
günstigeren  Bedingungen  abgesetzt  werden  durfte,  als  sie  in  den
Normalverträgen  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vorgesehen
waren.
Unter  der  Herrschaft  dieser  Preise  vollzog  sich  nun  der  Abschluß ­
  der  Lieserungsverträge  und  der  Verkehr  mit  Frühgemüsc.
Erst  mit  Bekanntmachung  vom  21.  August  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  199  vom  22.  August  1917)  wurde  der  Anfang  mit  der  Festsetzung ­
  von  eigentlichen  Höchstpreisen  auf  Grund  von
8  4  der  Verordnung  vom  3.  April  1917  gemacht,  und  zwar  für
Sellerie,  Meerrettich,  rote  Rüben  und  Schwarzwurzeln.  Für
Kohlrüben,  Futterrüben  und  Futtermöhren  bestanden  schon  die
Höchstpreise  der  Verordnung  vom  19.  März  1917  (RGBl.  S.  243),
die  nicht  unwesentlich  niedriger  waren  als  die  Vertragspreise  der
Reilbsstelle.  Soweit  Verträge  über  diese  Gemüsearten  schon  vorher
abgeschlossen  waren,  kam  den  Erzeugern  die  erwähnte  Preisklausel
(vgl.  oben  S.  43)  zugute.  Zweifelhaft  konnte  es  sein,  ob  sie  auch
auf  Verträge  anzuwenden  war,  die  erst  später  unter  der  Herrschaft
der  Verordnung  vom  19.  März  abgeschlossen  wurden.  Deshalb
wurde  durch  eine  Verfügung  des  Präsidenten  des  Kriegsernähkungsamts
  vom  25.  April  1917  auf  Grund  von  8  8  der  Verordnung ­
  vom  19.  März  1917  im  Wege  der  Allsnahmebewilligung
        <pb n="49" />
        47

nochmals  klargestellt,  Latz  für  Wruken  uird  Futtermöhren  —  die
Ausnahmebewilligung  wurde  später,  nachdem  die  Reichsstelle  auch
Futter-  (Runkel-)  Rüben  in  ihre  Vertragsmuster  aufgenommen
hatte,  aus  diese  ausgedehnt  —•  über  die  Lieferungsverträge  nach
dem  Normalmuster  der  Reichsstelle  abgeschlossen  wurden,  an  Stelle
der  in  Z  3  der  Verordnung  festgesetzten  Höchstpreise  die  Vertragspreise ­
  der  Reichsstelle  zu  gelten  hätten.
In  Z  6  des  Normalvertrages  über  Herbstgemüse  war  vorgesehen, ­
  daß  die  Preise  für  die  H  e  r  ü  st  ko  h  I  s  o  r  t  e  n  vom
20.  September  ab  gelten  sollten,  weil  bei  normalem  Verlaufe  der
Ernte  erst  von  diesem  Zeitpunkt  ab  mit  der  Erfüllung  der  Verträge ­
  gerechnet  werden  konnte.  Die  Preise  für  Frühkohl  waren  zu
Anfang  wesentlich  höher  gewesen,  waren  dann  gemäß  den  Bestimmungen ­
  des  Lieferungsvertrags  über  Frühgemüse  allmählich
von  den  dazu  berufenen  örtlichen  Preiskommissionen  gesenkt
worden  und  sollten  Mitte  September  auf  die  Herbstpreise
des  Lieferungsvertrages  übergeleitet  werden.  Es  bestand  daher  ein
erklärlicher  Anreiz  für  die  Anbauer,  mit  der  Erfüllung  der  Verträge ­
  möglichst  zeitig  zu  beginnen.  Unterstützt  wurde  dieses  Bestreben ­
  durch  eine  außergewöhnlich  frühe  Ernte  auch  der.  Herbstkohlsorten. ­
  Die  Reichsstelle  entschloß  sich  daher,  an  dem  Zeitpunkt
vom  20.  September  nicht  festzuhalten,  vielmehr  die  Herbstpreise
schon  früher  in  Wirksamkeit  zu  setzen.  Die  Vorarbeiten  hierzu
wurden  dergestalt  beschleunigt,  daß  die  Höchstpreise  schon  mit  Bekanntmachung ­
  vom  5.  September  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  212
von:  6.  September  1917)  mit  Wirksamkeit  vom  10.  September
ab  veröffentlicht  werden  konnten.  Als  kurze  übergangsmaßregel
wurde  die  Bekanntmachung  vom  31.  August  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  209  vom  3.  September  1917)  erlassen,  die  bestimmte,  daß  für
Herbstgemüse,  das  nach  dem  Gutachten  der  zuständigen  Landes-,
Provinzial-  oder  Bezirksstellen  wegen  vorgeschrittener  Reife  vorzeitig ­
  zur  Aberntung  kommen  mußte,  der  derzeitige  Preis  für  die
entsprechende  Frühgemüsesorte  einschließlich  eines  geringen  Zuschlags ­
  gelten  sollte.  Das  war  deshalb  nötig,  weil  sonst  eine
Lücke  in  der  Preisregelung  eingetreten  wäre:  der  Höchstpreis  galt
noch  nicht,  der  Frühgemüsepreis  für  diese  Herbstware  nicht  mehr,
und  so  hätten  Erzeuger,  die  keine  Lieferungsverträge  abgeschlossen
hatten,  diese  Ware  zu  einem  beliebigen  Preise  absetzen  können,  und
es  wäre  für  andere  Anbauer  eine  große  Versuchung  eingetreten,
vertragsbrüchig  zu  werden.
Nach  Inkrafttreten  der  allgemeinen  Höchstpreise  für  Herbstgemüse
  war  im  ganzen  Reiche  ein  Einheitspreis  f  ü  r  a  l  l  e
        <pb n="50" />
        iöüon  betroffenen  G  e  m  üsesorten  hergestellt;  deiiii
da  die  Preise  nicht  niedriger,  sondern  fast  durchweg  etwas  höher
als  die  Vertragspreise  ausgefallen  waren,  galten  sie  auch  für  die
durch  Lieferungsverträge  für  Herbstgemüse  gebundene  Ware.  Die
Verträge  über  Frühgemüse  aber  waren  inzwischen  sämtlich  zur
Abwicklung  gelangt.  Durch  Bekanntmachung  vom  27.  Oktober  1917
(Reichsanzeiger  Nr,  257  von,  29.  Oktober  1917)  wurden  nachträglich ­
  auch  noch  Höchstpreise  für  Herbstrüben  festgesetzt.

Der  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  war  schon  im  Frieden
und  in  der  ersten  Kriegszeit  vereinzelt  in  Übung  gewesen.  Im
Frieden  hatten  die  Konservenfabriken,  namentlich  in  der  Braunschweiger
  Gegend,  ihre  Eindeckung  mit  Rohwaren  auf  diese  Weise
vorgenommen,  im  Kriege  hatte  die  Kriegs-Gemüse-Bau-  und  Verwertungs-Gesellschaft ­
  solche  Verträge  vermittelt.  Auch  mit  den
sogenannten  Schweinemastverträgen  waren  gute  Erfahrungen
gemacht  worden.  Die  Absicht  des  Präsidenten  des  Kriegsernührungsamts,
  den  Lieferungsverträgen  eine
g  r  ö  ßere  Bedeutung  in  der  gesanrten  Kriegswirt ­
  s  ch  a  f  t  e  i  n  z  u  r  ä  u  m  e  n,  wie  sie  in  seinem  Schreiben  vom
12.  Dezember  1916  zum  Ausdruck  kam,  wurde  von  der  Neichsstelle
mit  besonderem  Nachdruck  aufgenommen  und  in  die  Tat  umgesetzt.
Da  das  Lieferungsvertragswesen  für  weite  Kreise  der  Bevölkerung
etwas  völlig  Neues  war,  mutzte  von  der  Neichsstelle  zugleich  mit
der  Aufstellung  der  leitenden  Gesichtspunkte  eine  umfangreiche
Werbetätigkeit  eröffnet  werden,  um  so  mehr,  als  man  an  den  maßgeblichen ­
  Stellen  mit  sehr  verschiedenen  Hoffnungen  und  Ansichten ­
  an  die  Sache  herantrat.
Seitdem  die  Erfahrungen  des  ersten  Jahres  vorliegen,  kann
man  unbedingt  feststellen,  daß  über  Erwarten  große  Erfolge
erzielt  worden  sind.  Daß  sich  die  Kommunalverbände  und  Großverbraucher ­
  rasch  mit  dem  System  der  Lieferungsverträge  vertraut
gemacht  haben,  geht  daraus  hervor,  daß  insgesamt  rund  60  000
Verträge  bei  der  Reichsstelle  zur  Genehmigung  vorgelegen
haben  oder  auf  ihren  Namen  abgeschlossen  worden  sind.  Die  weitere
statistische  Bearbeitung  der  Verträge  über  H  e  r  b  st  g  e  m  ü  s  e  hat
ergeben,  daß  durch  sie  rund  77  000  Hektar  oder  rund  30,5  Millionen
Zentner  Herbstgemüse  erfaßt  worden  sind.  Kommunalverbände
haben  rund  37  000  Hektar  oder  14,7  Millionen  Zentner,  Großverbraucher ­
  rund  27  000  Verträge  über  40  000  Hektar  oder
16,8  Millionen  Zentner  abgeschlossen.  Bei  der  Genehmigung  und
Abtretung  von  Verträgen  hat  die  Neichsstelle  im  allgemeinen  den
        <pb n="51" />
        40

Standpunkt  eingenommen,  daß  den  -abschließenden  Kommunalverbänden ­
  und  Großverbrauchern  die  Früchte  ihrer  Tätigkeit
ungekürzt  zukommen  sollten.  Nur  wo  eine  übermäßige  Eindeckung
einzelner  zum  Schaden  der  Allgemeinheit  vorlag,  wurde  von  dem
Recht  des  Eintritts  und  der  Abtretung  Gebrauch  gemacht.  Auch
vom  Gesichtspunkte  der  Transportfrage  aus  mußten  gewisse  Eingriffe ­
  erfolgen.  Der  Beurteilung  der  übermäßigen  Eindeckung
wurde  eine  Regel  zugrunde  gelegt,  die  je  nach  der  Dichtigkeit
und  Zusammensetzung  der  Bevölkerung  eine  Höchstmenge  an
Gemüse  festsetzte,  welche  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  entfallen
durfte.
Verschieden  sind  naturgemäß  die  Erfahrungen  gewesen,  welche
die  einzelnen  Stellen  bei  der  Erfüllung  der  Verträge
gemacht  haben.  Hier  hat  der  verschiedene  Ausfall  der  Ernte,  der
Nachdruck,  mit  -dem  die  einzelnen  Stellen  der  Erfüllung  Lurch  die
Erzeuger  ihr  Augenmerk  zugewendet  haben,  endlich  auch  die  Vertragstreue ­
  der  einzelnen  Anbauer  eine  entscheidende  Rolle  gespielt.
Die  Trockenheit  und  Schädlinge  verschiedener  Art  hatten  strichweise ­
  völlige  Mißernten  gezeitigt.  Bedarfsstellen,  die  ihren  Bedan
ganz  oder  vorwiegend  aus  jenen  Gegenden  zu  decken  gedacht
hatten,  kamen  in  eine  schwierige  Lage.  Hier  konnte  zum  Teil  die
Reichsstelle  aus-den  Beständen,  die  sie  für  sich  durch  Verträge
gesichert  hatte,  helfend  eingreifen.  Diese  Bestände  mußten  allerdings ­
  Wider  Erwarten  zum  weitaus  größten  Teil  zur  Versorgung
der  bewaffneten  Macht  verwendet  werden,  so  daß  der  Notstan-dshilfe
  -der  Reichsstelle  in  dieser  Richtung  enge  Grenzen  gezogen
waren.  Der  verschiedene  Ausfall  der  Ernte  hat  aber  eins  gezeigt:
daß  -dem  von  vielen  Seiten  dringlich  geäußerten  Wunsche,  von
vornherein  eine  Aufteilung  der  Überschußgebiete  und  Zuweisung
an  Bedarfsgebiete  vorzunehmen,  die  nach  Ansicht  der  Befürworter
-dieser  Maßregel  den  Abschluß  erleichtern,  den  Wettbewerb  der
einzelnen  Stellen  ausschalten  und  die  Gefahr  einer  offenen  oder
versteckten  Preisüberschreitung  verhindern  sollte,  ganz  unmöglich
stattgegeben  werden  konnte.  Mit  Fug  und  Recht  hätten  jene
Stellen,  denen  man  -ein  von  Mißernte  betroffenes  Gebiet  -amtlich
zugewiesen  hätte,  die  ganze  Verantwortung  für  die  Versorgung
ihrer  Bevölkerung  auf  die  Reichsstelle  abgewälzt.  Dazu  kommt
noch,  daß  weite  Gebiete  von  jeher  auf  die  Zuweisung  von  Auslandswaren
  angewiesen  waren,  deren  Verteilung  auf  inländische
Erzeugergebiete  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden  gewesen
wäre.
Die  Vertragstreue  der  Anbauer  wurde  teilweise  auf  eine  harte
Hest  41/42.

i
        <pb n="52" />
        Probe  gestellt,  als  der  Schleichhandel  an  sie  herantrat  und
ihnen  zum  Teil  ungeheuerliche  Angebote  für  den  Fall  des  Vertragsbruchs ­
  und  der  Überlassung  von  Vertragsware  machte.  Im
allgemeinen  kann  jedoch  gesagt  werden,  daß  böswillige  Nichterfüllung
  von  Lieferungsverträgen  in  irgendwie  bedenklichem
Umfange  dank  der  Gesinnung  der  Landwirte  und  infolge  der  getroffenen ­
  Maßnahmen  nicht  zu  verzeichnen  war.  An  f  i  ch  e  r  »-d
  en  Maß  n  a  h  m  e  n  sind  folgende  zu  erwähnen:  Zunächst  wurde
durch  Verordnung  vom  19.  August  1917  (RGBl.  S.  723)  die  vorsätzliche ­
  oder  fahrlässige  Nichterfüllung  der  Lieferungsverträge
unter  harte  Strafe  gestellt.  Weiter  wurde  durch  eine  Verfügung
der  Reichsstelle  an  die  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen
vom  29.  Oktober  1917  angeordnet,  daß  bei  Streitigkeiten  zwischen
dem  Anbauer  und  dem  Erwerber  der  Gemeindevorsteher  oder
Amtsvorfteher  die  zu  liefernde  Menge  vorläufig  zu  bestimmen
und  für  ihre  Sicherstellung  Sorge  zu  tragen  habe,  während  dir
endgültige  Entscheidung  den  in  den  Lieferungsverträgen  vorgesehenen ­
  Schiedsgerichten  oblag.  Schließlich  hat  auch  die  nach
und  nach  durchgeführte  Absatzregelung,  über  die  gleich  zu  sprechen
sein  wird,  wesentlich  dazu  beigetragen,  den  Schleichhandel  zu
unterdrücken.
4.  Die  Z  w  a  n  g  s  e  r  f  a  s  s  u  n  g.
Es  war  von  vornherein  damit  gerechnet  worden,  daß  durch
den  Abschluß  von  Liefernngsverträgen  nur  ein  Teil  der  Gemüseernte
  gebunden  werden  würde.  Der  andere  Teil  sollte,  dem  Plane
der  Reichsstelle  entsprechend,  im  Wege  des  freien  Verkehrs  unter
Beteiligung  des  Handels  dem  Verbrauche  zugeführt  werden.
Geregelt  waren  zunächst  nur  die  Preise,  anfangs  durch  die  Vertragspreise ­
  der  Lieferungsverträge,  die  nach  8  5  der  Verordnung
vom  3.  April  1917  auch  für  abgeerntetes,  nicht  durch  Verträge
gebundenes  Gemüse,  galten,  später  durch  die  festgesetzten  Höchstpreise. ­
  Der  Gang  der  Entwicklung  ließ  es  aus  verschiedenen
Gründen  angezeigt  erscheinen,  auch  über  das  vertragsfreie  Gemüse
wenigstens  zum  Teil  eine  Kontrolle  zu  gewinnen,  auch  solches
Gemüse  in  die  Hand  zu  bekommen,  um  es  gewissen  Bedarfsstellen
zuzuführen.
Erstinalig  trat  ein  solches  Bedürfnis  hervor,  als  im  Juli  1917
in  Groß-Berlin  ein  außergewöhnlicher  Notstand  eintrat.
Die  anhaltende  Trockenheit  hatte  in  der  Provinz  Brandenburg
eine  bedauerliche  Mißernte  an  Gemüse  hervorgerufen,  das  wenige,
was  geerntet  worden  war,  ging  zum  Teil  in  die  Hände  des

