EEFEEEEE TEEN EEE 14 I. Teil. England. IV. Aufsichtspersonen, Verwalter (Controllers). Gewinnt das Handelsamt (Board of Trade) den Eindruck, daß eine Firma das Verbot des Handels mit dem Feinde „übertreten hat oder wahrscheinlich übertreten könnte“, daß aber ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Geschäftes besteht, so kann das Handelsamt beim Gerichte (High Court) die Bestellung einer Aufsichtsperson beantragen. Das Gericht bestimmt die näheren Befugnisse der Aufsichts- personen als Verwalter und Leiter. Mit den Kosten dieser Staats- aufsicht oder Verwaltung kann die Firma belastet werden. (Gesetz über den Handel mit dem Feind, 18. Sept. 1914.) V. Die Sequestration feindlichen Vermögens; der.ecustodian of enemy property. Durch das Ergänzungsgesetz über den Handel mit dem Feinde 1914 vom 27. November 19141) wurde das Amt eines „Verwahrers von feindlichem Vermögen“, eines custodian of enemy property, geschaffen. Das Handelsamt, the Board of Trade, betraute zufolgedessen sowohl für England und Wales, als auch für Schottland, sowie für Irland je eine Person mit der Aufgabe, das „feindliche“ Vermögen festzuhalten und darüber nach den Weisungen des Gerichts zu verfügen. Diese Maß- nahme wurde getroffen, „um zu verhindern, daß Geldzahlungen an Personen geleistet werden, die in einem feindlichen Lande wohnen oder dort Geschäfte betreiben, und um derartige Gelder, sowie anderes Vermögen von Feinden im Hinblick auf die beim Friedensschluß zu treffenden Vereinbarungen zu er- halten“. Es sind also die gleichen Gründe, die zu den französischen Sequestrationen geführt haben?2). Zum Verwahrer des feindlichen Vermögens in England und Wales wurde der öffentliche Treuhänder — Public Trustee®) — ernannt. Maß- gebend für seine Befugnisse und Pflichten ist das Gesetz über den Public Trustee, the Public Trustee Act 1906, während für die Vermögens- verwahrer in Schottland und Irland die bezüglichen Befugnisse und Pflichten durch das Handelsamt besonders bestimmt werden. 1) Page, S. 158; Manual of E., Suppl. No. 2, 8. 19; Auswärtiges Amt, Ausnahme- gesetze S. 28. 2) Siehe darüber Curti I, Seite 27 £f. 3) Nach Prof. John W. Salmond in seinem Werke Jurisprudence (1902) — siehe Schirrmeister, Das Bürgerliche Recht Englands, Bd. I, S. 14 — ist der trustee, der Treuhänder, ein Vertreter (agent) für die Vermögensverwaltung, der zu gleicher Zeit der nominelle Eigentümer (nominal owner) des von ihm verwalteten Vermögens ist. Er ist aber nicht bloß ein Vertreter, sondern Eigentümer. Er ist eine Person, auf die nach Rechtsfiktion das Eigentum eines Dritten in der Absicht übertragen worden ist, daß die auf diese Weise einem nominellen Eigentümer verliehenen Rechte und Befugnisse von dem Letzteren im Namen des wahren Eigentümers ausgeübt werden.