2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 19 verfügt, daß die Summe von £ 250.2.0 an Bargeld, die gestützt auf Abschnitt 2 (1) des erwähnten Gesetzes dem Public Trustee einbezahlt wurde1) und die der genannten Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gehört, auf den Public Trustee übertragen wird in seiner Eigenschaft als Custodian für England und Wales nach dem genannten Gesetz. Es wird ferner verfügt, daß auf den genannten Custodian auch übergeht das Recht, die Übertragung aller Aktien zu verlangen und vorzunehmen, welche alle vollständig bezahlt, im einzelnen in der beiliegenden Liste bezeichnet und auf den Namen von Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft eingetragen sind. Ebenso steht dem Custodian das Recht zu, bereits fällige oder später fällig werdende Dividenden der genannten Aktien einzukassieren. Es wird ferner verfügt, daß der genannte Custodian diese Aktien auf seinen eigenen Namen als Custodian übertragen läßt. . Sodann wird angeordnet, daß die Firma A. Henderson sofort die certificates der genannten Aktien, die sie nach den Mitteilungen ihrer Anwälte in ihrem Besitz, Gewahrsam oder in ihrer Verfügung hat, oder irgend welche anderen Dokumente, die sie in bezug auf die genannten Aktien besitzt, sofort dem Custodian übergeben soll. Das weitere Ver- fahren wird in bezug auf die Firma A. Henderson eingestellt. Der Custodian hat ihr für ihre Auslagen in diesem Verfahren einen Betrag von £ 330 zu zahlen, und zwar aus der oben erwähnten Summe von £ 250.2.0. Es wird ferner eine Untersuchung darüber angeordnet, welche unbezahlten Schulden die genannte Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gegenüber von Personen innerhalb des Vereinigten Königreiches hat, die nicht Feinde im Sinne des Gesetzes sind. Jede Person, die ein Interesse hat, ist berechtigt, Begehren zu stellen: (1.) hinsichtlich des Verkaufes der Aktien, (2.) hinsichtlich der Festsetzung und Zusprechung der Kosten, die Bezug haben auf dieses Verfahren oder auf Schritte, die gestützt auf diese Verfügung vorgenommen werden, sowie der Kosten und Auslagen des Custodian für die Bezahlung aller solcher Auslagen, Gebühren und Kosten, die, wenn sie einmal festgesetzt und zugesprochen sind, aus den Geldern bezahlt werden müssen, die in die Hände des Custodian kamen, sei es nach dieser Verfügung oder einer späteren, sowie (3.) hinsichtlich der Verwendung des Restbetrages solcher Gelder zur Zahlung der Schulden der Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft, die nach der an- geordneten Untersuchung noch nicht bezahlt sind, und schließlich (4.) im allgemeinen, wenn sich hierzu Veranlassung bietet. Anhang: Liste der beschlagnahmten Aktien. Aufruf des Custodian an die Gläubiger des „Feindes“, veröffentlicht in „The London Gazette*2). In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914 und in Sachen von A, Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft, Bremen, Feinden im Sinne des Gesetzes. 1) Jede Summe, die, falls der Kriegszustand nicht bestanden hätte, an einen Feind Oder zu seinen Gunsten als Dividenden, Zins- oder Gewinnanteil zahlbar gewesen und bezahlt worden wäre, ist von der zahlungspflichtigen Person, Firma oder Gesellschaft an den Verwahrer (Public Trustee) zur Verwahrung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben etwa ergangenen Verordnungen zu zahlen. Bei der Zahlung sind die vom Handelsamt vorgeschriebenen oder vom Verwahrer mit Ermächti- gung des Handelsamtes erforderlichen Angaben zu machen. ?) Aus: „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze.‘‘