[. $4 schränkende Bestimmung wieder nur die Quelle zahl- Aufbringung drr Mikkel. reicher Differenzen zwischen den Anstalten und den Versicherten bilden würde. Dem Verordnungswege Die Verteilung der Beitragslast soll nach dem sollte allerdings die Bemesssung der Pauschalbeträge Reformprogramm so vor sich gehen, daß: nicht überlassen bleiben, sondern es müßte in dem 1. bei der Krankenversicherung die Hälfte der Gesetze ausgesprochen werden, daß diese Pauschal- Beiträge den Versicherten, die andere Hälfte den beträge dem kapitalisierten Rentenbetrage bis zu einer Unternehmern zur Laft fällt; getyissen Vollgrenze zu entsprechen haben, so zwar, 2. bei dé Zkvalibectverßichertn das gleiche daß in wesentlichen nur die Verwaltungsauslagen der Beitragsverhältnis Play greift .rves ür sueicte territorialen Anstalt u guts kommen. einen Beitrag zu den Verwaltungskosten und zu jeder Auch die letzte Bestimmung des § 139, wonach Rente einen Zuschuß von 90 K zu leisten hat; der Rentenanspruch eines Verletzten, der den Betriebs- 3. bei der Unfallverssicherung die Beitra slaft unfall vorsätlich oder bei Begehung eines straf- anz dûf dem Unternehmer ruht. g gerichtlich festgestellten Verbrechens herbeigeführt hat, g . Zs, ; seiner etw im Jnlande wohnenden Familie zugute Da ist vor allem darauf hingewiesen worden, kommen sollen, erwectt Bedenken. Wenn diese Be- daß diese Beteiligung des Staates als zu gering be- stimmung auch den Gefühlen der Humanität entspringt, zeichnet werden muß und es soll darauf bestanden so geht sie doch weit über die Entschädigung der werden, daß er mit Rücksicht auf die großen in Frage Berufsgefahr, des risque prokessionel hinaus. Es kommenden öffentlichen Interessen, insbesondere aber würde mit dieser Bestimmung ein der Arbeiterversiche- in Rücksicht auf die Entlastung der Armenpflege seine rung ganz fremdes Element in den Gesetzentwurf hinein Leistungen ausdehut, indem er getragen und es ist deshalb besser zu vermeiden. 1. sich an der Tilgung des Defizites der Unfall- Eine große Unbilligkeit für die territorialen versicherungsanstalten beteiligt, Anstalten liegt in der Bestimmung des § 141, 2. fürderhin jenen Betrieben, die ohne schwere Alinea 1, welche den Fall behandelt, daß der Kranken- wirtschastliche Schädigung die volle Bedeckung der kassa das Heilverfahren eines Verletzten durch die Unfallversicherung nicht ausbringen können, eine Er- territoriale Anstalt abgenommen wird! Lettere tritt leichterung der Beitragslast durch Gewährung eines nach dem Wortlaute der zitierten gesetzlichen Be- Zuschusses ermöglicht, stimmung in diesem Falle in alle der Krankenkassa zu- 3. die Portofreiheit für alle die Arbeiterver- kommenden Pflichten und Rechte. Das genügt aber sicherung betreffende Korrespondenzen gewährt, nicht, sondern die Anstalt müßte wohl auch in die dem 4. die Kosten der Hilfeleistung aller politischen Versicherten an die Krankenkassen zustehenden Rechte Behörden, eventuell auch der Schiedsgerichte über- treten, wenn anders sie nicht wesentlichen Schaden ,,; t ! t erleiden soll. Ganz besonders graß tritt die Unbillig- [ast ; K“ keit dieser Regelung zu Tage, weun berücksichtigt wird, 5. eine Bedeckung für die von Staats egen git daß die Anstalt die namhaften Kosten aufwendet, um bz enten ritt findet, welche alle Stände zur dem Verletzten seine volle Erwerbsfähigkeit wieder zu Bestreitung derselben heranzieht. schaffen, ohne jede Entschädigung der sich ins Fänustchen Übergehen wir nun zu den einzelnen Ver- lachenden Krankenkassen auch noch die Angehörigen- sicherungszweigen, so wird folgenden Erwägungen unterstützung übernehmen soll. Raum zu geben sein: Über die Bestimmungen des § 143, betreffend A. Krankenversicherung. Das bisherige die Beerdigungskosten und die Hinterbliebenenrenten, Beitragsverhältnis soll aufgehoben und die Beitrags- ist, so weit das Ausmaß dieser Renten und die last zwischen Unternehmer und Versicherten gleichartig Bezugsberechtigten in Betracht kommen, nichts Be- aufgeteilt werden. Es wurde bereis früher nachgewiesen, sonderes zu sagen. Überflüssig erscheint es jedoch, daß, daß das eine Mehrausgabe für die Unternehmer im un- wie bereits bei Besprechung der Invalidenversicherung gefähren Betrag von 7 Millionen Kronen betragen erwähnt, die Hinterbliebenen eines Unfallverssicherten, wird. Die Höherbelastung wird damit begründet, daß der gleichzeitig invalidenversichert war, neben den im die Krankenkassen fürderhin die Kosten des Heilver- § 95 vorgesehenen Abfertigungen noch etne Rente fahrens bei Unfällen auf sich nehmen müssen. Da wäre beziehen sollen. Es ist demzufolge der Antrag zu es doch vor allem eine conditio sine qua non, daß stellen, daß in dem Falle der Zuerkennung einer Rente diese Kosten wirklich von den Krankenkassen getragen nach § 143 des Reformprogrammes ein eiwa nach werden, was nach der Fassung des $§$ 138, wie an § 95 an die Invalidenanstalt vorhandener Anspruch anderer Stelle ausgeführt wird, durchaus nicht der auf die territoriale Anstalt übergeht, ein Antrag, der Fall zu sein braucht. Des weiteren soll den Unter- selbstverständlich nur dann aufrecht erhalten wird, nehmern ein Entgelt geboten werden, indem nach § 40 wenn die bei dem Kapitel Invalidenversicherung be- in dem Vorstande der Krankenkassen die volle Parität antragte Streichung des § 95 nicht akzeptiert würde. hergestellt wird, welcher Absicht im Schoße des vom