4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 35 1 Aktionär während des Krieges seine Rechte in England nicht geltend machen könne. Der | englische Richter hat diese Ansicht zu der seinigen gemacht. (Siehe „Le Temps“, 9. Juni 1 1915 und Clunet, Journal du Droit international 1915, S. 285.) Aktiengesellschaften in England werden nach verschiedenen Urteilen des Court of Appeal, wenn sie gemäß der Companies Act in England ein- getragen, incorporated sind, als englische Gesellschaften und nicht als feindliche, behandelt, auch wenn sämtliche Anteile in den Händen feind- licher Ausländer sind?). Diese Gesellschaften haben deshalb auch - das Recht, als Kläger vor englischen Gerichten aufzutreten. Verboten ist nur der Verkehr und das Senden von Geld nach dem feindlichen Ausland. Im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen hat aber das englische Öberhaus in höchster Instanz im Prozesse der Daimler-Gesellschaft c. Continental Tyre and Rubber Co. entschieden, daß trotz der nach eng- lischem Recht erfolgten Gründung und Eintragung eine derartige in England domizilierte Gesellschaft, deren Verwaltungsräte und Aktionäre Deutsche sind, den Schutz des englischen Gesetzes nicht fordern, also nicht als Klägerin vor englischen Gerichten auftreten könne, denn das Prozeßziel — die Bezahlung von Geldern an Feinde des Königs — sei ungesetzlich. (Frankfurter Ztg. 3. Juli 1916.) | Kiner in England eingetragenen Zweigniederlassung einer deutschen | Firma ist das Klagerecht abgesprochen worden mit der Begründung, daß sie ihre Tätigkeit in Deutschland ausübe?2). IV. Durch die Enemy Amendment Act, 1916, hat die bis zu Beginn des Jahres 1916 in Großbritannien und Irland den inkorporierten Ge- sellschaften gewährte Anerkennung als alien friends eine große Ein- schränkung erfahren. Dieser Erlaß gestattet dem Board of trade anzuordnen, daß Aktien und Anteile 1 englischer Gesellschaften, die sich in dem Besitz von feindlichen Untertanen befinden, { in die Verwaltung des Public Trustee übergehen und von diesem veräußert werden, | Bereits nach den früheren Gesetzen — siehe oben — konnten zur Überwachung von Gesellschaften, deren Aktionäre zum Teil Untertanen feindlicher Länder sind, In- spektoren oder Kontrolleure ernannt werden und es durften Gewinne, die den feindlichen Aktionären zufallen, nicht auf diese übertragen werden, sondern mußten dem „Bewahrer des feindlichen. Eigentums‘ ausbezahlt werden. Da nun derartige Unternehmungen auch während des Krieges ihre Tätigkeit in England fortsetzen konnten, obwohl sie ganz oder teilweise dem Feinde gehörten, so wurde in den Kreisen, die Deutschland und Österreich 1) Siehe Urteil des Continental T'yre an Rubber Company (Great Britain) Limited V. Daimler Company Limited, sowie im Prozeß der gleichen Firma v. Thomas Tilling, angeführt bei Curti I, Seite 10, Anmerkung 3; siehe auch bei Clunet, Journal du Droit international 1915, S. 218/219. Armorduect Manufacturing Co. c. Defries & Co., abgedruckt in Clunet, Journal 1915, S. 216; ferner die weiteren Urteile, angeführt in „Auswärt. Amt, Ausnahmegesetze‘‘, Seite 59; Page aa0., Seite 86, 87. 2) Orenstein & Koppel v. Egyptian Phosphate Company Limited, 1914, 2 5. L. T. 293. : + G BE