I. Teil. England. 1. Nicht naturalisierte Männer in milifärpflichtigem Alter sollten interniert, ältere Männer aber ausgewiesen werden. Naturalisierte Männer sollten ebenfalls so behandelt werden, es sei denn, daß sie vor einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission nachweisen können, daß es ein Gebot von „justice and humanity“ sei, sie von dieser Behandlung auszunehmen. Unter entsprechenden Bedingungen sollten Frauen und Kinder ausgewiesen werden 1). Durch die Aliens Restrietion. (Change of name) Order 1914 ist es auch dem „alien enemy“* verboten worden, nach dem 12. Oktober 1914 Geschäfte unter einem anderen Namen zu betreiben als unter dem, unter dem er zu Ausbruch des Krieges bekannt war ?). Ill. Ferner verlieren Kaufleute die Eigenschaft von alien friends und werden zu Feinden, mit denen jeder Handel verboten ist, wenn sie mit dem „Feinde“ in Verbindung stehen, solchen Verkehrs verdächtigt werden und deshalb von der englischen Regierung auf die schwarze Liste derjenigen Firmen gesetzt werden, die zu boykottieren sind. Durch die Trading with the Enemy (Extension of Powers) Act vom 23. Dezember 1915 ist bestimmt worden, daß die Regierung den auf britischem Gebiete wohnenden und geschäfttreibenden Personen den Handel mit Personen und Gesellschaften verbieten kann, die nicht in feindlichem Gebiete wohnen oder dort Handel treiben, und zwar wegen der Zugehörigkeit zum feindlichen Staate oder geschäftlicher Beziehungen zu einer Person mit feindlicher Staatsangehörigkeit, „by reason of the enemy nationality or enemy association“. Gestützt auf dieses Gesetz wurde am 29. Februar 1916 die Trade with the Enemy (Neutral Countries) Proclamation, 1916, erlassen, die jeden Handel verbietet mit allen Personen in neutralen Ländern, die in besonderen Listen — statutory list — in der „London Gazette“ bekannt gegeben werden. Diese Bekanntmachung wurde ersetzt durch die nur unwesentlich anders lautende „The Trading with the Enemy (Statutory List) Proclamation, 1916, No. 3“3). Der Ausdruck „in neutralen Ländern‘ wird hier ersetzt durch „in nichtfeindlichen Ländern“. Solche „schwarze Listen‘ erschienen bis Ende Mai 1916 in bezug auf „feindliche“ Firmen oder „feindlicher Beziehungen verdächtige Firmen“ in Argentinien, Brasilien, China, Chile, Cuba, Dänemark, Equador, Griechenland, Holland, Japan, Las Palmas, Marocco, Madeira, Niederländisch Ost-Indien, Norwegen, Persien, Peru, Philippinen, Portugal, Siam, Spanien, Teneriffa, Uruguay. Daneben scheinen schwarze Listen zu bestehen, die nicht in der „London Gazette‘ veröffentlicht wurden, die sich aber auf Firmen in Italien und der Schweiz beziehen. Im Juli 1916 wurde auch eine schwarze Liste mit Firmen in den Vereinigten Staaten bekannt, was dort Proteste zur Folge hatte. Siehe darüber unten Seite 8. In einer besondern Denkschrift vom 17. Juni 1916 mahnte die deutsche Regierung die neutralen Länder zum Aufsehen. Siehe unten V. Bis Anfang August 1916 waren 1648 Firmen auf die schwarze Liste gesetzt, davon von Holland 136, von Brasilien 154, von Spanien 193. » 1) Siehe Page, 5. 22. ?) Siehe Page, S. 21. 3) Veröffentlicht im „Supplement to the London Gazette‘ vom 23, Mai 1916. d