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        <title>Die kriegswirtschaftliche Regelung der Eierversorgung im Deutschen Reich unter besonderer Berücksichtigung der Organisation in Preußen</title>
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            <forname>Ludwig von</forname>
            <surname>Bar</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>1043708111</idno>
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        iS.

Beiträge  zur  Kriegswirtschaft
Herausgegeben  von  der
Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Reichsernährungsamts
Heft  49
Die
kriegsmiktschustliche  Regelung  der
Eiemchrgung  m  DeulHeu  Reich
unter  besonderer  Berücksichtigung
der  Organisation  in  Preußen
Von
Regierungsassessor  von  Bar,
Stellvertr.  Vorsitzenden  des  Preußischen
Landesamts  für  Nährmittel  und  Eier,
Leiter  der  Abteilung  für  Eierversorgung

&amp;lt;»-
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        I.  Die  maßgebenden  Gründe  für  die  reichsrechtliche  Regelung  der
Eierversorgung  S-  2.
IT.  Die  Regelung  der  Eierversorgung  im  Reich  S.  3.  a)  Die  Verordnung ­
  vom  12.  August  1916  S-  3.  b)  Die  Reichsverteilungsstelle
für  Nährmittel  und  Eier  S.  4.  c)  Die  wirtschaftlichen  Ergebnisse  der
Eierversorgungs  -  Regelung  bis  zum  Frühjahr  1917  S.  5.  d)  Der
Wirtschaftsplan  des  Kriegsernährungsamts  für  das  Jahr  1917  S.  6.
e)  Die  Novelle  zur  Eierverordnung  des  12.  August  1916  vom
24.  April  1917  S.  7.  f)  Der  Wirtschaftsplan  des  Kriegsernährungsamts
  für  das  Jahr  1918  S.  8.
II*.  Die  Organisation  in  den  Bundesstaaten,  insbesondere  in
Preußen  S.  8.
Behörden  S.  8.  a)  Landesverteilungsstellen  S.  8.  b)  Unter*
verteilungssiellen  S.  9.  o)  Kommunalverbände  S.  10.  d)  Rechtsmittel ­
  und  Beschaerdeverfahren  S.  11.
B.  Eier-Wirtschaftsjahr  S.  11.
0.  Eier  erfassungs-Organ  isati  o  n  S.  12.  a)  Allgemeines  S.  12-b)
  Umlageverfahren  S.  13.  v)  Verbot  des  freien  Handels  und
des  Eierauflaufs  S-  20.  d)  Erfassungssysteme  S.  21.  e)  Ueber*
wachungs-  und  Zwangsmaßnahmen  S.  24.
I).  Bruteier  S-  26.
E.  Versorgungsregclung  S.  28.  a)  Verteilungsmenge  und  Verteilungsplan ­
  S-  28.  bj  Ausgabe  an  die  Bevölkerung  S.  31.
c)  Versorgung  der  Gast-  und  Schankwirtschaften  S-  32.  d)  Belieferung ­
  der  Lazarette,  Krankenhäuser  und  Kranken  in  Privachflege
sowie  der  Marinestandorte,  Proviantämter  und  Intendanturen  S.  33.
E.  Der  Preis  S.  35.  a)  Erzeuger  -  Höchstpreis,  Richtpreis  S.  35.
b)  Kleinhandels  -  Höchstpreis  S.  39.  o)  Ausgleichspreis  S-  40-0.
  Haltbarmachung  S.  42.
H.  Geflügelfutter  S.  43.
I.  Geschäftsverkehr  S.  44.  a)  Allgemeines  S-  44.  b)  Die
Landes  -  Nährmittel  -  Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  S.  44.  o)  Der
Geschäftsverkehr  der  Unterverteilungsstellen,  Kreiseierstellen  und
der  Sammelorgane  S.  49.
»V.  Die  Bedeutung  der  Jnlandscier-Regclung  S.  53.
Anhang  S.  58.
(Abgeschloffen  Ende  August  1918.)
Bezugspreis  im  Abonnement  20  Hefte  M  12,—  ;  Einzelhefte  70  Pfg.
Jede  gute  Buchhandlung  und  jedes  Postamt  nimmt  Bestellungen  an.
Sammlung  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  entstammt  der  Anregung  des
ersten  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts,  Exzellenz  von  Batocki;
sie  wird  von  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Reichsernährungsamts  herausgegeben. ­
  Die  Beamten  dieses  Amts  sind  neben  Vertretern  der  Wirtschaftswissenschaften ­
  als  Mitarbeiter  für  die  „Beiträge"  gewonnen  worden,  das  reiche
Material  der  organisierten  deutschen  Kriegswirtschaft  soll  dabei  verwertet  werden.
In  den  Etnzelausführungcn  gibt  jede  Abhandlung  lediglich  die  wtssenschaftliche
  Auffassung  des  Bersasiers  wieder.  Das  Reichsernährungsmnt  macht  den
Mitarbeitern  hinsichtlich  ihrer  Darlegungen  keine  Vorschrift  und  überläßt  ihnen
für  ihre  Auffassung  die  Verantwortung.
        <pb n="3" />
        Die  kriegswirtschaftliche  Regelung
-er  Cierverforgung  im  Deutschen  Reich,
unter  besonöerer  Berücksichtigung  -er
Organisation  in  Preußen.
Bon  Regierungsasfessor  von  Bar  (Berlin).

Vorwort.
Das  viel  unrstrittene  Gebiet  der  Eierregeluug  im  allgemeinen  zu
beleuchten  und  dabei  einige  der  zahlreichen  Fragen  zu  streifen,  die  in  der
Öffentlichkeit  aufgeworfen  wurden,  ist  der  Zweck  nachstehender  Schrift.
Die  Schilderung  der  bundesstaatlichen  Organisation  konnte,  abgesehen ­
  von  der  Preußens,  nur  auf  Grund  des  Materials  erfolgen,
das  die  „Reichsverteilnngsstelle  für  Nährmittel  und  Eier"  dem
Verfasser  bereitwilligst  zur  Verfügung  gestellt  hat.  Dem  Vorsitzenden
genannter  Behörde,  Herrn  Regierungsrat  I)r.  Junget,  sei  hierfür ­
  auch  an  dieser  Stelle  Dank  gesagt.  --Berlin,
  im  August  1918.  Der  Verfasser.

Heft  -i».
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        2

I.  Die  maßgebenden  Gründe  für  die  reichsrechtliche ­
  Regelung  der  Eierversorgung.
Als  im  Frühjahr  und  Sommer  1916  die  zur  Verfügung  stehenden ­
  Nahrungsmittel  zunehmend  knapper  wurden,  das  Angebot  die
Nachfrage  nicht  mehr  befriedigen  konnte  und  das  Reich  bereits  Brot,
Fleisch,  Fett,  Kartoffeln,  Zucker  und  die  Mehrzahl  der  Nährmittel
in  die  öffentliche  Verteilung  genommen  hatte,  war  es  eine  naturgemäße ­
  Folge,  daß  die  von  der  öffentlichen  Bewirtschaftung  noch  freigelassenen ­
  Nahrungsmittel  um  so  begehrter  wurden,  daß  auf  sie  Fachhandel ­
  nebst  Gelegenheitshandel  sich  stürzten  und  unter  Ausnutzung
der  Notlage  der  Bevölkerung  die  Preise  ins  Ungemessene  zu  steigern
begannen.  In  den  allgemeinen  Strudel  der  Spekulation  gerieten  auch
die  Verhältnisse  aus  dem  Eiermarkte  und  bald  darauf  unsere  gesamte
Eierversorgung,  hauptsächlich  in  den  großen  Städten  und  den  Industriezentren ­
  des  Reichs.
Die  vermehrte  Nachfrage  nach  Eiern  wuchs  bei  den  Verbrauchern
1916  in  den  Frühjahrs-  und  ersten  Sommermonaten,  in  denen  die
allgemeine  Ernährung  stets  am  schwierigsten  zu  bewerkstelligen  ist.
Mit  Bestimmtheit  war  vorauszusehen,  daß  sie  im  Herbst  und  in  den
kommenden  Monaten  nicht  nachlassen  würde,  da  die  Einfuhr  der  Auslandseier
  mehr  und  mehr  zurückging,  die  zunehmenden  Anforderungen
an  die  Kräfte  und  Vorräte  des  für  die  Eierabgabe  am  wesentlichsten
in  Betracht  kommenden  Landwirts  einen  größeren  Eier-Selbstverbrauch
  des  Hühnerhalters  zeitigten,  und  somit  die  Eiernot  und  Eierteuerung ­
  nicht  ab-,  sondern  zunehmen  muhte.
Die  Erkenntnis  dieser  Tatsachen  veranlaßte  mehrere  Bundesstaaten, ­
  insbesondere  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  eine  Regelung ­
  des  Verkehrs  mit  Eiern  selbständig  vorzunehmen.  Indessen
auch  in  Preußen  erwies  sich  der  Zustand,  daß  die  Eier  durch  den
Kriegshandel  spekulativer  Elemente  mehr  und  mehr  nur  noch  zahlungsfähigeren, ­
  wohlhabenderen  -  Kreisen  zugeführt  wurden,  als  der
Abhilfe  bedürftig.  Die  Lazarette  und  Krankenhäuser  liefen  Gefahr,
mit  der  Zeit  nicht  mehr  genügend  versorgt  zu  werden.  Der  durch
seine  eigene  Eierausbringung  nicht  ausreichend  zu  versorgende  Westen
Preußens  mußte  sichergestellt  werden.  Berlin  und  die  bislang
mit  Auslands-Eierware  versorgten  Städte  durften  in  Zukunft  nicht
dein  Treiben  der  sich  ungesund  entwickelnden  Eierspekulation,  insbe-
        <pb n="5" />
        3

I*

sondere  auch  in  Anbetracht  der  fortschreitenden  Fleisch-  und  Fettrationierung, ­
  überlassen  bleiben.
Die  Eiergewinnung  vor  dem  Kriege  betrug  in
Deutschland  nach  genaueren  Berechnungen  von  Sachverständigen  im
letzten  Friedensjahre  bei  einem  Bestände  von  rund  84,5  Millionen
Hühnern  3'/-  Milliarden  Stück.  Zu  dieser  Zahl  wurden  jährlich  noch
etwa  3  Milliarden  Auslandseier  eingeführt,  sodaß  mehr  als  50  Hunderttcile.durch
  Jnlandszuchten  aufgebracht  wurden.  Wenn  wir  die
60 2  Milliarden  Eier  der  Zahl  der  Bevölkerung  gegenüberstellen,
so  entfallen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  und  auf  das  Jahr
etwa  100  Eier.  Von  dieser  Zahl  ist  der  Bedarf  für  gewerbliche
Zwecke  noch  nicht  in  Abzug  gebracht.  Vergleicht  man  sie  jedoch  mit
der  sehr  geringen  Menge  Eier,  die  im  Frühjahr  und  Sommer  1916  zur
allgemeinen  Verfügung  standen  und  an  den  Markt  kamen,  so  ergibt
sich  ohne  weiteres,  daß  bei  einem  völligen  Unterbleiben  der  Regelung ­
  des  Verkehrs  mit  Eiern  jede  Versorgung  für  weite  Schichten
der  Bevölkerung  in  kurzer  Zeit  hätte  aufhören  müssen.

II.  Die  Regelung  der  Eierversorgung  im  Reich.
Das  Ziel,  das  die  Reichsregierung  verfolgte,  war  die  Beseitigung ­
  der  bezeichneten  Mängel,  insbesondere  der  unreellen  Unternehmungen ­
  im  Eierhandeh  die  Herbeischaffung  möglichst  großer
Mengen  Eier  vom  Lande  in  die  Städte,  die  Erreichung  angemessener
Preise  und  eine  gerechtere  Verteilung  der  Eier  unter  Berücksichtigung ­
  des  Bedürfnisses  der  Gesamtheit  nach  diesem  nährwerthaltigen
Lebensmittel.
g.)  Tic  Verordnung  vom  12.  A  u  g  u  st  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  erließ  am  12.  August  1916
iRGBl.  S.  927)  eine  Verordnung  über  Eier,  in  der  er  im  wesentlichen ­
  folgendes  bestimmte:
1.  Wer  gewerbsmäßig  Eier  zur  Weitcrveräußerung  oder  Verarbeitung ­
  erwerben  will,  bedarf  der  Zulassung  durch  die  zuständige
Behörde.  Diese  braucht  nur  bestimmte  Personen  zuzulassen.
2.  Die  Landes-Zentralbehörden  können  vorschreiben,  daß  Geflügelhalter ­
  nur  an  bestimmte  Händler,  Genossenschaften  oder  Sammelstellen ­
  abliefern  dürfen,  und  daß  die  gewerbsmäßige  Abgabe  der
Eier  nur  mit  behördlicher  Erlaubnis  geschieht.
        <pb n="6" />
        3.  Eiersendungen  durch  die  Eisenbahn  oder  Post  sind  als  solche
deutlich  kenntlich  zu  machen,  und  sie  sind  nur  dann  gestattet,  wenn
der  Absender  die  Sendung  an  eine  amtlich  zuni  Bezüge  von  Eiern
berechtigte  Person  oder  Stelle  aufgibt.
4.  Für  das  Reichsgebiet  wird  eine  Reichsverteilungsstelle,  für
die  Bundesstaaten  werden  Landesverteilungsstellen  als  Behörden
eingerichtet.  Letztere  haben  den  Verbrauch  und  die  Verteilung  der
Eier  innerhalb  ihres  Gebietes  zu  regeln  und  zu  überwachen  wie
etwaige  Überschüsse  nach  Weisung  der  Reichsverteilungsstelle  abzuliefern. ­
  Den  Landesverteilungsstellen  nachgeordnet  können  llnterverteilungsstellen
  für  einzelne  Teile  des  Bundesstaates  geschaffen
werden.
5.  Innerhalb  der  Kommunalverbände  haben  diese  die  Regelung
des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Eiern  vorzunehmen,  abgesehen  von
dem  Verbrauche  der  Selbstversorger.  *)
6.  Die  Vorschriften  können  sich  auf  Eier  von  Hühnern,  Gänsen
und  Enten  erstrecken.
■  7.  Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Bruteiern  wird  der  besonderen ­
  Bestimmungsbefugnis  der  Landcs-Zentralbchörden  vorbehalten.
In  den  Bereich  dieser  Bestimmungen  war  demnach  lediglich
der  Verkehr  der  vom  Hühnerhalter  bereits  abgegebenen  bzw.  freiwillig ­
  abzugebenden  Eier  gezogen,  nicht  aber  eine  Möglichkeit  geschaffen, ­
  den  Hühnerhalter  zur  Ablieferung  von  Eiern  gegebenenfalls
auf  dem  Zwangswege  anzuhalten.  Auch  sieht  die  Verordnung  keine
Maßnahmen  über  die  Verteilung  und  Verabreichung  von  Geflügelfutter ­
  vor,  das  etwa  als  Prämie  für  gute  Eierlieferungen  den  Hühnerhaltern ­
  zu  gewähren  sei.  Eine  derartige  Regelung  erschien  damals  nicht
angängig,  weil  sie  mit  der  Eierverkehrs-Organisation  im  engeren
Sinne  nur  in  mittelbarem  Zusammenhange  steht,  und  weil  Bestimmungen ­
  über  die  Ausgabe  von  Futter  in  Abhängigkeit  von  den
alljährlich  verschieden  ausfallenden  Ernten  stehen,  deshalb  im  voraus ­
  nicht  getroffen  werden  konnten.
b&amp;gt;  Tie  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel
und  Eie  r.
Als  oberste  Behörde  im'Reich  für  die  Durchführung  der  Verordnung ­
  vom  12.  August  1916  wurde,  soweit  nicht  die  Bundesstaaten ­
  zuständig  sind,  die  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und
Eier  eingerichtet.  Ihre  wesentliche  Tä  t  i  g  k  e  i  t  besteht  in:
        <pb n="7" />
        5

1.  der  Verteilung  der  aus  dem  Auslande  durch  die  ZEG.  eingeführten ­
  Eier  auf  die  Bundesstaaten  und  die  übrigen
in  Betracht  kommenden  Bedarfsgruppen  (Militär,  Marine,
Lazarette);
2.  der  Aufstellung  des  Reichswirtschaftsplanes  für  die  Jnlandseier-Versorgung
  hinsichtlich  des  Ausgleichs  des  Überschusses  und
des  Bedarfs  der  Bundesstaaten  untereinander;
3.  der  Aufstellung  der  Grundsätze  iiber  die  Ausgabe  und  Verteilung ­
  von  Eiern  für  die  Krankenversorgung  (Krankenanstalten, ­
  Hauskranke)  und  die  Lazarettbelieferung;  und  ferner  hat
4.  der  Vorsitzende  der  Reichsverteilungsstelle  als  Referent  im
Kriegscrnähriingsamt  die  Interessen  der  Reichs-Eierversorgung ­
  -zu  vertreten.
c);  Die  wirtschaftlichen  Ergebnisse  der  Eieicver  -
s  o  r  g  ii  n  g  s  -  R  e  g  e  l  u  n  g  bis  zum  F  r  ü  h  j  ach  r  1917.
Der  Schwerpunkt  der  Durchführung  der  Eierversorgungs-Regelung
  war  in  die  bundesstaatlichen  Eierstellen  gelegt.  Für  diese  kam
es  zunächst  darauf  an,  den  wilden  Eierhandel  auszuschalten,  indem
sie  den  Aufkauf  von  Eiern  nur  bestimmten  Personen  gestatteten  und
diese  durch  besonderen  Erlaubnisschein  zum  Handel  zuließen.
Je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  in  Vermeidung,  eines
allgemeinen  Schematisierens  glaubte  man  stellenweise  vorteilhafter
mit  behördlichen  Kommissionären,  stellenweise  mittels  Sammlung
durch  Schulen  oder  Frauenvereine,  Genossenschaften  oder  Sammclstellen
  zu  arbeiten.  v
In  Preußen  schnitt  am  besten  seinerzeit  das  System  der  Bczirkseierstelle
  Anrieh  ab,  die  durch  konzessionierte  Eierhändlcr,  denen
Richtpreise  an  die  Hand  gegeben  wurden,  die  Eier  auskaufen,  sic
an  die  Geschäftsstelle  der  Bezirkseierstelle  abführen  ließ  und  unter
Umgehung  der  Verwaltungsbehörde  über  die  Eier  verfügte.
Auch  versuchte  man  kommunalerseits,  so  z.  B.  in  Hamburg  und
Straßburg,  durch  Hergäbe  von  Futtermitteln  Eier  Verträge  zwi  *
scheu  Stadt  und  Geflügelzuchtvereinen  in  der  Art  abzuschließen,  daß  ein
Teil  des  Kaufpreises  für  das  Futter  in  Eiern  entrichtet  wurde.  Daneben
  gewährte  man  hie  und  da  Futterzuweisungen,  die  den  Charak
ter  von  Prämien  trugen.  In  anderen  Bezirken  kamen  Vertragsabschlüsse ­
  zustande,  auf  Grund  deren  ein  Bedarfsverband  die  Berechtigung ­
  zum  Aufkauf  von  Eiern  innerhalb  eines  llberschußbezirks  er
hielt  und  dortselbst  mit  eigener  Organisation  vorging.
        <pb n="8" />
        f

—  6  —
Irr  Süddeutschland,  wo  nran  der.  Eiererfassungs-Orgcinisation
besondere  Anteilnahme  entgegenbrachte,  erkannte  nran  bald,  daß  eine
nennenswerte  Menge  Eier  ohne  Umlage  eines  zahlenmäßig  angenommenen ­
  Solls  nicht  herauszuholen  war.  Deshalb  wurde  dort
das  System  der  rechnerisch  bestimmten  Landlieferung  angewandt. ­

Allgemein  rang  sich  aber  mehr  und  mehr  die  Einsicht  durch,
daß  eine  ordnungsmäßige  Eiererfassungs-  und  Verteilungs-Regelung
mit  nennenswertem  Erfolge  auf  Grund  der  Gesetzgebung  vom
12.  August.1916  nicht  zu  erzielen  war.  Auch  in  Preußen,  wo  man
mit  den  Lieferungsverträgen  arbeitete,  war  ein  Kampf  aller  gegen
alle  entstanden.  Die  Bedarfsbezirke  überboten  sich  in  Preisen  und
Vorzugsbedingungen  und  drängten  weniger  rührige  Kommunalverbände ­
  ins  Hintertreffen.
d)  D  e  r  Wirtschaftsplan  des  Kriegsernährungsamts ­
  für  das  Jahr  1917.
Um  zu  Beginn  des  Jahres  1917  die  Versorgung  der  Bevölkerung ­
  nach  möglichst  einheitlichen  Grundsätzen  durchzuführen,  war  zunächst ­
  eine  Verteilung  der  Eier  zwischen  den  Überschuß ­
  -  und  B  e  d  a  r  f  s  st  a  a  t  e  n  notwendig.  Deshalb  bestimmte
der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  folgendes:
1.  Für  das  Eierwirtschaftsjahr  vom  15.  März  1917  bis
14.  März  1918  ist  eine  zu  erfassende  Mindestmenge  von  30  Eiern  für
das  Legehuhn  anzunehmen,  wobei  für  Legehühner  80  Hundertteile
des  Hühnerbestandes  der  Geflügelzählung  vom  1.  Dezember  1916  zugrunde ­
  gelegt  wurden.
2.  Der  durchschnittliche  Gesamtverbrauch  eines  Bundesstaates
wird  in  der  Weise  berechnet,  daß  auf  den  Kopf  seiner  versorgungsberechtigten ­
  Bevölkerung  ein  Jahresverbrauch  von  26  Eiern  in  Betracht ­
  kommt.
3.  Der  Mehrbedarf  der  Kranken  und  Lazarette,  sowie  des  Heeres ­
  und  der  Marine  ist  auf  Grund  der  Angaben  des  Reichsgesundheitsamts ­
  und  der  zuständigen  Militär-  und  Marinebehörden  besonders ­
  zu  veranschlagen  und  in  Rechnung  zu  stellen.
4.  Aus  deni  Vergleich  der  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen ­
  zu  erfassenden  Mindestmenge  bzw.  zu  berechnenden  Verbrauchsmenge ­
  der  Bundesstaaten  ergibt  sich  der  rechnerische  Überschuß  bz&amp;gt;v.
Bedarf  jedes  Staates.
5.  Der  Überschußstaat  hat  an  das  ihm  zugewiesene  Bedarssgebiet
  bis  zum  31.  Mai  1917  zwei  Drittel,  bis  zum  31.  Juli  1917  vier
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        fünftel  der  ihm  zur  Lieferung  an  den  Bedarfsstaat  aufgegebenen
Mengen  abzuführen.
6.  Die  Festsetzung  der  näheren  Bedingungen  für  die  Lieferung
und  Übernahme  der  Eier,  insbesondere  des  Übernahmepreises,  bleibt
der  Vereinbarung  zwischen  den  zuständigen  Stellen  überlassen.  Desgleichen ­
  billigte  man  den  einzelnen  Staaten  zu,  die  Mehrerfassung
über  die  rechnungsmäßige  Mindestmenge  hinaus  frei  verwenden
zu  dürfen.
Keine  Bestimmungen  wurden  getroffen  über  die  Konservierung
der  Eier.
Was  die  Einlegung  von  Eiern  für  Lazarette,.  Heer  und  Marine
angeht,  so  hielt  man  es  für  ratsam,  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
nüt  der  Konservierung  von  Auslandseiern  zu  betrauen.
e)  Sie  Novell  e  z  u  r  Eierverordnung  des  12.  August
1916  v  o  m  24.  April  1917.
Der  §  9  Abs.  2  der  Verordnung  vom  12.  August  1916  bestimmte, ­
  daß  die  Regelung  der  Eierversorgung  durch  die  Kommunalverbände ­
  sich  nicht  auf  den  Verbrauch  der  Selbstvers
  o  r  g  e  r  bezi  e  h  c  n  dürfe.  Als  Selbstversorger  wurden  angenommen ­
  die  Geflügelhalter,  die  Angehörigen  ihrer  Wirtschaft  einschließlich ­
  des  Gesindes  sowie  ferner  Naturalberechtigte,  insbesondere  Altenteiler ­
  und  Arbeiter,  soweit  sie  kraft  ihrer  Berechtigung  oder  als  Lohn
Eier  zu  beanspruchen  haben.
Infolge  dieser  Bestimmung  war  es  der  Organisation  nicht  möglich, ­
  Eier  vom  Hühnerhalter  zu  erlangen,  falls  dieser  sie  nicht  gutwillig ­
  ablieferte.  Die  Kommunalverbände  sahen  sich  demnach  darauf ­
  angewiesen,  durch  Geld  und  gute  Worte,  Prämien  usw.  den
Hühnerhalter  zur  Eierabgabe  zu  bewegen.  Indessen  die  vorhandenen
Mittel,  die  Aufklärung  wie  auch  die  Bekämpfung  des  Schleichhandels ­
  vermochten  es  nicht,  die  genügenden  Eiermengen  zu  gewinnen
bzw.  vor  dem  Zugriff  des  ungesetzlichen  Handels  zu  bewahren.  In
Anbetracht  dieser  Tatsache  ging  eine  Reihe  von  Bundesstaaten  dazu
über,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verordnung  im  Reiche  eine  Zwangsk
  o  n  t  i  n  g  e  n  t  i  e  r  u  n  g  der  Eier  bis  herab  zum  Geflügelhalter
durchzuführen.  Vorschriften  dieses  Inhalts  wurden  z.  B.  erlassen  in
Baden,  Bayern,  Elsaß-Lothringen,  Hessen  und  in  tatkräftigster  Weise
in  Württemberg.  Auch  Coburg-Gotha,  Braunschweig,  Stratzburg,
Sondershausen  usw.  führten  das  Umlageverfahren  ein.
Die  praktischen  Erfahrungen  der  Erfassungs-Organisation  drängten ­
  daher  dazu,  seitens  des  Kriegsernährungsamts  beim  Reiche  die
        <pb n="10" />
        Aufhebung  des  §  9  Abs.  2  zu  beantragen.  Die  Beseitigung  erfolgte
durch  die  Verordnung  vom  24.  April  1917,  in  der  ferner  die  Möglichkeit ­
  gegeben  wurde,  neben  der  Strafe  auf  Einziehung  der  Eier
oder  der  verbotswidrig  hergestellten  Erzeugnisse,  auf  die  sich  die  strafbare ­
  Handlung  bezieht,  seitens  des  Richters  zu  erkennen,  ohne  Un
terschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.
Durch  die  Aushebung  des  §  9  Abs.  2  überließ  das  Reich  den
Bundesstaaten  bzw.  deren  zuständigen  Behörden  nunmehr  die  Entscheidung ­
  darüber,  ob  bei  der  Eiererfassung  dem  Hühnerhalter  gegenüber ­
  Zwang  anzuwenden  sei  oder  nicht,  und  enthielt  sich  selbst  der
Vorschrift  der  Zwangsumlage.
f)  Der  WirtschaftsPlan  des  Kriegsernährungsamts ­
  für  das  Jahr  1918.
Im  Wirtschaftsjahre  1918  hielt  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts ­
  an  den  Richtlinien  des  Jahres  1917  grundsätzlich
fest.  Die  Berechnung  der  zu  erfassenden  und  an  die  Bundesstaaten
abzugebenden  Eiermengen  erfolgte  in  Anlehnung  an  die  Geflügelzählung ­
  vom  1.  Dezember  1917.  Doch  wurde  die  zu  erfassende  Mindestmenge ­
  von  30  Eiern  für  das  Legehuhn  auf  25  Stück  herabgesetzt
für  diejenigen  Bundesstaaten,  die  größere  Städte  oder  Gemeinden
mit  stark  industrieller  bzw.  unter  schwierigen  Nahrungsverhältnisscn
gebender  Bevölkerung  aufwiesen.  Ferner  erfolgte  mit  Rücksicht  auf
die  Verminderung  der  Geflügelbestände  und  der  infolgedessen  zu  erlangenden ­
  geringeren  Ersassungsmenge  die  Kürzung  des  durchschnitü
lichen  Verbrauchssatzes  für  den  Kopf  der  brotversorgungsberechtigten
Personen  von  26  auf  25  Eier  für  das  Jahr.