i
        <pb n="53" />
        Dchleichhandels,  der  Rest  war  so  gering,  daß  Märkte  und  Läden
leer  blieben.  Tie  Reichsstelle  mußte  sich  —  obwohl  es  außerhalb
des  Kreises  ihrer  eigentlichen  Aufgabe  lag  —  entschließen,  selbst
einzugreifen  und  Gemüse  h  e  r  a  n  z  u  s  ch  a  f  f  e  n.  Sie  erwarb
solches  freihändig,  namentlich  in  Süddeutschland,  und  vervielfachte
die  Zuweisungen  aus  der  ausländischen  Einfuhr.  Hierbei  zeigte
sich,  daß  sie  aus  die  Dauer  auf  diesem  Wege  nicht  genügend  Ware
erfassen  konnte,  und  es  wurde  daher  in  einigen  Haupterzeugungsgebicten
  Bayerns  und  Württembergs  durch  Bekanntmachung  vom
22.  Juli  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  176  vom  25.  Juli  1917)  auf
Grund  von  ß  11  der  Verordnung  vom  3.  April  1917  eine  Absa  tzrege
  I  u  n  g  eingeführt.
Trotz  reichlichen  Abschlusses  von  Lieferungsverträgen  waren
auch  die  gemüseverarbeitenden  Jnd  u  st  r  i  e  n  (Dörranstalten, ­
  Sauerkrautfabriken  und  Konservenfabriken)  nach  den
Berichten  der  zuständigen  Kriegsgesellschaften  mit  der  Eindeckung
ihrer  Rohstoffe  noch  in  bedenklichem  Rückstand.  Auch  Hier  mußte
Abhstfe  geschaffen  werden,  da  anders  die  Deckung  des  sich  immernoch ­
  steigernden  Bedarfes  der  Heeres-  und  Marineverwaltung  an
solchen  Gemüsedauerwaren  ernstlich  gefährdet  wurde.  Und  endlich
neigte  es  sich,  daß  sich  in  großem  Umfang  der  Schleichhandel  der
dertragsfreien  Waren  bemächtigte,  daß  namentlich  in  den  Haupterzeugungsgebieten ­
  gewisser  Spezialsorten  von  Gemüse,  so  besonders ­
  von  Zwiebeln  und  Gurken,  die  Ware  vom  Markte  verschwand, ­
  ohne  daß  sie  an  die  Bedarfsstellen  gelangte.  Auf  diese
Weise  wurde  auch  die  Erfüllung  der  Lieferungsverträge  ernstlich
gefährdet  und  die  Aufrechterhaltung  der  Höchstpreise  sehr  erschwert.
So  wurde  denn  —  meistens  auf  Antrag  der  betreffenden
Landes-,  Provinzial-  oder  Bezirksstellen  —  nach  und  nach  i  n
einer  Reihe  von  Erzeug  ergeb  i  e  t  e  n  die  gleiche
A  b  s  a  tz  x  e  g  e  l  n  n  g  c  i  n  g  e  f  ü  h  r  t.  Es  ergingen  die  Bekanntwachungen ­
  vom  30.  Juli  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  182  vom
2.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gurken  im  Kreise
Galbe  a.  S.,  voin  2.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  184  vom
l.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gemüse  aller  Art  in  den
Kreisen  Randow  und  Greifenhagen  in  Pommern,  vom  4.  August
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  187  vom  8.  August  1917)  über  Absatzregelung
  von  Gurken  und  Möhren  im  Kreise  Calau,  vom
}1.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  193  vom  15.  August  1917)
über  Absatzregelung  von  Gemüse  aller  Art  in  den  Kreisen
Goblenz-Land,  Bonn-Land,  Köln-Land,  Crefeld-Land,  Geldern,
Neuß  und  Solingen-Land,  vom  18.  August  1917  (Reichsanzeiger
        <pb n="54" />
        Nr.  198  vom  21.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gemüse
aller  Art  in  der  Stadt  Hanau,  vom  30.  August  1917  (Reichsanzeiger
  Nr.  209  vom  3.  September  1917)  über  Absatzregelung
von  Gemüse  aller  Art  in  den  Kreisen  Moers  und  Dinslaken  und
den  Bürgermeistereien  Niedercassel  und  Sieglar,  vom  3.  September ­
  1917  (Neichsanzeiger  Nr.  212  vom  6.  September  1917)
über  Absatzregelung  von  Zwiebeln  in  der  Amtshauptmannschaft
Borna  i.  Sa.,.vom  5.  September  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  214  vom
8.  September  1917,  berichtigt  in  Nr.  216  vom  11.  September  1917)
über  Absatzregelung  von  Zwiebeln  im  Stadtkreis  Liegnitz,  den
Landkreisen  Liegnitz,  Glogau,  Lüben,  Steinau  (Schieß),  Calbca.S.,
Wanzleben  und  dem  Herzogtum  Anhalt,,  und  endlich  diejenige  vom
12.  September  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  219  vom  14.  September
1917)  über  Gemüse.
In  letzterer  wurden  allgemein  die  Landes-,  Provinzial-  und
Bezirksstellen  ermächtigt,  eine  Zwangsbewirtschaftung
für  Weißkohl,  Rotkohl,  Wirsingkohl,  Möhre  n,
Kohlrüben,  Runkelrüben  und  Zwiebeln  oder
einzelne  dieser  Gemüsesorten  einzuführen.  Machten  sie  von  dieser
Ermächtigung  Gebrauch,  so  war  zugleich  die  Art  vorgeschrieben, ­
  in  der  sie  zu  erfolgen  hatte.  Diese  schloß  sich  an
die  bereits  in  einzelnen  Teilen  eingeführte  Regelung  an.  Die
betreffenden  Stellen  konnten  vorschreiben,  daß  die  gedachten
Gemüsesorten  nur  mit  ihrer  Genehmigung  abgesetzt  werden
durften.  Frei  von  der  Absatzbeschränknng  blieb  unter  allen  Uniständen
  der  Absatz  durch  den  Erzeuger  unmittelbar  an  den  Verbraucher, ­
  wenn  nicht  mehr  als  6  kg-  an  denselben  Verbraucher
abgcsetzt  wurden,  ferner  der  Absatz  durch  den  Kleinhändler  und  der'
Verkehr  auf  öffentlichen  Märkten.  Für  die  Erteilung  der  Genehmigung ­
  war,  soweit  der  Absatz  mittels  Beförderung  mit  der
Eisenbahn,  zu  Schiff,  mit  Wagen,  Karren  oder  Tieren  erfolgen
sollte,  die  Ausstellung  eines  Beförderungsscheines  vorgesehen.
Soweit  der  Absatz  zur  Erfüllung  von  Liefernngsvcrträgen  erfolgen ­
  sollte,  blieb  er  unter  allen  Umständen  zulässig,  die  Genehmigung ­
  durfte  dann  keinesfalls  verweigert  werden.  Insoweit
war  eine  reine  Absatzregelung,  eine  Überwachung  vorgesehen,  von
einer  Beschlagnahme  war  keine  Rede;  denn  der  Besitzer  behielt
zunächst  alles,  was  er  geerntet  hatte,  konnte  es  auch  ohne  Beschränkung ­
  in  seinem  Haushalte  verbrauchen  und  in  seinem
Betriebe  verarbeiten.  Darüber  hinaus  war  aber  eine  Zwangserfassung ­
  möglich,  indem  die  Besitzer  Ware,  für  welche
die  Absatzregelung  galt,  auf  Verlangen  an  die  Geschäftsabteilung
        <pb n="55" />
        der  bewirtschaftenden  Stelle  käuflich  liefern  und  auf  Abruf  verladen ­
  mußten.  Gegen  widerstrebende  Besitzer  war  auch  eine  Enteignungsmöglichkeit ­
  gegeben.  Die  bewirtschaftenden
Stellen  hatten  alle  Ware,  die  sie  auf  diese  Weise  in  die  Hand  bekamen, ­
  an  die  Neichsstelle  zu  melden,  der  das  Bestimmungsrecht
darüber  zustand,  ob  und  inwieweit  sie  zum  Frischverbrauche  innerhalb ­
  des  Bezirks  der  bewirtschaftenden  Stelle  verwendet  werden
durfte,  an  verarbeitende  Betriebe  zu  liefern  oder  Bedarfsstellen
in  anderen  Neichsteilen  zuzuführen  war.
Das  Ergebnis  dieser  Maßnahmen  hat  befriedigt.  Von  der
Ermächtigung,  diese  Absatzregelung  und  Zwangserfassung  durchzuführen, ­
  wurde  in  großem  Umfange  in  fast  allen
Teilen  des  Reiches  Gebrauch  gemacht.  Für  Kohlrüben ­
  und  Runkelrüben  wurde  sie  schließlich  auf  Anordnung ­
  der  Reichsstelle  überall  eingeführt,  da  hier  große  Anforderungen ­
  zur  Deckung  des  Bedarfs  für  das  Heer,  für  die
Marmeladenfabrikation  (Runkelrüben  als  Streckungsmittel),  für
die  Kaffee-Ersatz-Jndustrie,  die  Sauerkrautfabriken  uird  schließlich,
soweit  Kohlrüben  in  Frage  kommen,  auch  der  großen  Städte,  die
diese  in  frischem  Zustande  als  Gemüse-Ersatz  brauchten,  vorlagen.
Es  sind  auf  diese  Weise  große  Mengen  von  Gemüse  erfaßt  und  in
zweckentsprechender  Weise  verteilt  worden.  Die  mit  dieser
Regelung  gegebene  Übersicht  hat  auch  wesentlich  dazu  beigetragen,
die  glatte  Abwickelung  der  Lieferungsverträge  zu  gewährleisten
und  die  Preisbildung  durch  Zurückdrängung  des  Schleichhandels
rn  beeinflussen.
5.  Das  Wirtschaftsjahr  1918.
Die  Erfahrungen  des  Jahres  1917  haben  gezeigt,  daß  die
Grundlagen  der  Bewirtschaftung  durch  die  Neichsstelle  sich  bewährt
haben.  Das  soll  nicht  bedeuten,  daß  sich  der  Verkehr  mit  Gemüse
und  die  Versorgung  der  Bevölkerung  damit  allenthalben  klaglos
gestaltet  hätte.  Bei  den  Schwierigkeiten,  die  dieses  Gebiet  der
Nahrungsmittelwirtschaft  bietet,  und  die  sich  mit  der  Dauer  des
Krieges  naturgemäß  steigern  mußten,  kann  das  erstrebenswerte
Ziel  der  Arbeit  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  nur  das  sein,
erträgliche  Zustände  zu  schaffen.  Es  ist  unmöglich,  daß  jeder  die
Menge  an  Gemüse,  die  er  wünscht,  dasjenige  Gemüse  oder  Gemüse-Erzeugnis,
  dem  er  den  Vorzug  vor  anderen  gibt,  zu  einen,  an
sich  erwünschten  niedrigen  Preise  erhält;  dazu  ist  der  Bedarf  zu
sehr  ins  Ungemessene  gestiegen,  die  Steigerung  der  Erzeugung
hat  ihm,  durch  die  Kriegsverhältnisse  bedingt,  nicht  folgen  können.
        <pb n="56" />
        mm.

.

