8 I. Teil. England. sei; ja, sie hat es unternommen, ihr Vorgehen als vom Geiste der Rücksicht auf die Neu- tralen eingegeben hinzustellen. Die Haltlosigkeit dieses Rechtfertigungsversuchs liegt auf der Hand. Zwar hat die französische Regierung nach Kriegsausbruch unter Verleugnung der von ihr selbst noch kurz vor dem Kriege anerkannten Grundsätze in der Form eines Handelsverbots das in ihrem Machtbereich befindliche Privatvermögen von Angehöri- gen des Deutschen Reichs ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz beschlagnahmt. Ab- gesehen von Ausnahmefällen, die, soviel bekannt, alsbald zu diplomatischen Reklama- tionen geführt haben, ist sie aber nicht so weit gegangen, neutrales Eigentum anzutasten. Noch weniger hat irgendein neutraler Staat zu erkennen gegeben, daß er im Falle eines von ihm geführten Krieges ein solches Verfahren anzuwenden beabsichtige. Die britischen Bestimmungen dagegen treffen nicht nur die im neutralen Aus- land ansässigen Deutschen, sondern auch neutrale Firmen, wenn daran nur irgend- wie deutsches Kapital beteiligt ist, ja wenn sie nur in irgendwelchen Verbindungen mit deutschen Handelshäusern stehen. Die britische Regierung hat auch nicht gezögert, die Bestimmungen in diesem Sinne anzuwenden, so daß schon jetzt die Liste der von ihr verfehmten Firmen mit ausschließlicher oder überwiegender Beteiligung neutralen Kapitals einen erheblichen Umfang angenommen hat und zahlreiche neutrale Länder umfaßt. Insbesondere enthält die Liste nicht wenige neutrale Aktiengesellschaften, obwohl nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts Gesellschaften mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Angehörige des Staates, in dem sie rechtmäßig errichtet wurden, anzusehen sind und vollen Anspruch auf den Schutz dieses Staates gegenüber anderen Mächten haben. So ungewöhnlich und bar jeden Scheines von Berechtigung die geschilderten Eingriffe Englands in die Privatrechte der auf die „schwarze Liste“ gesetzten Neutralen sind, so werden sie an Bedeutung doch noch übertroffen durch die Wirkungen, welche die britischen Behörden dem Gesetz über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus tatsächlich zu geben wissen. Durch die Drohung der Aufnahme in die Liste üben Groß- britanniens Vertreter in vielen neutralen Ländern einen Druck ohnegleichen auf einen großen Teil der dortigen Handelswelt aus. Wer diesen Vertretern nicht Bücher und Geschäftsgeheimnisse preisgibt, wer sich weigert, auf ihr Verlangen deutsche Angestellte zu entlassen, oder wer sich nicht in allen Einzelheiten ihren Weisungen über die Führung seiner Geschäfte fügt, wird mit der Aufnahme in die schwarze Liste bedroht. Nicht selten dient der Kampf gegen angebliche deutsche Einflüsse nur als durchsichtige Maske einer rücksichtslosen britischen Interessenpolitik, Die deutsche Regierung muß es den einzelnen neutralen Regierungen über- lassen, wie weit sie sich den britischen Übergriffen aus tatsächlichen Gründen fügen wollen, obwohl eine solche Nachgiebigkeit mit dem Geiste wahrer Neutralität schwer vereinbar erscheint. Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jeden- falls keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer krieg- führenden Macht friedliche Handels- und Finanzbeziehungen zu unterhalten, lediglich an den Grundsätzen über Seeprisen seine Grenzen findet, nicht aber durch Vermögenssperre und amtlichen Boykott beeinträchtigt werden darf. Berlin, den 17. Juni 1916, VI. Die amerikanische Note gegen die schwarzen Listen. Die „London Gazette“ vom 18. Juli 1916 hat auch 70 Firmen der Ver- einigten Staaten als „Feinde“ auf die „schwarze Liste“ gesetzt. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat darauf zu Beginn des Monats August 1916 in einer Note an die englische Regierung gegen A