El 3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 23 „Nachdem das Unternehmen eines feindlichen Ausländers oder einer feindlichen Gesellschaft liquidiert und mit dem Bestand der Masse gemäß Abschnitt 4, 9 verfahren ist, sind die Bücher, Papiere, Rechnungen und Urkunden des feindlichen Aus- länders oder der feindlichen Gesellschaft und des Liquidators nach näherer Anweisung des Gouverneurs zu vernichten oder in anderer Weise zu be- handeln.“ ° Abschnitt 9 (1) der Verordnung bestimmt, daß die Liquidation unter Berück- sichtigung berechtigter Ansprüche anderer Personen zugunsten derjenigen durchzu- führen ist, die ein Anrecht auf den Geschäftsgewinn oder auf das vom Liquidator ver- waltete Vermögen haben. Der bei der Liquidation erzielte Betrag ist nach Befriedigung der Forderungen bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank einzuzahlen, wo er verbleibt bis darüber endgültig durch ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere Anweisung des Gouverneurs verfügt wird. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘“ vom 28. Januar 1916 bezeichnet das Ver- halten Englands gegenüber den deutschen Vermögen als ‚Brutalität‘ und meint: „,Viel- leicht erinnert sich die englische Regierung einmal daran, daß z. B. nach ihrer eigenen kürzlich mitgeteilten Statistik den zwei Milliarden deutschen Vermögens in England 11/2 Milliarden englischen Vermögens in Deutschland gegenüberstehen, eine Bilanz, bei der das sicher eine Milliarde übersteigende englische Vermögen in Belgien und Polen noch nicht berücksichtigt ist. Wie sich gar die Bilanz gegenüber Österreich-Ungarn und der Türkei stellt, wo ja gewaltige englische Werte angelegt sind, das wird die englische Regie- rung wohl öffentlich nicht bekannt geben. Man kann sich kaum denken, daß die englische Novelle bei den Aktionären der Continental Gas Association großen Anklang findet, deren Vermögen in Deutschland sich auf weit über 100 Millionen Mark beläuft.“ 11. Folgendes is t der Wortlaut des in dierem Wirtschaftskrieg wohl interessantesten. Gesetzes gegen den feindlichen Handel, das darauf ausgeht, die Geschäfte und Vermögen der feindlichen Staatsangehörigen auf britischem Territorium vollständig zu liquidieren und ihre Konkurrenz auch für die Zukunft auszuschließen. Direkte Auskunft über einzelne Geschäftsliquidationen ist nicht erhältlich. Rechtliche Vertretung der deutschen Interessen also ausgeschlossen. Siehe S. 51 unten. In diesem Gesetz kedeutet „enemy‘‘ und „enemy subject‘, auf deutsch „Feind“, „feindlicher Untertan‘, Angehöriger eines Staates, der mit England im Krieg steht, wo immer sich auch diese Person befinden mag. ‚Board of Trade‘ ist mit „„Handelsamt‘“ wiedergegeben. Trading with the Enemy Amendment Act, 1916 [27. Januar]. (Ergänzungsgesetz zum Handel mit dem Feinde, 1916.) 1. Ermächtigung zum Vorgehen gegen Geschäfte von Personen, Gesell- schaften usw. von feindlicher Staatsangehörigkeit oder feindlicher gesell- schäftlicher Beziehung. (1.) Wenn es dem Handelsamt — Board of Trade — scheint, daß ein Geschäft irgend einer Person, Firma oder Gesellschaft, zufolge feindlicher Staatsangehörigkeit oder Be- ziehung mit einem Feinde (by reason of the enemy nationality or enemy association) in irgend einer Weise, ganz oder teilweise, im Interesse oder unter der Kontrolle von feind- lichen Staatsangehörigen geführt wird, so soll das Handelsamt — ausgenommen, wenn 88 ihm aus besonderen Gründen nicht angezeigt erscheint — folgendes verfügen: entweder a) der Person, Firma oder Gesellschaft, die das Geschäft führt, die geschäftliche Tätigkeit verbieten, es sei denn, daß die im Gesetz selbst genannten Ausnahmen zulässig sind,