Es  ist  schon  ein  schöner  Erfolg  erzielt,  wenn  die  Erzeugung  nach
Möglichkeit  gefördert,  alles  was  erzeugt  wird,  -der  allgemeinen
Ernährung  'dienstbar  gemacht,  der  Bedarf  unserer  bewaffneten
Macht  gedeckt  wird  und  die  Preisbildung  vor  unangemessener
Steigerung,  die  das  Gemüse  nur  mehr  zu  einem  Leckerbissen  für
einen  kleinen  Kreis  Wohlhabender  machen  würde,  bewahrt  bleibt.
Dieses  Ziel  ist  erreicht  worden.
Wenn  naturgemäß  auch  die  Erfahrungen  der  vorangegangenen ­
  Jahre  sorgfältig  gesammelt  und  zur  Verbesserung  des
Verfahrens  verwendet  wurden,  so  konnte  und  mußte  doch  von  einer
grundsätzlichen  Abkehr  von  dem  bisher  betretenen  Wege  Abstand
genommen  werden.  An  der  Forderung  eines  grundsätzlichen
Systemwechsels  hat  cs  freilich  nicht  gefehlt,  und  zwar  haben  sich
wiederum  Stimmen  für  die  beiden  äußersten  Richtungen  erhoben:
Rückkehr  zum  uneingeschränkt  freien  Handel  und  Beschlagnahme
und  Rationierung  des  gesamten  Gemüses  sind  gefordert  worden.
Beide  Wege  sind  nicht  gangbar.  Die  besonderen  Gründe,  die  eine
Beschlagnahme  und  Verteilung  des  Gemüses  unmöglich  machen,
habe  ich  oben  (vgl.  S.  37)  gezeigt.
Eine  in  der  Richtung  der  Wünsche  jener  Kreise  liegende  Verbesserung ­
  soll  allerdings  durchgeführt  werden;  es  soll  die
A  b  s  a  tz  r  e  g  e  l  u  n  g  des  Herbstgemüses,  wie  ich  sie  geschildert
habe  (vgl.  S.  60  ff.),  im  Jahre  1918  allgemein  und  einheitlich
durchgeführt  und  auch  für  gewisse  Sorten  von  Frühgemüse  die
Möglichkeit  einer  Versandkontrolle  geschaffen  werden.  Letzteres  ist
inzwischen  durch  die  Verordnung  über  Frühgemüse  und
Frühobst  vom  5.  April  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  88  vom
16.  April  1918)  geschehen.  Nachdem  dieser  Plan  in  der  Öffentlichkeit ­
  bekannt  geworden  war,  sind  der  Reichsstelle  zahlreiche  Zuschriften ­
  zugegangen,  welche  die  Maßnahme  freudig  begrüßen,
nun  aber  ein  gänzliches  Aufgeben  der  Lieferungsverträge
befürworten,  da  sie  von  dem  Nebeneinander  beider  Erfassungsarten ­
  Unzuträglichkeiten  befürchten.  Diese  Auffassung  ist  irrig.
Das  Gegenteil  ist  der  Fall.  Gerade  die  zweckmäßige  gegenseitige
Ergänzung  beider  Maßregeln  wird  die  volle  Erfassung  und  zweckentsprechende ­
  Verteilung  des  Gemüses  erleichtern,  die  Überwachung
der  Preisbildung  und  die  Zurückdämmung  des  unlauteren
Schleichhandels  ermöglichen.  Die  Preisgabe  der  Lieferungs-Verträge
  würde  zudem  einen  Verzicht  auf  das  wirksame  Mittel
bedeuten,  durch  Einschaltung  der  unendlich  zahlreichen  fähigen
Kräfte  des  Handels,  der  Kommunalverbände  und  Großverbraucher
das  Gemüse  überall  ohne  behördlichen  Zwang  aufzusuchen  und
        <pb n="57" />
        aufzusaugen  und  den  Bedarfsstellen  rechtzeitig  und  zweckmäßig
zuzuleiten.
Aus  diesem  Grunde  hat  auch  die  Neichsstelle  den  zunächst
dringend  geäußerten  Wünschen  mancher  Kommunalverbände
nicht  entsprechen  können,  die  verlangten,  es  sollte  künftig  nur  noch
ihnen,  nicht  aber  den  Großverbrauchern  gestattet  sein,  selbständig
Lieferungsverträge  abzuschließen.  Deni  in  diesem  Verlangen
liegenden  berechtigten  Kern  nach  einer  besseren  Kontrolleder
Großverbraucher  durch  die  Kommunalv  er  bände
ist  dadurch  Rechnung  getragen  worden,  daß  ihre  Zulassung  in  der
Regel  nur  mit  Zustimmung  des  betreffenden  Kommunalverbandes
erfolgt,  und  daß  dieser  von  jedem  abgeschlossenen  Lieferungsvertrage ­
  nach  Art  und  Menge  der  abgeschlossenen  Ware,  später
auch  von  der  Art  der  Verwendung  der  Ware  Kenntnis  erhält.
Schließlich  ist  noch  ein  Eintrittsrecht  des  Kommunalverbandes  in
Lieferungsverträge  der  Großverbraucher  vorgesehen,  um  einer
etwaigen  erheblichen  besseren  Versorgung  der  Arbeiterschaft  des
betreffenden  Großverbrauchers  zum  Schaden  der  übrigen  Bevölkerung ­
  des  Kommunalverbandes  vorzubeugen.  Dies  war  ein
Hauptwunsch  der  Arbeiterschaft  selbst.
Dem  Gesichtspunkt  der  Transportschwierigkeiten
wird  im  Jahre  1918  ein  erhöhtes  Augenmerk  zugewendet
werden.  Dem  Wunsche  der  Eisenbahnverwaltung,  jeder  Bedarfsstelle ­
  nur  bestimmte  frachtgünstig  gelegene  Gegenden  für  den  Abschluß ­
  der  Lieferungsverträge  zuzuweisen,  kann  allerdings  nicht
entsprochen  werden.  Die  Freizügigkeit  des  Gemüseverkehrs  muß
grundsätzlich  aufrechterhalten  werden,  und  die  Aufteilung  des
Reichsgebiets  in  Zuschuß-  und  Überschutzkreis»  (vgl.  S.  49)  ist  nicht
angängig.  Es  wird  aber  eine  ständige  Fühlungnahme  mit  der
Eisenbahnverwaltung,  die  zu  diesem  Zwecke  verkehrstechnisch
gebildete  Beamte  zur  Neichsstelle  abgeordnet  hat,  stattfinden.
Schon  bei  der  Ausstellung  der  Ausweiskarten,  die  jede  Stelle,
welche  Verträge  abschließen  will,  haben  muß,  und  die  aus  bestimmte ­
  Kreise  lauten,  wird  ein  Einfluß  auf  die  künftigen  Beförderungsmöglichkeiten ­
  gewonnen  werden  können,  indem  die  Erteilung ­
  der  Ausweiskarten  dann  abgelehnt  wird,  wenn  ohne  Not
Vertrüge  in  entlegenen  Gebieten  abgeschlossen  werden  sollen.
Eine  noch  weitergehende  Ausnahme  hinsichtlich  der
Freizügigkeit  ist  bei  den  Kohlrüben  gemacht  worden.
Die  Kohlrüben-Transporte  sind  in  ganz  besonderem  Maße
Massentransporte,  und  schon  im  Winter  1917/18  hat  die  Ab-
        <pb n="58" />
        56

Wicklung  ier  Lieferungsverträge  namentlich  in  idem  Haupterzeugungsgebiete ­
  Schleswig-Holstein  zu  Transportschwierigkeiten
geführt,  welche  die  Neichsstelle  zwangen,  von  ihrem  Eintrittsrecht
in  abgeschlossene  und  genehmigte  Verträge  Gebrauch  zu  machen.
Sie  hat  das  nur  sehr  ungern  getan,  und  es  sind  dabei  mancherlei
Schwierigkeiten  zu  überwinden  gewesen.  Um  eine  Wiederholung
solcher  Verhältnisse  zu  vermeiden,  war  deshalb  zunächst  vorgesehen,
von  dem  Abschluß  von  Kohlrüben-Vertrügen  ganz  abzusehen  und
die  Eindeckung  der  Bedarfsstellen  später  nur  durch  Zwangse
  r  f  a  s  s  u  n  g  unter  Berücksichtigung  der  Transportlage  sicherzustellen. ­
  Allein  es  zeigte  sich,  daß  von  verschiedenen  Seiten  der
lebhafte  Wunsch  geäußert  wurde,  doch  Lieferungsverträge  auch
über  Kohlrüben  zuzulassen.  Ein  großer  Teil  der  Anbauer
legte  Wert  darauf,  neben  den:  Absatz  der  wertvolleren
Gemüsesorten  auch  denjenigen  der  Kohlrüben  als  Massengut  von
vornherein  gesichert  zu  sehen,  auch  Kommunalverbände  und  derarbeitende
  Betriebe  wünschten,  sich  zeitig  eine  Grundlage  für  ihre
Versorgung  zu  schaffen.  Mittlerweile  war  durch  Verordnung  vom
9.  März  1918  (RGBl.  S.  119)  der  Preis  für  gelbe  Kohlrüben
auf  2,25  M.  je  Zentner,  für  weiße  Kohlrüben  auf  1,75  M.  je
Zentner  festgesetzt  worden.  Das  bedeutete  gegenüber  den  tatsächlichen ­
  Preisen  des  Vorjahres  eine  Herabsetzung,  und  die  Befürchtung ­
  war  nicht  von  der  Hand  zu  weisen,  daß  ohne  den  Anreiz
des  Lieferungsvertrages  der  Anbau  in  unerwünschter  Weise
zurückgehen  würde.  Auf  Vorschlag  der  Neichsstelle  gab  daher  der
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  seine  Zustimmung,  daß
auch  über  Kohlrüben,  wenigstens  die  für  die  menschliche  Ernährung ­
  vorzugsweise  in  Betracht  kominenden  gelben  Kohlrüben,
Lieferungsverträge,  und  zwar  zu  den:  alten  Preise  von  2,50  M.
je  Zentner  abgeschlossen  werden  dürfen.  Um  der  Gefahr  unwirtschaftlichen ­
  Versandes  vorzubeugen,  wurde  jedoch  hierbei  ausdrücklich ­
  bestimmt,  daß  Verträge  nur  innerhalb  des  Bezirks  der
betreffenden  Landes-,  Provinzial-  oder  Bezirksstelle  und  gewisser
ausdrücklich  bestimmter  Nachbarbezirke  abgeschlossen  werden  dürfen.
Um  den  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen  im  Falle
einer  zu  starken  Inanspruchnahme  des  eigenen  Bezirkes  Gelegenheit
  zum  Einspruch  zu  geben,  hat  die  Reichsstelle  für  Gemme
und  Obst  diesen  Stellen  ein  Erinnerungsrecht  hinsichtlich  der  Verträge ­
  über  Herbstgemüse  mit  Frist  von  5  Tagen  gewährt.  Einer
Erinnerung  wird  nur  dann  Rechnung  getragen  werden,  wenn
durch  die  weitere  Abgabe  von  Gemüse  der  betreffende  Bezirk  nachweislich ­
  in  schweren  Notstand  geraten  würde.
        <pb n="59" />
        Auch  i&amp;gt;ic  A  ii  f  j  t  ch  t  ii  6er  bi  c  Erfüllung  der  Lief  c*
cungSberträge  für  Herbstge  nt  ü  s  e  wird  mehr  als
bisher  in  die  Hände  der  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen
gelegt  werden,  denen  dafür  von  seiten  des  Erwerbers  eine  geringe
Gebühr  zufließt.  Hinsichtlich  der  Gebühren  ist  übrigens  eine
grundsätzliche  Änderung  gegenüber  dem  Vorjahre  dadurch  eingetreten, ­
  daß  diese  nicht  mehr  den  Anbauern,  sondern  ausschließlich
den  Erwerbern  auferlegt  worden  sind.  Damit  ist  einem  von  den
verschiedensten  Seiten  häufig  geäußerten  Wunsche  Rechnung  getragen ­
  worden.  Die  Gebühren  sind  ganz  gering  bemessen,  sie
betragen  bei  Fruhgemüse  1  v.  H.  des  Rechnungsbetrages,  bei
Herbstgemüse  8  Ps.  je  Zentner  der  gelieferten  Waren.
Eine  weitere  Neuerung  gegenüber  dem  Vorjahre  besteht
darin,  daß  die  Neichsstelle  von  vornherein  eine  Anzahl  von
Kreisen  sich  allein  für  den  Abschluß  von  Verträgen, ­
  den  sie  durch  Vermittelung  der  betreffenden  'Landes-,
Provinzial-  oder  Bezirksstellen  tätigt,  vorbehalten,  für  alle
anderen  Bedarssstellen  abgesperrt  hat.  Das  erschien  notwendig,
um  die  Verfügung  über  genügende  Mengen  von  Ware,  die  z  n  r
Versorgung  von  Heer  und  Marine  und  zur  Bildung ­
  einer  Notstandsreserve  benötigt  wurden,  zu
erlangen.  Schwierigkeiten  entstanden  hier  dadurch,  daß  einzelne
Bedarssstellen  in  solchen  Kreisen  schon  vor  der  Sperrung  Vorverträge ­
  abgeschlossen  und  hierbei  Aufwendungen,  insbesondere
durch  Hingabe  von  Samen  unh  Düngemitteln,  gemacht  hatten.
Nachdem  die  angestellten  Ermittlungen  ergeben  hatten,  daß  die
durch  solche  Verträge  gebundenen  Mengen  nicht  so  groß  waren,
daß  der  Verzicht  aus  sie  seitens  der  Reichsstelle  den  von  dieser  mit
der  Sperrung  beabsichtigten  Zweck  gefährdete,  sind  diese  Verträge
nachträglich  größtenteils  doch  genehmigt  worden.
Die  Preisregelung  wird  entsprechend  der  im  Vorjahre
bewährten  Übung  auch  im  Jahre  1918  erfolgen.  Für  Herbstgemüse ­
  sind  daher  die  Erzeugerpreise  wieder  einheitlich  in  das
Vertragsmuster  eingesetzt,  für  Frühgemüse  werden  sie  wieder
durch  örtliche  Preiskommissionen  bestimmt;  bis  dahin  gelten  die
Richtpreise,  die  von  der  Reichsstelle  durch  Bekanntmachung  vom
18,  März  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  70  vom  22.  Mürz  1918)  veröffentlicht ­
  worden  sind.  Höchstpreise  werden  erst  festgesetzt,  wenn
das  Ergebnis  der  Ernte  zu  übersehen  ist;  die  Festsetzung  der  Großund
  Kleinhandelspreise  liegt  den  Kommunalverbünden  ob.  Um
beim  Frühgemüse  das  im  Frieden  vielfach  üblich  gewesene  so ­
        <pb n="60" />
        58

genannte  K  o  ni  m  issionsge  schüft  zu  ermöglichen,  sieht  §6
-es  Friihgemüsevertrages  vor,  -atz  -er  Erzeuger  sich  den  Großoder ­
  Kleinhandelspreis  sichern  kann,  wenn  er  längstens  zwei
Wochen  vor  Beginn  -er  Aberntung  sich  mit  dem  Erwerber  darüber ­
  einigt,  daß  er  -ie  Ware  frei  Empfangsstelle  liefert  und  die
Kosten  und  Gefahr  -er  Beförderung  einschließlich  des  Gewichtsverlusts
  sowie  den  Verkauf  der  Ware  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr
an  Kleinhändler  und  Verbraucher  übernimmt.
Die  Vertragsmuster  sind  im  Jahre  1918  bereits  unter  dem
23.  Januar  hinausgegeben  worden.  Darauf  hat  alsbald  eine  rege
Tätigkeit  der  Kommunalverbände  und  Großverbraucher  eingesetzt:
bis  Mitte  April  1918  lagen  der  Neichsstelle  bereits  gegen
20000  Verträge  zur  Genehmigung  vor.  Bezeichnend  ist  es,
daß  der  erste  Vertrag,  welcher  der  Reichsstelle  eingereicht  wurde,
von  einer  Gemeinde  geschlossen  war,  die  sich  vorher  in  der  Öffentlichkeit ­
  in  abfälligster  Weise  über  das  Verfahren  der  Lieferungsverträge ­
  und  seine  Erfolge  geäußert  hatte.  Daher  ist  begründete
Hoffnung  vorhanden,  daß  auch  im  Jahre  1918  die  Lieferungs-Verträge
  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Gemüse  gute
Dienste  leisten  werden.
6.  Sämereien  und  Düngemittel.
Ein  paar  Worte  sollen  noch  über  die  Versorgung  mit
Sämereien  und  Düngemitteln  gesagt  werden.  Die  Ernte  an
Gemüsesämereien  war  im  Jahre  1916  normal  ausgefallen,
dazu  waren  bei  den  großen  Samenzüchtern  und  Samenhändlern
noch  größere  Vorräte  vorhanden,  und  auch  die  Einfuhr  gewisser
Sorten  aus  dem  Auslande  war  noch.ohne  Störung  vor  sich  gegangen. ­
  Der  Bedarf  konnte  sonach  ohne  besondere  Schwierigkeiten
gedeckt  werden,  es  konnten  auch  noch,  wie  das  im  Frieden  in  großem
Umfange  der  Fall  gewesen  war,  gewisse  Mengen  zur  Versorgung
des  Auslandes  bereitgestellt  werden.  Von  der  amtlichen  Preiskommission
  für  Gemüsesamen  und  dem  Preisverbande  für  Gemiisesamen
  waren  im  Herbst  1916  Verbraucher-  und  Handelspreise
für  Gemllsesämereien  als  Richtpreise  aufgestellt  worden,  die
auch  im  großen  und  ganzen  eingehalten  worden  sind.'
Ganz  anders  gestaltete  sich  die  Lage  im  Jahre  1917.  Es  trat
eine  sehr  schlechte  Ernte,  die  in  manchen  Teilen  des  Reiches  als
völlige  Mißernte  bezeichnet  werden  muß,  ein.  Demgegenüber ­
  war  mit  der  erfreulichen  Ausdehnung  des  Gemüseanbaues
ein  gesteigerter  Bedarf  zu  decken.  Dieses  Mißverhältnis  zwischen
        <pb n="61" />
        59