III.  Die  Organisation  in  den  Bundesstaaten,
insbesondere  in  Preußen.
A.  Behörden.
u)  L  a  n  d  e,  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Zur  Durchführung  der  gesamten  Eierversorgungs-Regelung  richteten ­
  die  Bundesstaaten  Landesverteilungsstellen  gemäß  der  Verordnung ­
  vom  12.  August  1916  ein.  Ihre  Aufgaben  bestehen  aus
dem  Gebiete  der  Jnlandseier-Organisation  in  der  Regelung  der  Erfassung, ­
  der  Verfrachtung,  der  Behandlung  der  Eier  und  der  Vertei-
        <pb n="11" />
        9

*

&amp;gt;

lang  auf  die  Versorgungsberechtigten  im  Heimatstaate  und,  sofern  es
sich  um  Uberschußstaaten  handelt,  in  der  Abführung  an  die  ihnen
für  Belieferung  zugewiesenen  Bundesstaaten  in  Höhe  des  auferlegten ­
  Ablieferungssolls.  :  Im  allgemeinen  haben  sie  den  gesamten
übrigen  Verkehr  mit  Eiern  innerhalb  ihres  Gebietes  zu  überwachen.
.Ihnen  zur  Seite  steht  in  der  Regel  ein  Eierbeirat,  der  sich  aus
Vertretern  der  Jnteressentenverbände  zusammensetzt.
Die  den  Landes-Zentralbehörden  durch  die  Gesetzgebung  überwiesenen ­
  Befugnisse  auf  dem  Gebiete  der  Eierversorgungs-Regelung
gingen,  nachdem  diese  die  Behördenorganisation  eingeleitet  haben,  in
den  meisten  Bundesstaaten  auf  die  Landesverteilungsstellen  über.
Preußen  schuf  durch  die  Ausführungsanweisung  vom  24.  Aug.
1916  zur  Verordnung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom
12.  August  1916  die  Preußische  Landescierstelle,  die  durch  Ministerialerlaß
  vom  12.  Dezember  1916  in  das  „L  a  n  d  e  s  a  nr  t  f  ü  r  N  ährmittel ­
  und  Eier"  umgewandelt  wurde.  In  diesem  Amte  bearbeitet ­
  die  „Abteilung  für  Eierversorgung"  die  Angelegenheiten  der
Eierversorgungs-Regelung.
In  den  übrigen  B  u  u  d  e  s  st  a  a  t  e  n  sind  als  Landesverteilungsstellen ­
  gegründet:  in  Bayern:  die  Lebensmittelstelle,  Verwaltungsabteilung, ­
  als  „Eierversorgungsstelle",  in  Württemberg:  die
„Landesversorgungsstelle",  in  Sachsen:  das  „Landeslebensmittelamt"
im  Ministerium  des  Innern,  in  Baden:  die  „Badische  Eierversorgung",
in  Hessen:  die  „Landeseierstelle  für  das  Großherzogtum  Hessen  in
Mainz",An  den  Großherzogtümern  der  beiden  Mecklenburg:  die  „Landesbehörden ­
  für  Volksernährung  in  Rostock  bzw.  Neu-Strelitz",  in
Oldenburg:  die  „Landeseierstelle"  und  in  den  übrigen  Bundesstaaten
die  in  ihnen  eingerichteten  Landeseierstellen  bzw.  Versorgungsbehörden ­
  unter  Aufsicht  der  Ministerien.  Sämtliche  Landesverteilnngsstellen
  sind  Behörden  und  haben  als  solche  behördliche  Befugnisse.
Zur  Erledigung  der  geschäftlichen  Angelegenheiten  entstanden
neben  den  Verwaltungsbehörden  der  Landesverteilungsstellen  die
G  r  sch.äftsabteil  ungen.  Preußen  gründete.zu  diesem  Zwecke
im  März  1917  die  „L  a  n  d  c  s  n  ä  h  r  m  i  t  t  c  I  -  Gcsellscha  f  t
nt.  b.  H.,  Berlin".  ,
b)  U  n  t  e  r  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Den  Landesverteilungsstellen  nachgeordnet  sind  in  der  Mehrzahl ­
  der  Bundesstaaten  Unterverteilungsstellen  eingerichtet.  In
Preußen  geschah  dies  durch  die  Ober-  bzw.  Regierungspräsidenten
in  den  Provinzen  bzw.  Regierungsbezirken,  und  zwar  gibt  es
        <pb n="12" />
        10

•&amp;gt;  „P  r  o  v  i  n  z  i  a  I  c  i  c  r  st  e  l  l  e  n":  in  Ostpreußen,  Pommern,
Sachsen,  Westfalen,  Schleswig-Holstein,  und  23  „B  e  z  i  r  k  s  e  i  erst ­
  e  l  l  e  n"  in  den  übrigen  Provinzen  Preußens.
Tie  Untervcrteilungsstellen  haben  den  Anforderungen  der  Landeseierstelle ­
  Folge  zu  leisten,  deren  Vorschriften  in  den  Kommunalverbänden ­
  durchzusetzen  und  die  gesamte  Eierbezirksregelung  zu  überwachen.
  In  Preußen  liegt  es  ihnen  ob,  bei  Aufstellung  des  Wirtschaftspianes
  die  aufzubringende  Eiermenge  ihres  Bezirks  auf  die
leistungsfähigeren  bzw.  schwächeren  Kommnnalvcrbände  richtig  nntcrzuverteilen.

Die  Unterverteilungsstellen  gliedern  sich  in  Berwaltungs-  und
Geschäftsabteilungen.  An  der  Spitze  der  Verwaltungsabteilung  steht
ein  höherer  Verwaltungsbeamter,  in  der  Regel  ein  Oberregierungsrat ­
  oder  Dezernent  des  Oberpräsidiums  bzw.  der  Regierung,  sofern
sich  nicht  der  Leiter  der  Behörde  die  Leitung  der  Unterverteilungsstelle ­
  vorbehalten  hat.
Die  Geschäftsabteilungen  sind  rein  kausniännisch  organisiert  und
den  Verwaltungsabteilungen  unterstellt.
Auch  den  Unterverteilungsstellen  steht  an  vielen  Stellen  ein
Eierbeirat  als  Vertretung  der  Jnteressentenverbände  zur  Seite.
e)  K  o  m  m  u  n  a  l  v  e  r  b  ä  n  d  c.
Tie  praktische  Verkehrs-  und  Verbrauchsregelung  für  Eier  liegt
in  den  Händen  der  Kommunalverbände,  sofern  sie  nicht  von  diesen
den  Gemeinden  übertragen  worden  ist.  Gemeinden  mit  über  10  000
Einwohnern  können  die  Übertragung  verlangen.
In  Preußen  bearbeiten  die  Eierversorgungs-Regelung  in  den
Kommunalverbänden  die  „K  r  e  i  s  e  i  e  r  ft  e  l  I  e  n"  unter  Aufsicht
und  in  der  Regel  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
(Landrat)  in  der  Verwaltungsabteilung.  Sie  haben  die  Unterveranlagung ­
  des  Kreiseiersolls  auf  die  Gemeinden  vorzunehmen,  die  Grundsätze ­
  für  die  Erfassung  im  Kommunalverbande  vorzubereiten  und  dem
Kreisausschuß,  der  zu  ihrer  Beschlußfassung  zuständig  ist,  vorzulegen.
Sie  sind  für  die  sachdienliche  Durchführung  der  Bestimmungen,  vor
allem  zur  Erfassung  der  Eier  im  Kreise,  verantwortlich  und  verpflichtet, ­
  den  Ausgleich  zwischen  Überschuß-  und  Bedarfsgemeinden  zu  regeln, ­
  wie  auch  durch  ihre  Geschäftsstelle  den  Verpackungs-,  Versandund
  Verrechnungsverkehr  zu  regeln.  Ihre  Geschäftsstelle  steht  in  geschäftlichen ­
  Beziehungen  zu  den  Sammelstellen  und  Aufkäufern  in  den
Gemeinden  bzw.  denjenigen  Organisationen,  die  den  Eieraufkauf  bewerkstelligen. ­
        <pb n="13" />
        11

d)  Rechtsmittel  und  Beschwerdeverfahren.
Einheitlich  für  das  ganze  Reich  bleibt  die  Ahndung  von  Z  u  -
wider  Handlungen  der  Bevölkerung  gegen  die  Bestimmungen
der  Kreis-Eieranordnungen  dem  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten ­
  überlassen.
Das  Rechtsmittel-  und  Beschwcrdevcrfahren  gegen  die  Verfügungen ­
  der  mit  der  Eierverkehrs-Regelung  betrauten  Behörden  ist  im
übrigen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden  geregelt.
In  Preußen  ist  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  gegeben,  und
zwar  gegen  Verfügungen  der  Kommunalverbände  an  die  Provinzialbzw.
  Bezirkseierstelle  und  gegen  deren  Bescheide  an  das  Preußische
Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier.
Bayern  läßt  gegen  die  ergehenden  Spezialanordnungen  und  Entscheidungen ­
  der  Kommunalverbände  und  Distrikts-Polizeibehörden
die  Beschwerde  an  die  Kgl.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  und
gegen  die  Anordnungen  der  Eierversorgungsstelle  Beschwerde  an  das
Staatsministerium  des  Innern  zu,  abgesehen  von  der  Beschwerde
gegen  die  Unterverteilung  der  Lieferschuld  st)er  einzelnen  Geflügelhalter ­
  seitens  des  Kommunalverbandes,  die  an  die  Eierversorgungsstclle
  (Bayerische  Lebensmittelstelle,  Verwaltungsabteilung)  zu
richten  ist.  Letztere  Entscheidung  ist  endgültig.  Bevor  der  Geflügelhalter ­
  diese  Beschwerde  erhebt,  hat  er,  der  seiner  Lieserschuld  voll  zu
genügen  sich  außerstande  hält,  bei  der  zur  Unterveranlagung  berufenen ­
  Stelle  bzw.  beim  Kommunalverbande  anderweitige  Festsetzung ­
  zu  beantragen.  Im  übrigen  sind  im  allgemeinen  die  Beschwerden ­
  über  die  Unterveranlagungs-Ausschüsse  bzw.  die  Gemeinden
an  den  Kommunalverband  und  gegen  dessen  Bescheid  an  die  zuständige ­
  Landeseierstelle  zu  richten,  sofern  in  den  größeren  Bundesstaaten ­
  nicht  noch  eine  Zwischeninstanz  (Unterverteilungsstelle)  eingeschoben ­
  ist.
Gegen  die  Zwangsvcrfügungen  der  Polizeibehörden  in  Preußen
gemäß  §  132  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1383  sind  die  Rechtsmittel  dieses  Gesetzes  anzuwenden.
8.  Eier-Wirtschaftsjahr.
Wie  oben  erwähnt,  läuft  das  Eier-Wirtschaftsjahr  im  Reich  vom
15.  März  eines  Jahres  bis  zum  14.  März  des  nächsten  Jahres.
Da  mit  dem  Eier-Wirtschaftsjahre  der  Wirtschaftsplan  in  engstem ­
  Zusammenhange  steht,  und  da  Preußen  es  für  wichtig  hielt,  vor
Beginn  der  Legetätigkeit  sämtliche  für  die  Eiererfassung  notwendigen
        <pb n="14" />
        12

Maßnahmen,  den  m  Betracht  kommenden  Stellen  rechtzeitig  bekannt
zu  geben,  so  ließ  Preußen  das  Eier-Wirtschaftsjahr  früher,  und  zwar
bereits  am  1.  Februar  1918  beginnen.  Das  gleiche  tat  Sachsen.  In
Bayern  fallen  Eier-Wirtschaftsjahr  und  Kalenderjahr  zusammen.  In
Baden  wird  von  Mitte  Februar  1918  bis  Mitte  Februar  1919  ge
rechnet,  im  Großherzogtum  Hessen  von  Anfang  März  bis  Anfang  März.
Das  Wirtschaftsjahr  der  Bundesstaaten  weicht  von  dem  des
Reiches  hauptsächlich  deshalb  ab,  weil  diese  einen  Nutzen  davon  haben,
gleich  von  Beginn  der  Legetätigkeit  an  in  oen  ersten  Monaten  des
Kalenderjahres  sich  keine  Gelegenheit  entgehen  zu  lassen,  möglichst
viel  Eier  zu  erfassen.
Innerhalb  des  Wirtschaftsjahres  des  Reiches  hat  der  Überschußstaat
  bis  zum  31.  Mai  mindestens  zwei  Drittel  und  bis  zum  31.  Juli
mindestens  vier  Fünftel  der  ihm  zur  Lieferung  an  den  Bedarfsstaat
aufgegebenen  Mengen  an  Jnlandseiern  abzuführen.
C-  Eicrerfassungs-Organisatio»
a)  3111  g  c  m  eine  s.
Tie  geschichtliche  Entwicklung  der  kriegswirtschaftlichen  Eierver
kehrs-Regelung  hat  die  Behörden  der  Bundesstaaten  gelehrt,  daß  ein
Ersatz  für  die  vor  Beginn  des  Krieges  jährlich  eingeführten  rund
3  Milliarden  Eier  zur  Belieferung  unserer  Lazarette,  Krankenhäuser
und  Bersorgungsberechtigtcn  zy  erschwinglichen  Preisen  nur  dann  zu
beschaffen  war,  wenn  der  mit  der  Erfassung  beauftragten  Organisation ­
  Machtmittel  gegeben  wurden,  den  Hühnerhalter  zu  veranlassen,
von  dem  Ertrage  seiner  Eierwirtschaft  einen  angemessenen  Anteil  für
die  allgemeine  Versorgung  abzugeben  und  den  um  diese  Mengen
buhlenden  Schleichhandel  weitmöglichst  zurückzudämmen.  Die  siid
deutschen  Staaten,  die  in  eigener  Mgchtnahme  bereits  vor  der  Bekanntmachung ­
  vom  24.  April  1917  den  Weg  der  Umlage  und
Zwangslieferung  beschritten,  haben  daher  im  Jahre  1917  bessere  Erfolge ­
  erzielt  als  die  norddeutschen  Bezirke.
Die  Kommunalverbände  Preußens  arbeiteten  naturgemäß  mit
verschiedenem  Erfolge.  Man  muß  unterscheiden  die  Gegenden,  in
denen  der  Jnlands-Eierhandel  bereits  üblich  war,  d.  h.  die  Hühnerhaltung ­
  im  wesentlichen  für  den  Eierabsatz  betrieben  wurde,  von  denjenigen ­
  Gegenden,  in  denen  die  Geflügelhaltung  bislang  in  erster
Linie  für  den  Eigenbedarf  des  Hühnerhalters  und  seiner  Haushaltsängehorigen
  in  Betracht  kam.  In  ersteren  galt  esj  sich  den  bereits
vorhandenen  Eierhandel  dienstbar  zu  machen,  ihn  geschickt  zu  sott-
        <pb n="15" />
        I

13

trollieren  und  die  von  ihm  erfaßten  Mengen  lediglich  der  kommunalen
Verteilung  zuzuführen,  während  in  allen  denjenigen  Bezirken,  in
denen  der  Verkauf  von  Eiern  in  größeren  Mengen  für  den  allgemeinen ­
  Markt  incht  üblich  war,  erst  organisiert  und  vor  allem  der
Begriff  der  Pflichtablieferung  eingebürgert  werden  mußte.  Da  in
diesen  Gegenden  das  Ei  als  Lebensmittel  zum  eigenen  Verzehr  für
den  Hühnerhalter  das  Wertvollere  war  und  der  gezahlte  Preis,  dessen
Höhe  eine  gewisse  Grenze  nicht  überschreiten  durfte,  die  Ablieferung
allein  nicht  bewirkte,  so  konnte  vielfach  ohne  Zwang  kein  nennenswertes ­
  Ergebnis  erzielt  werden.
Im  übrigen  gereichte  der  Eiererfassung  der  Umstand  zum  Nachteil, ­
  daß  ihre  Regelung  den  Kommunalverbänden  übertragen  wurde,
als  diese  schon  durch  wichtiger  erscheinende  Aufgaben,  die  ihr  Personal ­
  erheblich  in  Anspruch  nahmen,  stark  überlastet  waren.
b)  Umlage  v  e  r  f  a  h  r  e  n.
Der  Bundesstaat  hat  die  Verpflichtung,  nicht  nur  die  ihm
vom  Kriegsernährungsamte  auferlegten  Ablieferungsmengen  zugunsten ­
  eines  anderen  Bundesstaates  zu  beschaffen,  sondern  auch  für
eine  möglichst  weitgehende  gerechte  Belieferung  der  Versorgungsberechtigten ­
  des  eigenen  Bezirks  bemüht  zu  sein.  In  welchem  Rahmen  er
hierbei  vorzugehen  und  die  Aufbringung  der  erforderlichen  Mengen
zu  bewerkstelligen  hat,  wird  ihm  durch  die  Bestimmung  des  Kriegsernährungsamts ­
  vorgezeichnet,  daß  von  80  Hundertteilen  des  Hühnergeflügel-Bestandes ­
  (Legehühner)  durchschnittlich  30  Eier  vom  Huhn
im  Jahre  erfaßt  werden  sollen.
In  Anlehnung  an  diese  Vorschrift  regelt  die  Mehrzahl  der  Bundesstaaten ­
  die  Aufbringung  an  Hand  eines  Wirtschaftsplanes
unter  Zugrundelegung  der  für  die  Leistungsfähigkeit  der  Bezirke  im  allgemeinen ­
  und  der  Hühnerhalter  im  besonderen  maßgebenden  Gesichtspunkte. ­
  Ihre  Behörden  waren  sich  darüber  klar,  von  Bezirken  mit
städtischer  Hühnerhaltung  nicht  die  gleichen  Mengen  Eier  abfordern  zu
können  wie  von  ländlichen  Gebieten.
Preußen  stellte  deshalb  im  Januar  1918  einen  Wirtschaftsplan
auf,  der  die  Städte  mit  über  250  000  Einwohnern  nur  mit  10  Eiern,
die  Städte  mit  über  50  000  Einwohnern  und  die  Kommunalverbände
mit  vorwiegend  industriellem  Charakter  und  schwierigen  Nahrungs-Verhältnissen
  nnt  20  Eiern  vom  Legehuhn  als  abgabepflichtig  veranlagt, ­
  Eine  weitere  Rücksichtnahme  bei  der  Heranziehung  der  Bezirke ­
  zu  üben  war,  um  das  für  die  Versorgung  der  Bevölkerung  usw.
auszubringende  Soll  zu  schaffen,  ausgeschlossen.
        <pb n="16" />
        14

Hierüber  hinaus  Entgegenkommen  gegenüber  der  Leistungsfähigkeit ­
  der  Hühnerhalter  zu  üben  mußte,  sofern  die  Verhältnisse  in
der  Praxis  dies  erforderten,  den  Unterverteilungsstellen  überlassen
bleiben,  unter  Herabsetzung  des  rechnerischen  Solls  leistungsschwächerer ­
  Kommunalverbände  zu  Lasten  leistungsfähigerer.  Die  Unterverieilungsstellen
  bestimmen  endgültig  das  „Erfassungssoll"  der
Kommunalverbände  und  entscheiden,  wieviel  von  diesen  im  Kommunalverbande
  für  die  versorgungsberechtigte  Bevölkerung  —  in  Anrechnung ­
  einer  Belieferungsmenge  von  25  Eiern  je  Kopf  und  Jahr  —
zurückbehalten  werden  darf,  und  welche  Mengen  als  Uberschuß,  d.  h.
als  „Ablieferungssoll"  der  Unterverteilungsstelle  zu  überweisen  sind.
Der  Kommunalverband,  dem  die  Organisation  in  seinem  Bezirke
im  einzelnen  überlassen  ist,  abgesehen  von  Anregungen,  die  das  Landesamt ­
  für  Nährmittel  und  Eier  im  wesentlichen  in  seinem  grundlegenden ­
  Runderlaß  vom  24.  Januar  1918  gab,  legt  das  Soll  des
Kreises  auf  die  Gemeinden  bzw.  die  Hühnerhalter  unmittelbar  um.
Dies  geschieht  auf  Grund  der  Vorarbeiten  und  Erhebungen  der
Kreiseierstelle  über  die  Leistungsfähigkeit  der  Hühnerhalter  des  Kreises ­
  entweder  durch  den  Kreisausschuß  oder  durch  Kreiseier-Veranlagungs-Kommissionen.

Sofern  eine  Veranlagung  auf  die  Hühncrhalter
seitens  des  Kreises  nicht  stattgefunden  hat,  erfolgt  sie  —  wie  es  in  der
Mehrzahl  der  Kreise  geschieht  —  in  den  Gemeinden  durch  den  Gemeindevorstand ­
  oder  die  Gemeinde-Eierveranlagungs-Kommission.
AIs  Grundlage  für  die  Einschätzung  der  Hühnerhalter ­
  dienen  die  in  den  Gemeinden  aufgestellten  Hühnerlisten
(Hühnerkataster),  die  über  den  Hühnerbestand  und  die  Zahl  der  Haushaltungsangehörigen ­
  Auskunft  geben.  Sie  werden  fortlaufend  geführt ­
  und  sind  vielfach  so  eingerichtet,  daß  in  sie  auch  das  Abgabesoll
des  einzelnen  Hühnerhalters  und  die  tatsächlich  von  ihm  abgelieferten
Eier  in  gewissen  Zeiträumen  eingetragen  werden.
Das  Verfahren  der  Umlage  findet  sich  in  fast  allen  Bundesstaaten. ­
  Eine  Ausnahme  machen  Ham  b.u  r  g  und  Lübeck,  die
lediglich  den  Verkehr  der  von  den  Hühnerhaltern  im  eigenen  Haushalt ­
  nicht  benötigten,  freiwillig  zur  Abgabe  gelangenden  Eier  regeln.
In  Bayern  bestehen  in  den  Gemeinden  vielerorts  Hilfsausschüsse,
welche  die  Veranlagung  auf  die  Hühnerhalter  vornehmen.  In  B  a  d  e  n
erledigt  diese  Aufgabe  der  Milchausschuß  der  Gemeinde,  der  gleichzeitig ­
  für  die  Ausbringung  der  Eier  tätig  ist.  Im  Großherzogtuni
Hessen  wirkt  bei  der  Durchführung  der  von  dem  Kreise  getroffenen
Umlage  der  Kommunalverbands-Bertrauensmann  mit,  der  auch  die
        <pb n="17" />
        15

Prüfung  der  Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  der  Abgabepflicht  der
einzelnen  Geflügelhalter  zu  erledigen  hat.  In  der  Gemeinde  nimmt
seine  Aufgaben  in  entsprechender  Weise  der  Gemeinde-Vertrauensmann ­
  wahr.
Die  Gemeinden  hasten  den  Kommunalverbänden  und  diese  den
llnterverteilungsstellen  bzw.  Landeseierstellen  gegenüber  für  die  Aufbringung ­
  der  ihnen  auferlegten  Solls.
Hinsichtlich  der  Höhe  der  von  den  Hühnerhaltern  aufzubringenden ­
  Umlagemengen,  des  sogenannten  „Erfassungssolls"  des  Hühnerhalters, ­
  weichen  die  Bestimmungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
voneinander  ab.
In  Anlehnung  an  die  Vorschriften  des  Staatssekretärs  des
Kriegsernährungsamts  hat  Preußen  unter  Berücksichtigung  der  oben
erwähnten  Zugeständnisse  für  die  größeren  Städte  und  industriellen
Kommunalverbände  die  Kreis  erfassungssvlls,  unter  Zugrundelegung ­
  der  Ablieferungsmenge  von  30  Eiern  vom  Legehuhn,
im  allgemeinen  festgesetzt.
Bei  der  Umlage  auf  die  Hühnerhalter  aber  haben  die  Kommunalverbände
  Rücksicht  zu  nehmen  auf:
a)  das  Verhältnis  der  Zahl  der  vollbeköstigten  Haushaltungsangehörigen ­
  des  Hühnerhalters  zu  der  seiner  Hühner,
b)  die  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Hühnerhalters, ­
  unter  denen  die  Hühner  gehalten  werden  (freier
Auslauf,  eng  begrenzter  Hühnerhof,  Futterverhältnisse),
c)  die  Jahreszeiten,  Legeperioden  und  Rasseeigentümlichkeiten
des  Geflügels.
Bei  dieser  Rücksichtnahme  entstehen  erhebliche  Ausfälle ­
  hinsichtlich  der  aufzubringenden  Eier,  insbesondere
in  den  Betrieben,  in  denen  die  Geflügelzahl  im  großen
und  ganzen  nicht  die  Zahl  der  Haushaltungsangehörigen
überschreitet,  in  Tierhaltungen  mit  spärlicher  Fütterungsgelegenheit ­
  und  in  Kommunalverbänden  mit  enger  Bebauung.
Diese  Tatsache  hat  zur  Folge,  daß  ein  gewisser  Teil  der  übrigen
Legehühner,  die  nicht  für  die  Ernährung  der  Haushaltungsangehörigen ­
  unbedingt  in  Betracht  kommen,  oder  die  außerdem  gute  Auslaufsgelegenheit ­
  haben,  bzw.  leistungsfähige  Leger  sind  usw.,  stärker
herangezogen  werden  nruß.  Eine  große  Zahl  der  Kommunalverbände ­
  ließ  auf  den  Kopf  der  Haushaltungsangehörigen  ein  Legehuhn
von  der  Abgabepflicht  frei  und  veranlagte  die  übrige  Zahl  entsprechend
stärker.  Andere  Kommunalverbände  ließen  Hühnerhaltungen  bis  zu
4  Stück  Geflügel  von  der  Abgabepflicht  ganz  frei  und  staffelten  hin-
        <pb n="18" />
        16

