» 2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 11 2. die Überwachung von Unternehmungen durch Aufsichtspersonen, Verwalter, controllers; 3. die Beschlagnahme von Vermögen durch den custodian for enemy property; 4. Liquidation einzelner Vermögensteile zugunsten von Gläubigern; 5. Liquidation ganzer Geschäfte; 6. Annullierung von Verträgen; 7. Verfügung über Erfindungspatente, Muster, Modelle und Waren- zeichen; 8. Verweigerung des Klagerechtes. II. Das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben. Praktisch bezieht sich dieses Verbot auf jeden geschäftlichen Ver- kehr, auf alle Transaktionen, die dem „Feinde“ irgendwie von Nutzen sein oder England schaden könnten. Maßgebend hierfür ist in erster Linie folgende Proklamation: Proklamation betreffend den Handel mit dem Feind, Nummer 2, vom 9. September 1914. Die Trading with the enemy Proclamation No. 2 vom 9. September 1914. 1. Die Proklamation vom 5. August und $ 2 der Verordnung vom 12. August sowie jede zu ihrer Erläuterung amtlich erlassene öffentliche Bekanntmachung werden hierdurch aufgehoben und vom heutigen Tage ab durch die gegenwärtige Proklamation ersetzt. 2. Der Ausdruck „Feindesland‘“ in dieser Proklamation. bedeutet die Gebiete des Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn mit allen ihren Kol»- nien und Schutzgebieten*). 3. Der Ausdruck „Feind“ in dieser Proklamation bedeutet eine Person oder eine Gesellschaft von. Personen, gleichviel welcher Staatsangehörigkeit, die im Feindeslande wohnen und dort ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben, schließt aber nicht Personen feindlicher Staatsangehörigkeit ein, die weder im Feindeslande wohnen noch dort ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben?). In bezug auf Gesellschaften mit Korporations- rechten haftet der feindliche Charakter nur an solchen, die in einem feindlichen Lande Korporationsrechte besitzen. Verzeichnis der Verbote. Gegenwärtig gelten folgende Verbote (von nachstehenden Ausnahmen abgesehen): (1.) Es darf keine Summe Geldes an einen Feind oder zu seinen Gunsten gezahlt werden. (2.) Für die Zahlung einer Schuld oder einer anderen Summe Geldes darf mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten kein Vertrag geschlossen, noch einem Feinde oder zu seinen Gunsten Sicherheit dafür geleistet werden. 1) Seither auch die Türkei und Bulgarien. 2) Seit dem 25. Juni 1915 werden ferner als „„Feinde‘“ behandelt Angehörige feind- licher Staaten, die in China, Siam, Persien oder Marocco wohnen oder dort ein, Geschäft betreiben. Siehe darüber und über die Filialen feindlicher Geschäfte auf britischen Territorien oben Seite 2 und 3.