Angebot  und  Nachfrage  drohte  die  Versorgung  der  Anbauer  mit
Gemüsesamen  ernstlich  zu  gefährden,  weil  überhaupt  nicht  genügende ­
  Mengen  bereitgestellt  werden  konnten  und  das  wenige
Vorhandene  ganz  ungeheure  Preise  erreichte.  Zwar  hatten  die
vorgenannten  Stellen  in  gleicher  Weise,  wie  1916,  Preise  festgesetzt
und  veröffentlicht,  allein  eine  befriedigende  Wirkung  konnte  diese
Maßregel  für  sich  allein  nicht  erzielen.
Die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  hatte  diese  Entwicklung ­
  der  Dinge  mit  Besorgnis  kommen  sehen  und  rechtzeitig  erwogen, ­
  ob  etwa  eine  straffe  Bewirtschaftung  des  Gemüsesamens
durchzuführen  sein  würde.  Die  Frage  mutzte  aus  verschiedenen
Gründen  verneint  werden.  Allenfalls  schien  die  Festsetzung  von
gesetzlichen  Höchstpreisen  angängig,  allein  nach  reiflichen  Erwägungen ­
  konnte  sich  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts ­
  auch  hierzu  nicht  entschließen.  Die  ungeheure  Zahl  und
Verschiedenheit  der  Arten  und  Gütegrade,  die  Schwierigkeit  ihrer
Unterscheidung  und  Bewertung,  die  nur  Sachverständigen  möglich
ist,  die  Leichtigkeit  der  Umgehung  der  Höchstpreise  bei  den  verhältnismäßig ­
  kleinen  Mengen,  in  denen  der  Samen  gehandelt
wird,  schließlich  die  Gefahr  -der  Zurückhaltung  und  damit  Gefährdung ­
  des  Anbaues  ließen  die  Festlegung  von  Höchstpreisen
unerwünscht  erscheinen.  Alan  begnügte  sich  damit,  den  errechneten ­
  Preisen  die  Eigenschaft  „offizieller
bl  i  ch  t  p  r  e  i  j  e"  beizulegen  und  sie  im  „Reichsanzeiger"
öffentlich  bekanntzumachen  (Reichsanzeiger  Nr.  13  vom  16.  Januar ­
  1918).
Im  übrigen  wurde  der  Handel  mit  inländischem  Gemüsesamen ­
  freigelassen,  nur  hinsichtlich  der  Erbsen  und  Bohnen  ergingen ­
  Bestimmungen  der  Reichsgetreidestelle  (Bekanntmachungen
vom  12.  Juli  und  22.  Dezember  1917,  RGBl.  S.  609  und  1124),
die  das  Erfordernis  der  Saatkarte  vorschrieben.  Dasselbe
wurde  für  Saat-  und  Steckzwiebeln  durch  Bekanntmachung  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  16.  November  1917
(Reichsanzeiger  Nr.  273  vom  16.  November  1917)  eingeführt.
Daneben  wurde  die  Ausfuhr  unterbunden  und  nur  nach
Österreich-Ungarn  in  dem  unbedingt  notwendigen  Umfange  und
gegen  wertvolle  Gegenleistungen  zugelassen,  ferner  wurde  —  wie
in  Abschnitt  VI  zu  zeigen  sein  wird  (Seite  76)  —  die  E  i  n  f  u  h  r
geregelt.  Der  von  der  Reichsstelle  eingeführte  ausländische
Samen  wurde  in  straffe  Bewirtschaftung  genommen  und  nur  durch
Vermittlung  der  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen  nach
        <pb n="62" />
        60

eingehender  Prüfung  des  Bedarfs  unmittelbar  an  Verbraucher
abgefetzt.
Über  die  gesetzlichen  Eingriffe  in  den  Verkehr  mit  künstlichen ­
  Düngemitteln  habe  ich  schon  (Seite  20  ff.)  berichtet.
Im  Wirtschaftsjahre  1917  wurden  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  geringe  Mengen  an  Kunstdünger  Zur  Förderung  des  Gemüsebaues ­
  überwiesen,  die  schlüsselmäßig  auf  die  Bundesstaaten  verteilt ­
  wurden.  Im  Jahre  1918  waren  die  wiederum  der  Reichsstelle
  überlassenen  Mengen  —  anfänglich  war  sogar  erwogen
worden,  für  die  sogenannten  Spezialkulturen,  wozu  auch  der
Gemüsebau  gehört,  Kunstdünger  überhaupt  nicht  zur  Verfügung
zu  stellen  —  so  gering,  daß  von  einer  schlüsselmäßigen  Verteilung
ganz  abgesehen  wurde.  Die  Reichsstelle  überwies  sie  vielmehr  an
solche  Bedarfsstellen,  die,  wie  die  Erfahrung  gelehrt  hatte,  sich
bei  der  Gemüseversorgung  in  besonders  schwieriger  Lage  befanden, ­
  so  vor  allem  an  Groß-Berlin,  das  Königreich  Sachsen  und
andere  dichtbevölkerte  Gebiete.  Denjenigen  Städten,  die  Gasanstalten ­
  mit  eigenen  Sulfatanlagen  besitzen,  sind  von  der  staatlichen ­
  Überwachungsstelle  für  Ammoniakdünger  gewisse  Mengen
Ammoniak  belassen  worden,  die  sie  aber  nur  zur  Förderung
des  Abschlusses  von  Lieferungsverträgen  über  Gemüse  benutzen
dürfen.
Diejenigen  Bedarfsstellen,  die  in  der  Lage  sind,  bei  Abschluß
von  Lieferungsverträgen  den  Anbauern  Samen  und  Kunstdünger
in  Aussicht  zu  stellen,  befinden  sich  naturgemäß  anderen  gegenüber ­
  in  einer  besonders  günstigen  Lage.  Es  ist  daher  der  Reichsstelle ­
  für  Gemüse  und  Obst  wiederholt  nahegelegt  worden,  die
Vereinbarung  der  Hingabe  von  Samen  und
Dünger  in  Lieferungsverträgen  zu  verbieten  und
Verträgen  mit  Nebenabreden  solchen  Inhalts  die  Genehmigung  zu
versagen.  Mit  Rücksicht  auf  eine  möglichst  weitgehende  Förderung
des  Abschlusses  solcher  Lieferungsverträge  hat  sich  die  Reichsstelle
hierzu  nicht  entschließen  können,  wohl  aber  hat  sie  Vorsorge  getroffen, ­
  daß  durch  Hingabe  von  Samen  und  Dünger  der  Unbauer
nicht  besondere  Vorteile  erhält,  die  eine  versteckte  Überschreitung
der  Vertragspreise  enthalten  würden.  Sie  verlangt  daher  in
jedem  Falle  den  Nachweis,  daß  für  Samen  und  Dünger  zum
mindesten  die  allgemein  üblichen  Preise  in  Anrechnung  gebracht
merben.
        <pb n="63" />
        61

*  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  Seite  16.

V.  Die  Regelung  der  Verarbeitung  von
Gemüse.
1.  Die  Gründung  der  Kriegsgescllschaften;  ihre  ersten  Maßnahmen; ­
  Kritik  ihrer  Tätigkeit.
Schon  die  Klagen,  die  im  Herbst  1916  über  unangemessenes
Steigen  der  Gemüsepreise  berichteten,  gaben  zum  Teil  als  Grund
für  diese  Steigerung  den  übermäßigen  Einkauf  und  die  Preistreibereien ­
  durch  die  verarbeitende  Industrie,  insbesondere  die
Dörrgemüse-,  Sauerkraut-  und  Konservenfabriken,  an.  Wie  es
auf  dem  Gebiete  der  Obstkonservierung  gegangen  war,  und  wie  ich
es  in  meiner  Darstellung  des  Obstverkehrs  im  Kriege  geschildert
habe*,  so  waren  auch  hier  zahlreiche  neue  Betriebe  entstanden,
alte  hatten  sich  vergrößert.  Diese  Betriebe,  mit  reichlichen  Geldniitteln
  ausgestattet,  suchten  sich  um  jeden  Preis  möglichst  große
Mengen  Rohstoffe  zu  sichern.  Solchem  Treiben  dadurch  ein  Ende
zu  bereiten,  daß  man  für  alle,  fertigen  Gemüse-Erzeugnisse  einfach
Höchstpreise  festsetzte,  die  einen  besonders  teuren  Einkauf  der  Rohstoffe ­
  unmöglich  gemacht  hätten,  war  nicht  angängig;  denn  eine
solche  Maßregel  hätte  nach  falscher  Richtung  gewirkt.  Sie  hätte
der  Herstellung  von  Gemüsekonserven  und  Prüserveu  enge
Schranken  gezogen,  während  auf  der  anderen  Seite  doch  gerade
der  Herstellung  großer  Mengen  davon  schon  im  Hinblick  auf  die
Versorgung  des  Feldheeres  und  der  Marine,  die  aus  Gründen
des  Verpflegungsnachschubs  auf  Dauerwaren  angewiesen  waren,
notwendig  erschien.  Gleichzeitig  galt  es  aber  auch,  die  Überschüsse
der  Frischwaren  für  die  Versorgung  in  den  gemüsearmen  Monaten
des  Jahres  bereitzustellen.  .
Nach  eingehenden  Beratungen  ini  Kriegsernährungsamte
wurde  daher  beschlossen,  die  gesamte  Industrie  unter  einheitlicher ­
  Leitung  straff  zusammenzufassen  und  sowohl
beim  Einkauf  der  Rohware  als  auch  bei  der  Herstellung  der  Fertigwaren ­
  nach  Menge  und  Beschaffenheit  und  endlich  auch  beim  Absatz ­
  nach  Preis  und  Verteilungsort  unter  Aufsicht  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  zu  nehmen.  Um  jedoch  die  damit  verbundene ­
  umfangreiche  Arbeit  besser  zu  verteilen,  die  Erfahrung
und  Sachkenntnis  der  Betriebsleiter  selbst  nutzbar  zu  machen  und
von  vornherein,  der  tatkräftigen  und  willigen  Mitarbeit  sowie  des
Vertrauens  der  Industrie  sicher  zu  sein,  wurden  als  Zwischcnstellen
Kriegsgescllschaften,  mit  deren  Tätigkeit  schon  auf  an-
        <pb n="64" />
        Leren  Gebieten  Ler  Kriegswirtschaft  günstige  Erfahrungen  gemacht ­
  worden  waren,  eingeschaltet.
Anfang  Juli  1916  wurde  die  Kriegsgesellschast  für
D  ö  r  r  g  em  ü  s  e  m.  b.  H.  in  Berlin,  die  K  r  i  e  g  s  g  e  s  e  I  ls  ch  a  f  t
für  Sauerkraut  m.  b.  H.  in  Berlin  und  die  Gemüsekonserven
  -  K  riegsgese11schaft  in.  b.  H.  in  Braunfchweig
  gegründet.  Alle  drei  Gesellschaften  sind  rein  gemeinnützige ­
  Unternehmungen,  der  Gewinn  der  Gesellschafter  ist  aus
5  v.  H.  des  eingezahlten  Stammkapitals  beschränkt,  alle  darüber
hinaus  etwa  erzielten  Überschüsse  fließen  in  einen  Reservefonds,
der  bei  Auslösung  der  Gesellschaften  nach  Deckung  der  Verbindlichkeiten ­
  restlos  an  die  Reichskasse  abgeführt  werden  muß.
Die  Gesellschaften  unterstehen  der  Aufsicht  eines  mit  sehr
weitreichenden  Befugnissen  ausgestatteten  B  e  v  o  l  l  m  ä  ch  t  i  g  t  c  11
des  Reichskanzlers,  zu  welchem  der  jeweilige  Vorsitzendr
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  bestellt  worden  ist.  Dieser
kann  nach  Len  Bestimmungen  der  Gesellschaftsverträge  —  in  demjenigen ­
  der  Dörrgemüse-Gesellschaft  ist  das  im  einzelnen  nicht
genau  festgelegt,  es  unterliegt  aber  auch  nach  der  gewählten
Fassung  gar  keinem  Zweifel,  daß  feine  Befugnisse  eher  noch  weiter
gehen  —  insbesondere  Beschlüsse  des  Ausschusses  und  der  Gesellschafterversammlung ­
  für  unwirksam  erklären  und  bestimmen,
welche  Maßnahmen  an  Stelle  der  für  unwirksam  erklärten  Beschlüsse ­
  zu  treten  haben.  Dabei  ist  nur  vorbehalten,  daß  bereite
begründete  Rechte  der  Gesellschaft  oder  Dritter  unberührt  bleiben.
Er  kann  weiter  Mitglieder  der  Sachverständigen-Kommission  abberufen ­
  und  durch  andere  ersetzen,  und  schließlich  sind  die  Verwaltungen ­
  der  Gesellschaften  hinsichtlich  des  Bezugs  und  Absatzes
und  der  Gebarung  mit  den  Rohstoffen  und  Fertigerzeugnissen,  dir
von  ihnen  bewirtschaftet  werden,  insbesondere  auch  hinsichtlich
aller  Preisfragen,  an  seine  Weisunhen  gebunden.
Die  Verwaltungsstellen  der  Gesellschäften  sind:  dir
Geschäftsführung,  der  Ausschuß  —  bei  der  Dörrgemüse-Gesellschaii
Aufsichtsrat  genannt  —,  die  Gesellschafterversanimlung  und  eine
durch  die  Gesellschafterversammlung  gewählte  SachverstänLigeiikommission,
  die  vom  Ausschuß  bei  allen  wichtigen  Fragen  zu  höre»
ist.  Die  Veröffentlichungen  der  Gesellschaften  haben  durch  den
Deutschen  Reichsanzeiger  zu  erfolgen.
Als  G  e  g  e  n  st  ä  n  d  e  der  Betriebe  bezeichnet  der  Gesellschastsvertrag
  der  Dörrgemüse-Gesellschaft  den  Ein-  und  Verkauf  von
Frischgemüse  zu  Dörrzwecken,  den  Ein-  und  Verkauf  von  Dörrgemüse ­
  und  alle  damit  zusammenhängenden  Geschäfte,  derjenige
        <pb n="65" />
        sin
der  Sauerkraut-Gesellschaft  den  Eiu-  und  Verkauf  von  Weißkraut,
die  Verwertung  von  Sauerkraut  und  alle  damit  zusammenhängeuden
  Geschäfte,  derjenige  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
den  Einkauf  und  die  Verwertung  aller  zur  Herstellung  von  Gemüsekonserven ­
  -geeigneten  und  benötigten  Gegenstände,  insbesondere ­
  Gemüse,  Dosen,  Weißblech,  Zinn,  Lötzinn,  Blei,  Dichtungsringe, ­
  Papierschilder,  Soda,  Kisten  und  sonstiges  Verpackungsmaterial, ­
  den  Einkauf  und  die  Verwertung  von  Gemüsekonserven ­
  und  alle  danrit  zusammenhängenden  Geschäfte.
Die  Stammkapitalien  der  Gesellschaften  sind  ungewöhnlich ­
  klein;  sie  betragen  bei  der  Dörrgemüse-Gesellschaft
20  000  M.,  bei  der  -Sauerkraut-Gesellschaft  22  000  M.  und  bei  der
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  27  000  M.  Die  Gesellschaften
sind  daher  bei  ihrer  Tätigkeit,  die  Jahresumsätze  von  Millionen  bedingt, ­
  auf  hohe  Bankkredite  angewiesen,  die  ihnen  zum  Teil
unter  Einräumung  von  Gewährleistungen  seitens  des  Neichsschatzanits
  eröffnet  worden  sind.
Hinsichtlich  der  Z  u  s  a  m  m  e  n  s  e  tz  u  n  g  der  Gesellschaften ­
  ist  bisweilen  der  Vorwurf  erhoben  worden,  daß  in
ihnen,  deren  Händen  doch  das  Wohl  und  Wehe  der  gesamten  Industrie ­
  anvertraut  sei,  nicht  die  gesamte  Industrie  vertreten  sei.
Bei  der  Dörrgemüse-Gesellschaft  trifft  dieser  Vorwurf  jedenfalls
nicht  zu.  Als  Gesellschafter  treten  hier  nicht  einzelne  Firmen  auf,
vielmehr  sind  es  die  Verbände,  in  denen  schon  seither  die  gesamte,
einschlägige  Industrie  zusamrnengesaßt  war.  Und  als  sich  kurz  nach
Gründung  der  Gesellschaft  ein  neuer  Verein  gebildet  hatte,  in
dem  sich  die  später  entstandenen  Betriebe  vereinigten,  Kurde  auch
er  als  Gesellschafter  ausgenommen.  Neben  diesen  Verbänden  ist
die  Stadt  Berlin  Gesellschafterin,  die  selbst  eine  große  Dörranlage
besitzt,  daneben  aber  gleichzeitig  den  Vorteil  der  Verbraucher  zu
vertreten  bestimmt  war.  Bei  den  beiden  anderen  Gesellschaften
sind  allerdings  einzelne  Firmen  als  Gesellschafter  beigetreteu,
allein  bei  der  Auswahl  hat  man  sich  bemüht,  die  führenden  Firmen
der  betreffenden  Industrie  und  Vertreter  der  bestehenden  Fachverbände ­
  zu  gewinnen.  Die  Anliegen  des  Handelsstandes  und
der  Verbraucher  sind  später  dadurch  besonders  berücksichtigt  worden,  -
daß  Vertreter  dieser  Kreise  als  stimmberechtigte  Mitglieder
in  die  Ausschüsse  bzw.  den  Aufsichtsrat  gewählt  worden  sind.
Die  Befugnisse  öffentlich-rechtlicher  Natur,
welche  den  Gesellschaften  erteilt  werden  mußten,  damit  sie  ihre
Aufgaben  erfolgreich  lösen  könnten,  wurden  ihnen  durch  die  Verordnung ­
  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  vom  k&amp;gt;,  August  1010
        <pb n="66" />
        *  Vgl.  Heft  28  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  G.  18  ff.