sichtlich  der  übrigen  Hühnerzahl  in  progressiver  Weise.  In  einigen
Kommunalverbänden  sind  sämtliche  Hühner  zur  Abgabepflicht  heran,
gezogen,  jedoch  diejenige  Zahl  der  Hühner,  die  für  die  Ernährung
der  Haushaltungsangehörigen  je  Huhn  und  Kopf  der  zu  Versorgenden ­
  in  Betracht  kommt,  nur  in  geringer  Menge.
Das  gleiche  Verfahren  findet  sich  im  Großherzogtum  Hessen,  ivo
der  Selbstversorger  von  jedem  Legehuhn  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Haushaltungsangehörigen  mindestens  8  Eier  im  Jahre  abzuliefern ­
  hat.  In  ähnlicher  Weise  verfährt  die  Landcseierstelle  Weimar,
die  50  Eier  als  Jahresabgabeleistung  vom  Legehuhn  annimmt,  davon ­
  mindestens  45  Eier  dem  Selbstversorger  beläßt,  dann  aber  für
jedes  weitere  gehaltene  Huhn  ein  Ei  mehr  für  die  Person  des  Hausstandes ­
  des  Geflügelhalters  bis  zur  Höchstzahl  60  bzw.  62  Eier  auf  den
Kopf  des  Haushaltsangehörigen  gewährt.
Im  Königreich  Bayern  legt  die  Eierverforgungsstelle  das  Soll
auf  den  Kommunalverband  danach  um,  was  die  Hühnerhalter  des
Kommunalverbandes  durchschnittlich  als  Eierabgabe  leisten  können.
In  Württemberg  bleibt  ein  Huhn  auf  die  Person  frei,  während
im  übrigen  50  Eier  je  Legehuhn  abzuliefern  sind.
Sachsen  bindet  sich  nicht  an  eine  bestimmte  Abgabemenge  je
Huhn.  Es  legt  das  Hauptgewicht  auf  eine  gerechte  Unterverteilung
des  Solls  des  Kommunalverbandes  auf  die  Hühnerhalter,  wobei  es
ersterem  überlassen  bleibt,  die  Ablieferung  sämtlicher  vom  Selbstversorger
  nicht  benötigter  Eier  als  Pflichtmenge  zu  verlangen.
Altenburg  fordert  24  Eier  durchschnittlich  im  Jahre  vom
Legehuhn.
In  Mecklenburg-Schwerin  sollen  der  Getreide-Selbstversorger  oder
der  mit  ihm  im  landwirtschaftlichen  Betriebe  wohnende  Hühnerhalter ­
  25  Eier,  alle  sonstigen  Hühnerhalter  in  Ortschaften  bis  zu
10  000  Einwohnern  16  Eier,  in  Ortschaften  von  mehr  als  10  000
Einwohnern  10  Eier  als  Pflichtmenge  vom  Huhn  abliefern.  Beamte,
Geistliche,  Lehrer  und  sonstige  Personen,  die  auf  öffentlich-rechtlicher
Grundlage  aus  ihrem  Dienstverhältnis  Eierabgaben  beanspruchen
können,  haben  aus  solchen  Lieferungen  von  den  ersten  200  Eiern
keine  Eier,  von  der  Mehrmenge  bis  zu  600  Stück  eip  Drittel,  von
dem  Rest  zwei  Drittel  als  Pflichtmenge  abzuliefern.
Mecklenburg-Strelitz  verpflichtet  seine'hühnerhaltenden  Getreide-Selbstversorger
  nur  zur  Abgabe  von  20  Eiern,  die  Hühnerhalter  in
Ortschaften  bis  zu  10  000  Einwohnern  zu  14  Eiern  und  in  Ortschaften
von  mehr  als  10  000  Einwohnern  zu  8  Eiern  vom  Legehuhn.  Beamten, ­
  Geistlichen,  Lehrern  und  sonstigen  Personen,  die  auf  öffcnt-
        <pb n="19" />
        17

lich-rechtlicher  Grundlage  aus  ihrem  Dienstverhältnis  Eierabgabe  beanspruchen ­
  können,  stehen  gleichfalls  Sonderrechte  zu.
Den  preußischen  Kommunalverbänden  ist  anheimgegeben  worden, ­
  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  in  der  Weise  zu  berücksichtigen,  daß
sic  bei  der  Veranlagung  der  Hühnerhalter  zur  Eierabgabe  einen  Unterschied ­
  eintreten  lassen  zwischen  Hühnerhaltungen  mit  freiem  Auslauf ­
  und  ohne  freien  Auslauf.  Erstere  ziehen  sie  in  Höhe  von  mindestens ­
  30  Eiern,  letztere  von  mindestens  10  Eiern  je  Huhu  im
Jahre  heran.  Für  die  Höhe  der  Pflichtmenge  ist  aber  die  Leistungsfähigkeit ­
  allein  ausschlaggebend.
Die  Eierveranlagungs-Kommission  klammert  sich  daher  nicht,  wie
man  vielfach  glaubt,  unterschiedslos  an  den  Satz  der  Pflichtabgabe
von  30  Eiern  von  jedem  Stück  Hühnergeflügel.  Sie  weiß,  daß  durch
die  Freilassung  von  20  Hundertteilen  des  Gesamtbestandes  im  Wirtschaftsplane ­
  Hähne  und  Jungtiere  bzw.  alte  Hennen,  sofern  sie  von
ihrem  Schicksal  bis  zum  1.  Dezember  noch  nicht  ereilt  wurden,  berücksichtigt ­
  sind.  Sie  sieht  in  dem  ihr  zur  Unterveranlagung  mitgeteilten ­
  Soll  lediglich  die  Mindestzahl  der  von  der  Gemeinde  auszubringenden ­
  Eiermenge.  Die  von  ihr  dem  Hühnerhalter  aufzulegende
Lieferungsziffer  bestimmt  sich  in  diesem  Rahmen,  beeinflußt  und  begrenzt ­
  von  der  wirklichen  Leistungsfähigkeit  des  Geflügelhalters.  Ein
gewisses  Schematisieren  in  der  Praxis  ist  aber  unentbehrlich;  denn
die  Allgemeinheit  fordert  bestimmte  Richtlinien,  auf  Grund  deren
der  eine  in  gleicher  Weise  wie  der  andere  abgabepflichtig  gemacht
wird.  Sie  will  System  in  der  Veranlagung  erblicken  können.  Private ­
  Wünsche  lassen  sich  im  Spezialsalle  nicht  bis  in  Einzelheiten
hinein  berücksichtigen.
Ähnliche  Bestimmungen,  nach  denen  der  Auslauf  der  Hühner
als  maßgeblich  für  die  Höhe  der  Veranlagung  angesehen  wird,  finden ­
  sich  in  mehreren  Bundesstaaten.  Als  stark  abweichend  von  den
oben  genannten  Zahlen  Preußens  sei  die  Veranlagung  Lübecks  erwähnt,
  wo  Besitzer  von  Hühnern  mit  Auslauf  zur  Abgabe  von
25  Eiern  und  ohne  Auslauf  von  15  Eiern  je  Huhn  verpflichtet ­
  sind.
Im  Kreise  Meiningen  bestimmte  man,  daß  bei  der  Umlage  Geflügelhalter ­
  mit  geringer  Hühnerhaltung  tunlichst  zu  schonen  seien.
In  Preußen  ist  hin  und  wieder  der  W  u  n  s  ch  geäußert
worden,  eine  einheitliche  Regelung  der  Heranziehung
der  Hühnerhalter  zur  Eierabgabe  für  das  ganze  Staatsgebiet
vom  Landesamte  aus  vorzuschreiben.  Die  Erfüllung  dieses
Wunsches  ist  ans  Grund  der  oben  ausgeführten  Umstände  un-H-ft
  4P.  2
        <pb n="20" />
        —  18

möglich,  insbesondere  aber  auch,  weil  die  Gewohnheiten  der
Hühnerhalter  im  Westen  und  Osten  Preußens  vielfach  nicht
unerheblich  voneinander  abweichen.  Ein  bäuerlicher  Besitzer,  dessen
größerer  Geflügelbestand  in  den  umliegenden  Feldern,  Gärten  und
Holzungen  sich  Futter  suchen  kann,  wird  stets  größere  Eiermengen
abliefern  können  als  ein'  Hühnerhalter,  dessen  Wohnort  sich  in  geschlossener ­
  Dorfschaft  befindet.
Ebenfalls  lassen  sich  bei  der  Vornahme  der  Umlage  nicht  von
Anfang  an  mit  Erfolg  die  provinziellen  Gepflogenheiten  der  Bevölkerung ­
  beseitigen,  in  stärkerem  Maße  von  Eierspeisen  zu  leben  als
anderenorts.  Die  ländlichen  Kreise  des  preußischen  Ostens  halten
das  Geflügel  vornehmlich  zur  Ernährung  der  eigenen  HauShaltnngsangehörigen,
  im  Gegensatz  zu  der  Geflügelzucht  des  Westens,  ivo
die  Hühnerhalter  in  starkem  Maße  für  den  Absatz  Eier  gewinnen.
In  einzelnen  Teilen  der  Provinz  Hannover  spielt  das  Ei  in
der  Bevölkerung  noch  die  Rolle  des  Tauschmittels,  indem  anstatt  mit
Geld  nnt  Eiern  kleinere  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  bezahlt
werden.  Die  Bevölkerung  geht  hier  bei  dem  Steigen  der  Eierpreise
in  erhöhtem  Maße  darauf  aus,  aus  der  Geflügelhaltung  Einnahmen
zu  erzielen.
Das  preußische  Landesnährmittelamt  mußte  mit  Rücksicht  auf
die  Verschiedenheit  dieser  Verhältnisse  sich  darauf  beschränken,  den
Kommunalverbänden  lediglich  Anregungen  und  leitende  Gedanken  für
die  Umlage  zu  geben,  durfte  aber  nicht  von  vornherein  durch  ein
verallgemeinerndes  System  den  Kommunalverbands-Leitungen  zu  seh)
vorgreifen.
In  einzelnen  Kommunalverbänden  Preußens,  insbesondere
in  Hannover  und  Schlesien,  findet  sich  ein  Umlageverfahren  überhaupt ­
  nicht,  weil  diese  Kreise  auf  Grund  ihrer  bestehenden  Lieferungsgewohnheiten
  die  ihnen  auferlegten  Solls  ohne  Um  lag)
erreichen,  vielfach  sogar  erfreulicherweise  überschreiten.  Dies)'
Kreise  haben  es  verstanden,  die  von  den  Händlern  und  Aufkäufern
ihres  Bezirks  erworbenen  Eier  der.  kriegswirtschaftlichen  Regelung
zuzuführen.  Es  würde  falsch  sein,  ihnen  die  Durchführung  der  Um
läge  aufzuzwingen,  wo  bereits  der  feit  Jahren  vorhandene  Eierklein
Handel  es  in  ausgezeichneter  Weise  versteht,  die  Eier  von  den  Hühnerhaltern ­
  herauszuholen,  und  die  Kreisorganisation  es  verhindert,  daß
die  Eier  auf  dem  Wege  des  Schleichhandels  verschwinden.
Eine  einmalige  Veranlagung  des  einzelnen  Hühnerhalters  für
das  ganze  Jahr  stellt  niit  Rücksicht  auf  den  Wechsel  in  der  Zahl  der
Hühner  eine  unzweckmäßig  starre  Umlage  dar.  In  der  Presse  wurde
        <pb n="21" />
        19

2*

deshalb  vielfach  hervorgehoben,  die  Geflügelzählung  vom  1.  Dezember
könne  keine  Unterlage  für  die  Bestimmung  des  Jahressolls  des
einzelnen  Hühnerhalters  sein.  In  Wirklichkeit  bedeutet  die  Ge  -
flü  gelzähl  ung  vom  1.  Dezember  lediglich  die  unvermeidliche
G  rundlage  zur  Aufstellung  des  staatlichen  und  kommunalen
Wirtschaftsplanes  im  allgemeinen,  während  in  der
Praxis  der  Unterveranlagung  es  den  Kommunalverbänden
freisteht,  im  einzelnen  auf  Grund  neuerer  statistischer  Ergebnisse
im  Rahnien  des  den  Kommunalverbänden  auferlegten  Solls  die
Umlage  durchzuführen.
Um  die  Abschlachtungen  des  Geflügels  im  Winter  zu  berücksichtigen, ­
  gingen  daher  verschiedene  Kommunalverbände  in  Preußen  von
der  Geflügelzählung  vom  l.  März  1918  aus.  Auch  in  anderen
Bundesstaaten  legte  man  neuere  Geflügelzählungen  der
Berechnung  des  staatlichen  Solls  zugrunde.  Sachsen-Rudolstadt  geht
z.  B.  von  der  Geflügelzählung  des  1.  März  ans,  Coburg-Gotha
gründete  seine  Neuregelung  vom  1.  November  1917  auf  die  Ergebnisse ­
  der  Geflügelzählung  vom  1.  September  1917  unter  Heranziehung ­
  von  70  Hundertteilen  des  Geflügelbestandes  als  Legehühner.
Außerdem  setzt  es  die  Liefermengen  allmonatlich  fest.
Bayern  und  Hessen  fordern  das  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse ­
  bzw.  dringender  Gründe,  um  eine  Erhöhung  oder  Ermäßigung
des  Solls  in  der  Zwischenzeit  zu  begründen.
Braunschweig  fordert  zur  Vornahme  einer  Änderung  des  Solls
die  Verminderung  des  Geflügelbestandes  um  niindestens  ein  Viertel
der  Geflügelzählung  vom  1.  Dezember.
Anhalt  schreibt  die  A  n  z  e  i  g  e  p  f  l  i  ch  t  für  Zu-  und  Abgänge
von  Hühnern  ausdrücklich  vor  und  berücksichtigt  letztere  nur,  wenn
die  Verminderung  des  Geflügelbestandes  ohne  Zutun  des  Besitzers
oder  aus  triftigen  Gründen  erfolgte.  Der  Hühnerhalter  hat  dort
nach  Ablauf  jedes  Eierablieserungs-Zeitabschnitts  außerdem  eine  Erklärung ­
  über  seinen  Hühnerbestand  und  die  Zahl  der  bereits  abgelieferten ­
  Eier  abzugeben.
Bei  der  Festsetzung  der  Abforderungs-Zeiträume  der  Eiermengen
spielen  ferner  die  Legezeiten,  die  Gewohnheiten  einzelner  Geflügelrassen,
  die  Mauser-  und  die  Brütezeit  eine  derartige  Rolle,  daß  sie
nicht  unberücksichtigt  bleiben  dürfen.
In  Anlehnung  an  den  Grundsatz  im  Reich,  an  die  Bedarfs-Bundesstaaten
  möglichst  im  Frühjahr  und  Sommer  die  Überschußmengen
  endgültig  abzuführen,  haben  die  Bundesstaaten  das  Bestreben, ­
  von  ihren  Kommunalvcrbänden  die  baldige  E  r  f  ü  l  -
        <pb n="22" />
        20

I  u  n  g  des  Ablieferungssolls  zu  erzielen.  Tie  preußischen
Kreise  verlangen  in  der  Mehrzahl  im  November,  Dezember,  Januar
und  Februar  nur  die  Abgabe  von  Eiern,  wenn  das  Ablieferungssoll
in  den  vorhergehenden  Monaten  nicht  erfüllt  wurde.  Im  übrigen
wird  die  überwiegende  Menge  in  den  Monaten  April,  Mai  und
Juni  beansprucht.  Bayern  fordert  die  Ablieferung  von  je  einem
Fünftel  des  Solls  bis  zum  l6.  März,  20.  April,  18.  Mai,  29.  Juni,
28.  September.  In  Württemberg,  das  vom  Legehuhn/  sofern  seine
Eiergewinnung  nicht  für  die  Ernährung  der  Haushaltsangehörigen
in  Betracht  kommt,  50  Eier  beansprucht,  muß  die  Lieferung  bis
zum  31.  Juli  erfüllt  sein,  und  zwar  in  Höhe  von  14  Eiern  bis
31.  März,  15  Eiern  bis  5.  Mai,  12  Eiern  bis  2.  Juni  und
9  Eiern  bis  31.  Juli.  Das  Königreich  Sachsen  verlangt  insgesanit
20  Hunderttcile  des  jeweiligen  Ablieferungssolls  bis  zum  30.  April,
60  bis  31.  Mai,  90  bis  30.  Juni  und  100  Hundertteile  bis  30.  September, ­
  wobei  es  den  Kommunalverbänden  überlassen  bleibt,  diese
Zahlen  dem  Klima'  entsprechend  abzuändern.  Ähnlich  verfährt  die
Landeseierstelle  des  Großherzogtums  Hessen,  die  allerdings  in  den
ersten  Monaten  März  und  April  eine  höhere  Leistung  im  Umfange
von  40  Hundertteilen  fordert.  In  Weimar  muß  bis  Ende  August
das  Gefamtsoll  zur  Ablieferung  gebracht  sein,  in  Altenburg  bis
Ende  September.
c)  Verbot  des  freien  Handels  und  des  Eiera
  u  f  k  au  f  s.
Zur  Aufbringung  des  von  den  Kommunalverbänden  zu  erreichenden ­
  Erfassnngssolls  haben  die  Bundesstaaten  es  für  notwendig
befunden,  den  ungebunden  freien  Handel  auszuschalten  und  bis  zur
Erreichung  des  Solls  nur  den  behördlich  zugelassenen  Handel  zum
Aufkauf  zu  bevollmächtigen.
Im  übrigen  gestattet  Württemberg  den  Hühncrhaltern  n  a  ch
Erfüllung  ihres  L  i  c  f  e  r  u  n  g  s  s  o  l  l  s  die  geschenkweise
Abgabe  von  Eiern  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  und  die  Abgabe
an  Krankenanstalten  unter  Anzeige  an  die  Landesversorgungsstelle.
Ähnliches  Verfügungsrecht  ist  den  Hühnerhaltern  in  Waldeck
(Arolsen)  gegeben  worden.  Meiningen  läßt  den  freien  Handel  mit
Eiern,  sofern  der  Ablieferungspflicht  genügt  wurde,  mit  ^Genehmigung ­
  des  Landrats  zu.  Der  Aufkauf  von  Eiern  durch  den  Verbraucher ­
  ist  aber  nur  an  seinem  Wohnsitz  erlaubt.  Die  beiden
Großherzogtümer  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz  gewähren
nach  Ablieferung  der  Pflichtmenge  freies  Verfügnngsrecht  über  die
        <pb n="23" />
        21

Eier  und  die  Abgabe  an  Verbraucher  auch  ohne  Eierkarlen.  Diese
Bestimmung  läßt  unter  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  als
Höchstmenge  vom  leistungsfähigsten  Hühnerhalter  nur  20  Eier  je
Huhn  und  Jahr  abzugeben  sind,  während  für  das  Reich  im  zwischenstaatlichen ­
  Verkehr  die  Abgabe  einer  Durchschnittsmenge  von  30  Eiern
als  Abgabe  gefordert  wurde,  verstehen-  weshalb  in  Hühnerhaltcrtvie
  auch  in  vermögenden  Bcrsorgcrkreiscn  die  Eierorganisation
Mecklenburgs  so  sehr  gepriesen  wird.
Preußen  untersagte  den  freien  Handel  mit  Eiern  deshalb,  weil
die  Eiermengen  derjenigen  Kreise,  die  mehr  als  100  Hundertteile  ihres
Solls  erreichen,  erforderlich  sind,  um  die  Fehlmengen  der  leistungüschwächeren
  Kommunalverbände  innerhalb  des  Bezirks  der  Unterverteilungsstelle ­
  wettzumachen.  Doch  liegt  cs  in  der  Macht  der
Kommunalverbände,  den  Hühnerhaltern  gegenüber,  die  ihr  Lieferungssoll ­
  erfüllten  und  mit  berechtigten  und  billigen  Anträgen  auf  Abgabe ­
  von  Eiern  zur  Linderung  der  Rot,  zur  Belieferung  der  Lazarette
und  Krankenhäuser  oder  zur  Unterstützung  von  Verwandten  sich  au
den  Kommunalverband  (Vorsitzenden)  wenden,  Ausnahmen  zuzulassen.
Wird  von  dieser  Ermächtigung  kein  Gebrauch  gemacht,  so  ist  anzunehmen, ­
  daß  das  Ablieferungssoll  des  Kreises  noch'  nicht  erfüllt
wurde,  sodaß  der  Kreis  alle  verfügbaren  Eier  zur  Erfüllung  der  Ablieferungspflicht ­
  benötigt.  —  Für  Preußen  bergt,  ferner  die  neueste
Verkehrserleichterung,  Anhang  auf  Seite  57/68.
cl)  Erfass  ungs-S  Y  st  e  m  e.
Wie  es  u;  der  Natur  der  Sache  liegt,  traten  die  Erfolge  auf  dem
Gebiete  der  Eiererfassung  am  schnellsten  dort  hervor,  wo  auf  ein
bereits  bestehendes  Aufkäufer  -  und  H  ä  n  d  l  e  r  s  hft  e  m  aufgebaut ­
  werden  konnte,  wo  lediglich  die  unzuverlässigen  Elemente  aus
dem  Handel  zu  beseitigen  und  durch  zuverlässige  zu  ersetzen  waren.
Diese  Verhältnisse  bestanden  in  Preußen  hauptsächlich  in  den  Hannoverschen ­
  Bezirken,  insbesondere  im  Regierungsbezirk  Osnabrück,  in
einzelnen  Gegenden  von  Westfalen  &amp;gt;md  im  Regierungsbezirk  Breslau.
Auch  in  mehreren  Bundesstaaten  war  das  Aufkäufer-  und
Händlerwesen  bereits  im  Frieden  gefördert  und  bedurfte  hu  Kriege
nur  der  sachgemäßen  Organisation.  So  kommt  es,  daß  dort  vorwiegend
die  Aufkäufer  zur  Sammlung  der  Eier  herangezogen  werden.  Durch
sie  die  Eier  sammeln  zu  lassen  hat  den  großen  Vorzug,  den  Hühnerhalter ­
  durch  wiederholte  Aufforderung,  zumeist  ohne  Zwang,  durch
ständiges  Aufsuchen  und  wiederholte  Einwirkung  zur  Abgabe  der  Eier
zu  veranlassen.  Das  Aufkäufcrshstem,  i»  dem  insbesondere  bei  der
        <pb n="24" />
        22

längeren  Dauer  des  Krieges  weibliche  Wesen  stark  tätig  sind,  dürfte
im  Hinblick  auf  den  Frieden  dasjenige  feilt,  das  die  meiste  Lebensfähigkeit ­
  besitzt.  In  Süddeutschland  wird  den  Händlern  ein  Aufschlag ­
  von  1  bis  r/s  Pfennig  durchschnittlich  gewährt,  desgleichen  in
verschiedenen  Gegenden  Preußens;  jedoch  steigt  der  Aufschlag  in  vielen
Orten  bis  zu  3  Pfennig  je  Ei,  und  es  wäre  kurzsichtig,  ihn  herabsetzen ­
  zu  wollen,  weil  die  Sammelfreudigkeit  hierdurch  alsbald  gelähmt ­
  werden  würde.
Vielerorts  hat  man  die  Einrichtung  von  S  a  m  m  e  l  st  e  l  l  e  n
in  den  Gemeinden  vorgezogen,  weil  keine  geeigneten  Aufkäufer  zur
Verfügung  standen,  bzw.  es  sich  herausstellte,  daß  durch  die  Aufkäufer
Eier  dem  Schleichhandel  zugeführt  wurden  und  der  allgemeinen  Bewirtschaftung ­
  verloren  gingen.
Die  K  o  n  t  r  o  l  l  e  über  die  Aufkäufer  und  Sammelstelle»  ermöglichte ­
  man  durch  Einführung  von  Sammelbüchern  oder  Kvntrollblocks.
  In  letztere  hat  der  Aufkäufer  oder  die  Sammelstelle  die  Eintragung ­
  vorzunehmen  und  eine  Durchschrift  dem  Hühnerhalter  als
Ausweis  und  Rechtfertigung  über  vollzogene  Eierablieferung  auszuhändigen. ­
  Eine  zweite  Durchschrift  geht  dem  Gemeindevorsteher  zur
Kontrolle  der  Ortseingesessenen  zu.  Tie  Sammelstelle  fertigt,  sofern
sie  die  Eier  vom  Aufkäufer  abnimmt,  diesem  eine  Quittung  aus
und  trägt  die  empfangene  Menge  in  das  Sammelbuch  ein,  das  zur
Unterlage  für  die  allwöchentlichen  Berichte  an  die  Kreiseierstelle  dient.
Das  Blockverfahren  soll  nicht  nur  die  Ablieferung  der  Hühnerhalter, ­
  sondern  gleichzeitig  auch  den  Aufkäufer  kontrollieren,  der  durch
seine  Bescheinigung,  die  er  dem  Hühnerhalter  ausfertigt  und  im
Duplikat  dem  Gemeindevorsteher  zustellt,  sich  bindet,  die  gesammelten ­
  Eier  der  Sammelstelle  abzuliefern.
Außer  dem  Aufkäufer-  oder  Sammelstellen-Verfahren  hat  man
eine  Verbindung  beider  S  y  st  e  m  e  angewandt  und  es  in
das  Belieben  des  Hühnerhalters  gestellt,  die  Eier  dein  Aufkäufer
abzuliefern  oder  zur  Sammelstelle  zu  bringen.  In  den  Bezirken,  in
denen  diese  Einrichtung  besteht,  wird  in  der  Regel  für  Eier,  die
der  Aufkäufer  abholt,  1  Pfennig  weniger  als  in  der  Sammelstelle
gezahlt.
Stellenweise  versuchte  man  auch,  vornehmlich  im  Osten,  die
Eier  durch  Schulkinder  sammeln  und  bei  dem  Lehrer  abgeben
zu  lassen.  Diese  Art  der  Eieraufbringung  wurde  aber  vielerorts  wieder
aufgegeben,  weil  sie  sich  nicht  als  dauernd  praktisch  erwies  und  hin
und  wieder  zu  Mißhelligkeiten  führte.
        <pb n="25" />
        —  23  —
Von  allen  diesen  Systemen  läßt  sich  sagen,  daß  sie  auf  die  Dauer
nur  Wert  haben,  wenn  sie  von  einem  persönlichen  Antrieb
des  mit  der  Eiererfassung  Betrauten  getragen  werden.  Dieser  persönliche ­
  Antrieb  liegt  nicht  zum  mindesten  in  dem  Ertrage,  der  dem
mit  der  Zusammenbringung  der  Eier  Beauftragten  zur  Deckung  seiner
Unkosten  und  als  Einkommen  zugebilligt  wird.  Daher  müssen  diejenigen, ­
  die  sich  der  Sanimlung  hingeben,  aus  ihrer  Tätigkeit  ein
nicht  zu  gering  bemessenes  Einkommen  erzielen,  wie  auch  nach  und
nach  ihr  Unternehmen  kaufmännisch  gestalten  und  betreiben.  In
der  Regel  dürfte  es  am  zweckmäßigsten  sein,  ihnen  auch  die  Verpackung ­
  der  Eier,  Tragung  der  Gefahr  und  den  Transport  bis  zur
Kreissammel-  oder  Abnahmestelle  zu  übertragen.
Zu  Beginn  der  Eiererfafsungs-Regelung  versuchten  mehrere  Komnmnalverbände
  Preußens,  die  Eier  durch  Hausfrauen  v  er  -
eine  zusammenzubringen.  Der  Organisation  lag  der  Gedanke
zugrunde,  die  Frauen  würden  am  besten  die  Eier  sachgemäß  zusammenbringen, ­
  da  sie.  am  meisten  mit  der  Hühnerhaltung  vertraut
und  im  übrigen  durch  ihre  Kenntnis  der  allgemeinen  hauswirtschaftlichen
  Verhältnisse  zu  beurteilen  in  der  Lage  sind,  ob,  wieviel  und
wann  Eier  im  Einzelfalle  abgegeben  werden  können.  Ohne  Frage
hat  diese  Regelung  den  Vorzug,  daß  der  Organisation  eine  persönliche
Eigenart  und  eine  größere  Rücksichtnahme  auf  die  wirtschaftlichen
Zustände  an  Ort  und  Stelle  innewöhnt  als  mehreren  der  übrigen
Erfassungssysteme,  die  vielfach  ohne  einen  gewissen  Zwang  ihr  Ziel
nicht  erreichen.  Bei  dem  zunehmenden  Mangel  an  Lebensmitteln  und
dem  Nachlassen  der  Abgabefreudigkeit  der.  Hühnerhalter  infolge  des
Bedürfnisses,  die  Eier  selbst  zu  behalten,  haben  aber  die  Organisationen, ­
  die  lediglich  mit  dem  Gedanken  der  freiwilligen  Eierablieferung
arbeiten,  in  der  Ausweisung  von  Erfolgen  bedauerlicherweise  zurückstehen ­
  müssen.  So  kani  es,  daß  der  Eieraufkauf  mehr  und  mehr  von
den  Hausfrauenvereinen  auf  den  Handel  überging  und  unter  kommunale ­
  Kontrolle  gebracht  wurde.
Schließlich  sei.  noch  die  Eiererfassung  auf  genossenschaftlicher ­
  Grundlage  angeführt,  wie  sie  z.  B.  in  Lippe-Detmold
gegenwärtig  gehandhabt  wird.  In  Preußen  sind  sowohl  freie
Genossenschaften  wie  auch.  Zwangsgenossenschaften  in  einzelnen ­
  Kommunalverbänden  vorhanden,  die  den  Eieraufkauf  bewirken.
Unter  letzteren  verdient  der  Eierverkaufsverein  im  Kreise  Görlitz
Erwähnung,  dem  jeder  Geflügelhalter  innerhalb  dieses  Vereinsbezirks
als  Mitglied  angehört,  und  dessen  Mitgliedschaft  nur  mit  Zustimmung
des  Landrats  aufgegeben  werden  darf.  Die  Mitglieder  sind  ver-
        <pb n="26" />
        24

