1. Teil. England. Durch Verfügung der Kanzleiabteilung des Obersten Reichsgerichts in den oben bezeichneten, Angelegenheiten vom 28. Januar 1916 sind die folgenden Feststellungen an- geordnet worden: 1. Die Feststellung, welche Schulden der obenerwähnten Feinde gegenüber Per- sonen, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten und nicht Feinde im Sinne des vor- erwähnten Gesetzes sind, unbezahlt blieben. Jeder, der behauptet, Gläubiger der genannten A. Heinemann’s Schiffsbau- aktiengesellschaft zu sein und nicht ein Feind im Sinne des vorgenannten Gesetzes ist, hat am oder vor dem 15. März 1916 dem öffentlichen Treuhänder, Verwahrer für England und Wales, auf Grund und im Sinne des vorerwähnten Gesetzes, Kingsway, London W. C., durch die Post und postfrei die nachstehend angegebene schriftliche Benachrichtigung zusammen mit einer ordnungsmäßig verstempelten eidesstattlichen Versicherung zu über- senden, welche dieselbe bestätigt und soweit als möglich jede Sicherheit dafür angibt, widrigenfalls er von den Vergünstigungen der genannten Verfügung endgültig ausge- schlossen werden wird. Die Benachrichtigung und eidesstattliche Versicherung haben jede am Kopfe den Vermerk zu tragen: „In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914 und in Sachen von A. Heinemann’s Schiffsbauaktien- gesellschaft, Feinden im Sinne des Gesetzes, 1915.“ Die Benachrichtigung muß enthalten: a) den oder die vollen Namen, Adresse und Bezeichnung des Antragstellers, b) die Erklärung, daß der Antragsteller kein Feind im Sinne des Ergänzungs- gesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914 ist, c) die erforderlichen Angaben über Art und Betrag des Anspruchs nebst einer Darstellung eines etwaigen Rechnungsverkehrs zwischen dem Feinde und dem Antragsteller, d) die erforderlichen Angaben über jede Sicherheit, die der Antragsteller für seinen Anspruch oder einen Teil desselben in Händen hat. Jeder Gläubiger, der Sicherheiten besitzt, muß sie dem Richter Younger, König]. Gerichtshof London, Zimmer Nr. 252 vorweisen und zwar Mittwoch, den 8 März 1916, 12 Uhr, wo gleichzeitig die Entscheidung über die Ansprüche erfolgen. Sollte über die eidesstattliche Versicherung hinaus ein weiterer Beweis für eine Forderung verlangt werden, so wird zu diesem Zwecke schriftliche Nachricht gegeben. werden. Den 15. Februar 1916. Coward and Hawksley, Sons and Chance, Rechtsbeistände des öffentlichen Treuhänders und Verwahrers für England und Wales. In the High Court of Justice ......... Chancery Division Mr. Justice Younger. 1916: R. No. 43. In the Matter of the Trading with the Enemy Amendment Act, 1914 and in the Matter of A. Heinemann’s Schiffbauaktiengesellschaft, Bremen, Enemies within the Act. By an Order of the Chancery Division of the High Court of Justice made in the above matters, on the 28th day of January 1916, it was directed that the following enquiry be made, viz: 1. An enquiry what debts of the enemy firm Heinemann’s Schiffbauaktiengesell- schaft, Bremen, to persons within the United Kingdom not being enemies within the meaning of the above mentioned Act remain unpaid. Any person within the United Kingdom claiming to be a creditor of the said Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft, at Bremen, in the Empire of Germany, and not being an enemy within the meaning of the above mentioned Act, is, on or before the 15st day of March, 1916, to send by post, prepaid, to the Public Trustee, the Custodian for