ni

(RGBl.  S.  914)  übertragen.  Es  würde  zu  weit  führen,  diese
Verordnung,  die  übrigens  durch  die  Verordnung  vom  23.  Januar
1918  (RGBl.  S.  46)  teilweise  abgeändert  und  ersetzt  worden  ist,
im  einzelnen  zu  besprechen;  kurz  zusammengefaßt,  ist  den  Gesellschaften ­
  die  gesamte  Regelung  und  Beaufsichtigung  der  Herstellung
und  Verteilung  sowie  der  Preisfestsetzung  für  den  betreffenden
Industriezweig  übertragen  worden.
Ich  habe  an  den  Gesellschaften,  die  zur  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Obsterzeugnissen  gegründet  worden  waren,  in  meiner
diesen  Zweig  der  Kriegswirtschaft  behandelnden  Schrift*  eine
gewisse  Kritik  geübt.  Was  dort  gesagt  ist,  gilt  entsprechend  auch
für  die  Gemllsegesellschaften.  Ich  möchte  jedoch  betonen,  daß  die
Kriegsgesellschaften  im  großen  und  ganzen  ihre  Aufgaben  trotz
der  bestehenden  Schwierigkeiten  gut  erfüllt  und  daß  sich  die  in
ihnen  tätigen  Personen  jedenfalls  große  Verdienste  um  die  Kriegswirtschaft ­
  erworben  haben.  Ich  habe  nur  darüber  Betrachtungen
angestellt,  ob  nicht  ein  einfacherer  Weg,  wie  er  später  dann
zunr  Teil  tatsächlich  gewählt  worden  ist,  von  vornherein  vorzuziehen ­
  gewesen  wäre.  Denn  die  Verhältnisse  haben  dahin  geführt,
daß,  ebenso  wie  die  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkanf  und
-Verteilung,  auch  die  K  r  i  e  g  s  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  für  Sauerkraut
  mit  Ende  des  Jahres  1917  aufgelöst  worden  ist;  ihre
Aufgaben  sind  auf  die  Geschäftsabteilung  der  Reichsstelle  für  Gemüse ­
  und  Obst  übergegangen.  Sachlich  ist  hierdurch  an  der  Bewirtschaftungsmethode ­
  für  Sauerkraut,  Salz-  und  Faßgemüse
nichts  geändert  worden.
Im  folgenden  werden  die  Maßnahmen  erörtert,  die  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Dörrgemüse,  Sauerkraut  und  Gemüsekonserven, ­
  einschließlich  Salz-  und  Faßgemüse,  angeordnet
worden  sind.  Von  besonderer  Bedeutung  war  hierbei  die  Versorgung ­
  von  Heer  und  Marine  mit  diesen  Gemüsedauerwaren.
  Da  sich  durch  die  selbständigen  Maßnahmen  der
Heeres-  und  Marineverwaltung  bei  der  Eindeckung  Unzuträglichkeiten ­
  und  Reibungen  mit  den  Maßnahmen  der  Kriegsgesellschaften ­
  ergaben  (vgl.  S.  35/36),  wurde  Ende  1916  mit  der  Heeresund ­
  Marineverwaltung  eine  Vereinbarung  getroffen,  wonach  diese
Stellen  auf  die  selbständige  Beschaffung  verzichtet  haben  und  dafür ­
  ihren  gesamten  Bedarf  bei  der  Reichsstelle  anmelden,  welche
die  Aufbringung  der  erforderlichen  Mengen  übernimmt.  Für
die  Abwicklung  dieser  schwierigen  und  umfangreichen  Aufgaben
        <pb n="67" />
        i

I  ii

*  ‘  •

4

c&amp;gt;r,

wurde  bei  der  Reichsstelle  eine  besondere  Abteilung  eingerichtet,
der  es  auch  gelungen  ist,  den  Bedarf  von  Heer  und  Marine  zu
decken.
2.  Dörrgemüse.
Dörrgemüse,  d.  h.  künstlich  getrocknete  Gemüse,  Gemüsemehle
und  Gemüsepulver  (vgl.  §  10  Ziffer  2  -der  Verordnung  vom
5.  August  1916,  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1917,  Neichsanzeiger
  Nr.  259  vom  31.  Oktober  1917,  jetzt  8  6  Ziffer  3  der
Verordnung  vom  23.  Januar  1918)  wurden  im  Frieden  nur  in  beschränkten
  Mengen  hergestellt  und  vom  Verbrauche  aufgenommen.
Erst  während  des  Krieges  hat  sich  die  Erzeugung
und  der  Verbrauch  ganz  wesentlich  gesteigert.
Der  große  Bedarf,  den  die  Heeres-  und  Marineverwaltung,  später
auch  diejenige  der  Gefangenenlager  für  Truppen-  und  Gefangenen-Verpflegung
  zu  decken  hatten,  dann  aber  auch  die  gewaltige  Werbetätigkeit, ­
  die  für  die  Trocknung  von  Nahrungs-  und  Futtermitteln
von  den  verschiedensten  Seiten  unter  Billigung  und  Beihilfe  der
Regierung  entfaltet  wurde,  brachten  es  mit  sich,  daß  die  bestehenden ­
  Gemüsetrocknereien  ihre  Anlagen  in  großem  Umfange
erweiterten,  und  daß  zahllose  neue  Anlagen  wie  Pilze  aus  der  Erde
schossen.  Zahlreiche  Betriebe,  die  durch  die  Kriegsverhältnisse
stillgelegt  oder  in  ihrem  Tätigkeitsfeld  wesentlich  eingeschränkt
worden  waren,  glaubten  ihre  Anlagen  bei  Umstellung  auf  einen
Trocknungsbetrieb  vorteilhaft  verwerten  zu  können  und  vergaßen
dabei  häufig,  daß  auch  die  Herstellung  von  hochwertigem  Dörrgemüse ­
  eine  Industrie  ist,  die  nicht  von  heute  auf  morgen  und
insbesondere  nicht  mit  unzureichenden  Betriebsmitteln  eingerichtet ­
  wenden  kann.
•  Bei  der  Beurteilung  der  Frage,  inwieweit  die  Vermehrung ­
  b  g  r  Gemüsetrocknung  der  Förderung
wert  ist,  muß  scharf  unterschieden  werden  zwischen  solchen  Betrieben, ­
  die  gewerbsmäßig  als  Hauptbetrieb  Dörrgemüse  zur
menschlichen  Ernährung  herstellen,  solchen,  die  Gemüse  trocknen,
um  es  vor  dem  Verderb  zu  bewahren,  schließlich  solchen,  die  Futtermittel, ­
  vielfach  in  landwirtschaftlichen  Nebenbetrieben,  herstellen.
Die  Trocknung  von  Überständen  der  Frischgemüsemärkte  und  die
Trocknung  von  Futterkräutern  und  dergleichen,  namentlich  in
Gegenden,  in  denen  die  Verkehrsverhältnisse  einen  Abtransport  der
frischen  Ware  in  die  Vcrbrauchsmittelpunkte  erschweren,  verdient
ohne  allen  Zweifel  weitestgehende  Förderung  und  Unterstützung.
In  dieser  Beziehung  ist  die  Tätigkeit  der  beim  Neichsamt  des
H-ft  41/42.  5
        <pb n="68" />
        nn

Inner»  errichteten,  später  dein  Kriegsernährungsamt  unterstellten
/( 8  en  t  r  et  Ist  e  IIe  für  das  T  r  o  ck  n  un  g  sw  e  s  e  n"  nur  zn
begrüßen.
Was  dagegen  die  gewerbsmäßige,  hauptbetriebliche  Erzeugung
anlangt,  so  liegt  bei  uneingeschränkter  Ausbreitung  dieses  Industriezweiges ­
  die  Gefahr  nahe,  daß  übermäßig  viel  Gemüse  dem
Frischverzehr  entzogen  wird.  Das  ist  aber  insofern  unerwünscht,
als  die  Verarbeitung  das  Nahrungsmittel  naturgemäß  erheblich
verteuert  und  das  Gemüse  auch  zweifellos  in  frischem  Zustande
einen  höheren  Nähr-  und  Geschmackswert  hat,  als  selbst  das  beste
Dörrgemüse.  Deshalb  konnte  der  schrankenlosen  Neugründung
von  Gemüsetrocknungs-Anlagen  nicht  tatenlos  zugesehen  werden.
Der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  war  zwar  kein  unmittelbares ­
  Genehmigungsrecht  für  Dörranlagen  übertragen  worden.
Die  88  2  und  3  der  Verordnung  vom  8.  August  1916  in  Verbindung
mit  der  Bekanntmachung  vom  28.  August  1916  (RGBl.  S.  967s
setzten  sie  aber  tatsächlich  in  den  Stand,  regelnd  einzugreifen.  Hiernach ­
  bedarf  es  zum  Erwerb  von  Frischgemüse  zwecks  Verarbeitung
auf  Dörrgemiise  und  zum  Absatz  der  fertigen  Erzeugnisse  der  Genehmigung ­
  der  Kriegsgesellschaft.
Hierauf  beruht  ihr  Recht  zur  Kontingentierung
der  D  ö  r  rb  e  tr  i  o  b  e.  Durch  Bekanntmachung  vom  9.  September ­
  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  214  vom  11.  September  1916s
Wurden  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  alle
diejenigen,  die  Dörrgemüse  nicht  nur  für  den  eigenen
Haushalt  (vgl.  §  8  der  Verordnung  vom  3.  August  1916,
jetzt  8  7  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  23.  Januar  1918)  bereits
herstellten  oder  Anlagen  dazu  im  Bau  hatten,  deren  Inbetriebnahme ­
  bis  zum  1.  Oktober  1916  erfolgen  sollte,  aufgefordert,  ihre
Betriebe  bei  der  Kriegsgesellschaft  anzumelden.  Spätere  Neugründungen ­
  sollten  dann  nur  von  Fall  zu  Fall  nach  eingehender
Prüfung  der  Verhältnisse  mit  Kontingent,  also  mit  festbegrenzter
Genehmigung  zur  Verarbeitung  bestimmter  Mengen,  versehen
werden.  Hierfür  wurden  bestimmte  Grundsätze  aufgestellt,  nach
denen  neue  gewerbliche  D  ö  r  r  g  e  m  ii  s  e  -  A  n  l  a  g  e  n
grundsätzlich  nicht  kontingentiert  werden  sollten,  es  sei  denn,  daß
ein  besonderer  Grund  vorlag,  etwa  wenn  die  Frischverwertung  infolge ­
  mangelnder  Transportmöglichkeiten  in  einem  ländlichen  Erzeugungsgebiete ­
  ausgeschlossen  war.  Einer  zweiten  Gruppe  von
Anlagen,  den  gemeinnützig  en,  die  von  Kommunalverbänden
oder  großen  Anstalten  —  wie  z.  B.  Krupp  —  errichtet  wurden,
und  entweder  nur  die  Überstände  der  Frischgemüsemärkte  der  be-
        <pb n="69" />
        67

*  Vgl.  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  3.  28  ff.

5*

treffenden  Stadt  zu  verwerten  oder  aber  die  Arbeiterschaft  des
betreffenden  Werks  mit  Dörrgemüse  zu  versorgen  -bestimmt  waren,
sollten  keine  Schwierigkeiten  bereitet  werden.  Der  dritten  Gruppe,
den  landwirtschaftlichen  Netzen  betrieben,  wurde
unter  der  Bedingung,  Latz  das  Gemüse  nicht  zweckmäßiger  dem
Frischverbrauch  zugeführt  werden  konnte,  ebenfalls  Förderung  in
Aussicht  gestellt.  Bei  allen  Betrieben  war  die  natürliche  Voraussetzung, ­
  daß  Einrichtung,  Maschinenausrüstung  und  Betriebsleitung ­
  für  Herstellung  eines  einwandfreien  Dörrgutes  Gewähr
boten.  —  Nochmals  sei  betont,  daß  alle  diese  Vorschriften  sich  nur
auf  die  eigentlichen  Gemüsetrocknereien  bezogen,  während  von  der
Neichsgemüsestelle  und  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  aus
die  Entwicklung  der  Getreide-,  Kartoffel-  und  Futtertrocknung
naturgemäß  keinerlei  Einfluß  genommen  werden  konnte.  Die
Durchführung  dieser  Grundsätze  hat  es  ermöglicht,  der  allzu
scharf  einsetzenden  Gründungswut  auf  dem  Gebiete  der  Dörrgemüse-Jndustrie
  vernünftige  Schranken  zu  ziehen,  ohne  die  Herstellung ­
  von  Dörrgemüse  im  erforderlichen  Umfange  zu  beeinträchtigen. ­