Pflichtet,  die  von  ihrem  Geflügel  gewonnenen  Eier  gemäß  den  Anordnungen ­
  des  Vorstandes  bzw.  der  Behörden  an  die  ihnen  bezeichneten ­
  Stellen  abzuliefern.  Der  Verein  hat  am  1.  März  1918  seine
Tätigkeit  aufgenommen  und  befriedigende  Ergebnisse  erzielt.
u)  Ü  ber  w  a  ch  u  n  g  s  -  und  Zwangs  m  a  ß  »  a  h  m  e  n.
Die  preußischen  Kommunalverbände  haben  am  Schlüsse  jeder
Woche  sich  von  ihren  Sammelstellen  berichten  zu  lassen,  wieviel
Eier  tut  Kommunalverbande  gesammelt  sind,  um  der  Untervertcilungsstelle,
  die  ihrerseits  dem  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier
die  gemeldeten  Zahlen  weitergibt,  Bericht  zu  erstatten.
Um  der  Durchführung  der  gesamten  Erfassungs-Organisation  und
der  Erfüllung  der  Umlage  zum  Erfolge  zu  verhelfen,,  ist  eine  fortlaufende ­
  Kontrolle  unvermeidlich.  Die  Gemeinden,  die  mit
kriegswirtschaftlichen  Maßnahmen  stark  überlastet  sind,  vermögen  nicht
allein  das  gesanrte  Eiererfassungs-Geschäft  zu  überwachen.  Der  Gemeindevorstand, ­
  der  durch  Wahl  aus  der  Mitte  der  Gemeinde-Angehörigen ­
  hervorgeht,  muß  wünschen,  daß  der  hin  und  wieder  unvermeidliche ­
  Druck  auf  die  säumigen  Ablieferer  auch  von  dritter  Seite
ausgeübt  wird.
Die  Kommunalverbände  in  Preußen  haben  deshalb  Kreisrevisoren ­
  angestellt,  die  über  das  erforderliche  Verständnis  für
die  Eier-Ersassungs-  und  -Bersorgungsregelung  verfügen.  Diese  sollen
wiederkehrend  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  aufsuchen,  sich  um  Förderung ­
  der  Eiererfassung  bemühen  und  bei  Vorliegen  von  Mißständen
  die  Kreiseierstelle  unterrichten.  Ihre  Tätigkeit  hat  zu  erfolgen ­
  in  Fühlungnahme  mit  dem  Gemeindevorstande,  der  am  besten
in  der  Lage  ist,  auf  Grund  seiner  Kenntnis  der  gesamten  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  in  der  Gemeinde  ein  Gutachten  darüber  abzugeben,
ob  der  einzelne  Hühnerhalter  schuldhaft  oder  durch  anderweitige  Umstände ­
  verhindert  seiner  Ablieferungspflicht  nicht  nachgekommen  ist.
In  gleicher  Weise  wie  die  Kommunalverbände  haben  auch  die  Unterverteilungsstellen ­
  und  das  Preußische  Landesamt  Revisoren,  durch
deren  Berichte  sie  über  den  praktischen  Verlauf  der  gesamten  Organisation ­
  sich  unterrichten  lassen.
Soweit  die  Ablieferung  der  Eier  nicht  in  dem  Maße  freiwillig
erfolgt,  wie  das  zur  Erfüllung  der  kriegswirtschaftlich  notwendigen ­
  Leistungen  erforderlich  und  nach  allgeinein  billigem  Ermessen
erreichbar  ist,  läßt  sich  die  Anwendung  von  Z  w  a  n  g  s  m  a  ß  n  a  h  -
m  e  n  bedauerlicherweise  nicht  vermeiden.  Dies  umsoweniger,  als
allein  schon  aus  Gerechtigkeitsgründeu  die  Anwendung  von  Zwang
        <pb n="27" />
        gegen  den  säumigen  oder  gar  schuldhasten  Nichtabüeferer  als  unverineidliche
  Kriegsmaßnahine  erscheint,  tm  Gegensatz  zu  dem,  der  seine
Pflichten  erfüllte.
Da  die  Ausübung  des  Zwanges  immerhin  als  ein  möglichst  zu
vermeidendes  Übel  angesehen  ivird,  sv  versuchen  die  Kommunalverbände ­
  in  erster  Linie  durch  Ausklärung  der  Bevölkerung  über
die  Notwendigkeit  der  Abgabe  ihr  Ziel  zu  erreichen.
Tie  Mittel,  deren  sich  die  Kommunalvcrbände  des  Weiteren  bedienen, ­
  weichen  voneinander  ab.  In  einzelnen  Kreisen  läßt  man
der  Anwendung  von  Zwangsmitteln  eine  Verwarn  u  n  g  der  Ablieferungspflichtigen ­
  vorausgehen.  In  anderen  Gegenden,  in  denen
die  Hühnerhalter  der  Ablieferung  einen  gewissen  Widerstand  entgegensetzten, ­
  schritt  man  schneller  zur  Verhängung  von  Strafen,  indem ­
  dem  fruchtlosen  Ablauf  einer  Nachlieferungsfrist  die  zuvor  angedrohte ­
  Geldstrafe  folgte.
Stellenweise  sind  auch  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  vorenthalten ­
  und  denen  zugeführt  worden,  die  ihre  Auslage  erfüllten.
Diese  Maßnahme  ist  nicht  als  Strafe,  sondern  vielmehr  als  Zwangsmittel ­
  anzusehen,  das  die  staatliche  Behörde  aus  dem  Gedanken  heraus ­
  anwendet,  eine  möglichst  gerechte  Verteilung  der  zur  Verfügung
stehenden  Nahrungsmittel  im  Interesse  der  Gesamtheit  zu  ermöglichen.
Ein  Hühnerhalter,  der  sich  durch  den  Genuß  der  in  seinem  Geflügelhof
erzeugten  abgabepflichtigen  Eier  in  die  Lage  setzt,  sich  besser  zu  ernähren ­
  als  ein  Versorgungsberechtigter,  dem  Nährwerte  in  diesem  Umfange ­
  fehlen,  muß  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  der  Kommunalverband ­
  diesen  Umstand  berücksichtigt  und  ihn  entsprechend  geringer  beliefert ­
  als  den  Versorgüngsberechtigten.  Der  Pflicht  der  Allgemeinheit, ­
  die  Zuteilung  der  Lebensmittel  zur  Erhaltung  der  Existenz  vornehmen
  zu  müssen,  handelt  derjenige  schuldhaft  entgegen,  der  sich  ihr
nicht  unterwirft.  Als  Gerechtigkeit  muß  es  deshalb  billigerweise  empfunden ­
  werden,  wenn  dem  schuldhaften  Nichtablieferer  gegenüber  eine
Beschränkung  in  der  Zuteilung  von  Nahrungsmitteln  angewandt  wird.
Von  mehreren  Kommunalverbänden  ist  insbesondere  gegenüber
säumigen  Hühnerhaltern  Zucker  vorenthalten  worden.  Die  Anwendung ­
  dieser  Maßnahme  gibt  zu  Bedenken  Anlaß;  man  muß  die
Notwendigkeit  für  den  Selbstversorger,  sich  durch  Einkochen  von  Marmeladen, ­
  Früchten  und  Obst  B  r  o  t  a  u  f  st  r  i  ch  m  i  t  t  e  l  zu  verschaffen, ­
  wie  auch  die  Erträgnisse  des  Obstgartens  für  den  Winter
haltbar  zu  machen,  berücksichtigen.  Das  Landesamt  für  Nährmittel
und  Eier  wies  deshalb  die  Kommunalverbände  an,  eine  Sperre
oder  Kürzung  der  Zuckerversorgung  Hühnerhaltern  gegenüber  nur
        <pb n="28" />
        26

eintreten  zu  lasse»,  sofern  es  sich  um  die  Verteilung  der  Mundzucker-Ratiou
  aus  allgemeinen  Lieferungen  handele.
Tie  übrigen  Bundesstaaten  gingen  zniu  Teil  mit  nach  schärferen
Mitteln  bor.  Fast  sämtlich  drohen  auch  sie  die  Vvrenthaltung
von  Lebensrnitteln  anderer  Art  bei  schuldhafter  Nichterfüllung ­
  der  Eierablieferung  au.  Im  Königreich  Sachsen  gelangen
außerdem  Geldbußen  zur  Anwendung.  In  Baden  wurde  außer  der
Borenthaltuug  von  Lebens-  und  Futtermitteln  die  Versagung
der  Hausschlachtuugs  -  Erlaubuis  und  der  Erlaubnis
zur  Ausmahlung  von  Getreide  angedroht,  in  Hessen  die  zwangsweise ­
  Wegnahme  der  abzuliefernden  Eier,  in  Waldeck  (Kr.  Pyrmont)
die  Entziehung  der  Selbstversorgung  mit  Getreide. ­

In  der  Regel  sind  indessen  diese  Zwangsmaßnahmen  nicht  in
dem  Umfange  und  mit  der  Schärfe  zur  Durchführung  gelangt,  wie
ihre  Androhung  erfolgte.  Man  zog  vielmehr,  soweit  mau  dazu  in  der
Lage  war,  einen  anderen  Weg  vor,  um  das  erwünschte  Ziel  zu  erreichen. ­
  Wenn  auch  die  den  Kommunalverbänden  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  gering  sind,  so  haben  sie  es  stellenweise  doch  ermöglichen ­
  können,  gut  abliefernden  Hühnerhaltern  Prämien  in
Futter  oder  sonstigen  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs, ­
  wie  z.  B.  in  erspartem  Zucker,  zu  gewähren.  Stellenweise  zahlt
man  auch  Geldprämien.  Die  Naturalprämie  erzielt  aber  im
Vergleich  zur  Geldprämie  in  jetziger  Zeit  bessere  Erfolge,  weil  die  Geldprämie ­
  in  ihrer  Höhe  begrenzt  ist,  um  nicht  eine  zu  übermäßige  Verteuerung ­
  des  öffentlich  bewirtschafteten  Eies  herbeizuführen  und  weil
auch  das  Geld  für  den  Hühnerhalter  nicht  die  Rolle  spielt  wie  das
Futter  oder  sonstige  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs.
Außer  in  Preußen  wird  mit  dem  P  r  ä  m  i  e  n  v  e  r  f  a  h  r  e  n  in
mehreren  Bundesstaaten  gearbeitet.  So  vor  allem  in  Württemberg,
neuerdings  auch  in  Baden.  In  Aussicht  genommen  ist  seine  Anwendung ­
  in  Bayern.

D.  Bruteier.
Gemäß  8  lü  der  Verordnung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers ­
  vom  12.  August  1916  können  die  Landes-Zentralbehörden
für  den  Verkehr  mit  B  r  u  t  e  t  e  r  n  besondere  B  e  -
st  i  m  m  u  n  g  e  n  erlassen.
In  Preußen  geschah  dies  durch  die  Bekanntmachung  über
den  Verkehr  mit  Bruteiern  der  Minister  des  Innern,  für  Handel
        <pb n="29" />
        und  Gewerbe,  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  voni  15.  Januar ­
  1917.
Diesem  Erlaß  entsprechend  ist  der  Verkehr  mit  Brntgänseeiern
vom  20.  Januar,  mit  Enten-  und  Hühnereiern  vom  10.  Februar  bis
30.  Juni  1917  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:
1.  Die  Versendung  darf  nur  von  Geflügelhaltern  unmittelbar
an  Geflügelhalter  erfolgen.
Es  dürfen  nur  die  Eier  des  dem  Versender  gehörenden  Geflügels
versandt  werden.
2.  Wer  Hühnereier  zu  Brutzwecken  verkauft,  hat  hierüber  Aufzeichnungen ­
  zu  führen,  aus  denen  hervorgeht:
Name  und  Wohnort  des  Käufers,
Stückzahl  und  Art  der  Bruteier,
Tag  des  Versandes.
Die  Aufzeichnungen  find  den  Kommuualverbänden  auf  Verlangen ­
  vorzulegen.
3.  Eier,  die  als  Bruteier  gekauft  sind,  dürfen  nur  zur  Brut
verwandt  werden.
4.  Die  Bruteier-Sendungcu  müssen  die  deutliche  Kennzeichnung
als  Bruteier  erhalten.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  fallen  unter  die
Strafbestimmungen  der  Verordnung  über  Eier  vom  12.  August  1916.
In  Bayern  dürfen  Geflügelhalter  mit  Genehmigung  des  Kommunalverbandes
  Eier  ihres  eigenen  Geflügels  zur  Brut  unmittelbar
an  andere  Geflügelhalter  abgeben.  Die  Genehmigung  soll  aber  nur
erteilt  werden,  wenn  eine  Erklärung  der  Ortspolizei  des  Empfängers ­
  vorgelegt  wird,  daß  dieser  Geflügel  hält  und  Gewähr  für  die
Verwendung  der  Eier  zur  Brut  bietet.
Die  übrigen  Bundes  st  aaten  erließen  im  allgemeinen
ähnliche  Bestimmungen,  denen  der  Gedanke  zugrundeliegt,  nicht  die
Förderung  der  Geflügelzucht  zu  hemmen,  sondern  lediglich  den  Verkehr ­
  mit  Bruteiern  zu  überwachen  und  zu  verhindern,  daß  Eier
zum  Verzehr  unter  der  Bezeichnung  „Bruteier"  der  öffentlichen  Bewirtschaftung ­
  entzogen  werden.
In  Württemberg  ist  die  Abgabe  von  Bruteiern  nur  solchen
Geflügelzüchtern  gestattet,  die  sich  im  Besitze  eines  oberamtlicheu  Ausweises ­
  darüber  befinden,  daß  sie  die  Zucht  rassereinen  Geflügels
betreiben.
Hinsichtlich  der  Anrechnung  der  Bruteier  auf  das  Ablieferungssoll ­
  eines  Geflügelhalters  wird  in  den  Bundesstaaten  verschieden  ver-
        <pb n="30" />
        fahre».  Da  die  Bruteier  bei  der  Festsetzung  der  Höhe  des  durchschnittlichen ­
  Ablieserungssatzes  von  30  Eiern  auf  das  Jahr  und  Legehlihn
  bereits  vorweg  berücksichtigt  sind,  so  nahm  man  vielerwärts,
unter  anderem  auch  in  Preußen,  davon  Abstand,  allgemein  p  bestimmen, ­
  die  Verwendung  der  Bruteier  sei  ans  das  Ablieferungssoll
des  Geflügelhalters  anzurechnen.
In  der  Praxis  verfahren  jedoch  die  preußischen  Kommunalver
bände  vielfach  so,  daß  sie  die  in  der  eigenen  Geflügelzucht  benützten
Bruteier  anrechnen,  wenn  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  diese  zur
Aufzucht  tatsächlich  ausgebrütet  werden.
Von  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Bruteier  nahm  man
Abstand,  da  die  Bewertung  der  Bruteier  von  den  verschiedensten  Umständen ­
  (Rasse,  Zucht  usw.)  abhängt  und  daher  vielfach  starke  Unterschiede ­
  zeigt.
E.  Versorgungsregelung.
a)  Verteilungs  m  enge  und  Verteil  u  n  g  s  p  l  a  n.
Tie  A  uslandseier,  die  von  der  Reichsverteilungsstelle  den
einzelnen  Bundesstaaten  zur  Versorgung  ihrer  Bevölkerung  überwiesen
werden,  verteilt  Preußen  ans  die  Unterverteilungsstellen  unter  Zugrundelegung ­
  der  Zahl  der  Versorgungsberechtigten  ihres  Bezirks  wie
auch  unter  Berücksichtigung  des  Bedarfs,  indem  es  durch  sie  Aussälle
  an  Jnlandseiern  in  den  Bedarfsbezirken,  die  von  ihren  Uberschußverbänden
  nicht  ausreichend  beliefert  wurden,  deckt.  Um  ein  unnötiges ­
  Herein-  und  Herausfahren  von  Auslands-  bzw.  Jnlandseiern
in  den  Uberschußbezirken  zu  vermeiden,  werden  Auslandseier  nur
Bedarfsbezirken  zugewiesen.  Wenn  auch  großen  Städten  in  Nberschußbezirken,
  wie  z.  B.  Hannover,  Auslandseier  gelegentlich  zugeteilt ­
  wurden,  so  geschah  dies  ans  allgemeinen  Ernährungsrücksichten,
um  besonderen  Schwierigkeiten,  z.  B.  in  der  Jndustrieversorgung
usw.,  für  den  Augenblick  abzuhelfen.
Die  Zufuhr  von  Auslandseiern  ist  bedauerlicherweise  nicht
unerheblich  zurückgegangen.  Sie  hat  in  der  Zeit  vom
l.  Februar  bis  zum  l.  August  1918  im  Verhältnis  zu  der  gleichen
Zeit  im  Jahre  1917  einen  Rückgang  von  160  Millionen  Eiern  in
Preußen  erlitten.  Der  Jnlandeier-Organisation  gelang  es  jedoch
durch  eine  wirksamere  Durchführung  ihrer  Regelung,  diese  A  n  ö
fälle  während  der  gleichen  Zeit  in  Höhe  von  rund  110  Millionen
Stück  zu  decke  n.
        <pb n="31" />
        —  29  —
Aus  den  nachstehenden  Zahlen,  die  eine  Gegenüberstellung  der
Erfassungsziffern  der  Jahre  3  917  und  1918  darstellen,  ergibt  sich
die  Steigerung  der  Erfassungsergebnisse  in
P  r  c  u  s;  e  n.
1917  1918
Legehühner.  .  .  .  28539429  Legehühner.  .  .  .  25464329

Im  Monat

erfaßte  Eier

Im  Monat

erfaßte  Eier

1

2  ,

3

4

März
(11.  bis  31.)

27  792  426

März
(10.  bis  30.)

42  857  612

April
11.  bis  28.)

57  388  481

April
(31.  3.  bis
27.  4.)

100  330  497

Mai
(29.  4.  bis
2.  6.)

86  733  812

Mai
(28.  4.  bis
1.  6.)

108  752  302

Juni
(3.  bis  3Q.)

40  843  433

Juni
(2.  bis  29.)

57  632  387

Juli
(1.  bis  28.)

26  678  704

Juli
(30.  6.  bis
27.  7.)

36  904  744

August
(29.  7.  bis
1.  9.)

27  374  595

August
(28.  7.  bis
31.  8.)

35  493  451

Zusammen  in
175  Tagen

266  811  451

Zusammen  tu
J75  Tagen

381  970  993

Man  muß  hierbei  berücksichtigen,  daß  dieses  Ergebnis  erreicht
wurde,  obwohl  die  Zahl  der  Legehühner  von  der  Viehzählung  vom
1.  Dezember  1916  bis  zu  der  vom  1.  Dezember  1917  von  28,5  Millionen ­
  ans  25,46  Millionen  zurückging.
Die  von  den  Kommünalverbänden  erfaßten  Jnlandseier
müssen,  soweit  sie  nicht  der  eigene  Bezirk  im  Rahmen  seines  Verbrauchsschlüssels ­
  benötigt,  zur  Verfügung  der  Unterverteilungsstelle
abgeliefert  werden  (Ablieferungssoll).  Da  die  Kommunalverbände
zur  Belieferung  der  Krankenanstalten  und  Lazarette  ihres  Bezirks
verpflichtet  sind,  so  haben  sie  außer  den  für  die  Ernährung  der  Ver-
        <pb n="32" />
        30

sorgungsberechtigten  ihres  Bezirks  erforderlichen  Eiern  auch  die  Bedarfsmenge ­
  der  Lazarette,  Krankenanstalten  usw.  zurückzubehalten
bzw.  anzufordern.
Die  Ausgabe  von  Eiern  in  Preußen  au  die  Versorgungsberech--tigten
  darf  im  Überschußkrcisc  anteilsmäßig  nur  in  dem  gleichen  Maßstabe ­
  erfolgen,  in  dem  die  Ablieferung  von  Eiern  seitens  der  Kreiseierstelle ­
  nach  auswärts  geschieht.  Dieser  Grundsatz  gilt  in  entsprechendem ­
  Sinne  für  die  Überschuß-Regierungsbezirke  bzw.  -Provinzen
gleichfalls  und  muß  von  den  llnterverteilungsstellen  bei  ihrer  Regelung ­
  der  Versorgung  des  eigenen  Bezirks  beachtet  werden.  Erfaßt  ein
Bezirk  mehr,  als  die  vom  Landesamte  aufgegebene  Eiermenge  beträgt, ­
  so  beläßt  das  Landesamt  -in  der  Regel  die  Hälfte  des  Überschusses ­
  dem  Bezirke  zur  freien  Verfügung,  während  die  andere  Hälfte
zur  Deckung  von  Ausfällen  in  anderen  Gegenden  Verwendung  findet.
Der  Wirtschaftsplan  des  Preußischen  Landesamts  für  Nährmittel ­
  und  Eier  bestimmt  für  das  Wirtschaftsjahr  1918  jeder
Unterverteilungsstelle  genau,  i»  welcher  Menge  und  zugunsten
welches  Bedarfsbezirks  der  Überschuß  abzuführen  ist.
Die  neun  Bedarfs  bezirke  Preußens,  von  denen
die  Bezirkseierstelle  Groß-Berlin  und  die  Bezirkseierstelle  Düsseldorf ­
  allein  81  bzw.  63,8  Millionen  Jnlandseier  benötigen,  werden,
abgesehen  von  der  Belieferung  aus  den  Bundesstaaten  Württemberg,
Oldenburg,  Waldeck  und  den  beiden  Lippes,  durch  neunzehn
Ü  b  e  r  s  ch  »  ß  b  e  z  i  r  k  e  versorgt.  Bei  der  Aufstellung  des  Plans
ist  nicht  nur  auf  die  örtliche  Lage  der  Bezirke  zueinander,  sondern
auch  auf  die  Verkehrsverhältuisse  allgemeiner  Art  Rücksicht  genommen ­
  worden.
Trotzdem  ließ  es  sich  nicht  vermeiden,  zur  Deckung  des  großen
Bedarfs  an  Eiern  in  Rheinland  und  Westfalen  in  Höhe  von  123
Millionen  Stück  67  Millionen  a  u  s  d  e  m  O  st  e  n  der  Monarchie  und
der  Provinz  Sachsen  n  a  ch  d  e  ni  W  e  st  e  n  herüberzuweisen,  weil  die
westlichen  und  mitteldeutschen  Provinzen  nicht  in  der  Lage  sind,  allein
den  Bedarf  Rheinlands  und  Westfalens  zu  decken.  Demzufolge  mußte
auch  der  gesamte  Überschuß  der  Provinz  Pommern  in  Höhe  von  25,5
Millionen  Eiern  der  Untcrverteilungsstelle  Düsseldorf  zugeteilt
werden.
Der  Bezirk  Groß-Berlin  (Staatliche  Verteilungsstelle  für  Groß-Berlin)
  wird  ausschließlich  durch  die  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen
  und  zum  Teil  durch  die  Regierungsbezirke  Potsdam,  Frankfurt ­
  und  Posen  beliefert.
        <pb n="33" />
        31

