10 ) I. Teil. Eugland, der Internierung dieses Bürgers und sogar das Recht auf Konfiskation seines Vermögens. Wenn die Regierung Großbritanniens und Irlands — abgesehen vielleicht von ihrer Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechtes der Erfindungspatente, Muster, Modelle und Warenzeichen — nicht so weit geht, so bedeutet dies nach englischer Auffassung eine Milderung des Kriegsrechtes, zu der eine Verpflichtung eigentlich nicht besteht. Page schreibt darüber!): „Ob es für einen kriegführenden Staat klug ist, das Eigentum von ‚Feinden‘ auf seinem Gebiete zu konfiszieren, mag eher eine politische als eine Rechtsfrage sein. It may in some cases be both common sense and simple justice to do so, for the confiscation of debts and other choses in action as well as that of property, may serve as an indemnity for the expenses of war, and as a security against future aggression. That such confiscations has fallen into disuse, has resulted not from the duty which one nation, independent of treaties, owes to another, but from commereial policy which European nations have found a common and indeed a strong interest in supporting.‘ Die englische Regierung und die englischen Gerichte vertreten deshalb auch den Grundsatz, daß die alien enemies, die Angehörigen feindlicher Staaten, zum Schutze ihrer Person und ihres Eigentums die britischen Zivil- und Strafgerichte nicht anrufen können?2). Page meint: „Die Strafgerichte würden zwar wahrscheinlich intervenieren, wenn es sich darum handeln sollte, das Eigentum solcher Personen gegen Diebstahl, Zerstörung oder Schädigung durch Privatpersonen zu schützen; es sei aber gleichwohl anzunehmen, daß nach dem Kriege alien enemies, die während des Krieges nicht in England lebten (und zwar gestützt auf eine Erlaubnis der Regierung) nicht legitimiert sein werden, auf dem Wege eines Zivilprozesses, Schadenersatzklage wegen Schädigungen einzureichen, die ihre Personen oder ihr Eigentum während des Krieges erlitten hätten.“ Page gibt dabei allerdings zu, daß auch eine andere Meinung nicht ausgeschlossen. sei, nach welcher angenommen werde, weil der Staat das Eigentum nicht konfisziert habe, so müsse er es doch schützen. Der erst geäußerten. Ansicht entspreche aber auch die englische Kriegsgesetzgebung gegenüber ‚feindlichen‘ Handelsmarken, Erfindungspatenten und Warenzeichen, über die der britische Staat nach freiem Ermessen verfügt, ohne daß den „feindlichen“ Interessenten selbst nach dem Kriege ein Recht auf Entschädigung zusteht). Die britische Regierung ist allerdings nicht so weit gegangen, automatisch mit Kriegsausbruch das Eigentum von alien enemies auf britischem Boden als konfisziert zu erklären. Doch ist den Angehörigen der britischfeindlichen Länder, soweit sie nicht ausnahmsweise alien friends sind, durch Verordnungen der Regierung das freie Verfügungsrecht über ihr in den Vereinigten Königreichen liegendes Vermögen entzogen worden. Es geschah dies durch folgende Maßnahmen: 1. das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben und ihm Vermögenswerte zukommen zu lassen; 1) Siehe aaO. Seite 34. ?) Siehe Page, aa0. S. 35; auch Curti, Handelsverbot und Vermögen in Feindesland, S. 7£. 3) Siehe darüber Curti, Seite 15 und Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7 ff, Siehe darüber auch unten Seite 39.