Nach  8  2  der  Verordnung  vom  6.  August  1916  war  also  der
Absatz  von  Dörrgemüse  an  die  Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft ­
  gebunden.  Um  zunächst  keine  empfindliche  Stockung  im
Verkehr  eintreten  zu  lassen,  gab  die  Kriegsgosellschaft  den  Absatz
bis  zum  1.  September  1916  allgemein  frei.  Inzwischen  wurden
die  notwendigen  statistischen  Erhebungen  gepflogen  und  angemessene ­
  Absatzpreise  für  die  einzelnen  Sorten  errechnet.
Über  die  rechtliche  Natur  dieser  Absatzpreise  und  ihren  Geltungsbereich ­
  habe  ich  in  meiner  Darstellung  des  Obstverkehrs  das
Nötige  mitgeteilt*.  Durch  die  neue  Verordnung  vom  23.  Januar
1918  ist  hierbei  insofern  eine  Neuerung  geschaffen  worden,  als
die  Preise  nunmehr  für  alle  Erzeugnisse  gelten,  auch  für  solche,
zu  deren  Absatz  es  nach  der  Sondervorschrift  in  8  7  der  Verordnung ­
  einer  Genehmigung  nicht  bedarf,  also  die  von  solchen  Betrieben ­
  hergestellt  werden,  die  entweder  nur  für  den  eigenen  Haushalt ­
  arbeiten  oder  deren  Jahreserzeugung  ein  gewisses  Höchstmaß
nicht  übersteigt.  Durch  diese  Bestimmung  ist  eine  Lücke  ausgefüllt ­
  worden,  die  bisher  in  der  Preisbindung  für  Gemüse-Erzeugnisse ­
  bestand,  und  die  zu  zahlreichen  Umgehungen  und  dadurch
hervorgerufenen  Mißständen  geführt  hatte.  Mit  Bekanntmachung
vom  1.  September  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  207  vom  2.  September
        <pb n="70" />
        68

1916)  wurden  -dann  erstmalig  die  Absatzpreise  sür  Dörrgemüse
bekanntgemacht  und  unter  der  Bedingung  ihrer  Einhaltung  der
Absatz  allgemein  auch  für  die  Zukunft  freigegeben.  Die  Bekanntmachung ­
  vom  1.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  232  vom  2.  Oktober ­
  1916)  ergänzte  die  Preisbestimmung  hinsichtlich  der  Mischgemüse. ­

Trotz  der  getroffenen  Maßnahmen,  insbesondere  der  Kontingentierung ­
  der  Dörranstalten,  war  immer  noch  in  großeni
Umfange  eine  Preissteigerung  auf  dem  Frischgemüsomarkt  zu  beobachten.
  Als  Käufer  traten  hauptsächlich  die  verarbeitenden
Industrien,  die  Kommunalverbände  und  Heeres-  und  Marinebedarfsstellen ­
  auf.  Die  verarbeitenden  Industrien  konnten  vermittels ­
  des  8  3  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  beaufsichtigt
werden,  nach  dem  ihre  Vertrüge  über  den  Erwerb  der
Rohwaren  der  Genehmigung  durch  die  Kriegsgesellschaft ­
  unterlagen.  Es  wurden  ihnen  ganz  bestimmte  Preise
bekanntgegeben,  bei  Leren  Überschreitung  sie  auf  Genehmigung  des
Vertrages  nicht  rechnen  konnten.  Sollten  hierbei  diese  Industriezweige ­
  nicht  ungebührlich  benachteiligt  werden,  so  mußte  daraus
hingewirkt  werden,  daß  auch  die  Kommunalverbände  wie  die
Heeres-  und  Marineverwaltung  sich  an  diese  Preise  hielten.  Die
Kriegsminister  und  der  Staatssekretär  des  Reichsmarineamts
trugen  dem  Rechnung,  indem  sie  ihre  Dienststellen  anwiesen,  diese
Preise  nach  Möglichkeit  nicht  zu  überschreiten,  und  auch  an  die
größeren  Stadtverwaltungen  erging  durch  Vermittlung  des  deutschen ­
  Städtetages  ein  gleiches  Ersuchen.  Trotzdem  kamen  die
Dörrgemüse-Anstalten  und  Sauerkraut-Fabriken  wegen  Beschaffung
der  nötigen  Rohstoffe  in  Schivierigkeiten,  was  zu  der  früher  dargestellten
  Absatzregelung  für  Weißkohl  (vgl.  S.  29)  geführt  hat.
Wie  es  nach  dem  von  der  Reichsstelle  aufgestellten  Bewirtschaftungsplan ­
  erforderlich  war,  die  Erzeugnisse  aus  Geniüse  in
straffe  Bewirtschaftung  zu  nehmen,  soweit  die  Beschaffung  der
Rohstoffe  in  Frage  kam,  um  dadurch  den  erforderlichen  Ausgleich
zwischen  Frischverbrauch  und  Verarbeitung  herbeizuführen  und  der
Überschreitung  der  Höchstpreise  vorzubeugen,  so  forderte  die  gespannte ­
  Ernährungslage  Ende  1916  besonders  die  st  r  e  n  g  e
Durchführung  der  Bewirtschaftung  auch  hinsichtlich ­
  der  Verteilung  der  Erzeugnisse.  Es  erschien
notwendig,  diese  Erzeugnisse  zunächst,  solange  noch  frische  Ware
vorhanden  war,  zurückzuhalten.und  sie  für  die  gemüselosen
Monate  aufzusparen.  Daher  erging  die  Bekanntmachung
vom  15.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  244  vom  16.  Oktober
        <pb n="71" />
        GO
1916),  nach  welcher  der  Absatz  von  Dörrgemüse  mit  Ausnahnre  der
Lieferung  an  Heer  und  Marine  zunächst  bis  zum  15.  November
gänzlich  untersagt  wurde.  Das  Absatzverbot  Wurde  durch  Bekanntmachung ­
  vom  14.  November  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  269  vom
14.  November  1916)  bis  zum  15.  Dezember,  durch  Bekanntmachung
vorn  12.  Dezember  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  293  vom  13.  Dezember ­
  1916)  unter  Ausnahme  der  schon  in  den  Händen  des
Handels  befindlichen  Mengen  bis  auf  weiteres  verlängert.
Nachdem  die  durch  die  gesteigerten  Preise  für  die  Rohwaren
bedingte  Neuregelung  der  Preise  für  Dörrgemüse  durchgeführt
war,  erachtete  man  Ende  Januar  den  Zeitpunkt  für  eine
Verteilung  von  Dörrgemüse  fiir  geko  m  m  e  n.  So
erging  die  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  30  vom  3.  Februar  1917)  —  ergänzt  durch  Bekanntmachung
vom  1.  Mai  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  105  von:  3.  Mai  1917)  —,
wonach  der  Absatz  von  Dörrgemüse  zu  den  festgesetzten  Preisen,
allerdings  nur  gegen  Bezugsschein  der  Kriegsgesellschaft,
wieder  freigegeben  wurde.  Diese  Bezugsscheine  wurden  nach  einen!
bewährten  Schlüssel  auf  die  Bundesstaaten  verteilt,  denen  die
Unterverteilung  hinab  bis  zum  Verbraucher  oblag,  wobei  ihnen
die  Einführung  von  Lebensmittelkarten  und  eine  strenge
Rationierung  dringend  nahegelegt  worden  war.  Hierzu
hatte  die  Reichsstelle  eingehende  Vorschläge  ausgearbeitet,  die  den
Bundesregierungen  mit  Rundschreiben  des  Kriegsernährungsamts
vom  26.  Januar  1917  mitgeteilt  und  zur  Einführung  auch  für
andere  Lebensmittel  dringend  empfohlen  wurden.  Auf  diese
Weise  sind  dann  einschließlich  der  schon  vorher  abgefetzten  und  der
zur  Versorgung  von  Heer  und  Marine  verwendeten  Mengen  etwa
500  000  Zentner  Dörrgemüse  in  den  Verbrauch  gelangt.
Im  Wirtschaftsjahre  1917/18  wurde  im  allgemeinen  nach
den  gleichen  Gesichtspunkten  verfahren.  Als  unwirtschaftlich  wurde
mit  Bekanntmachung  vom  30.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  106
vom  4.  Mai  1917)  das  Dörren  von  F  r  ü  h  g  e  m  ü  s  e  bis
zum  31.  Juli  1917  untersagt;  dieses  Verbot  ist  im  Frühjahr ­
  1918  durch  Bekanntniachung  vom  7.  März  1918  (Reichsanzeiger
  Nr.  61  vom  12.  März  1918)  erneuert  worden.  Im
übrigen  wurde  der  Absatz  unter  Bestimmung  neuer  Preise  und
unter  Aufrechterhaltung  der  strengen  Rationierung  mit  Bckanntrnachung
  vom  22.  November  1917  (Neichsanzeiger  Nr.  277  vom
22.  November  1917)  freigegeben;  Verteilungen  sind  allerdings ­
  erst  im  April  1918  und  aus  den  noch  zu  erörternden  Gründen
nur  in  geringem  Umfange  vorgenommen  worden,
        <pb n="72" />
        70

Die  Herstellung  von  Dörrgemüse  ist  im  Jahre
1017  durch  verschiedene  Umstände  sehr  behindert  worden.  Zunächstwar ­
  es  den  Dörrbetrieben  nur  schwer  möglich,  sich  die  nötigen
Rohstoffe  zu  beschaffen.  Der  allgemeine  Hunger  nach  Gemüse
zum  Frischgenuß  bei  einer  teilweise  recht  wenig  günstigen  Ernte
bewirkte,  daß  allenthalben  eine  übermäßige  Nachfrage  nach  Gemüse ­
  hervortrat.  Zwar  hatten  auch  die  Dörrbetriebe  zahlreiche
Lieferungsverträge  geschlossen,  allein  die  dadurch  gesicherten  Mengen ­
  reichten  bei  weitem  nicht  aus.  Erst  als  im  Spätsommer  nach
und  nach  in  verschiedenen  Teilen  des  Reiches  mit  der  Zwangse
  r  f  a  s  s  n  n  g  vorgegangen  wurde,  kamen  auch  die  Dörrfabriken
zu  ihrem  Recht,  was  um  so  wichtiger  war,  als  ganz  gewaltige,
diejenigen  des  Vorjahres  weit  übersteigende  Anforderungen
vonHeerundMarine  vorlagen.  Dazu  kam  noch  die  Knappheit ­
  an  Brennstoffen,  die  viele  Betriebe  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  völlig  lahmlegte,  so  daß  die  Gesamterzeugung  st  a  r  k
beeinträchtigt  'wurde.  Nach  Deckung  des  Bedarfs  der  bewaffneten
  Macht  werden  zur  Verteilung  an  die  Zivilbevölkerung
nicht  allzugroße  Mengen  verfügbar  sein.  Unter  der  Kohlenknappheit ­
  hat  auch  die  in  großem  Umfange  beabsichtigte  Trocknung ­
  von  Kohlrüben,  wozu  außer  den  eigentlichen  Dörrgemüsefabriken ­
  auch  andere  geeignete  Anlagen,  insbesondere  stillgelegte
Brauereien  und  Mälzereien  herangezogen  wurden,  erheblich
gelitten.
Das  Dörrgemüse  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit  nichtallenthalben
  großer  Beliebtheit  erfreut,  und  es  ist  nicht  zu
verkennen,  daß  zeitweise,  namentlich  im  Frühjahr  1917,  Dörrgemüse,
  vornehmlich  gedörrte  Kohlrüben,  von  wenig  gütet  Beschaffenheit ­
  in  den  Verkehr  gelangt  sind.  Die  Ermittlungen  haben
aber  ergeben,daß  es  sich  dabei  fast  ausnahmslos  um  Ware  gehandelt
hat,  die  nicht  von  den  regelrechten  Dörrgemüse-Fabriken  hergestellt
worden  ist,  die  vielmehr  von  allen  möglichen  Stellen,  darunter
auch  Kommunalverbänden,  in  gänzlich  ungeeigneten  Betrieben,  so
z.  B'.  in  Ziegeleien,  getrocknet  worden  ist.  Auch  sind  ohne  Kenntnis
der  Reichsstelle  einzelne  Posten  schlechter  Auslandsware  von  Kommunalverbänden ­
  eingeführt  worden.  Im  Jahre  1917  ist  durch
Verbesserung  der  bestehenden  Bestimmungen  und  durch  ausgedehnte ­
  Fabrikkontrolle,  welche  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  und  die  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  durch  eigens  dazu
eingerichtete  Abteilungen  ausüben  lassen,  dafür  Vorsorge  getroffen
worden,  daß  nur  noch  einwandfreie  Ware  hergestellt  und  dem
Verbrauche  zugeführt  wird.
        <pb n="73" />
        o.  Sauerkraut.
Die  Bewirtschaftung  des  Sauerkrauts  ist  im  großen  und
ganzen  nach  denselben  Grundsätzen  wie  diejenige  des  Dörrgemüses
vorgenommen  worden.  Zunächst  hat  die  Kriegsgesellschaft  für
Sauerkraut  durch  Bekanntmachung  vom  12.  August  1916  (Reich?"
anzeigen  Nr.  190  vom  14.  August  1916)  den  Absatz  allgemein  und
ohne  besondere  Genehmigung  freigegeben;  diese  Freigabe  wurde
durch  Bekanntmachung  vom  31.'  August  1916  (Reichsanzeigcr
Nr.  206  vom  1.  September  1916)  bis  zum  16.  September  verlängert. ­
  Durch  Bekanntmachung  vom  13.  September  (Reichsanzeiger ­
  Nr.  217  vom  14.  September  1916)  wurden  Absatzpreise ­
  für  Her  steiler,  Groß-  und  Kleinhandel
bekanntgegeben  und  der  Absatz  zu  diesen  Preisen  bis  auf  weiteres
gestattet.  Dieselben  Gründe,  wie  sie  hinsichtlich  des  Dörrgemüses
vorlagen,  zwangen  auch  beim  Sauerkraut  dazu,  die  Verteilung
in  die  öffentliche  Hand  zu  nehmen.  Deshalb  wurde  zunächst ­
  mit  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916  (Reichsanzeiger
Nr.  284  vom  2.  Dezember  1916)  ein  Absatzverbot  für  Hersteller
ausgesprochen.  Infolge  der  großen  Nachfrage  nach  frischem  Weißkohl ­
  und  der  dadurch  bedingten  Steigerung  der  Preise  war  es
auch  den  Sauerkraut-Fabriken  nicht  möglich,  zu  den  ihnen  vorgeschriebenen ­
  Preisen  genügend  Rohware  zu  erwerben.  Erst
durch  die  Absatzregelung  für  Weißkohl  konnten  ihnen  größere
Mengen  zugeführt  werden.
Der  infolge  der  Anforderungen  der  bewaffneten  Macht  und
der  Abteilung  für  Gefangenen-Ernährung  des  Kriegsministeriums
und  infolge  der  Knappheit  anderer  Lebensmittel  weit  über  das
Maß  der  Friedenserzeugung  hinausgehende  Bedarf  au
Sauerkraut  konnte  aber  mit  den  zur  Verfügung  stehenden
Mengen  an  Weißkohl,  obschon  solcher  auch  noch  aus  dem  Auslande ­
  in  beträchtlichen  Mengen  eingeführt  wurde,  nicht  gedeckt
werden.  Es  mußte  daher  nach  einem  Ersatzmittel  Umschau
gehalten  werden.  Schon  im  Frieden  war  in  manchen  Teilen  des
Reiches  ein  dem  Sauerkraut  ähnliches  und  ziemlich  gleichwertiges
Erzeugnis  aus  Rüben  hergestellt  worden,  die  nach  Art
des  Weißkohls  eingeschnitten,  gesalzen  und  einer  Milchsäuregärung
unterworfen  wurden.  Die  Kriegsgesellschaft  beschloß  daher  mit
Genehmigung  der  Reichsstelle,  größere  Mengen  Rüben  zu  beschaffen ­
  und  den  Krautfabriken  zuzuweisen.  Um  von  vornherein
auch  für  diese  Art  Sauerkraut  einen  angemessenen  Preis  und  eine
zweckentsprechende  Verteilung  zu  sichern,  mußte  es  in  die  öffent-
        <pb n="74" />
        72