Die  geschäftliche  Durchführung  des  Wirtschaftsplanes  wird  später
behandelt.
Auf  dem  System  der  langfristigen  Vorausüberweisungen  bauen
sich  auch  die  Wirtschaf  tspläneder  größeren  Bundesstaaten ­
  auf.  Württemberg,  das  ehemals  die  Eier  den  Bedarfsbezirken ­
  von  Woche  zu  Woche  überwies,  ging  bereits  1917  zu  ihm  über.
Die  Vorzüge  einer  derartigen  Regelung  liegen  in  der  festeren  Knüpfung ­
  geschäftlicher  Beziehungen  zwischen  Überschuß-  und  Bedarfsbezirk ­
  und  der  Möglichkeit  eines  zielbewußteren  Disponierens  über
die  zur  Verfügung  stehenden  Mengen.  Später  in  Erscheinung
tretende  berechtigte  Sonderwünsche  können  trotzdem  von  Fall  zu
Fall  eine  gebührende  Berücksichtigung  erfahren.
b)  Ausgabe  ent  d  i  e  Bevölkerung.
Die  Menge,  die  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung  im
Jahre  auf  den  Kopf  in  Aussicht  gestellt  wurde,  betrug  int  Jahre  1917
26  Eier,  während  man  sie  für  1918  auf  25  herabsetzte.  Diese  Zahl
ist  vorläufig  als  H  ö  ch  st  nt  enge  aufzufassen.  Ein  Anspruch  der
Bevölkerung  auf  Lieferung  besteht  nicht.
Wann  und  in  welchem  Zeitraum  die  Ausgabe  erfolgt,  das  wird
jeweils  nach  Lage  der  Verhältnisse  durch  die  in  Betracht  kommenden
Behörden  bestintmt.  Die  Ausgabe  erfolgt  auf  Eierkarten  oder
Eiermarken  nach  Eintragung  in  K  u  n  d  e  n  l  i  st  e  n.
Diese  Bestimntungen  gelten  int  großen  und  ganzen  auch  in
den  übrigen  Bundesstaaten.  Nur  ist  in  Württemberg  eine  Eierhöchstmenge
  von  30  Eiern  für  das  gesamte  Jahr  vorgesehen.  Baden
und  Mecklenburg  lassen  die  direkte  Abgabe  von  Eiern  seitens  des
Hühnerhalters  an  die  Versorgungsberechtigten  gegen  Eierkarte  zu.
In  letztgenanntem  Bundesstaate  sind  außerdem  auch  die  Aufkäufer
und  Sammelstellen  zur  Abgabe  von  Eiern  auf  Karten  berechtigt.
Die  übrigen  Bundesstaaten  haben  im  allgemeinen  von  der  Zulassung ­
  dieser  Maßnahme  Abstand  genommen,  weil  sich  in  der  Praxis
herausstellte,  daß  sie  den  Schleichhandel  stark  förderte  und  attßerdem
die  Kontrolle  der  Durchführung  der  Organisation  wesentlich
erschwerte.
Die  Belieferung  von  Hühnerhaltern  mit  zahlreichen ­
  Familienangehörigen  und  wenigen  Hühnern  ist  in  den  Bundesstaaten ­
  verschieden  geregelt.  In  Schaumburg-Lippe  z.  B-  erhalten
die  Hühnerhalter  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  ihrer  Haushaltsangehörigen
  allgemein  keine  Eierkarten,  während  andere  Kommunalverbände ­
  bei  erheblichem  Unterschied  in  der  Zahl  der  Haushaltnngs-
        <pb n="34" />
        ungehörigen  und  der  Zahl  der  Hühner  eine  entsprechende  Menge
Eierkarten  verabfolgen.
In  Preußen  wird  die  Belieferung  der  Versorgungsberechtigten
in  bett  Städten  mit  über  10  000  Einwohnern  seitens  des  Landesamts
für  Nährmittel  und  Eier  kontrolliert  und  darauf  hingewirkt,  daß  eine
möglichst  gleichmäßige  Versorgung  stattfindet.  Trotzdem  kann  diese
Versorgung  nicht  eine  zahlenmäßig  gleiche  in  sämtlichen  Städten
des  preußischen  Staates  sein,  da  das  Ei  in  der  allgemeinen  Kriegsernährnng
  vielfach  als  Ersatz  für  andere  nicht  in  hinreichendem  Maße
zur  Verfügung  stehende  hochwertige  Nahrungsmittel  —  wie  z.  B.
Fleisch  —  gegeben  wird.  Außerdem  haben  einige  Stadtverwaltungen ­
  es  für  ratsam  gehalten,  in  höherem  Maße  Eier  für
den  Winterbedarf  einzulagern,  als  dies  von  anderen  Städten  geschehen ­
  ist.
Ausgegeben  sind  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  im
Wirtschaftsjahre  1918  bis  zum  Ende  Juli  im  Bezirke  der  Staatlichen ­
  Verteilungsstelle  für  Groß-Berlin,  zu  der  auch  die  Stadt
Spandau  und  die  Kreise  Teltow  und  Niederbarnim  des  Regierungsbezirks ­
  Potsdam  gehören,  durchschnittlich  17  Eier  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung;  in  den  größeren  Städten  Schlesiens  durchweg ­
  17  bis  18  Eier  und  mehr,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  etwa
die  gleichen  Mengen,  während  im  Regierungsbezirk  Cöln  diese  Höhe
allerdings  nicht  überall  erreicht  wird.  In  den  Industriegebieten  Westfalens ­
  gelangten  fast  überall  20  Eier  und  mehr  bereits  zur  Ausgabe.
Wechselnd  und  sich  der  allgemeinen  Ernährungslage  am  Orte  anpassend ­
  sind  die  Belieferungen  der  Versorgungsberechtigten  in  den
landwirtschaftlichen  Provinzen.  Durchschnittlich  wurde  auch  in  ihnen
in  den  größeren  Städten  eine  den  vorgenannten  Zahlen  gleichkommende ­
  Höhe  erreicht.
c)  Versorgung  der  Gast  -  u  Z  d  Schankwirts  ch  aste  n.
Die  Gast-  und  Schankwirtschaften,'  Konditoreien  usw.  werden
durch  die  Kommunalverbände  mit  Eiern  beliefert,  sofern  sie  die  vom
Publikum  ihnen  ausgehändigten  Eier  karten  den  Behörden  vorlegen. ­
  Die  Konditoreien  lassen  sich  im  allgemeinen  mit  Rücksicht ­
  auf  den  Mangel  an  Eiern  nicht  mehr  versorgen;  ihnen  werden
jedoch  bisweilen  Bruch-,  Knick-  und  Auslaufeier  zugeführt.
In  Bayern  dürfen  in  Ga  st  wirtschaften  gemäß  Bekanntmachung ­
  über  die  Eierdersorgung  vom  9.  Januar  1918  Eier  in  rohem
oder  gekochtem  Zustande  nicht  abgegeben,  auch  nicht  sogenannte  Eier-
        <pb n="35" />
        —  33  —
speisen  angeboten  werden.  Diesen  Anstalten  ist  nur  gestattet,  Eier
zur  Bereitung  von  sonstigen  Speisen  zu  verwenden.
J-n  Württemberg  wird  den  Gastwirtschaften  bei  Vorlage
von  300  Fleisch  marken  je  eine  Eierkarte  ausgehändigt.
In  Mecklenburg-Schwerin  bleibt  es  den  genannten  Unternehmungen ­
  überlassen,  die  Eier  bei  denjenigen  Hühnerhaltern  aufzukaufen,
die  ihrer  Ablieferungspflicht  genügt  haben,  während  in  Mecklenburg-Strelitz
  ihnen  Eierkarten  vom  Kommnnalverbande  zugeteilt  werden.
Braunschweig  stellt,  wie  vielfach  auch  die  Kommunalverbände
in  Preußen  es  tun,  für  die  Gast-  und  Schankwirtschaften  E  i  e  r  -
bezugsscheine  ans.
Im  allgemeinen  dürfte  es  als  richtig  zu  bezeichnen  sein,  die
Ausgabe  von  Eiern  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  der  Städte  in
der  Weise  zu  regeln,  daß  sie  nur  gegen  Eiermarken  erfolgt.  Diese
Anstalten  vom  Bezüge  gänzlich  auszuschalten  und  ihnen  die  Abgabe ­
  von  Eiern  in  gekochtem  Zustande  zu  verbieten,  trifft  ungerecht
einen  größeren  Teil  des  angesessenen  Publikums,  der  auf  die  ständige ­
  Einnahme  der  Mahlzeiten  in  Gastwirtschaften  angewiesen  ist.
Wenn  auch  durch  eine  derartige  Regelung  Fremde,  die  nicht  im  Besitz ­
  der  am  Orte  geltenden  Eiermarken  sich  befinden,  in  Schwierigkeiten ­
  geraten,  so  kann  von  dieser  Anforderung  anderseits  doch  nicht
abgegangen  werden,^weil  die  zur  Verfügung  stehenden  Eiermengen
zu  gering  sind,  um  die  Gasthäuser  auch  für  die  allgemeine  markenfreie ­
  Ausgabe  zu  beliefern.  Die  Knappheit  der  Eier  macht  es
unmöglich',  eine  stärkere  Versorgung  der  Gasthäuser  mit  Eiern  vorzunehmen. ­
  Für  die  Bersorgungsregelung  der  kleineren  und  mittleren
Städte  muß  inan  cs  den  Kommunalverbänden  im  allgemeinen  freistellen, ­
  ob  sie  die  Ausgabe  ans  Marken  gestatten  oder  ob  sie  den  Gastnnd
  Schankwirtschaftcn  nur  Bruch-  und  Knickeier  zur  Eierspcisen-Bereitung
  zuweisen  bzw.  es  ihnen  überlassen,  aus  eigener  Hühnerhaltung ­
  den  Gästen  Eierspeisen  vorzusetzen.  Selbstverständlich  würden
bei  einer  derartigen  Regelung  die  Gastwirtschaften,  in  denen  Hühner
gehalten  werden,  von  der  Eierabgabe-Verpflichtung  entsprechend  zu
entlasten  sein.
und  Kranken  in  Privatpflege  sowie  der  Marinest
  a  n  d  o  r  t  e,  Proviantämter  und  Intendanturen.
1.  Lazarette.'
Die  für  die  Lazarette  erforderlichen  Eier  sind  von  den  Kommunalverbänden ­
  zu  liefern,  denen  diese  Eier  auf  ihr  Kontingent  an--H-st
  -io.  3
        <pb n="36" />
        34

gerechnet  werden.  Auf  den  Kops  der  Belegschaft  tverden  auf  die  Woche
1  “I*  Ei  zur  Verfügung  gestellt.
Die  Lieferung  braucht  jedoch  nicht  gleichmäßig  aus  die  12  Monate ­
  des  Jahres  verteilt  zu  werden.  Die  Lazarettverwaltungen  sind
vielmehr  berechtigt,  in  der  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  15.  Juli  für
den  Kopf  der  Belegschaft  durchschnittlich  3  Eier  in  der  Woche  anzufordern, ­
  um  sich  zur  Sicherung  des  Winterbedarfs  eine  entsprechende
Rücklage  zu  fchasfen.  Dieses  Mehr  bis  zu  3  Stück  wird  auf  die  gesamte ­
  Jahres-Belieserungsmenge  in  Anrechnung  gebracht.
Die  Kommunalverbände  haben  sich  von  den  Lazarettverwaltungen
  schriftliche  Anforderungs-Ausweise  vorlegen  zu  lassen  und
diese  zu  sammeln,  weil  sich  in  Preußen  das  Landesamt  für  Nährmittel ­
  und  Eier  deren  Einsorderung  zur  Kontrolle  Vorbehalten  hat.
2.,  K  r  a  n  k  e  in  A  n  st  a  I  t  e  n  ,  H  e  i  l  st  ä  t  t  c  n  und  Pri
v  a  t  p  f  l  e  g  e.  ,
Die  Versorgung  der  Kranken  ist  grundsätzlich  Sache  der  Kommunalverbände ­
  und  innerhalb  dieser  der  Gemeinden,  insbesondere
hinsichtlich  der  vorzugsweisen  Berücksichtigung,  die  den  Kranken  zuzubilligen ­
  ist.  Das  gilt  nicht  nur  für  die  Hauskranken,  sondern  auch
für  die  in  Kranken-  und  Heilanstalten  untergebrachten  Kranken.
Auf  Grund  eines  Gutachtens  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts
wird  den  Kommunalvcrbändcn  eine  bestimmte  Eiermenge  zur  Vcrsorgrmg
  ihrer  Kranken  überwiesen,  die  ihnen,  soweit  es  sich  um
Überschußbezirke  handelt,  auf  ihr  Ablieferungssoll  in  Anrechnung  gebracht ­
  wird,  soweit  Bedarfsbezirke  in  Betracht  kommen,  durch
Sonderzuweisung  zugeht.  Im  Falle  erheblicher  Belastung  eines
Kommunalverbandes  oder  einer  Gemeinde  durch  außerordentlich
umfangreiche  Belieferung  der  eigenen  Krankenhäuser  usw.  wird  von
der  übergeordneten  Unterverteilungsstelle  ein  Ausgleich  im  Verteilnngsbezirke
  vorgenommen.
Nach  Maßgabe  des  Gutachtens  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamtes
sollen  erhalten:
1.  die  öffentlichen  allgemeinen  Krankenhäuser  wöchentlich  für
jeden  Kranken  2  Eier,
2.  die  Lungenheilstätten  für  den  gleichen  Zeitraum  für  jeden
Kranken  4  Eier.
Unter  den  Kranken,  die  in  eigener  Beköstigung  leben  oder  sich
in  Privatsanatorien  befinden,  können  bei  dem  Mangel  an  Eiern
vorzugsweise,  abgesehen  von  der  obigen  allgemeinen  Krankenversorgung, ­
  nur  Zuckerkranke  auf  Grund  ärztlichen  Attestes  bis  zur
Höchstzahl  von  5  Eiern  wöchentlich  beliefert  werden.
        <pb n="37" />
        3*

—  35

Außer  den  vorbezeichneten  Kranken  sind  bei  der  Berechnung
des  Eierbedarfs  schätzungsweise  noch  berücksichtigt  worden:
1.  diejenigen  Tuberkulösen,  bei  denen  ein  besonderer  Anlaß ­
  für  die  Eierznweisung  vorliegt.  In  Betracht  kommen  Tuberkulöse,
bei  denen  sich  das  Leiden  verschlimmert,  sei  es  unter  dem  Bilde  einer
starken  Abmagerung,  sei  es  infolge  Fortschreitens  der  örtlichen
Krankheitserscheinungen.  Daneben  kommen  namentlich  auch  solche
Fälle  in  Betracht,  in  denen  es  gilt,  die  während  kostspieliger  Anstaltsbehandlungen ­
  erzielten  Heilerfolge  nicht  infolge  ungenügender
Ernährungsverhältnisse  gleich  wieder  verloren  gehen  zu  lassen.
Diesen  Tuberkulösen  werden  wöchentlich  2  Eier  zugebilligt.
2.  Andere  Kranke,  für  die  gleichfalls  unter  Umständen  die  Gewährung ­
  einer  Eierzulagc  stattfinden  kann,  sind  die  von  schweren
Infektionskrankheiten  (wie  Typhus,  Ruhr,  Diphtherie,  Scharlach,
Lungenentzündung,  schwerer  Influenza,  schwerem  Gelenkrheumatismus ­
  oder  Wvchenbettfieber)  Befallenen  oder  Genesenden,  ferner  Personen, ­
  die  sehr  eingreifende  Operationen  oder  starke  Blutverluste
überstanden  haben,  sowie  endlich  solche,  die  infolge  akuter  oder  chronischer ­
  Magen-  oder  Darmerkrankungen  stark  heruntergekommen  sind.
Unter  welchen  Verhältnissen  bei  diesen  oder  ähnlichen  Krankheitsoder ­
  Erschöpfungszuständen  eine  Zulage  an  Eiern  —  als  Höchstmengc
ist  auch  hier  an  wöchentlich  2  Eiern  festzuhalten  —  gerechtfertigt  ist,
läßt  sich  bei  der  Eigenart  jedes  Krankheitsfalles  nicht  allgemein
sagen,  das  muß  vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Urteil  des  behandelnden ­
  Arztes  oder  der  konnnunalen  Nachprüfungsstelle  überlassen ­
  bleiben.
3.  M  a  r  i  n  e  st  a  n  d  o  r  t  e.
Die  Versorgung  der  Marinestandorte  erfolgt  nach  einem  besonderen ­
  Schlüssel  durch  die  Unterverteilungsstellen  Aurich,  Stade,  Kiel
und  Stettin,  sofern  nicht  eine  unmittelbare  Belieferung  mit  Auslandseiern ­
  seitens  der  Reichsverteilungsstelle  bzw.  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  geschieht.
4.  Proviantämter  und  Intendanturen.
Die  Proviantämter  und  Intendanturen  werden  durch  die  Reichsverteilungsstelle ­
  für  Nährmittel  und  Eier,  sofern  es  sich  nicht  um  Belieferung ­
  von  Lazaretten  usw.  handelt,  mit  Eiern  versorgt.
F.  Der  Preis.
a)  Erzeuger-Höch  st  preis,  Richtpreis.
Eine  wesentliche  Rolle  bei  der  Eierverkehrs-Regelung  spielt  die
Preisfrage.  Um  genügend  Eier  aufzubringen,  bedarf  es  der  Zahlung
        <pb n="38" />
        36

eines  ausreichenden  Preises.  „Ausreichend"  dürfte  der
Preis  bei  einer  Hohe  sein,  die  mindestens  dem  Werte  des  Eies  für  den
Hühnerhalter  selbst  gleichkommt.  Dieser  Wert  wird  bedingt  einerseits
durch  die  Produktionskosten  des  Eies  und  anderseits  durch  das  Verhältnis, ­
  in  dem  das  Ei  zu  den  Preisen  der  übrigen  Gegenstände  des
Lebensmittelbedarfs  des  Hühnerhalters  steht.  Der  Preis  hat  sich  dem
nach  im  rechten  Verhältnis  zu  den  Preisen  der  für  den  Unterhalt  des
Hühnerhalters  unbedingt  erforderlichen  Lebensmittel  zu  halten.  Hierbei ­
  ist  jedoch  eins'  zu  berücksichtigen.  Durch  die  Knappheit  der  gesamten ­
  Lebensmittel  wurde  der  Wunsch  des  im  Besitze  des  Lebensmittels ­
  Befindlichen  gesteigert,  die  Eier  zur  Ernährung  der  eigenen ­
  Person  und  der  Haushaltungsangehörigen  zurückzubehalten.  Die
Knappheit  der  gesamten  Lebensmittel  macht  aber  eine  genaue
Teilung  der  Lebensmittel  für  die  Erhaltung  und  Ernährung
der  Bevölkerung  erforderlich  und  legt  somit  auch  dem  Hühnerhalter
die  Verpflichtung  auf,  die  Notwendigkeit  der  Abgabe  eines  angemessenen ­
  Teiles  der  durch  seinen  Hühnerbestand  im  eigenen  Haus-,
halt  produzierten  Eier  einzusehen  und  sich  der  Hergäbe  der  „Pflicht
eicr"  nicht  zu  entziehen.  Der  Staat  bzw.  der  Kommunalverband
hat  danach  bei  der  Preisfestsetzung  dieses  Lebensmittels  die  gleiche
Aufgabe  zu  lösen,  die  sich  bei  der  Preisbestimmung  des  Korns,
Fleisches  usw.  ergibt,  nämlich  einerseits  die  Produktionskosten  in
ausreichender  Höhe  zu  ersehen,  unter  Zubilligung  eines  angemessenen
Aufschlags,  anderseits  aber  eine  übermäßige  Verteuerung  des  Lebensmittels, ­
  d.  h.  des  Eies,  für  den  Verbraucher  zu  verhüten.
Auch  in  der  Eierorganisation  sind  die  Ansichten  darüber  geteilt,
ob  man  Erzeuger-Höchstpreise  oder  Richtpreise  vorziehen  soll.  Der
Erzeuger-Höchstpreis  schreibt  dem  Hühnerhalter  die  Grenze  vor,  bis
zu  der  er  ein  Recht  hat,  seine  Preisforderung  zu  stellen.  Der  Richtpreis ­
  dagegen  läßt  dem  Aufkäufer  einen  gewissen  Spielraum,  mit
dem  Erzeuger  einen  Preis  zu  vereinbaren,  wobei,  der  Aufkäufer  sich
praktisch  gezwungen  sieht,  eine  bestimmte  Höchstgrenze  uiit  feinem
Angebot  nicht  zu  überschreiten,  da  ihm  für  das  Ei  bei  der  Ablieferung
an  die  Abnahmestelle  des  Kommunalverbandes  von  dieser  nur  ein
bestimmter  Preis  gezählt  wird.
In  Preußen  haben  die  Unterverteilungsstellen  und  Kommunalverbände ­
  in  der  Mehrzahl  den  Erzeuger-Höch  st  preis  dem
Richtpreise  vorgezogen,  weil  die  Forderungen  der  Hühnerhalter  vielfach ­
  so  hoch  gingen,  daß  dem  Sammler  der  Aufkauf  unrentabel  und
dadurch  unmöglich  gemacht  wurde.  Der  Erzeuger-Höchstpreis  findet
sich  in  fast  allen  Kommunalverbänden,  in  denen  die  Einführung  des
        <pb n="39" />
        37  -

Umlageverfahrens  erforderlich  war,  um  die  Eier  herauszuholen.  Das
Umlageverfahren,das,  wie  oben  ausgeführt,  den  Charakter  des  Zwanges
nicht  entbehren  kann,  erfordert  die  Festsetzung  eines  Preises,  über  den
hinaus  der  Hühnerhalter  feine  Forderung  bei  der  Abgabe  nicht  steigern
darf.  Zöge  man  ihm  die  Höchstgrenze  nicht,  so  würde  er  ins  Ungemessene ­
  fordern,  somit  bei  Vorhandensein  lediglich  des  Richtpreises
stets  diesen  verlangen,  eine  Forderung,  die  das  Auskommen  des  Aufkäufers ­
  und  damit  den  Erfolg  der  Organisation  ausschalten  würde.
Der  Richtpreis  ließ  sich  in  denjenigen  Gegenden  halten,  in
denen  der  Eierhandel  auf  dem  Lande  bereits  in  Friedenszeiten  üblich
ivar  und  die  Durchführung  des  Umlageverfahrens  sich  erübrigte.
In  vielen  dieser  Gegenden  aber,  in  denen  der  Richtpreis  bislang
noch  bestand,  ist  er  neuerdings,  den  jetzigen  Verhältnissen  folgend,
den:  Erzeuger-Höchstpreise  gewichen  und  durch  ihn  ersetzt  worden.
Die  Erzeuger-Höchstpreise  in  Preußen,  geschweige  denn  im
Reiche,  können  keine  einheitlichen  sein.  Die  Weichen  vielrüehr
mit  Rücksicht  auf  die  unterschiedlichen  allgemeinen  Lebens-  und  Preisverhältnisse ­
  in  den  einzelnen  Provinzen  voneinander  ab.  In  Gegenden, ­
  die  unweit  großer  Städte  bzw.  an  den  Industriegebieten
liegen,  erreichen  sie  einen  höheren  Stand  als  in  vorwiegend  landwirtschaftlichen ­
  Bezirken.  Durchschnittlich  schwanken  sie  in  Preußen
zwischen  24  und  35  Pfennig.  In  Süddeutschland  sind  sie  erheblich
niedriger,  im  Königreich  Sachsen  bedeutend  höher.
Hin  und  wieder  findet  man  die  Ansicht  vertreten,  der  Erzeuger-Höchstpreis
  müsse  weit  mehr  erhöht  werden,  um  größere
Eiermengen  herauszuholen.  Dies  sei  allein  schon  deshalb  erforderlich,
weil  der  Schleichhandelspreis  wesentlich  gestiegen  sei.  Die  stellenweise
Vornahme  der  Erhöhung  hat  indessen  bewiesen,  daß  diese  Ansicht  nicht
richtig  ist,  da  durch  die  Steigerung  Wohl  für  kurze  Zeit,  nicht  aber  bleibend ­
  ein  Erfolg  in  der  Mehrerfassung  erzielt  wurde.  Auf  die  Dauer
wirtschafteten  diejenigen  Kommunalverbände  und  Provinzen  erfolgreicher, ­
  die  einen  angemessenen  Erzeuger-Höchstpreis  für  die  Pflichteier
  durchhielten.  Ausschlaggebend  bei  der  Eiererfassung  war  in
diesen  Bezirken,  wie  überhaupt  in:  allgemeinen,  die  Organisation
der  Erfassung  selbst.
Aus  obigen  Ausführungen  ergibt  sich  ferner,  daß  der  Vorschlag,
einen  einheitlichen  Höchstpreis  für  das  gesamte  Land  festzusetzen, ­
  unzweckmäßig  sein  dürfte,  da  diesei  mindestens  die  Höhe  des
Eierpreises  in  den  westlichen  Jndustriebezirken  erreichen  müßte,  im
Osten  und  vielfach  auf  dem  Lande  aber  die  schädliche  Folge  haben
        <pb n="40" />
        würde,  den  Eierpreis  in  den  Gebieten  zu  verteuern,  in  denen  die
Zahlung  höherer  Preise  keineswegs  notwendig  ist.
Wohl  aber  ließe  sich  eine  Vereinigung  mehrerer
preisähnlicher  Komniunalverbände  bzw.  Bezirke  auf
dem  Gebiete  der  Erzeuger-Höchstpreis-Politik  erreichen,  eine  Einrichtung, ­
  die  erwünscht  ist,  um  zu  verhindern,  daß  aus  dem  Grenzgebiete ­
  mit  niedrigem  Höchstpreise  die  Eier  in  das  mit  höherem
Preise  abwandern,  und  um  im  übrigen  die  Unzufriedenheit  der
Bevölkerung  über  Benachteiligung  im  geringeren  Preisgebiete  zu
vermeiden.
Die  Verzögerung  der  tatkräftigen  Durchführung  der  Eiererfassungs-Organisation
  hat  bedauerlicherweise  auf  die  Erhöhung  des
Eierpreises  eingewirkt.  In  den  Bundesstaaten,  in  denen  man  bereits ­
  im  Jahre  1917  das  Umlageverfahren  einführte  und  dadurch
den  Begriff  der  „Pflichteier"  schuf,  ließen  sich  die  Eierpreise  bedeutend ­
  niedriger  halten.  Bayern  konnte  infolgedessen  für  seinen  rechtsrheinischen ­
  Teil  einen  Höchstpreis  von  16  Pfennig  für  das  Ei  festsetzen. ­
  In  der  Pfalz  bemißt  sich  der  Erzeuger-Höchstpreis  auf  25  Pfg.,
desgleichen  im  Großherzogtum  Hessen.
In  einzelnen  Bundesstaaten  ist  man  dazu  übergegangen  bzw.
beabsichtigt  man,  für  diejenigen  Eier,  die  der  Hühnerhalter  über
die  Menge  hinaus,  die  er  als  Umlage  zu  erfüllen
hat,  abgibt,  einen  höheren  Preis  als  den.  Erzeuger-Höchstpreis
  zu  zahlen.  Baden  läßt  durch  die  Bedarfsgemeinde  der
Uberschußgemeinde,  die  bis  zum  31.  Juli  ihr  Jahressoll  erfüllte,
einen  Zuschlag  von  3  Pfennig  und,  wenn  das  Soll  bis  zum
31.  August  erfüllt  wurde,  von  2  Pfennig  für  das  Ei  zahlen  und
im  übrigen  für  das  Uberschußei,  das  über  den  Lieferungsetat  hinaus ­
  abgegeben  wird,  einen  Zuschlag  von  3  Pfennig.
Die  Gewährung  von  Prämien  für  einen  Uberschuß  hat  ohne  Frage
in  denjenigen  Bezirken  die  Steigerung  der  Ablieferung  zur  Folge,  in
denen  der  Hühnerhalter  aus  dem  Verkaufe  der  Eier  in  erster  Linie
einen  Gewinn  zu  erzielen  hofft.  In  Gegenden  aber,  in  denen  der
Hühnerhalter  die  Eier  lieber  für  sich  behält,  da  sie  ihm  als  Lebensmittel ­
  wertvoller  sind  als  das  Geld,  wird  die  Zahlung  von  Prämien
nicht  den  gleichen  Erfolg  wie  in  den  vorbezeichneten  Bezirken  zeigen.
Indessen  werden  die  Kommunalverwaltungen  letztbezeichneter  Bezirke ­
  gut  tun,  die  erzielten  Prämien  zum  Ausbau  der  Organisation
und  insbesondere  zur  Zahlung  von  Prämien  an  den  mit  guten  Erfolgen ­
  arbeitenden  Handel  zu  verwenden.  So  wird  das  Prämienverfahren ­
  in  den  Bundesstaaten,  die  es  einzuführen  beabsichtigen,
        <pb n="41" />
        39

immerhin  gewisse  Erfolge  zeitigen,  gleichgültig,  ob  die  Prämien  an
den  Hühncrhalter  selbst  bzw.  den  Händler,  die  Gemeinde  oder  insgesamt ­
  zur  Verbesserung  der  Eiererfassungs-Organisation  aufgewandt
werden.  Für  Preußen  vergl.  auch  den  Nachtrag.
b)  K  l  e  i  n  h  a  n  d  e  l  s  -  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s.
Der  Preis,  den  der  Verbraucher  als  Kleinhandels-Höchstpreis  für
das  Ei  bezahlt,  wird,  außer  von  dem  Erzeuger-Höchstpreise,  durch
die  Unkosten  bestimmt,  die  als  Zuschläge  zum  Erzeugerpreise  hinzukommen. ­
  Es  sind  dies  die  Gebühren  für  die  Sammet-,  Verpackungs-,
Berladungs-  und  Ausgabetätigkeit.
Dem  Sammler  bzw.  dem  mit  dem  Aufkauf  betrauten  Händler
sind  nicht  nur  seine  Unkosten,  sondern  auch  ein  angemessener
V  e  r  d  i  e  n  st  zu  gewähren,  um  seinen  Eifer  für  die  Eiererfassung
wachzuhalten.  Die  ihm  zu  gcwährenve  Gebühr  kann  sich  nicht  mehr  in
der  Höhe  des  Preisausschlages  halten,  den  er  in  Friedenszeiten  nahm.
In  Gegenden,  in  denen  der  Eierhandel  sich  bereits  im  Frieden  vorfand, ­
  wurde  er  meistens  in  Verbindung  nüt  dem  Butterhandel  betrieben. ­
  Der  Umsatz  an  Butter  hat  erheblich  nachgelassen,  vielfach  ist  auch
eine  Verbindung  des  Eier-  und  Butteraufkaufs  durch  ein  und  dieselbe ­
  Person  nicht  mehr  aufrechtzuerhalten.  Infolgedessen  muß
das  Händlereinkommen  sich  in  der  Mehrzahl  der  Kommunalverbände
aus  dem  Eierhandel  ausschließlich  ergeben.  Die  Landwirte,  die
durch  die  Beschränkung  des  allgemeinen  Lebensmittelderbrauchs
jetzt  nur  die  Pflichteier  abgeben,  verkauften  in  Friedenszeiten  in  Gebieten ­
  des  Eicrhandels  bedeutend  mehr  Eier  als  jetzt,  sodaß  der  Umsatz ­
  für  die  Sammler  an  diesen  Orten  nicht  unwesentlich  zurückging.
Aber  auch  aus  anderen  Gründen  stellt  sich  die  B  e  r  e  ch  t  i  g  u  n  g
eines  größeren  Aufschlags  auf  das  einzelne  Ei,  als  nach
Friedensbegriffen  einleuchtet,  heraus.  Nicht  unerheblich  gclvachsen
sind  die  mit  der  Erfassung  der  Eier  verbundenen  Unkosten.  Der
Wert  der  Arbeitskraft  des  einzelnen  Menschen,  der  sich  mit  dem
Aufkauf  oder  der  Sammlung  der  Eier  befaßt,  ist  gestiegen,  sie  wird
höher  bezahlt.  Die  Verpackungs-  und  Transportmittel,  wie  z.  B.
Wagen  und,  Pferd  zur  Zusammenschaffung  der  Eier,  haben  sich
verteuert.  Der  Eierhändlcr  trägt  bei  dem  Zerbrechen  eines  Eies,
dessen  Wert  gegenwärtig  viel  höher  als  einstmals  ist,  ein  größeres
Wagnis.  Mit  Rücksicht  hierauf  diirfte  es  nicht  unbillig  sein,  wenn
die  Aufschläge,  die  dem  Eierhändler  gewährt-  werden,  je  nach  de-Verhältnissen
  am  einzelnen  Orte  IV-,  2  oder  3  Pfennig  für  da-Stück
  betragen.
        <pb n="42" />
        40

