Kr 2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 13 sonen. besonders erteilt wird oder der Bekanntmachung gemäß auf Geselischaften von Personen Anwendung findet. 9. Diese Proklamation soll die Proklamation betreffend den Handel mit dem Feinde Nr. 2 genannt werden. Es ergibt sich aus dieser Proklamation, daß Zahlung von Schulden an Angehörige der feindlichen Staaten den Engländern ausdrücklich ver- boten ist. Nicht verboten ist es dagegen, vom „Feinde“ Zahlungen aus Geschäften entgegenzunehmen, die vor dem Krieg abgeschlossen waren. Der „feindliche“ Gläubiger kann erst nach Beendigung des Krieges die Forderung geltend machen, ohne indessen auf Zinsen während der Kriegszeit Anspruch erheben zu können. Alle Verträge, die während des Krieges mit den Angehörigen feind- licher Staaten abgeschlossen wurden, sind nach englischer Auffassung Vollständig nichtig. Vor dem Krieg abgeschlossene Verträge sind gültig, können aber während des Krieges nicht eingeklagt werden. Der Engländer, welcher zur Leistung aus solchen Verträgen verpflichtet wäre, darf nicht leisten, da er sonst bestraft würde. Über die Wirkung des Krieges auf Verträge siehe eingehender unten Seite 44. Versicherungsverträge zugunsten des Feindes werden auch nichtig, wenn sie vor dem Krieg geschlossen sind und das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis während des Krieges eintritt. Bei Übertretung des Verbotes sind Strafen angesetzt bis zu sieben Jahren Zuchthaus, und Geldbußen und Konfiskation von Waren und Geld. III. Die Einsichtnahme in Bücher und Urkunden. Bei verdächtigen Personen kann der Friedensrichter gestützt auf Ermächtigung des Staatssekretärs oder des Handelsamtes einen Sach- verständigen (einen Inspektor) beauftragen, die Bücher und andere Urkunden einzusehen, jegliche Auskunft über das Geschäft zu verlangen, sowie in Begleitung eines Polizeibeamten die Geschäftsräume zu durch- suchen und Bücher und Urkunden zu beschlagnahmen. Das Handelsamt kann auch direkt eine solche Untersuchung bei Gesellschaftsfirmen anordnen, wenn ein Teilhaber der Firma Bürger eines feindlichen Staates ist, oder dort gewohnt oder ein Geschäft be- trieben hat, oder wenn solche Personen an der Gesellschaft in der Weise beteiligt sind, daß sie wenigstens einen dritten Teil des Vorstandes bildeten oder wenigstens ein Drittel des Aktienkapitales inne hatten. Gleiches gilt gegenüber einer Person oder Firma, die Vertreter einer Firma war, die in einem feindlichen Staate Geschäfte betreibt. (Gesetz über den Handel mit dem Feind 1914, 18. Sept. 1914.)