siche  Bewirtschaftung  einbezogen  wenden.  Dies  geschah  mit  Bekanntmachung ­
  vom  8.  Dezember  1916  -  (Reichsanzeiger  Nr.  290
vom  9.  Dezember  1916).
Durch  Bekanntmachung  vom  3.  März  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  65  vom  5.  März  1917)  wurde  dann  die  s  ch  l  ü  s  s  e  l  m  äßige
Verteilung  des  Sauerkrauts  unter  Bekanntgabe  der
neu  errechneten  Absatzpreise  in  die  Wege  geleitet,  in  deren  Verlauf ­
  dann  etwa  726  000  Zentner  Sauerkraut  an  die  Zivilbevölkerung ­
  verteilt  worden  sind.  Einschließlich  der  vor  der
Rationierung  abgesetzten  und  der  an  Heer  und  Marine  gelieferten
Mengen  sind  im  Wirtschaftsjahre  1916/17  durch  die  zuständige
Kriegsgefellschaft  gegen  3  Millionen  Zentner  dem  Verbrauche  zugeführt ­
  worden,  wozu  noch  etwa  400  000  Zentner  ausländisches
Sauerkraut  kamen.
Zwei  Punkte  müssen  noch  kurz  erwähnt  werden,  die  Anlaß
zur  Kritik  gegeben  haben.  Einmal  ist  bemängelt  worden,  daß
der  P  r  e  i  8  f  ü  r  d  a  s  R  ü  b  e  n  -  S  a  u  e  r  k  r  a  u  t  ebenso  hoch  festgesetzt ­
  worden  ist  wie  derjenige  für  Weißkohlsauerkraut,  obwohl
die  Rüben  doch  erheblich  billiger  seien  als  der  Weißkohl.  Letzteres
trifft  zwar  zu,  allein  die  Rüben  liefern  dafür  bei  der  Verarbeitung
auch  eine  wesentlich  geringere  Ausbeute.  Durch  Schälen,  Putzen
und  durch  Faulverluste  sind  die  Abgänge  größer  als  beim  Weißkohl/so ­
  daß  sich  die  Gestehungskosten  nicht  billiger  stellen.  Zum
andern  ist  die  Beschaffenheit  des  Rüben  -  Saucr  -
krauts  vielfach  beanstandet  worden.  Es  ist  ohne  weiteres  zuzugeben, ­
  daß  echtes  Weißkohl-Sauerkraut  im  allgemeinen  dem
Rllben-Sauerkraut  vorzuziehen  ist.  Allein  bei  sorgfältiger  Zubereitung ­
  ergeben  auch  die  Rüben  ein  wohlschmeckendes  und  einwandfreies ­
  Erzeugnis.  In  einzelnen  Fällen  ist  infolge  mangelnder ­
  Erfahrungen  und  unzureichender  maschineller  Einrichtungen
—  für  die  Mehrzahl  der  Betriebe  war  ja  das  Einschneiden  von
Rüben  zu  Kraut  etwas  Neues  —,  aber  auch  infolge  der  Beschaffenheit ­
  der  Rohware,  die  unter  dem  außergewöhnlichen  Frost  und  den
Transportstockungen  in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  1917  vielfach ­
  gelitten  hatte,  minderwertige  Ware  in  den  Verkehr  gekommen.
Auch  hier  ist  im  Wirtschaftsjahre  1917/18  Vorsorge  gegen  die
Wiederholung  von  Mißständen  getroffen  worden.
Die  Erzeugung  der  Ernte  1917  ist  durch  Bekanntmachung ­
  vom  31.  Dezember  1917  (Neichsanzeiger  Nr.  12  vorn
16.  Januar  1918)  der  schlüsselmäßigcn  Verteilung  nach  den  im
Vorjahre  bewährten  Grundsätzen  zugeführt  worden.  Die  zur
Verteilung  für  die  Zivilbevölkerung  zur  Verfügung  stehenden
        <pb n="75" />
        73

Mengen  an  Weißkohl-Sauerkraut  sind  diesmal  nicht  sehr  groß.  Die
hohen  Anforderungen  des  Heeres  in  Verbindung  mit  einer  nur
mäßigen  Ernte  haben  der  Erzeugung  und  Verteilung  enge
Schranken  gezogen.
4.  Gemüsekonserven,  Salz-  und  Faßgemüsc.
Unter  Gemüsekonserven  verstand  die  Verordnung  vom
5.  August  1916  (§  10  Ziffer  1)  Gemüsedauerwaren  in  luftdicht
verschlossenen  Behältnissen  sowie  Faßbohnen.  Deren  Erzeugung ­
  war  im  Frieden  beträchtlich  gewesen  und  hatte  im
Durchschnitt  der  letzten  drei  Friedensjahre  etwa  80  Millionen
Normaldosen  zu  je  1  kg  betragen.  Das  war  die  hochwertigste
und  teuerste  Art  von  Gemüsedauerwaren,  die  namentlich  von  dem
wohlhabenderen  Teil  der  Bevölkerung,  ferner  mit  Vorliebe  von
Gaststätten  in  der  Zeit  der  gemüsearmen  Monate,  dann  aber  auch
von  Heilanstalten  aller  Art  und  zur  Nahrungsausrüstung  von
Schissen  in  großem  Unifange  ausgenommen  worden  waren.
Im  Kriege  sind  Gemüsekonserven  auch  von  weiten  '
Schichten  der  minderbemittelten  Bevölkerung  begehrt  worden.
Ihre  Herstellung  begegnete  steigenden  Schwierigkeiten,  die  hauptsächlich ­
  infolge  der  Knappheit  an  W  e,ißb  le  ch  entstanden.
Wenn  auch  für  einzelne  Sorten  ohne  Bedenken  Schwarzblechdosen
verwendet  werden  konnten,  so  verbietet  doch  die  in  einzelnen  Gemüsen ­
  vorhandene  Säure,  die  eine  Oxydation  und  damit  ein
rasches  Verderben  der  Konserven  hervorruft,  die  Verwendung  dieser
Blechart  in  größerem  Umfange.  Zudem  trat  bald  Knappheit  auch
an  Schwarzblech  ein.  Die  Regelung  der  Verwendung  von  Blech
zur  Herstellung  von  Konservendosen,  sowohl  für  Gemüse-  wie
auch  für  Obstkonserven  wurde  der  „V  e  r  t  e  i  I  u  n  g  s  st  e  I  l  e  f  ü  r
Geniüse-  und  Obstkonserven-Dosen  aus  verzinntem ­
  Blech"  übertragen,  die  in  engem  Zusammenwirken
mit  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  und  der  Reichsstelle  für  Gemüse
  und  Obst  arbeitet  und  deren  Geschäftsleitung  dem  Geschäftsführer ­
  der  Gemüsekonserven  -  Kriegsgesellschaft  übertragen
worden  ist.
Als  Ersatz  für  die  Konservierung  in  Blechdosen  mußte  einerseits ­
  die  Trocknung  dienen,  anderseits  wurde  die  Einlegung
v  o  n  G  e  m  ü  s  e  in  Salz,  die  Herstellung  von  sogenanntem
Salz-  oder  Faßgemüse  wesentlich  gefördert.  Im  Herbst  und
Winter  1917  zwang  auch  die  Kohlenknappheit  viele  Betriebe,  zur
Herstellung  von  Salzgemüse  überzugehen.  Ein  neues  Verfahren
gestattete,  auch  auf  diese  Weise  ein  vollwertiges  Erzeugnis  herzu-
        <pb n="76" />
        stellen.  Durch  Bekanntmachung  vom  26.  März  1917  (Neichsanzeiger
  Nr.  74  vom  27.  März  1917)  wurde  die  Begriffsbestimmung ­
  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  auf  diese  Salzund
  Faßgemüse  ausgedehnt  (vgl.  jetzt  8  6  Ziffer  1  der  Verordnung
vom  23.  Januar  1918).
Die  für  die  Bewirtschaftung  aller  dieser  Gemüse-Erzeugnisse
bestimmte  Gemüsekonserven  -  Kriegsgesellschaft
erhielt  ihren  Sitz  in  Braunschweig,  weil  das  Herzogtum  Braunschweig ­
  und  die  angrenzenden  Teile  der  Provinzen  Hannover  und
Sachsen  von  jeher  der  Hauptsitz  dieses  Industriezweiges  gewesen
waren.  Die  Gesellschaft  gab  zunächst  mit  Bekanntmachung  vorn
14.  August  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  192  vom  16.  August  1916)
den  Absatz  dis  aus  weiteres  frei,  aber  schon  durch  Bekanntmachung
vom  9.  September  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  215  vom  12.  September ­
  1916)  wurde  ein  allgemeines  Absatzverbot  ausgesprochen. ­
  Durch  Bekanntmachungen  vom  25.  September  1916
(Reichsanzeiger  Nr.  229  vom  28.  September  1916),  vom  16.  Dezember ­
  1916  bzw.  6.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  299  vom
20.  Dezember  1916  bzw.  Nr.  85  vom  10.  April  1917),  vom  10.  Januar ­
  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  10  vom  12.  Januar  1917)  und  vorn
9.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  87  vom  12.  April  1917)  wurden
dann  Preise  für  die  einzelnen  Sorten  bekanntgegeben,  der
Absatz  an  den  Verbraucher  blieb  jedoch  noch  untersagt,  weil  auch
diese  Art  von  Gemüsedauerwaren  von  zentraler  Stelle  verteilt
werden  sollte  und  gerade  sie  sich  vermöge  ihrer  Haltbarkeit  besonders ­
  eignete,  bis  in  die  gemüselose  Zeit  aufbewahrt  zu  werden.
Nur  für  die  Weihnachtszeit  hatte  das  Kriegsernährungsamt ­
  mit  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1916  (im  Reichsanzeiger ­
  nicht  veröffentlicht)  eine  beschränkte  Menge  von  schon  in
den  Händen  des  Handels  befindlichen  Konserven  zum  Verbrauch
freigegeben.
Bei  der  Verteilung  der  Konserven  war  insofern  eine  besondere
Schwierigkeit  zu  überwinden,  als  ihr  Versand  während  des  Frostes
nicht  angängig  ist.  Es  wurde  daher  ein  Ausweg  gewählt,  indem
durch  Bekanntmachung  vom  8.  November  1916  (Reichsanzeiger
Nr.  264  vom  8.  November  1916)  unter  Aufrechterhaltung  des  Verbots
  des  Absatzes  an  den  Verbraucher  der  Versand  den  Fabriken
an  ihre  Abnehmer  freigegeben  wurde.  Man  hatte  in  diesem
Zeitpunkte  noch  nicht  mit  der  Notwendigkeit  einer  späteren
schlüsselmüßigen  Verteilung  gerechnet  und  den  Fabriken  den  Versand ­
  an  ihre  alten  Kunden  des  Groß-  und  Kleinhandels  über ­
        <pb n="77" />
        lassen.  Als  s  p  ä  t  e  r  zur  s  ch  l  ü  s  s  e  l  in  ä  s;  i  g  c  n  V  e  r  t  e  i  l  u  &amp;gt;i  g
geschritten  wurde,  stellte  sich  heraus,  daß  eine  ungleichmäßige  Verteilung ­
  schon  vorgenommen,  ja  auch  in  vielen  Fällen  Las  Verbot
des  Absatzes  an  den  Verbraucher  umgangen  worden  war.  In
solchen  Fällen  wurde,  um  dennoch  eine  möglichst  weitgehende
Gleichmäßigkeit  bei  der  Verteilung  zu  erzielen,  mit  Zuweisungen
von  Faßbohnen  und  Sauerkraut  ausgeholfen.
Von  Mitte  März  1917  ab  (vgl.  Bekanntmachung  vom
14.  März  1917,  Reichsanzeiger  Nr.  66  voni  17.  März  1917)  wurde
aber  der  Versand  wieder  an  eine  in  jedem  Einzelfalle  einzuholende
Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft  geknüpft,  und  im  Herbst  1917
hat  ein  Versand  nur  noch  an  Kommunalverbände
stattfinden  dürfen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt  wurde,  die
Konserven  sicher  aufzubewahren.
Der  Bedarf  des  Heeres  und  der  Marine  konnte  im  Wirtschaftsjahre ­
  1916/17  voll  befriedigt  werden,  es  konnten  aus
der  Ernte  1916  auch  noch  etwa  13,5  Millionen  Ein-Kilogramm-Dosen
  Konserven  und  etwa  4000  Zentner  Faßbohnen  an  die  Zivilbevölkerung ­
  verteilt  werden.  Die  übrigen  Salzgemiise  waren
1916/17  noch  nicht  von  der  zentralen  Bewirtschaftung  erfaßt
worden.  Zur  Schonung  der  Weißblechbestände  und  um  überhaupt
einer  unnötigen  unwirtschaftlicheil  Konservierung  von  solchen  Gemüsen ­
  vorzubeugen,  die  auch  ohne  künstliche  Konservierung  aufbewahrt ­
  werden  können,  wurde  mit  Bekanntmachung  vom  28.  Juni
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  157  voni  6.  Juli  1917)  die  Konservierung
reifer  Erbsen,  mit  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1917  (Reichsanzeiger ­
  Nr.  174  vom  24.  Juli  1917)  diejenige  von  Meerrettich,
Sauerkraut  und  Steckrüben  und  nrit  Bekanntmachung  vom
12.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  198  voni  21.  August  1917)
diejenige  von  Mairüben  verboten.  Für  die  Ernte  1918  ist  diese
Einschränkung  der  Konservierung  durch  Bekanntmachung  vom
20.  März  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  80  voip  6.  April  1918)  wiederholt ­
  und  noch  erweitert  worden.
Für  das  Wirtschaftsjahr  1917/18  erging  unterm
21.  Juni  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  169  vom  7.  Juli  1917)  wieder
ein  Absatzverbot.  Der  Versand  ist  von  vornherein  schlüsselmäßig
und  nur  an  Kommunalverbände  vorgenommen  worden.  Durch
Bekanntmachungen  vom  19.  Januar  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  27
vom  31.  Januar  1918),  vom  2.  Februar  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  35
vom  9.  Februar  1918)  und  vom  9.  Februar  1918  (Reichsanzeiger
Nr.  40  vom  15.  Februar  1918)  sind  dann  die  Preise  für  die
        <pb n="78" />
        Konserven  «der  Ernte  1917  veröffentlicht  und  die  Verteilung  a  n
die  Verbraucher  vorgenommen  worden.
Durch  die  Verordnung  vom  23.  Januar  1918  (RGBl.  S.  46)
ist  gegen  den  bisherigen  Zustand  insofern  noch  eine  Änderung  eingetreten, ­
  als  nunmehr  auch  die  konservierten  Gurken
aller  Art  in  eine  Bewirtschaftung  genommen  werden  sollen.  Da
diese  Industrie  von  jeher  eng  mit  der  Sauerkrauteinlcgerei  verknüpft ­
  gewesen  ist,  soll  die  Regelung  im  Zusammenhange  mit  der
Sauerkraut-Bewirtschaftung  vorgenommen  werden.  Sie  ist  daher
nicht  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast  in  Braunschweig,
sondern  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  als  Rechtsnachfolgerin  der  Kriegsgcsellschast  für  Sauerkraut
übertragen  worden  (vgl.  88  2  und  6  der  Verordnung  vom
23.  Januar  1918).