Die  S  a  nt  m  elstellen  nehmen  in  der  Regel  die  Eier  der
Hühnerhalter  lediglich  entgegen,  verpacken  sie  in  Kisten  und  empfangen ­
  für  ihre  Tätigkeit  deshalb  entsprechend  weniger,  nämlich
durchschnittlich  1  Pfennig  pro  Ei.
Die  11  n  k  o  st  e  n  der  K  r  e  i  s  e  i  e  r  st  e  l  l  e  n  in  den  einzelnen
Kommunalverbänden  stellen  sich  verschieden  hoch,  da  auch  bei  ihnen
der  Aufwand  und  die  unvermeidlichen  Ausgaben  voneinander  abweichen. ­

Der  Kommunalverband  bzw.  die  übergeordnete  Verwaltungsbehörde ­
  bestimmt  nach  Aufschlag  der  Unkosten  vorbezeichneter  Art
den  Kleinhandels-Höch  st  preis  für  diejenigen  Eier,  die
im  eigenen  Bezirke  zur  Ausgabe  gelangen:  Die  übrigen  Eier,  die
der  Kreis,  sofern  er  ein  Überschußsoll  hat,  zum  Versand  nach  außerhalb ­
  bringt,  stellt  er  seiner  Provinzial-  bzw.  Bezirkseierstelle  in
Rechnung  und,  falls  die  Eier  auch  aus  dem  Gebiete  der  Unterverteilungsstelle ­
  hinausgehen,  der  Landes-Nährmittel-Gesellschaft.
Die  Großherzogtümer  Mecklenburg-  Schwerin  und  -Strelitz
lassen  die  Abgabe  von  Eiern  seitens  des  Hühnerhalters  unmittelbar  an
den  Verbraucher  gegen  Eiermarke  zu  und  haben  als  Kleinhandels-Höchstpreis
  den  Betrag  von  30  Pfennig  für  diesen  Fall  festgesetzt.  Der
Höchstpreis  für  das  Ei  bei  der  Ablieferung  an  eine  behördlich  zugelassene ­
  Sammelstelle  oder  Untersammelstelle  beträgt  dagegen  nur
25  Pfennig.  Da  nun  der  Verbraucher  infolge  seines  Bedarfs  an
Eiern  weniger  Gewicht  auf  den  Preis  als  auf  die  Erlangung  dieses
Nahrungsmittels  legt,  während  anderseits  der  Hühnerhalter  sich  das
Ei  lieber  mit  30  als  mit  25  Pfennig  bezahlen  läßt  und  er  außerdem ­
  feiner  Ablieferungspflicht  durch  die  Abgabe  gegen  Eiermarke
sich  entledigt,  so  dürste  es  kaum  Wunder  nehmen,  wenn  der  Eingang ­
  der  Eier  bei  den  Saminelstellen  wie  auch,  die  Ablieferung  an
Aufkäufer  nicht  in  dem  Maßstabe  erfolgt,  der  erforderlich  ist,  um
das  Gesamtsoll  aufzubringen.
Für  die  Eier,  die  der  Hühnerhalter  nach  Erfüllung  seiner
Pslichtmenge  abzusetzen  wünscht,  und  für  die  eine  Auflage,  sie  nur
gegen  Eierkarten  zu  verkaufen,  nicht  besteht,  sind  in  Mecklenburg
keine  H  ö  ch  st  p  r  c  i  s  e  festgesetzt,  sodaß  der  Hühnerhalter  für  diese
Eier  sich  höhere  Preise  bezahlen  lassen  darf.
c)  Ausgleichspreis.
Zu  Beginn  der  Eierorganisativn  im  Jahre  1917  machte  es  sich
unliebsam  bemerkbar,  daß  in  den  Städten  Preußens  die  verschiedensten ­
  Preise  für  die  kommunalerseits  ausgegebenen  Eier  angesetzt  wur-
        <pb n="43" />
        —  41  —
beit.  Nicht  nur  bestanden  für  Auslandseier  andere  Preise  als  für
Jnlandseier,  sondern  auch  die  Städte,  die  aus  teuren  Produktionsgebieten ­
  beliefert  wurden,  fühlten  sich  benachteiligt  gegen  diejenigen ­
  Kommunen,  die  ihre  Eier  aus  billigen  Produktionsgegenden
erhielten.  Der  Wunsch,  eine  einheitliche  Regelung  zu  schaffen,
führte  daher  zur  (Gründung  der  „Landes-Nährmittel-Gesellschaft  m.
b.  H.",  die  den  Ausgleichspreis  f  ü  r  In-  und  Aus  -
l  a  n  d  s  e  i  e  r  berechnet  und  sie  sämtlichen  Bedarfsbczirken  Preußens
gleichmäßig  in  Rechnung  stellt.  Dieser  Ausgleichspreis  wird  vom
Landesamte  für  Nährmittel  und  Eier  festgesetzt,  zugleich  mit  dem
Kleinhandels-Höchstpreise,  der  in  den  Kommunalverbänden  beim  Absatz ­
  dieser  Eier  an  die  Bevölkerung  genommen  werden  darf.  Es
haben  betragen  feit  Gründung  der  Landes-Nährmittel-Gesellschaft:
der  Ausgleichspreis  der  Kleinhandels-Höchstpreis

ab

27.

6.  17:

30  Pfg.

für  das  Ei,

34

,,

27.

8.  17:

82  „

„

„  „

36

„

10.

9.  17:

34  „

„

„  „

39

n

29.

10.  17:

32  „

„

n  n

37

,,

1.

3.  18:

350-  „

„

n  n

40

„

8.

4.  18:

32-/4  „

„

n  „

37

Letzterer  Preis  ist  bislang  (September  1918)'  beibehalten  worden.
Die  Steigerung  des  Preises  wurde  durch  die  Erhöhung  der  Erzeuger-Höchstpreise
  in  einzelnen  Provinzen  bedingt,  vor  allem  aber  durch
die  Erhöhung  des  Auslandseierpreises.  Tie  Senkung  am  8.  April
1918  hängt  mit  der  Senkung  des  Anslandseierpreises  zusammen.
Seit  dem  Sommer  1918,  in  dem  die  Auslandseierpreise  auf  eine  so
beträchtliche  Höhe  stiegen,  daß  eine  Beibehaltung  des  Ausgleichspreises ­
  für  In-  und  Auslandseier  zu  einer  erheblichen  Verteuerung
der  Jnlandseier  geführt  haben  würde,  sah  das  Landesamt  für  Nährmittel ­
  und  Eier  sich  gezwungen,  die  Auslqndseier  zu  d  em
Preise  abzugeben,  zu  dem  die  Zentral-Einkaufsgescllschaft
sie  der  Landes-Nährjnittel-Gesellschaft  zur  Verfügung  stellt.  Dieser
Preis  beträgt  gegenwärtig  49  Pfennig  und  hat  zur  Folge,  daß  eine
Abgabe  an  den  Verbraucher  unter  54chezw.  55  Pfennig  nicht  möglich
•  ist.  Der  Unterschied  zwischen  dem  Ausgleichs-  und  dem  Kleinhandels-Höchstpreise ­
  wird  durch  die  Unkosten  des  Groß-  und  Klein-'
Handels  bedingt,  der  in  den  großen  Städten  die  Eierabgabe  bewert-  ,
stelligt.
Das  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier  behält  sich  eine
Kontrolle  über  die  Festsetzung  der  Erzeuger-Höchstpreise  in  den
        <pb n="44" />
        42

Kvmmunalverbänden  bzw.  den  Regierungsbezirken  insofern  vor,  als
es  die  Erhöhung  von  der  Erteilung  seiner  Genehmigung  abhängig ­
  macht.  Auf  diese  Weise  sucht  es  einer  Preissteigerung  der
Bezirke  untereinander  zu  begegnen.
0.  Haltbarmachung.
Da  im  Spätherbst  und  Winter  die  Legetätigkeit  der  Hühner  so
erheblich  zurückgeht,  daß  frische  Eier  nur  spärlich  sind,  müssen  für
diese  Jahreszeiten  Eier  konserviert  werden.
Wenn  auch  für  das  Reich  die  Haltbarmachung  der  Auslandseicr
in  begrenzten  Mengen  durch  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  erfolgte,
so  hat  man  es  in  den  größeren  Bundesstaaten  doch  nicht  für  praktisch ­
  gehalten,  die  Konservierung  von  Jnlandseiern  durch  die  Laudesbehördeu
  vornehmen  zu  lassen.  Man  hält  es  vielmehr  in  Preußen
für  zweckmäßiger,  die  Anlage  von  Lägern  für  konservierte  Eier  den
Unterverteilungsstellen  und  vornehmlich  den  städtischen  Kommunalverbänden
  zu  überlassen.  Diese  sind  auf  die  Aufbewahrung  in  erster
Linie  angewiesen  und  können  am  besten  beurteilen,  ein  wie  großer
Bedarf  für  Herbst  und  Winter  besteht.  Ferner  wird  durch,  die  Konservierung ­
  am  Orte  der  späteren  Verwendung  die  Gefahr  des  Verderbens ­
  auf  dem  Transport  zur  Zeit  der  Inanspruchnahme  wesentlich
vermindert.
Mit  Rücksicht  auf  die  geringen  Eiermengen,  die  zur  Verfügung
stehen,  beschränkt  sich  die  Einlagerung  hauptsächlich  auf  Eier,  die  den
Lazarette»  und  Krankenhäusern  zuzuführen  sind.  Bei  der  Abnahme
der  Auslandszufuhren  kommt  die  Einlagerung  von  Eiern  für  die
versorgungsberechtigte  Bevölkerung  so  gut  wie  gar  nicht  mehr  in
Betracht.
Für  die  Konservierung  größerer  Mengen  haben  sich  nur  zwei
Verfahren  als  geeignet  erwiesen:
1.  die  Einstellung  in  Kühlhäuser  und
2.  die  Einlagerung  in  Kalkwasser.
Die  erste  Art  ist  nur  da  anwendbar,  wo  gutgebaute  Kühlanlagen ­
  vorhanden  sind,  die  eine  vollkommen  reine,  geruchfreie  Luft
haben  und  in  denen  die  Möglichkeit  besteht,  eine  sich  Tag  und  Nacht
ständig  gleichbleibende  Temperatur  und  einen  ebensolchen  Feüchtigkeitsgehalt
  der  Luft  zu  erhalten.  Die  Temperatur  ist  auf  0  Grad  zu
bemessen  und  darf  nicht  schwanken.
Bei  der  Herausnahme  der  Ware  aus  dem  Kühlhause  ist  eine
Gewöhnung  an  wärmerer  Temperatur  allmählich  vorzunehmen,  da
        <pb n="45" />
        43

andernfalls  die  Gefahr  droht,  daß  die  Eier  ins  Schwitzen  geraten  und
verderben,  Kühlhauseier  sind  nach  ihrer  Herausnahme  aus  dem
Kühlraum  so  schnell  wie  möglich  dem  Verbrauche  zuzuführen.
Das  K  a  l  k  u  n  g  s  v  e  r  f  a  h  r  e  n  wird  in  Zisternen  ausgeführt,
die  gut  auszemeutiert  sind,  sodaß  das  Kalkwasser  nicht  aussickern  kann.
Wo  Bassins  nicht  vorhanden,  kann  man  auch  Tonnen  zum  Einlegen  der
Kalkeier  verwenden.  Die  Eier  müssen  stets  vom  Kalkwasser  bedeckt
bleiben.
Vor  Einlegung  in  die  Kalkmilch  sind  die  Eier  daraufhin  zu
Prüfen,  ob  sie  keinen  Bruch  oder  sonstige  schadhafte  Stellen  aufweisen. ­
  Fehlerhafte  Ware  ist  von  der  Einlagerung  auszuschließen.
H.  Geslügelfutter.
Tie  zur  Ernährung  von  Mensch  und  Vieh  zur  Verfügung
stehenden  Körnerfutter-Mengen  sind  so  gering,  daß  für  das  Geflügel
nur  wenig  abfällt.  Ende  des  Jahres  1917  wurden  die  Lieferungen
von  Körnern  gänzlich  eingestellt.  Als  Ersatz  trat  an  ihre  Stelle  das
Geflügelbackfutter.  Dieses  wird  aus  Abfällen  und  Nachmehlen  der
Getreidemüllerei,  aus  sonstigen  Abfällen  und  Unkrautsamen  usw.,
welche  die  Reichsfuttermittelstelle  den  Bundesstaaten  überweist,
hergestellt.
In  Preußen  hat,  abgesehen  von  dem  sogenannten  „Avitin"  d.  h.
des  Kriegsausschusses  für  Ersatzfutter,  die  Geschäftsabteilung  des
Preußischen  Landesfuttermittelamts  bzw.  die  Bezugsvereinigung  der
Deutschen  Landwirte  die  Herstellung  des  Geflügelbackfutters  übernommen. ­

Das  Preußische  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier  hat  auf
die  Beschaffenheit  und  Menge  des  Preußen  zufallenden  Geflügelfutters ­
  bzw.  Backfutters  keinen  Einfluß,  sondern  nimmt  nur  die  Verteilung ­
  der  überwiesenen  Mengen  auf  die  Unterverteilungsstellen  vor,
die  das  Futter  ihrerseits  wieder  den  Kommunalverbänden  nach
statistisch  bestimmten  Schlüsseln  zuteilen.  Letztere  liefern  es  den  Provinzial- ­
  bzw.  Bezirks-Futtermittelstellen  aus.
Der  Maßstab  der  Verteilung  richtet  sich  nach  der  Menge  der
im  einzelnen  Bezirke  abgelieferten  Eier,  in  zweiter  Linie  nach  der
Zahl  der  daselbst  vorhandenen  Hühner.  Wesentlich  von  Einfluß  auf
diese  Verteilungsort  ist  die  Notwendigkeit,  vorerst  die  Ablieferung
von  Eiern,  sodann  die  Zucht  als  solche,  zu  fördern.
        <pb n="46" />
        44  —

J.  Geschäftsverkehr.
_a).  Allgemeines.
Mit  der  Umgestaltung  der  ehemaligen  Beziehungen  des-  Produzenten ­
  zuni  Konsumenten,  des  Handels  zu  seiner  Kundschaft,  unter
dem  Gebote  der  Beschränkung  des  einst  Belieferten  zugunsten  des
durch  die  Knappheit  vom  Verbrauche  andernfalls  Ausgeschlossenen,  ergab ­
  sich  die  Notwendigkeit  einer  Umstellung  und  teilweisen  Neuschaffung ­
  des  gesamten  Eier-GeschäftZverkehrs.  Diese  kriegswirtschaftliche ­
  Regelung  brauchte  ebenso  wie  die  Einbürgerung  der  Erfassungs-Systeme ­
  Zeit,  um  gewisse,  stets  bei  derartigen  Neuregelungen
sich  zeigende  Mängel'  in  der  Praxis  zu  überwinden.  Lehrer,  Gemeindevorsteher ­
  und  Sammelstellen,  die  bislang  mit  dem  Eierhandel
nichts  zu  tun  gehabt  hatten,  mußten  sich  eingewöhnen,  mit  Kisten
und  Verpackungsmaterial  versehen  und  über  die  sachkundige  Behandlung ­
  der  Eier  belehrt  werden.  Die  Frage  der  Kosten-  und  Frachtentragung, ­
  die  Unsicherheit  darüber,  ob  die  bei  dieser  oder  jener
Nebenanschaffung  gemachten  Auslagen  dem  einzelnen  zurückerstattet
würden,  kurz  gesagt,  die  Kinderkrankheiten  der  Neuorganisation  waren
erst  zu  überwinden.
In  den  Ausfuhrbezirken  fehlten  vielfach  sachkundige  Packe  r
für  den  Fernverkehr.  Vom  Landesamte  wurde  damals  der  Grundsatz ­
  ausgestellt,  daß  die  B  e  d  a  r  s  s  b  e  z  i  r  k  e  für  das  Vorhandensein
dieser  Personen  und  des  erforderlichen  Kisten-  und  Packmaterials  zu
sorgen  hätten.  Die  Bedarssbezirke  im  allgemeinen  befanden  sich  hierzu ­
  in  der  Lage,  da  sie  infolge  der  bisherigen  Einrichtungen  bei  den
Eier-Großhändlern  Vorräte  an  Packmaterial  besaßen  und  sachkundige ­
  Packer  ihnen  zur  Verfügung  standen.  Auch  war  es  für  sie  von
größtem  Belang,  die  Eier  zu  bekommen,  und  sie  sträubten  sich  daher  .
nicht,  das  erforderliche  Material  zu  stellen.
l&amp;gt;)  Di  e  Lazndes-Nährmittel  -feilsch  a-ft  nt.  b.  H.
Berlin.
Zur  Erfüllung  der  geschäftlichen  Aufgaben  des  Laudesamts
lvurde  im  April  1917  die  Landes-Nährmittel-Gesellschaft  m.  b.  H
mit  einem  Stammkapital  von  1  Million  Mark  als  Geschäftsabteilung
des  Preußischen  Landesamtes  für  Nährmittel  und  Eier  gegründet.
Ihre  Gesellschafter  sind  der  Preußische  Staat  und  eine
größere  Anzahl  von  Stadtgemeinden  und  Landkreisen.  Sie  regelt
den  Ausgleich  der  Eierpreise  zwischen  den  Überschuß-  und  Bcdarfsbezirken
  und  rechnet  mit  diesen  über  den  gesamten  Eierver-
        <pb n="47" />
        —  45  —
kehr  der  Bezirke  untereinander  a  b.  Demnach  sendet  seit  Gründung
der  Gesellschaft  der  Abgabebezirk  seine  Rechnungen  nicht  mehr  an
den  Empfangsbezirk,  sondern  an  die  Landes-Nährmittel-Gesellschaft,
ebenso  wie  nur  diese  dem  Empfangsbezirke  Rechnung  ausstellt.
Die  Landes-Nährmittel-Gesellschaft  regelt  ferner  den  geschäftlichen ­
  Versandverkehr,  Prüft  und  entscheidet  über  Mängelrügen ­
  zwischen  Uberschuß-  und  Bedarfsbezirken  und  hat  zn  diesem
Zweck  ihren  gesamten  Verkehr  nach  den  „Gcschäftsbeding
  n  n  g  e  n",  die  vom  Preußischen  Landesamtc  für  Nährmittel  und
Eier  unter  dem  24.  Oktober  erlassen  worden  sind,  eingestellt.  Tie
Bedingungen  lauten  folgendermaßen:
8  1.  Die  Anschaffung  und  Verwendung  handelsüblicher
Packung  (1440,  1200  und  960  Stück)  sowie  von  Patentkisten  mit
gleichmäßigem  Fassungsvermögen  ist  anzustreben.  Dies  ist  von  den
Bedarfsbezirken,  welchen  die  Beschaffung  des  Packmaterials  in  erster
Linie  obliegt,  derart  vorzubereiten,  daß  sie  den  beliefernden  Bezirken
Kisten  von  gleichmäßigem  Inhalt  zugehen  lassen.
§  2.  Die  Bedarfsbezirke  sind  verpflichtet,  an  die  sie  beliefernden
Stellen  zuverlässige  Fachleute  mit  Genehmigung  und  auf  Kosten
der  Landes-Nährmittel-Gesellschaft  m.  b.  H.  (in  Nachstehendem  L.  N.  G.
benannt)  zu  entsenden,  welche  die  Bearbeitung,  Verpackung  und  Verladung ­
  der  Eier  zu  überwachen  und  für  ordnungsmäßige  Geschäftsabwicklung ­
  einzutreten  haben.  Die  Nberschußbezirke  haben  den  fachmännischen ­
  Ratschlägen  und  Wünschen  dieser  Beauftragten  tunlichst
zn  entsprechen.  Die  L.  N.  G.  behält  sich  vor,  eine  Kontrolle  über
die  zn  bestellenden  Beauftragten  auszuüben,  nach  vorheriger  Anhörung ­
  des  Bedarfsbezirks  auch  ohne  Angabe  von  Gründen  die  sofortige ­
  Entlassung  eines.  Beauftragten  anzuordnen.
Das  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier  behält  sich  jedoch  vor,
bei  denjenigen  Bezirken,  deren  Geschäftsverkehr  sich  untereinander
ohne  Schwierigkeiten  regelt  bzw.  deren  Umsatz  nur  gering  ist,  von
der  Forderung  der  Gestellung  von  Fachleuten  Abstand  zu  nehmen.
§  3.  Die  Abgangsstellen  haben  den  Empfangsstellen  stets  unverzüglich ­
  schriftliche  Mitteilung  vom  Abgänge  einer  jeden
Eiersendung  zu  machen,  unter  genauer  Bezeichnung  der  Sendung  —
Zeichen  und  Zahl  der  Kisten,  Inhalt  einer  jeden  Kiste,  Beförderungsart ­
  usw.  —  Die  Empfangsstellen  haben  den  Abgangsstelleu
stets  sofort  nach  Empfang  eine  schriftliche  Empfangsbestätigung  zukommen ­
  zu  lassen.  In  denjenigen  Bezirken,  in  denen  eine  Geschäftsstelle ­
  eingerichtet  ist,  haben  die  Ablieferungs-  und  Empfangsanzeige
durch  diese  zu  gehen  unter  Beifügung  eines  Duplikat-Frachtbriefes.

8  WWW
        <pb n="48" />
        —  4  fl  —
§  4.  Sollten  trotz  sorgfältiger  Beaufsichtigung  sich  dennoch  S  ch  äden
  an  der  Ware  herausstellen,  so  sind  Qualitäts-Mängelrügen  von
dem  Bedarfsbezirk  innerhalb  drei  Werktagen,  der  Tag  der  Empsangbarkeit
  nicht  mitgerechnet,  der  L.  N.  G.  anzuzeigen.  Als  Tag  der  Empfangbarkeit
  gilt  derjenige  Tag,  an  dem  die  Benachrichtigung  der  Bahn
über  Ankunft  der  Sendung  beim  Adressaten  eintrifft..  Weitere  Fristverlängerungen ­
  dürfen  nur  in  ganz  besonderen  Ausnahmefällen  und
auch  nur  dann,  falls  sie  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Reklamationsfrist ­
  bei  der  L.  N.  G.  angebracht  sind,  nachgesucht  werden.  Ter  Bedarfsbezirk ­
  ist  nicht  berechtigt,  die  Ware  zur  Verfügung  zu  stellen,  sondern ­
  befugt,  Minderung  zu  beantragen.
§  5.  Erkennt  die  L.  N.  G.  R  e  k  l  a  m  a  t  i  o  n  e  n  des  Empfangsbezirks ­
  nach  Prüfung  an,  so  ist  sie  berechtigt,  eine  angemessene  gütliche
Regelung  anzustreben  oder  Sachverständige  mit  der  Begutachtung  der
Ware  gemäß  der  durch  die  L.  N.  G.  aufgestellten  Sachverständigen-Ordnung
  zu  beauftragen.  Der  Bedarfsbezirk  ist  berechtigt,  höchstens
45  Prozent  davon  zur  eigenen  Prüfung  auszupacken-  Es  sind  daher  von
dem  Bedarfsbezirk  dem  Sachverständigen  mindestens  85  Prozent  der
Ware  auf  eigene  m  Lager  zur  Begutachtung  anzubieten.  Der  Bcdarfsbezirk
  hat  den  Minderwert  des  Abfalls  an  Ware  bis  zu  4  Prozent
zu  tragen.  Der  Abfall  wird  bei  Kisten  von  1440  Stück  mit  60
Stück  —  bei  960  Stück  mit  40  Stück  —  und  zwar  jede  Kiste  für  sich,
berechnet.
Die  L.  N.  G.  entscheidet  nach  Eingang  des  Sachverständigen-Gutachtens.
  Gegen  die  Entscheidung  der  L.  R.  G.  ist  Beruf  u  n  g
an  das  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier  zulässig,  das  alsdann
endgültig  entscheidet.
Ist  die  in  Rechnung  gestellte  Zahl  von  Eiern  in  der  Kiste  nicht
enthalten,  so  hat  der  Bedarfsbezirk  die  Anzeige  über  eine  Fehlmenge, ­
  die  am  eigenen  Lager  festzustellen  und  glaubhaft  nachzuweisen ­
  ist,  der  L.  N.  G.  schriftlich  mitzuteilen,  und  zwar  so  rechtzeitig, ­
  daß  die  L.  N.  G.  innerhalb  acht  Geschäftslagen  nach  Eintreffen ­
  der  Ware  am  Bestimmungsort  im  Besitz  der  Anzeige  ist.
8  6.  Zur  Deckung  festgestellter  Schäden,  sowie  der  gesamten
erforderlichen  Unkosten,  welche  die  Neuorganisation  durch  Gehälter,
Reisespesen,  Sachverständigen-Gebühren,  Anstellung  der  Fachleute  und
sonstige  Unkosten  aller  Art  erfordert,  erhebt  die  L.  N.  G.  von  den
Uberschuß-  wie  den  Bedarfsbezirken  eine  Umsatz  abgäbe  von
je  Va  Pfennig  für  das  Ei,  also  zusammen  2 /a  Pfennig,  bei  den  unter
8  2  Abs.  2  fallenden  Bezirken  je  V«  Pfg.,  also  zusammen  V«  Pfg.
Sollte  der  sich  so  bildende  Fonds  einen  Überschuß  ergeben,  so  ist
dieser  in  einer  von  dem  Landesamte  für  Nährmittel  und  Eier  je-
        <pb n="49" />
        47

wellig  am  Ende  eines  jeden  Geschäftsjahres  festzustellenden  Höhe
gleichzeitig  den  Uberschuß-  wie  den  Bedarfsbezirken  gutzubringen,
und  zwar  prozentual  auf  diejenigen  Mengen  von  Eiern,  welche  nicht
beanstandet  worden  sind.
8  7.  Die  L.  N.  G.  trägt  die  reinen  F  r  a  ch  t  k  o  st  e  n  sowohl
für  das  Vollgut  vom  Absendungsort  des  Lieferbezirks  bis  zum
Empfangsort  des  Bedarfsbezirks  als  auch  für  Rücksendung  des  Packmaterials.
  Die  Originalsrachtbriefe  sind  allmonatlich  unverzüglich
der  L.  N.  G.  zwecks  Vergütung  der  Frachtauslagen  einzureichen.
§  8.  Die  Bedarfsbezirke  sind  verpflichtet,  notwendige  eisenb
  ah  n  a  mt  li  ch  e  -F  e  st  st  el  l  u  n  g  e  n  zwecks  Schadloshaltung  unmittelbar ­
  und  umgehend  bei  der  Eisenbahnbehörde  zu  veranlassen.
Originalfrachtbriefe  über  derartige  Sendungen  sind,  mit  entsprechender ­
  Zession  an  die  L.  N.  G.  versehen,  dieser  auf  schnellstem  Wege
zu  übermitteln.
§  9.  Berechnung  des  Abfalles  der  Eier.  Kleine
Eier,  die  durch  den  38-Millimeter-Ring  gehen,  werden  in  der  Zeit
vom  1.  Dezember  bis  31.  März  zu  zwei  Dritteln,  in  der  Zeit  vom
1.  April  bis  30.  November  zur  Hälfte,  ebenso  seine  Fleckeier  und
Auslaufeier  zur  Hälfte  des  Lieferungspreises  berechnet.
Knickeier  werden  um  ein  Viertel,  großfleckige  Eier  um  drei
Viertel  des  Lieferungspreises  gemindert.  Schwarz-  und  rotfaule  Eier
gelten  als  wertlos.  Für  Frosteier  sollen  nach  den  jeweiligen  Zeitverhältnissen ­
  besondere  Anordnungen  getroffen  werden.
Maßgeblich  für  obige  Berechnung  ist  der  Ausgleichspreis.
Außer  vorstehenden  Geschäftsbedingungen  hat  das  Landcsamt
noch  eine  „S  a  ch  v  e  r  st  ä  n  d  i  g  e  n  -  O  r  d  n  u  n  g"  erlassen,  deren
Inhalt  folgenden  Wortlaut  hat:
„In  Groß-Berlin  und  Umgegend  sollen  diejenigen  Sachverständigen ­
  für  die  Landes-Rährmittel-Gesellschaft  m.  b.  H.  (in  Nachstehendem ­
  L.  N.  G.  benannt)  tätig  sein,  ivelche  von  der  Handelskammer
zu  Berlin  als  Sachverständige  für  die  Untersuchung  und  Begutachtung ­
  von  Eiern  angestellt  und  vereidigt  sind.
Für  andere  Empfangsbezirke  sollen  je  nach  Bedarf  einige  Herren
von  der  L.  N.  G.  als  Sachverständige  angestellt  und  von  dem  Landesamte
  für  Nährmittel  und  Eier  vereidigt  werden.
Die  ersteren  sollen  aber  berechtigt  bzw.  verpflichtet  sein,  Begutachtungen ­
  für  die  L.  N.  G.  auch  außerhalb  des  Berliner  Wirtschaftsgebietes ­
  vorzunehmen.
        <pb n="50" />
        48

Desgleichen  sollen  die  von  der  L.  9t.  G.  angestellten  Sachverständigen ­
  berechtigt  sein,  Begutachtungen  innerhalb  des  Berliner
Wirtschaftsgebietes  vorzunehmen.
Die  Begutachtungen  erfolgen  mangels  ausdrücklicher  entgegenstehender ­
  Anordnungen  der  L.  N.  G.  nach  folgenden  Grund
sähen:
Der  Bedarfsbezirk  ist  berechtigt,  höchstens  15  Prozent  der  Ware
zur  eigenen  Prüfung  auszupacken.  Es  sind  daher  von  dem  Bedarfsbezirk ­
  dem  Sachverständigen  mindestens  85  Prozent  der  Ware  zur
Begutachtung  anzubieten.  Findet  der  Sachverständige  ein  geringeres
Quantum  vor,  so  hat  derselbe  die  bis  zu  85  Prozent  fehlende  Menge
nicht  mit  dem  Durchschnitt  der  begutachteten  Kisten,  sondern  mit
einem  Höchstausfalle  von  4  Prozent  zu  bewerten.
Von  den  zu  begutachtenden  Kisten  hat  der  Sachverständige  bei
ziemlich  gleichmäßigem  Ausfall  mindestens  25  Prozent  und  bei  verschiedenartigem ­
  Ausfall  bis  zu  35  Prozent,  mindestens  jedoch  30
Prozent  der  Kisten  zu  begutachten,  und  zwar  derart,  daß  die  Hälfte
des  Inhalts  (halbe  Kiste  von  4  Lagen)  ausgepackt  und  geleuchtet  und
der  Ausfall  nach:
Knickeiern,
kleinen  Eiern,
Auslaufeiern,
feinen  Fleckeiern,
großfleckigen  Eiern,
Frosteiern,
schwarz-  und  rotfaulen  Eiern
gesondert  klassifiziert  wird.
Bei  Pateutkisten  hat  der  Sachverständige  sinngemäß  die  Hälfte
der  zur  Prüfung  gelangenden  Kisten  zu  begutachten.
Der  so  festgesetzte  Ausfall  ist  zu  verdoppeln  und  in  dem  Gutachten ­
  als  Ausfall  einer  ganzen  Kiste  anzugeben.  Ein  Ausfall
unter  4  Prozent  aus  die  einzelne  begutachtete  Kiste  ist  im  Gutachten
mit  4  Prozent,  und)  zwar  r  u  n  d  bei  1440  Stück  mit  60  Stück,  bei
060  Stück  mit  40  Stück  zu  bewerten.
Aus  dem  Ergebnis  dieser  Feststellungen  ist  der  Durchschnittsansfall
  einer  Kiste  und  danach  von  dem  Sachverständigen  der  Abzug ­
  für  die  gesamte  Ladung  zu  bilden.
Ter  Sachverständige  ist  verpflichtet,  Gutachten  in  doppelter  Ausfertigung ­
  auszustellen  und  der  L.  N.  G.  sowie  dem  Bedarssbezirk
je  eine  Ausfertigung  zu  übermitteln.  Er  hat  ein  besonderes  Tagebuch ­
  für  die  L.  N.  G.  zu  führen,  in  welchem  er  das  Ergebnis  der  Begutachtungen ­
  zu  vermerken  hat.
        <pb n="51" />
        —  49  —

Nicht  eigenhändig  vorgenommene  Eintragungen  ins  Tagebuch
sind  von  dem  Sachverständigen  mit  seiner  Unterschrift  zu  versehen."
'Durch  ihre  Fachleute,  Vertreter  und  Revisoren  überzeugt  die
Landes»Nährmittel-Gesellschaft  sich  davon,  ob  der  gesamte  Geschäftsverkehr ­
  in  fachmännisch-technischer  Weise  allerorts  sich  abwickelt,  und
vermittelt  durch  sie  die  Beseitigung  der  Verkehrsschwierigkeiten  und
Reibungsflächen  zwischen  den  am  Geschäfte  Beteiligten.
c)  Der  Geschäftsverkehr  der  Unterverteilungsst
  eilen,  Kreiseier  st  ellen  und  der  Sammelorgane.
Die  Geschästsabteilungen  der  Unterverteilungs  st  ellen
haben  nach  Anweisung  ihrer  Verwaltungsachteilung  den  praktischen
Verkehr  mit  Eiern  in  ihrem  Bezirke  zu  leiten.  Hierbei  sind  zu  unterscheiden ­
  die  Geschäftsstellen  der  Uberschuß-  und  die  der  Bodarssbezirke.
Erstere  haben  nach  Versorgung  der  Bedarfs-Kommunalverbände  ihres
Bezirks  vor  allem  den  Abtransport  der  Uberschutzmengen  der  Provinz
bzw.  des  Regierungsbezirks  vorzunehmen,  während  letztere  den  Empfang ­
  dieser  Eiermengen,  ihre  Verteilung  und  den  Ausgleich  der  im
Bedarfsbezirke  von  den  Uberschuß-Kommunalverbänden  abgelieferten
Eier  bewerkstelligen.
Außer  der  Regelung  des  Kisten-  und  Verpackungsverkehrs,  der
Überweisung  der  Eiersendungen  an  die  Bedarfsstellen  innerhalb  und
außerhalb  des  Bezirks  liegt  den  Unterverteilungsstellen  beider  Gruppen ­
  die  Abrechnung  mit  der  Landes-Nährmittel-Gesellschaft  und  den
liefernden  wie  den  empfangenden  Kommunalverbänden  ob.
Das-Preußische  Landesamt  legte  stets  großes  Gewicht  darauf,
bei  Einrichtung  dieser  Geschäftsstellen  die  Geschäftsleute  heranzuziehen, ­
  die  sich  bislang  im  Frieden  mit  dem  Eierhandel  befaßten,
weil  sie  gute  Vorkenntnisse  zu  einer  sachtechnischen  Ausgestaltung  des
Eierverkehrs  besaßen.  In  der  Verbindung  von  Verwaltungs-  und
Geschäftskreisen  wuchsen  aus  den  Unterverteilungsstellen  Unternehmungen ­
  heran,  die  anerkennenswerte  Erfolge  binnen  kurzer
Zeit  erzielten.  Mehrere  der  Unterverteilungsstellen  legten  sich
bald  einen  großen  Vorrat  an  Eierkisten  zu,  die  sie  den  Kommunalverbänden ­
  ihres  Bezirks  nach  Bedarf  zur  Verfügung  stellten,  wodurch
im  Verkehr  zwischen  Provinzial-  bzw.  Bezirkseierstelle  und  Kreiseierstellen ­
  ein  rascher  Abtransport  der  gesammelten  Eier  ermöglicht ­
  wurde.
Auf  den  Geschäftsstellen  befinden  sich  Einrichtungen  zur  Leuchtung
  der  Eier,  um  zu  verhindern,  daß  faule,  fleckige  oder  minderwertige ­
  Eier  zum  Versand  gelangen.
Heft  40.

4
        <pb n="52" />
        50

Die  Sendungen  vom  Überschußbezirk  an  den  auswärts  belegenen
Bedarfsbezirk  werden  möglichst  nur  in  vollen  oder  halben  Wagenladungen ­
  vorgenommen,  Um  durch  möglichst  feste  Stapelung
der  Kisten  ein  Zertrümmern  der  Eier  bei  Rangierstößen,  durch
Plombierung  der  gefüllten  Waggons  bis  zum  Empfangsorte  weitmöglichst ­
  eine  Beraubung  der  Eierkisten  zu  vermeiden,  und  um  schließlich ­
  auch  zu  verhüten,  daß  der  Eiertransport  zu  kostspielig  und
damit  verteuernd  auf  das  Nahrungsmittel  wirkt.  Der  Stückgutverkehr ­
  soll  zwischen  Unterverteilungsstellen  nur  auf  äußerste  Notfälle
in  eierknapper  Zeit,  insbesondere  zum  raschen  Transport  frischer  Eier
für  Lazarett-  und  Krankenvxrpflegungs-Zwecke  beschränkt  bleiben.
Zum  weiteren  Versand  in  vollen  und  halben  Wagenladungen
dient  in  erster  Linie  di'e  1440  Eier  fassende  A  u  s  l  a  n  d  s  k  i  st  e  ,
während  die  Patent-Eier  liste  vornehmlich  für  den  Innen  -
verkehr  zwischen  Unterverteilungsstelle  und  Kommunalverband  bzw.
für  bcn  Abtransport  im  Kommunalverbande  bestimmt  ist.
Ähnliche  Aufgaben  wie  die  Unterverteilungsstellen  haben  in
geschäftlicher  Beziehung  auch  die  Kreiseier  st  eilen  hinsichtlich
der  Verladung  der  aus  ihrem  Bezirke  abzutransportierenden  Eiermengen ­
  und  der  Versorgung  der  Bedarfsstellen.  Nur  kommt  bei
den  Kreiseierstellen  als  wesentliche  Aufgabe  noch  die  Organisation ­
  des  Sa  ni  ni  e  l  -  und  Geschäftsverkehrs  mit
den  Kreissammlern  bzw.  „Untersammelstellen"  hinzu.
Die  Mehrzahl  der  preußischen  Kreiseierstellen  in  Landkreisen
besitzt  gegenwärtig  eigene  Patent-Eierkisten  in  verschiedenen  Größen,
die  sie  ihren  Untersammelstellen  entsprechend  ihrer  Leistungsfähigkeit ­
  und  unter  Berücksichtigung  eines  schnellen  Abtransportes  in
der  jeweils  passenden  Größe  zur  Verfügung  stellen.  In  der  Regel
sind  feste  Tage  bestimmt,  an  denen  die  Kisten  der  Kreiseierstelle  zugesandt ­
  oder  von  ihr  bei  den  Sammlern  abgeholt  werden.  Kleinere
Sammelstellen,  die  nicht  in  der  Lage  sind,  binnen  kurzer  Zeit  die
Füllung  einer  Kiste  vorzunehmen,  haben  die  gesammelten  Eiermengen
an  eine  Nachbarsammelstelle  zur  Mitverpackung  für  den  Kreis  abzuliefern. ­

Wesentlicher  Grundsatz  beim  Eierabtransport  ist  die  Ge  -
s  ch  w  i  n  d  i  g  k  e  i  t  des  Versandes  der  Eier  vom  Hühnerhalter  über  die
Organisationsstellen  zum  Verbraucher.  Man  hat  hin  und  wieder  in  der
Presse  und  in  Beschwerden  es  für  notwendig  gehalten,  zu  behaupten,
die  Eier  lagerten  vielerorts  ungebührlich  lange  und  verfaulten  infolgedessen. ­
  Das  Preußische  Landesamt  hat  auf  Grund  dieser  Erklärungen ­
  sowohl  im  allgemeinen  wie  auch  in  Spczialfällen  Nach-
        <pb n="53" />
        51

Prüfungen  vorgenommen,  int  Jahre  1918  jedoch  nirgendwo  feststellen,
können,  daß  Eier  tatsächlich  durch  zu  langes  Lagern  bei  den  Händlern
oder  infolge  von  Mängeln  in  der  Organisation  ans  den  Sammelstellen
  verdorben  sind.  Sollten  dennoch  Klagen  darüber  wieder  auftauchen, ­
  daß  Eier  stellenweise  zu  lange  lagern,  so  wird  jede  preußische ­
  Kreiseierstelle,  in  deren  Bezirk  dies  der  Fall  sein  soll,  dafür
dankbar  sein,  wenn  sie  von  der  mangelhaften  Durchführung  ihrer
Eierverkehrs-Regelung  in  der  Praxis  umgehend  Kenntnis  erhält.
Für  die  Verpackung  darf  nur  trockenes,  einwandfreies  Material ­
  verwandt  werden.  Sägemehl  und  Gras  sind  durchaus  ungeeignet
und  auszuschließen.  Tie  übrigen  Verpackungsmittel,  wie  z.  B.  Holzwolle, ­
  die  früher  in  größeren  Mengen  vorhanden  war,  sind  inzwischen
knapper  geworden.  Deshalb  wählte  man  nach  und  nach  mehr  die
Patenteierkiste  mit  Pappeinlage,  die  sonstiges  Packmaterial  nicht  benötigt ­
  und  deren  Einteilung  in  Einzelfächer  für  je  ein  Ei  das
schnelle  Zählen  der  in  ihr  enthaltenen  Mengen  erleichtert.
Illach  Füllung  werden  die  Kisten  sicher  geschlossen  und  in  der
Regel  plombiert,  bevor  sie  zum  Versande  gelangen.  Die  Außenseite
der  Kiste  ist  mit  Nummern  oder  Zeichen  versehen,  welche  den  Ursprungsort ­
  und  Eigentümer,  d.  h.  die  Kreis  ei  erstelle  bzw.  Sammelstelle ­
  ausweisen.
Tie  großen  Kreiseierstellen  haben  fast  ausschließlich  eigene  Leuchtvorrichtungen
  und  treffen  somit  vor  Weitergabe  der  Eier  an  ihre
übergeordnete  Provinzial-  bzw.  Bezirkseierstelle  die  Auswahl  zwischen
gttten  und  nicht  einwandsfreien  Eiern.
Sofern  ein  Kommunalverband  in  nennenswerter  Weise  als  llberschußkreis
  für  den  Versand  an  Bedarfsprovinzen  in  Betracht  kommt,
werden  die  Waggons  für  außerhalb  bereits  in  den  Geschäftsabteilnngen
  der  Kreiseierstellen  zusammengestellt  und  zur  unmittelbaren
Abrollung  gebracht.  Kann  ein  Kreis  einen  ganzen  oder  halben  Waggon ­
  nicht  selbst  zusammenstellen,  so  hat  man  auch  vielfach  die  Einrichtung ­
  getroffen,  den  Waggon  von  einem  Kreise  in  den  Nachbarkreis ­
  weitergehen  zu  lassen,  auf  daß  dort  seine  Ladung  vervollständigt ­
  wird.  Diese  Vereinfachung  der  Zusammenstellung  der
Waggons  für  den  Fernverkehr  läßt  sich  bedauerlicherweise  aber  nur
in  den  besseren  Zeiten  des  Eiergeschäfts  ermöglichen,  so  daß  die
Sammlung  auf  den  Provinzial-  bzw.  Bezirkseierstellen  während  der
übrigen  Jahreszeiten  unvermeidlich  ist.
In  der  Regel  erfolgt  die  Beförderung  als  E  i  l  g  u  t.  Dies  ist
notwendig  in  wärmeren  Jahreszeiten  und  vor  allem,  wenn  Nässe
und  Wärme,  die  Hauptfeinde  des  Eies,  schädlich  einwirken,  die  stark
4*
        <pb n="54" />
        52

porösen  Eier  mit  dein  Fäulniskeim  versehen  und  dem  schnelleren
Verderben  entgegenführen.  Zur  Verbilligung  des  Frachtverkehrs  hak
das  Preußische  Landesamt  wiederholt  versucht,  für  Eilgutsendungen
von  Geflügeleiern  die  Anwendttng  des  einfachen  Frachttarifes  zu
erlangen.  Indessen  haben  diese  Anträge  zuständigen  Orts  nicht  den
gewünschten  Erfolg  erzielt.
Die  vollen  Eierkisten  sind  nach  Empfang  sofort  auszupacken.
Das  Leergut  soll  umgehend  zurückgesandt  werden,  und  zwar  möglichst ­
  in  geschlossenen  Waggons,  damit  die  Feuchtigkeit  dem  Verpackungsmaterial ­
  ferngehalten  wird.  Die  Bahnbehörden  sind  zuständigen ­
  Orts  hieraus  hingewiesen  und  mit  der  schnellen  Weiterleitung ­
  des  Leerguts  beauftragt.
In  ähnlicher  Weise  und  in  geradezu  vorbildlicher  Ausführung
ist  der  gesamte  Geschäftsverkehr  mit  Eiern  im  Königreich
Württemberg  durch  das  Rttndschreiben  der  Landesversorgungsstclle
  an  die  Württembergischen  und  Preußischen  (Hohenzvllcrn)
  Oberämter  tisw.  vom  29.  Januar  1918  Nr.  780  geregelt. ­
  Hier  sei  mit  Rücksicht  aus  die  vorstehenden  Ausführungen
über  die  Regelung  in  Preußen  nur  erwähnt,  daß  es  in  Württemberg
zu  jeder  Art  der  Beförderung  von  Eiern  von  einer  amtlichen  Sammelstelle
  oder  einem  Oberamtsbezirk  an  einen  anderen  Bezirk  noch
eines  Ausweises  bzw.  Beförderungsscheines  bedarf,  der  nebst  Gewichtsmarke ­
  mit  den  Versandpapieren  während  der  ganzen  Dauer
der  Beförderung  verbunden  bleibt.  Die  Eier  selbst  werden  als  Eilgut ­
  befördert.  Ferner  ist  vorgeschrieben,  daß  bei  der  Lieferung  der
Gemeindesammelstellen  bzw.  Bezirkssammelstellen  nach  außerhalb  20
Eier  durchschnittlich  1  Kilogramm  zu  wiegen  haben.  Kontmett  20  Eier
nicht  auf  1  Kilogramm,  so  wird  nach  Gewicht  bezahlt.  Der  Empsangsbezirk
  mutz  Diebstähle  und  Beschädigungen,  die  auf  dem  Bahntransport ­
  oder  im  Postverkehr  vorgenommen  sind,  sofort  bei  der  zuständigen ­
  Bahn-  oder  Postbehörde  anzeigen,  wie  auch  Beanstandungen
der  Sendungen  unverzüglich  vornehmen.  Bei  Bruch-  und  Pickeiern
läßt  Württemberg  einen  Abzug  von  5  Pfennig  je  Ei  zu;  Guß-(Auslaus-)
  und  feine  Fleckeier  werden  zum  halben  Stückpreise
bewertet.
Ähnliche  ausführliche  Bestimmungen  finden  sich  im  Groß-Herzogtum
  Hessen,  wo  der  gesamte  Geschäftsverkehr  in  den
Händen  der  „Einkaufsgesellschaft  für  das  Großherzogtum  Hessen  m.
b.  H.  in  Mainz"  liegt.  Gegenüber  den  preußischen  Bestimmungen
ist  die  Regelung  der  Anrechnung  des  Ausfalls  an  Eiern  insofern  anders ­
  getroffen,  als  der  Empfänger  nicht  4,  sondern  2  Prozent  an
Fleck-  und  faulen  Eiern  zu  tragen  hat.
        <pb n="55" />
        IV  Tie  Bedeutung  der  Jnlandseier-Regelung.
Das  Gebiet  der  staatlichen  bzw.  kommunalen  Eier-Erfassungs-  und
-Versorgungs-Regelung  ist  in  der  Öffentlichkeit  vielfach  erörtert  worden, ­
  wobei  die  Frage  der  Zweckmäßigkeit  der  Beibehaltung  der  Bewirtschaftung ­
  hartnäckig  umstritten  blieb.  Am  Schluß  dieser  Ausführungen ­
  sei  deshalb  ein  Gesamtüberblick  über  die  gegenwärtige
Bedeutung  der  Jnlandseier-Regelung  im  Rahmen  unserer  allgemeinen ­
  Kriegsernährungswirtschaft  geboten,  auf  Grund  dessen  dem
Leser  die  Gewinnung  eines  selbständigen  Urteils  weitmöglichst  erleichtert ­
  werden  soll.
Ohne  Zweifel  spielt  das  Ei  als  wesentliches  Nahrungsmittel
eine  Rolle  für  die  Verpflegung  und  Ernährung  der  Kranken  in
Privatpflege,  Anstalten  und  Lazaretten,  in  denen,  durch  den  Krieg
in  erhöhtem  Maße  verursacht,  das  Ei,  vornehmlich  bei  der  künstlichen-Ernährung ­
  der  Patienten,  nicht  entbehrt  werden  kann.
Wichtig  ist  auch  die  Eierversorgung  der  Marine,  deren
U-Bootsbcsatznngen  auf  anstrengender  Fahrt  kräftigende  Lebensmittel
benötigen.
In  Preußen  beziffert  sich  der  Gesamtjahresbedarf  für  vorgenannte ­
  Zwecke  (Kranke,  Lazarette,  Marine)  auf  rund  130  Millionen ­
  Eier.
Doch  auch  die  Zivilbevölkerung  legt  auf  das  Ei  als  Lebensmittel ­
  ein  nicht  unerhebliches  Gewicht,  zumal  da  die  besten  Legeperioden
  und  somit  die  Erfassung  der  größeren  Mengen  in  das  Frühjahr ­
  fallen,  in  dem  die  Vorräte  an  anderen  Lebensmitteln  zur  Neige
gehen  und  die  Ernährungsquellen  der  Vermehrung  bedürfen.  Die
Zuführung  von  rund  200  Millionen  Jnlandseiern  an  die  Versorgungsberechtigten ­
  in  den  Monaten  März  bis  Juni  stellte  daher  eine
nicht  zu  unterschätzende  Beihilfe  für  die  gesamte  Nahrungsmittelwirtschaft
  dar.  Dies  umsomehr,  als  das  Ei  als  Zusatz  für  Speisen
aus  Hafer-,  Gersten-  oder  sonstigen  Fabrikaten,  für  Suppen  oder  als
Brotauflage,  ganz  abgesehen  von  seineni  Nährgehalt,  im  Haushalt
recht  willkommen  ist.
Wenn  zwar  in  der  Regel  nur  l  Ei  innerhalb  von  zwei  Wochen
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  zur  Verteilung  gelangte,  und  diese
Zuteilung  manchem  lächerlich  "'gering  erscheint,  so  darf  man  doch  nicht
außer  acht  lassen,  daß  nicht  nur  dieses  eine  Ei,  sondern  gleichzeitig
soviel  Stück  dem  Versorgungsberechtigten  zugeführt  werden,  wie  der
Zahl  seiner  Haushaltungsangehörigen  entspricht.
Schließlich  dürfte  auch  die  psychologische  Beeinflussung  nicht  zu
unterschätzen  sein,  daß  es  beruhigend  auf  die  Bevölkerung  wirkt,  wenn
        <pb n="56" />
        sie  im  Wochenernährungsplan  der  städtischen  Gemeinde  unter  anderem ­
  auch  die  Ausgabe  eines  Eies  angekündigt  findet.
Man  wird  einwenden,  zur  Erreichung  all  dieser  Zwecke  sei  aber
die  öffentliche  Bewirtschaftung  nicht  erforderlich,  durch  die  Maschen
der  Organisation  hindurch  dringe  bereits  eine  nicht  unerhebliche
Menge,  die  Schleich-  und  Tauschhandel  dem  Verbrauche
zuführten;  eine  Aufhebung  der  Zwangsregelung  stoße  befreiend  die
Schranken  hinweg,  die  eine  befriedigende  Versorgung  bislang  gehemmt
hätten.  Es  würde  töricht  sein,  wollte  man  das  Vorhandensein  des
.  Schleichhandels  auf  dem  Gebiete  des  Eierverkehrs  leugnen.  Indessen
wer  ist  es  denn,  der  sich  bislang  auf  unerlaubtem  Wege  mit  Eiern  zu
hohem  Preise  versorgte?  Sind  es  nicht  diejenigen,  bei  denen  die  Höhe
des  Preises  die  geringere,  die  Erlangung  der  Ware  aber  die  ausschlaggebende ­
  Rolle  spielte,  die  keine  Mittel  scheuen,  um.  den
Zweck  des  Genusses  dieses  begehrten  Nahrungsgegenstandes  zu  erreichen! ­
  Der  Staat,  dessen  Aufgabe  die  Versorgung  der  Gesamtheit
ist,  hat  aber  noch  andere  Bürger,  noch  Bevölkerungskreise,  die  sich
nicht  zu  diesen  Zahlkräftigen  rechnen  können,  die  als  Minderbemittelte ­
  den  Krieg  mit  seiner  Teuerung  schwer  drückend  empfinden ­
  und  die  ebenso  wie  ihre  Mitmenschen  den  Ernährungszuschuß  in
möglichst  kräftiger  Form  benötigen.  Das  öffentliche  Versorgungswesen ­
  ist  verpflichtet,  ihrer  zu  gedenken  und  der  großen  Zahl  wenig
bemittelter  Bürger,  Handwerker,  'SSecimten,  Rentenempfänger,  kurz
gesagt,  aller  Personen  mit  geringerem  Einkommen.
Was  aber  entstände,  wenn  gegenwärtig  die  Organisation  aufgehoben ­
  würde?  Handel  und  Schleichhandel  im  hastenden  Wettbewerb ­
  würden  sich  auf  die  Produzenten  stürzen,  um  ihnen  die  Eier
abzukaufen.  Ihnen  gesellen  sich  zu  die  großen  Unternehmungen
der  Industrie  und  die  Städte  mit  kapitalkräftiger  Einwohnerschaft,
um  im  Aufkauf  durch  gesteigerte  Preisangebote  sich  gegenseitig  zu
überbieten.  Selbstverständlich  würden  dann  mehr  Eier  denjenigen
zugeführt  werden,  denen  jetzt  die  Schranken  der  öffentlichen  Bewirtschaftung ­
  lästig  sind,  die  gegenwärtig  trotz  ihres  Geldes  die  begehrte
Eiermenge  nicht  ihren  Wünschen  entsprechend^ungehindert  zu  erlangen ­
  vermögen.
Das  Entgelt  für  das  Ei  würde  über  die  gegenwärtig  vorhandenen ­
  Preise  der  öffentlichen  Eierbewirtschaftung  hinaus  steigen  und
die  Höhe  des  Schleichhandelspreises  erreichen,  wenn  nicht  noch
über  diese  hinausgehen.  Denn  bei  der  geringen  Menge  des  Angebots ­
  dürste  die  Nachfrage,  die  sich  nunmehr  ungeschmälert  in  der
Praxis  auswirken  könnte,  mit  Rücksicht  auf  die  Knappheit  auf  dem
        <pb n="57" />
        übrigen  Nahrungsmittelmarkte  das  Entgelt  für  die  Eier  in  Höhen
steigern,  die  zu  bezahlen  der  vorerwähnten  minderbemittelten  Bevölkerung ­
  unmöglich  wäre.
Der  Eintritt  dieser  Folgen  läßt  sich  ermessen,  wenn  man  bedenkt, ­
  daß  die  eigene  Produktion  im  Reiche  1913  4,5  Milliarden
Eier  betrug  und  durch  eine  Einfuhr  von  3,3  Milliarden  aus  deni
Auslande  auf  7,8  Milliarden  Stück  ergänzt  wurde,  d.  h.  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung,  nach  Abzug  der  Eier  für  gewerbliche
Zwecke,  100  Stück  ini  Jahre  entfielen.  1917  wurden  vom  Auslande
dagegen  nur  600  Millionen  für  die  Bersorgungsberechtigten  eingeführt ­
  und  die  gleiche  Menge  an  Jnlandseiern  erfaßt:  Im  Jahre
1918  ist  die  Einfuhr  um  zwei  Drittel  gefallen  und  wird
schätzungsweise  auf  200  Millionen,  im  Königreich  Preußen  auf  rund
135  Millionen  Auslandseier,  veranschlagt.  Da  sich  somit  ein  erheblicher ­
  Ausfall  an  Auslandseiern  ergibt,  wird  die  Nachfrage  nach  Jnlandseiern ­
  dem  Vorjahre  gegenüber  gesteigert.
Bei  einer  Aufhebung  der  Jnlandseier-Bewirtschaftung  würden
außerdem  in  Preußen  die  Produzenten  der  landwirtschaftlichen  Gebiete, ­
  vor  allem  des  Ostens,  in  den  unter  Schwierigkeiten  der  Lebensinittelversorgung
  der  Arbeiter  leidenden  Provinzen  die  Eier  zu  einem
erheblich  größeren  Teil,  als  es  gegenwärtig  geschieht,  für  sich  behalten.
Dies  umsomehr,  da  sie  bereits  in  Friedenszeitgn  an  die  Abgabe  von
Eiern  aus  eigener  Wirtschaft  nicht  in  dem  Maße  gewöhnt  waren  wie
die  Bewohner  des  Westens,  in  denen  der  Bauer  die  Hühner  hält,  uni
neben  der  Versorgung  der  eigenen  Familie  rnit  Eiern  auch  ein  Einkommen ­
  aus  der  Hühnerhaltung  zu  gewinnen.
Zum  mindesten  dürfte  es  wahrscheinlich  sein,  daß  die  Städte  in
Rheinland  und  Westfalen  mit  nicht  kapitalkräftiger  Bevölkerung  vom
Eierkonsum  nahezu  ausgeschlossen  würden;  müssen  doch  jetzt,  wie  bereits ­
  oben  ausgeführt,  zur  Erfüllung  der  Belieferung  mit  25  Eiern
auf  den  Kopf  rund  67  Millionen  Stück  vom  Osten  nach  dem  Westen
verfrachtet  werden,  weil  sie  daselbst  fehlen.
Die  Stimmung  in  der  Bevölkerung,  vor  allem  die  Unzufriedenheit ­
  der  Minderbemittelten  den  Reichen  gegenüber,  würde  sich  infolge
der  Beseitigung  der  Eierbewirtschaftung  gegen  die  für  die  Ernährung
verantwortliche  Stelle  wenden.
Gegenwärtig  sind  zwar  die  Preise  für  das  Ei  schon  weit  entfernt
von  dem  Preise,  der  einst  für  dies  Nahrungsmittel  bezahlt  wurde.
Bei  einer  Freigabe  des  Eierverkehrs  würde  aber  der  einstige  Preisbegriff ­
  des  billigen  Eies  mehr  und  mehr  verschwinden  und  für  die
Fricdenszeit  Folgen  zurücklassen,  welche  die  Preispolitik  auf  dem
        <pb n="58" />
        56