VI.  Die  Regelung  der  Ein-  und  Durchfuhr.
Schon  in  Abschnitt  II  2  dieser  Darstellung  (S.  13  ff.)  habe
ich  ausgeführt,  daß  Deutschland  im  Frieden  einen  beträchtlichen
Einfuhrüberschuß  an  Gemüse  gehabt  hat.  In  der  ersten  Kricgszeit
  konnten  die  Einfuhren  aus  den  neutralen  und  verbündeten
Ländern  ohne  besondere  Maßnahmen  auf  üblicher  Höhe  gehalten
werden,  sehr  bald  jedoch  entwickelten  sich  im  In-  und  Auslande
unerquickliche  Verhältnisse,  die  eine  ernste  Gefahr  für
die  Gemüseversorgung  aus  dem  Auslande  bedeuteten*.  Ein  wilder
Wettbewerb  aller  möglichen  Händler,  besonders  auch  solcher,  die
sich  im  Frieden  niemals  mit  der  Einfuhr  von  Gemüse  befaßt
hatten,  bewirkte,  daß  die  Preise  auf  unangemessene  Höhe  hinaufgetrieben ­
  wurden  und  viel  Ware  eingeführt  wurde,  deren  Güte
sehr  zu  wünschen  übrig  ließ.  Die  verbündeten  und  neutralen
Länder  konnten  auch  von  ihrem  Standpunkt  aus  diesem  Treiben
nicht  ruhig  zusehen,  denn  die  allgemeine  Preistreiberei  verteuerte
auch  die  Waren,  die  sie  zur  Versorgung  ihrer  eigenen  Bevölkerung
brauchten,  ja  teilweise  wurde  diese  Versorgung  durch  übermäßiges
Abfließen  von  Ware  ins  Ausland  gefährdet.  Diese  Länder  drohten
daher  mit  Ausfuhrbeschränkungen  und  Ausfuhrverboten,  wenn
nicht  der  Einfuhrhandel  in  Deutschland  in  geregelte  Bahnen  gelenkt ­
  würde.
Die  Beschränkungen  der  Ausfuhr  aller  möglichen  Erzeugnisse
hatten  anderseits  eine  Knappheit  an  ausländischen  Zahlungs-*

  Vgl.  darüber  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschats"  ©.  34.
        <pb n="79" />
        Mitteln  hervorgerufen,  die  im  Verern  mit  der  Entwertung  des
Mark-Kurses  eine  Regelung  auch  des  Zahlungsverkehrs  mit  dem
Auslande  erforderlich  machte.  Nach  bereits  auf  anderen  Gebieten
gemachten  günstigen  Erfahrungen  wurde  daher  zur  Zentralisation ­
  der  Einfuhr  von  Gemüse  und  Gemüse-Erzeugnissen
  geschritten.  Nach  der  Bekanntmachung  vom
13.  September  1916  (RGBl.  S.  1015),  in  Kraft  gesetzt  durch  Bekanntmachung ­
  vom  20.  September  1916  (RGBl.  S.  1072)  mit  dem
27.  September  1916,  wurde  gegenüber  der  Neichsstelle  für  Gemüse
und  Obst  ein  A  n  b  o  t  z  w  a  n  g  für  alle  an  die  Grenze  gelangenden
Waren  vorgeschrieben  und  der  Neichsstelle  ein  Übernahmerecht ­
  eingeräumt.  Das  Nähere  hierüber,  sowie  die  von  der  Reichsstelle ­
  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  getroffenen  Anordnungen ­
  sind  schon  in  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft" ­
  von  mir  geschildert  worden.
Trotz  der  steigenden  Schwierigkeiten,  die  im  Auslande  entstanden, ­
  haben  die  Eins  uhrenauf  beträchtlicher  Höhe
gehalten  werden  können,  ja  sie  sind  zeitweise  aus  einzelnen
Ländern  über  den  Friedensdurchschnitt  hinaus  gesteigert  worden.
Soweit  die  eingeführten  Mengen  der  Zivilbevölkerung  zur  Verfügung ­
  gestellt  wurden,  mußte  Vorsorge  getroffen  werden,  daß
nicht  von  unlauteren  Händlern  Inlandsware  mit  den  naturgemäß
teureren  Auslandswarcn  vermischt  und  dadurch  auch  für  Inlandsware ­
  die  höheren  Preise  gefordert  wurden.  Das  Frischgemüse  ist
daher  ausschließlich  durch  Vermittlung  der  von  der  Reichsstelle  eingerichteten, ­
  unter  scharfer  Aufsicht  der  Stadtverwaltungen  stehenden ­
  Großmärkte  und,  wo  solche  nicht  bestanden,  unterderVerantwortlichkcit
  der  K  o  m  m  n  n  a  lv  e  r  w  a  I  t  u  n  g  e  n  i  n
den  V  e  r  k  e  h  r  g  e  l  a  n  g  t.  Die  Gemüse-Erzeugnisse,  also  Dörrgemüse,
  Sauerkraut,  Konserven  und  Faßgemüse  sind  in  die  allgemeine ­
  Bewirtschaftung  dieser  Erzeugnisse  inländischen  Ursprungs
einbezogen  oder  im  Wege  von  Sonderzuweisungen  an  öffentliche
Anstalten,  Massenspeisungen,  Werkküchen  und  ähnliche  Anstalten
abgesetzt  worden.
Die  E  i  n  fu  h  r  v  o  n  G  e  m  ü  s  e  s  a  m  e  n  (vgl.  S.  59  ff.)  hatte
in  den  ersten  Kriegsjahrcn  eine  erhebliche  Störung  nicht  erfahren,
deshalb  war  sie  auch  nicht  mit  in  die  Zentralisation  nach  der  Bekanntmachung ­
  vom  13.  September  1916  einbezogen  worden.  Das
Samengeschäft  ist  so  schwierig,  in  so  hohem  Maße  auf  die  gegenfettigen
  Beziehungen  und  das  Vertrauen  von  Erzeuger  und  Abnehmer ­
  angewiesen,  daß  es  erwünscht  schien,  die  alten  Geschäftsverbindungen ­
  nach  Möglichkeit  nicht  zu  stören.  Im  Jahre  1917
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        zeigten  sich  aber  mich  hier  bedenkliche  Mißstände  infolge  von  Preistreibereien. ­

Zwar  war  eine  gewisse  Aufsichtder  Eins  u  h  r  durch  die
Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Einfuhr  vom  16,  Januar ­
  1917  (RGBl.  S.  47)  ermöglicht  worden,  nach  der  es  jeweils
einer  Bewilligung  zur  Einfuhr  seitens  des  Reichskommissars  für
Aus-  und  Einfuhrbewilligung  bedarf.  Mit  dieser  Dienststelle  war
ein  Abkommen  getroffen  worden,  daß  Einfuhrbewilligungen  jeweils
nur  im  Einvernehmen  mit  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
erteilt  würden.  Allein  dieses  Verfahren  hatte  doch  immer  noch
Lücken  und  bot  vor  allen  Dingen  keine  Möglichkeit,  die  an  die
Grenze  gelangenden  Waren  zu  einem  angemessenen  Preise  in
die  Hand  zu  bekommen.
Auch  ein  freiwilliger  Zusammenschluß  der  bedeutendsten  deutschen ­
  Samenzüchter  und  -Händler  in  eine  unter  Leitung  -der  Reichsstelle ­
  stehende  Gemüsesamen-Einfuhrgesellschaft  konnte  eine  allseitig ­
  befriedigende  Lösung  nicht  bringen,  so  daß  durch  Verordnung
vom  1.  März  1918  (RGBl.  S.  106)  die  Z  e  n  t  r  a  I  i  s  a  t  i  o  n  a  u  ch
auf  G  e  m  ü  s  e  s  ä  m  e  r  e  i  c  n  ausgedehnt  werden  mußte.
Die  Reichsstelle  hat  in  Holland  und  Dänemark  große  Mengen
Sauren  gekauft  und  nach  Überwindung  bedeutender  Schwierigkeiten ­
  über  die  Grenze  gebracht.  Die  Preise  sind  beträchtlich  höher
als  die  für  inländische  Sämereien  festgesetzten  Richtpreise.  Um
Vermischungen  und  Verschiebungen  zwischen  in-  und  ausländischem
Samen  vorzubeugen,  wird  der  von  der  Reichsstelle  eingeführte
Samen  unter  Ausschaltung  des  Handels,  der  sich  damit  einverstanden ­
  erklärt  hat,  ausschließlich  durch  Vermittlung  der  Landes-,
Provinzial-  und  Bezirksstellen  für  Gemüse  und  Obst  unmittelbar ­
  an  die  A  n  b  a  u  e  r  abgegeben.  Soweit  einzelnen  Firmen
Samenmengen  aus  alten  Abschlüssen  freigegeben  worden  sind,
haben  diese  Firmen  die  Verpflichtung  übernommen,  sie  zu  den
Inlands-Richtpreisen  abzusetzen,  so  daß  davon  auszugehen  ist,  daß
für  alle  int  Handel  befindlichen  Gemüsesämereien  einheitlich,  die
inländischen  Richtpreise  (vgl.  S.  59)  maßgebend  sind.
Mit  der  eben  genannten  Verordnung  vom  1.  März  1918
wurde  die  Eins  uhr-Zentralisation  weiter  au  feine
Anzahl  wichtiger  G  e  w  ü  r  z  a  r  t  c  n  ausgedehnt,  da
auch  hinsichtlich  dieser  Preistreibereien  vorgekoinmen  waren.
Die  geschilderte  Regelung  der  Einfuhr  hat  Erfolg
gehabt.  Nicht  nur  konnten  die  Preise  auf  den  Auslandsmärkten
in  angemessenen  Grenzen  gehalten  werden,  auch  die  Güte  der  eingeführten ­
  Waren  konnte  günstig  beeinflußt  werden,  ohne  daß  da-
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        7s)

mit  ine  Einfuhr  mehr  als  Lurch  tue  allgemeinen  Kriegsverhältnisse ­
  bedingt  erschwert  zu  werden  brauchte.  Zur  lückenlosen  Ausgestaltung ­
  dieser  Regelung  hatte  es  jedoch  noch  einer  Maßnahme
bedurft,  nämlich  des  Erlasses  eines  Durchfuhrverbots. ­
  Dadurch,  daß  auf  den  ausländischen  Märkten  auch  Händler
anderer  Länder  auftreten,  ist  eine  maßgebliche  Beherrschung  der
Marktlage  nicht  möglich.  Soweit  diese  Länder  zum  Bezüge  von
Waren  eine  Beförderung  durch  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches
wählten  (wie  Österreich-Ungarn,  die  Schweiz  und  die  nordischen
Länder  hinsichtlich  ihrer  Bezüge  aus  den  Niederlanden),  konnte
ihr  Wettbewerb  ausgeschaltet  werden,  wenn  die  Durchfuhr  durch
Deutschland  verboten  wurde.  Zu  diesem  Mittel  wurde,  nachdem
mit  dem  verbündeten  Österreich-Ungarn,  das  besonders  am  Gemüsebezug
  aus  den  Niederlanden  interessiert  ist,  eine  Verständigung ­
  herbeigeführt  worden  war,  durch  Bekanntmachung  vom
2.  Mai  1917  (RGBl.  S.  391)  gegriffen.  Soweit  ein  berechtigtes
Anliegen  der  neutralen  Staaten  anzuerkennen  ist,  werden
auch  zu  ihren  Gunsten  in  erheblichem  Umfange  Ausnahmen  vom
Durchfuhrverbot  gemacht.  Nicht  nur  aus  den  verbündeten  und
'neutralen  Ländern  sind  beträchtliche  Mengen  an  Gemüse-  und
Gemüse-Erzeugnissen  eingeführt  worden,  sondern  auch  die  b  e  -
setzten  Gebiete  haben  wesentliche  Zuschüsse  zur  heimischen
Versorgung  mit  diesen  Nahrungsmitteln  beigetragen.  Nachdem
der  Friede  im  Osten  geschlossen  worden  ist,  hat  die  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  sogleich  Anstalten  getroffen,  um,  soweit
möglich,  den  H  a  n  d  e  l  s  v  e  r  k  e  h  r  m  i  t  den  östlichenNachbarn,
  insbesondere  der  Ukraine  und  Finnland,  wiedcranfz
  u  n  c  h  m  e  n.
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        n3

c  bewirtschaftenden  Stelle  käuflich  liefern  und  auf  Abruf  derwn
  mußten.  Gegen  widerstrebende  Besitzer  war  auch  eine  Entgnungs
  Möglichkeit  gegeben.  Die  bewirtschaftenden
Zellen  hatten  alle  Ware,  die  sie  auf  diese  Weise  in  die  Hand  be-Pen,
  an  die  Neichsstelle  zu  melden,  der  das  Bestimmungsrecht
-.ruber  zustand,  ob  und  inwieweit  sie  zum  Frischverbrauche  inner-Ib
  des  Bezirks  der  bewirtschaftenden  Stelle  verwendet  werden
U'fte,  an  verarbeitende  Betriebe  zu  liefern  oder  Bedarfsstellen
anderen  Neichsteilen  zuzuführen  war.
Das  Ergebnis  dieser  Maßnahmen  hat  befriedigt.  Von  der
anächtigung,  diese  Absatzregelung  und  Zwangserfassung  durchführen, ­
  wurde  in  großem  Umfange  in  fast  allen
-eilen  des  Reiches  Gebrauch  g  e  m  a  ch  t.  Für  K  o  h  l  -
!ben  und  Runkelrüben  wurde  sie  schließlich  auf  Andnung
  der  Reichsstelle  überall  eingeführt,  da  hier  große  Änderungen ­
  zur  Deckung  des  Bedarfs  für  das  Heer,  für  die
arnieladenfabrikation  (Runkelrüben  als  Streckungsmittel),  für
Kaffee-Ersatz-Jndustrie,  die  Sauerkrautfabriken  und  schließlich,
eit  Kohlrüben  in  Frage  kommen,  auch  der  großen  Städte,  die
in  frischem  Zustande  als  Gemüse-Ersatz  brauchten,  vorlagen,
sind  auf  diese  Weise  große  Mengen  von  Gemüse  erfaßt  und  in
'^entsprechender  Weise  verteilt  worden.  Die  mit  dieser
-gelang  gegebene  Übersicht  hat  auch  wesentlich  dazu  beigetragen,
e  glatte  Abwickelung  der  Lieferungsverträge  zu  gewährleisten
&amp;gt;d  die  Preisbildung  durch  Zurückdrängung  des  Schleichhandels
beeinflussen.
5.  Das  Wirtschaftsjahr  1918.
Die  Erfahrungen  des  Jahres  1917  haben  gezeigt,  daß  die
kundlagen  der  Bewirtschaftung  durch  die  Neichsstelle  sich  bewährt
ben.  Das  soll  nicht  bedeuten,  daß  sich  der  Verkehr  mit  Gemüse
td  die  Versorgung  der  Bevölkerung  damit  allenthalben  klaglos
sitaltet  hätte.  Bei  den  Schwierigkeiten,  die  dieses  Gebiet  der
ahrungsmittelwirtschaft  bietet,  und  die  sich  mit  der  Dauer  deZ
kieges  naturgemäß  steigern  mußten,  kann  das  erstrebenswerte
-el  der  Arbeit  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  nur  das  sein,
trägliche  Zustände  zu  schaffen.  Es  ist  unmöglich,  daß  jeder  die
'enge  an  Gemüse,  die  er  wünscht,  dasjenige  Gemüse  oder  Gemüfekzeugnis,
  dem  er  den  Vorzug  vor  anderen  gibt,  zu  eineni  an
h  erwünschten  niedrigen  Preise  erhält;  dazu  ist  der  Bedarf  zu
ins  Ungcmessene  gestiegen,  die  Steigerung  der  Erzeugung
ihm,  durch  die  Kriegsverhältnisse  bedingt,  nicht  folgen  können.
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        ﻿
      </div>
    </body>
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