(gebiete  des  Eierhandels  weit  ungünstiger  beeinflussen  würden,  als
es  gegenwärtig  der  Fall  ist.
Schließlich  darf  man  auch  die  allgemeinen  Folgen  eines  solchen
Schrittes  nicht  außer  acht  lassen.  Mit  der  Freiheit  des  Aufkaufs  der
Eier  auf  dem  Lande  träte  unvermeidlich  eine  Steigerung  des  Aufkäufer^
und  allgemeinen  Schleich  Händler  Unwesens  ein.  Butter, ­
  Mehl,  Korn  und  sonstige  in  öffentlicher  Bewirtschaftung  befindliche.
Nahrungsmittel  ließen  sich  unter  dem  Deckmantel  des  erlaubten  Aufsuchens
  der  Hühnerhalter  und  des  Einkaufs  von  Eiern  leichter  der
allgemeinen  Nahrungsmittelkontrolle  der  Kommunalverbände  entziehen, ­
  denen  ihre  Aufgaben,  über  den  Verbrauch  dieser  Gegenstände
zu  wachen,  erheblich  erschwert  würden.
Hinsichtlich  des  Erfolges  der  Organisation  in  Preußen  ergibt
sich  für  das  Jahr  1918  folgendes  Bild:
Zum  Vergleich  sei  hier  wiederholt,  daß  in  der  Zeit  vom  1.  Februar
bis  31.  August  der  Ausfall  an  Auslandseiern  gegenüber  der  Einfuhr  im
Jahre  1917  in  Höhe  von  160  Millionen  durch  eine  Jnlandseier-Mehrerfassnng
  in  Höhe  von  118  Millionen  gedeckt  wurde.  Bei  den  gegenwärtig ­
  verhältnismäßig  günstigen  Ergebnissen  der  Jnlandseier-Erfassung
ist  es  nicht  ausgeschlossen,  den  noch  bestehenden  Ausfall  annähernd  zu
ersetzen.  Dieses  Ergebnis  war  nur  durch  Einführung  des  Umlageverfahrens ­
  zu  erzielen  in  denjenigen  Provinzen,  in  denen  bislang  der
freie  Aufkauf  nicht  die  gewünschten  Erfolge  brachte.  Durch  die  Umlage ­
  steigerte  sich  die  Erfassnng  trotz  Rückgangs  der  Hühnerzahl  bis
Ende  August  in  der  Provinz  Ostpreußen  um  15,5  Millionen,  im  Regierungsbezirk ­
  Potsdam  um  rund  6  Millionen,  in  der  Provinz  Sachsen ­
  um  17  Millionen  und  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  um  das
Doppelte  auf  19  Millionen  Eier.
Wenn  die  Organisation  nicht  sofort  volle  Erfolge  zeitigte  und
vielfach  auf  den  Unwillen  der  Bevölkerung  stieß,  so  geschah  dies,  weil
ihre  Regelung  sich  als  eine  der  schwierigsten  und  dazu  noch  als  die
letzte  unter  den  Erfassungs-Organisationen  in  den  Kommunalverbänden ­
  erst  einbürgern  und  die  Schattenseiten  überwinden  mußte.
Nicht  alle  Kommunalverbände  waren  in  ihrem  Vorgehen  gleich  geschickt. ­
  Ein  einheitliches  Organisieren  von  der  Zentrale  aus  war
aber  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  unmöglich
und  würde  unzweifelhaft  zu  einem  gänzlichen  Mißerfolg  geführt
haben.
Inzwischen  hat  sich  der  Begriff  des  „Pflichteies"  und  das  Be
wußtsein  in  der  Bevölkerung,  Eier  abgeben  zu  müssen,  mehr  und
mehr  eingelebt,  sodatz  bis  Mitte  August  1918  bereits  241  Kreise  der
        <pb n="59" />
        57

415  Überschuß-Kommunalverbände  zwei  Drittel  ihres  Solls  abgeliefert
und  bereits  43  Kreise  100  Prozent  erreicht  hatten.  Dies  führte  dazu,
daß,  wie  oben  angeführt,  bis  Ende  August  in  Berlin  bereits  18,  in
Westfalen  durchschnittlich  21,  im  Düsseldorfer  Bezirk  18  Eier  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  ausgegeben  werden  konnten.
Der  Vorwurf,  den  man  der  öffentlichen  Bewirtschaftung  gemacht
hat,  sie  habe  sich  ein  Ziel  gesetzt,  das  nicht  zu  erreichen  sei,  nämlich
sämtliche  Eier  zu  erfassen,  die  der  Hühnerhalter  nicht  selbst  verbraucht, ­
  geht  fehl.  Die  kommunale  Regelung  beabsichtigt  lediglich
eine  gewisse  zahlenmäßig  festgelegte  M  i  n  d  e  st  m  enge  aufzubringen,
die  erforderlich  ist,  um  Kranke,  Lazarette,  Marine  zu  beliefern  und  jedem
Versorgungsbcrcchtigten  durchschnittlich  25  Eier  im  Jahre  zuzuführen.
Hat  sic  dieses  Ziel  erreicht,  so  erfüllt  sie  ihre  Ausgabe.  Demzufolge
verschloß  das  Preußische  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier  sich
nicht  gegen  die  Wünsche  der  Hühnerhalter,  nach  Erfüllung  ihres
Ablieferungssolls  Eier  an  Verwandte,  gute  Bekannte,  Kranke
und  sonstige  ihnen  nahestehende  Bedürftige  abzugeben,  sondern  bevollmächtigte ­
  die  Kommunalverbände,  in  derartigen  Fällen  Ausnahmen ­
  zuzulassen.  Mehrere  Kreise  haben  von  dieser  Berechtigung
bereits  Gebrauch  gemacht.  Ihnen  werden  andere  folgen,  nachdem
sie  ihrer  Ablieferungsschuldigkeit  genügt  haben.
Wenn  auch  die  Eierbewirtschaftung  stellenweise  zu  Klagen  Anlaß ­
  gegeben  hat,  so  ist  doch  ihre  Aufrechterhaltung  eine  Kriegsnotwendigkeit. ­
  Die  Maßnahmen  zu  ihrer  Durchführung  werden
sich  mehr  und  mehr  den  Verhältnissen  anpassen,  und  die  ausführenden ­
  Stellen  bei  Verfeinerung  der  Organisation  bestrebt  sein,
die  Bedürfnisse  der  Hühnerhalter  in  Verfolgung  dieses  Zieles  zu  berücksichtigen, ­
  wie  ihre  Produktion  zu  unterstützen,  auf  daß  der  Geflügelbesitzer ­
  die  Freudigkeit  an  der  Hühnerhaltung  sich  bewahrt.  Durch
die  Steigerung  der  Eierproduktion  für  den  allgemeinen  Markt  kann
er  an  seinem  Teil  mithelfen,  auch  auf  dem  Gebiete  der  Eierversorgung
die  Unabhängigkeit  seines  Vaterlandes  von  fremden  Staaten  zu  erreichen. ­
  Dann  vermindert  er  gleichzeitig  in  bedeutsamer  Weise  das
entbehrliche  Abfluten  deutschen  Kapitals  ins  Ausland.
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        58

Nachtrag.
Ter  Preußi  s  ch  e  Staatskommissar  für  Volksernährnng  Iwt  am
13.  September  1918  folgende  Bestimmung  erlassen:
1.  Geflügelhalter,  welche  ihre  Ablieferungsschuld
  i  g  k  e  i  t  in  Eiern  für  das  Wirtschaftsjahr'  1918  e  r  -
füllt  haben,  dürfen  weitere,  aus  eigener  Geflügelwirtschaft  gewonnene ­
  Eier  (Ü  berschutzeie  r)  unmittelbar  a  n  V  e  r  -
brauche  r  zum  Kleinhandels-Höchstpreise  frei  absetzen.
2.  Uberschußeier  sind  bei  Ablieferung  an  die  Sammelstellen
oder  Aufkäufer  des  Kommunalverbandes  mit  einem  Zuschlag  von
10  Pfennig  je  Ei  zum  jeweiligen  Erzeuger-Höchstpreise  zu  vergüten.
Diese  Bestimmungen  sollen  bis  zum  31.  Januar  1919  in  Geltung ­
  bleiben.
Das  Preußische  Landesamt  für  Nährmittel  und  Eier,  das  mit
dem  Erlaß  der  erforderlichen  A  u  s  f  ü  h  r  u  n  g  s  b  e  st  i  m  m  u  n  g  e  n
beauftragt  war,  hat  hierzu  im  wesentlichen  folgendes  angeordnet:
1  -  Die  K  o  m  m  n  n  a  l  v  e  r  b  ä  n  d  e  mit  Umlage  v  e  r  -
f  a  h  r  e  n  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  in  den  H  ü  h  n  e  r  l  i  st  e  n
lHühnerkatastern  oder  ähnl.)  bei  den  Namen  derjenigen  Hühnerhalter,
die,  ihre  -  Ablieferungsschuldigkeit  an  Eiern  für  das  Wirtschaftsjahr
1918  insgesanit  erfüllt  haben,  ein  entsprechender  Vermerk  seitens
der  für  die  Richtigkeit  der  Liste  verantwortlichen  Persönlichkeit  oder
Dienststelle  eingetragen  wird.  Wo  ordnungsmäßig  geführte  Listen
aller  Ablieserungspflichtigen  nicht  vorliegen,  sind  diejenigen  Hühnerhalter, ­
  die  ihre  Ablieferungsschuldigkeit  erfüllt  haben,  in  ein  besonderes ­
  Verzeichnis  aufzunehmen,  welches  fortlaufend  zu  führen
ist.  Als  „Ablieferungsschuldigkeit"  ist  diejenige  Eiermenge  anzusehen,
die  dem  Hühnerhalter  als  Jahresablieferungssoll  von  der  Kreiseierstelle ­
  oder  von  der  Gemeinde  oder  Eierveranlagungs-Kommission
auferlegt  wurde.
2.  Dem  Hühnerhalter,  der  seine  Ablieferungsschuldigkeit  erfüllt ­
  hat,  ist  dies  kommunalerseits  (gemeinde-  bzw.  kreisamtlich)  zu
bescheinigen.
3.  Auf  Grund  dieser  Bescheinigung  über  erfüllte  Ablieferungsschuldigkeit ­
  find  Hühnerhalter  berechtigt,  weitere,  aus  eigener  Geflügelwirtschaft ­
  gewonnene  Eier  (Überschußeier)  entweder  unmittelbar ­
  an  Verbraucher  zum  Kleinhandels-Höchstpreise  abzusetzen  oder
bei  Abgabe  dieser  llberschußeier  an  die  amtlichen  Sammelstellen
        <pb n="61" />
        oder  Aufkäufer  eine  Mehrzahlung  von  10  Pfennig  über  den
Erzeuger-Höchstpreis  hinaus  zu  verlangen.
K  o  m  m  u  n  a  l  v  e  r  b  ä  n  d  e  ohne  U  m  I  a  g  e  v  e  r  f  a  h  r  e  n  ,
Kreise  oder  Gemeinden,  in  denen  die  Gesamtheit  der  Hühnerhalter ­
  das  Jahresablieferungssoll  des  Kreises  oder  einer  Gemeinde
trägt,  sodaß  eine  Umlage  erübrigt  und  eine  Ablieferungsschuldigkeit
des  einzelnen  Hühnerhalters  nicht  begründet  wurde,  erhalten  die
Mehrzahlung  von  10  Pfennig  über  den  Erzeuger-Höchstpreis,  sobald
das  Erfassungssoll  des  Kreises  oder  der  Gemeinde  erfüllt  ist,  für
jedes  mehrabgelieferte  Ei.  Im  übrigen  finden  die  erstgenannten
Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.
Die  Kommunalverbände  haben  darüber  zu  Wachen,  daß  nur
Überschußeier  frei  abgesetzt  werden,  und  daß  nur  für  solche  der  Zuschuß
von  10  Pfennig  durch  die  mit  der  Sammlung  beauftragten  Stellen
des  Kreises  oder  der  Gemeinde  gewährt  wird.
Die  Mchrzahlung  von  10  Pfennig  erfolgt  vom  23.  September
1018  ab  für  jedes  nach  diesem  Tage  abgelieferte  llberschußei.

ruck:  Norddeuilche  Buchdruckern  u.  BerlagSm,stall,  Berlin  SW.  48,  Wilhclmstr.  32.
        <pb n="62" />
        Von  den  bisher  erschienenen  48  Heften  der
„WeiLrägen  zur  Kriegswirtschaft"
find  noch  zu  haben:
Heft  4:  Futtergetreide  im  Kriege.
Von  Prof.  Dr.  Hermann  Warmbold  (Hohenheim).
Heft  6:  Preisverhältnisse  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse  im  Kriege.
Von  Geh.  Regierungsrat  Prof.  Dr.  F.  Aereboe  (Breslau)  und  Professor
Dr.  H.  Warmbold  (Hohenheim).  Mit  Einleitung:  Preisbildung  und
Preispolitik  im  Kriege.  Von  Prof.  Dr.  A.  Hesse  (Königsberg  i.  Pr.).
Heft  9:  Die  Nahrungswirtschaft  des  Auslands.
Von  Privatdozent  Dr.  Ernst  Wagemann  (Berlin).
Heft  10:  Die  Viehhandelsverbände  in  der  deutschen  Kriegswirtschaft.
Von  Professor  Dr.  August  Skalweit  (Gießen).
Heft  12/13:  Der  Zucker  im  Kriege.
£  Zucker  und  Zuckerindustrie  in  ihrer  Bedeutung  für  die  deutsche  Land-  und
Volkswirtschaft.  Von  Dr.  Robert  Folien  ins  (Berlin).  Die  Kriegsbewirtschaftung ­
  des  Zuckers.  Von  Dr.  Karl  Feßmann  (München).
Heft  14:  Die  Massenspeisungen.
Die  Massenspeisung.  Von  Stadtrat  Dr.  Hans  Krüger  (Dresden).  Zur
Statistik  der  Massenspeisungs-Einrichtungen-  Von  Geh.  Regiernngsrat
Dr.  Gustav  Tenius  (Berlin).
Heft  17/18/19:  Vieh  und  Fleisch  in  der  deutschen  Kriegswirtschaft.
Von  Stadtrat  Dr.  Krüger,  Oberamtstierarzt  Dr.  Mayer,  Tierzuchtinspektor
Dr.  Niklas,  Geh.  NegierungSrat  Prof.  Dr.  v.  Ostertag,  Geh.  Reg.-Rat
v.  Schlichen  und  Oberamtmann  Scholl.
Heft  20/21:  Das  Schwein  in  der  Kriegsernährungswirtschast.
Das  Schwein  in  der  Kriegsernährungspolil  ik.  Von  Prof.  Dr.  A  u  g  u  st  S  k  a  l  w  e  i  t
(Gießen).  Der  Entwicklungsgang  der  staatlichen  Regelung  des  Kriegsschweinemarktes.
  Von  Dr.  Walter  Klaas  (Berlin).
Heft  22/23:  Die  Preisprüfungsstellen.
Begründung,  gesetzliche  Grundlage  und  Aufgabenkreis.  Von  Geh.  Reg.-Rat
Dr.  HanSStadthagen  (Berlin).  Aufbau  und  Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen ­
  in  der  Praxis.  Von  Privatdozent  Dr.  Goetz  Briefs  (Gießen).
Heft  24:  Die  Preisgebilde  des  Kriegswirtschaftsrechts.
Von  Professor  Dr.  Julius  Hirsch  (Köln).
        <pb n="63" />
        Heft  25:  Die  Hauswirtschaft  im  Kriege.
Entwicklung  und  Verfassung  der  Hauswirtschaft  innerhalb  der  Volkswirtschaft.
Von  Dr.  Goetz  Briefs  (Gießen).  Praktische  Hauswirtschaft  im  Kriege.
Von  Frau  Martha  Voß-Zietz  (Schwartau  b.  Lübeck).  Die  Mitarbeit
der  Frauen  im  Dienste  des  Kriegsernährungsamks-  Von  Dr.  Maria
Stegemann-  Runk  (Berlin).
Heft  26/27:  Die  Schwerarbeiterfrage.
Zur  Schwer,  und  Schwerstarbeiter-Versorgung  mit  Zusatzlebensmitteln.  Aon
Generalsekretär  A.  Stegerwald  (Köln).  Die  Lebensmittel-Zulage»  für
die  schwerarbeitende  Bevölkerung.  Von  Dr.  Richard  Lenz  (Berlin).  Die
Arbeiterernährung  in  der  Kriegsorganisation  der  Industrie.  Von  Luc.
Wiernik  (Berlin).
Heft  28:  Die  Kriegsmaßnahmen  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Obst.
Von  Regierungsrat  Dr.  Reichardt  (Berlin).
Heft  29:  Die  Nährmittelverteilung  im  Kriege.
Von  Dr.  Fritz  Elsas,  Vorstand  des  städtischen  Lebensmittelamtes  (Stuttgart).
Heft  30:  Branntweinwirtschaft  und  Volksernährung.
Von  Professor  Dr.  August  Skalweit  (Gießen).
Heft  31/32:  Kaffee,  Tee,  Kakao  in  der  Kriegswirtschaft.
Von  Friedrich  Roselius  (Bremen),  W.  B.  Michaelsen  (Bremen),  Direktor
Ludwig  H.  O.  Schroeder  (Hamburg)  u.  Direktor  E.  Wiehr  (Hamburg).
Heft  33:  Die  pflanzlichen  und  tierischen  Ole  und  Fette,  ausschließlich
der  Molkereiprodukte,  in  Frieden  und  Krieg.  Von  M.  Ewald  (Berlin).
Heft  39:  Freie  Wirtschaft  und  Zwangswirtschaft  im  Kriege.
Von  Prof.  Dr.  A.  Hesse  (Königsberg).
Heft  40:  Die  Einrichtungen  der  preußischen  Landkreise  auf  dem  Gebiete
der  Kriegswirtschaft.  Von  Regierungsrat  v.Hassell  (Berlin).
Heft  41/42:  Das  Gemüse  in  der  Kriegswirtschaft.
Von  Negierungsrat  Dr.  Reichardt  (Berlin).
Heft  43:  Die  Kaffee-Ersatzmittel  vor  und  während  der  Krtegszeit.
Von  Fritz  Bürstner  (Ludwigsburg).
Heft  44/45/46:  Die  Kriegsernährungswirtschaft  in  Österreich.
Von  Rcg.-RatDr.  Ludwig  Freiherrn  von  Nordeck  zur  Rabenau  (Wien).
Heft  47/48:  Deutschlands  Milch-  und  Speisefett-Versorgung  im  Kriege.
Von  Dr.  8.  Rüge  (Berlin).

Die  Reihenfolge  des  Erscheinens  der  weiteren  Hefte  mutz  je  nach
dem  Stande  der  betreffenden  Kriegsgesetzgebung  vorbehalten  bleiben.
        <pb n="64" />
        the  scale  towards  document

33

isen  angeboten  werden.  Diesen  Anstalten  ist  nur  gestattet,  Eier
•  Bereitung  von  sonstigen  Speisen  zu  verwenden.
In  Württemberg  wird  den  Gastwirtschaften  bei  Vorlage
n  300  Fleisch  marken  je  eine  Eierkarte  ausgehändigt.
In  Mecklenburg-Schwerin  bleibt  es  den  genannten  llnteruehmn»
überlassen,  die  Eier  bei  denjenigen  Hühnerhaltern  aufzukaufen,
ihrer  Ablieferungspflicht  genügt  haben,  während  in  Mecklenburg-•clttj
  ihnen  Eierkarten  vom  Kommunalverbande  zugeteilt  werden.
Braunschweig  stellt,  wie  vielfach  auch  die  Kommunalverbände
Preußen  cs  tun,  für  die  Gast-  und  Schankwirtschaften  Eierzug ­
  s  s  ch  e  i  u  e  aus.
Im  allgemeinen  dürfte  cs  als  richtig  zu  bezeichnen  sein,  die
-gäbe  von  Eiern  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  der  Städte  in
Weise  zu  regeln,  daß  sie  nur  gegen  Eiermarken  erfolgt.  Diese
kalten  vom  Bezüge  gänzlich  auszuschalten  und  ihnen  die  Abe
  von  Eiern  in  gekochtem  Zustande  zu  verbieten,  trifft  ungerecht
!U  größeren  Teil  des  angesessenen  Publikums,  der  auf  die  stän-••
  Einnahme  der  Mahlzeiten  in  Gastwirtschaften  angewiesen  ist.
nn  auch  durch  eine  derartige  Regelung  Fremde,  die  nicht  im  Bedcr
  am  Orte  geltenden  Eiermarken  sich  befinden,  in  Schwierigem ­
  geraten,  so  kann  von  dieser  Anforderung  anderseits  doch  nicht
-gangen  werden,«weil  die  zur  Verfügung  stehenden  Eiermcngen
gering  sind,  um  die  Gasthäuser  auch  für  die  allgemeine  markcn-:
  Ausgabe  zu  beliefern.  Die  Knappheit  der  Eier  macht  cs
wglichs  eine  stärkere  Versorgung  der  Gasthäuser  mit  Eiern  vor--hmen.
  Für  die  Versorgungsregelung  der  kleineren  und  mittleren
dte  muß  man  cs  den  Kommunalverbänden  im  allgemeinen  freien, ­
  ob  sic  die  Ausgabe  auf  Marken  gestatten  oder  ob  sie  den  Gast-Schankwirtschaften
  nnr  Bruch-  und  Knickeier  zur  Eicrspeiseneitung
  zuweisen  bzw.  es  ihnen  überlassen,  aus  eigener  Hühuer-»ng
  den  Gästen  Eierspeisen  vorzusetzen.  Selbstverständlich  würden
nuer  derartigen  Regelung  die  Gastwirtschaften,  in  denen  Hühner
Iten  werden,  von  der  Eierabgabe-Verpflichtung  entsprechend  zu
ftten  sein.
Belieferung  der  Lazarette,  Krankenhäuser
&amp;gt;  K  ranken  in  P  r  i  v  a  t  P  f  l  e  g  e  s  o  w  i  e  der  Marinei
  d  o  r  t  e,  Proviantämter  und  Intendanturen,
l.  Lazarette.
Die  für  die  Lazarette  erforderlichen  Eier  sind  von  den  Komalverbänden
  zn  liefern,  denen  diese  Eier  aus  ihr  Kontingent  an-Hcft
  49.  3
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
