EEE EN 36 1. Teil. England. auch kommerziell schwächen wollten, das Begehren auf Einstellung solcher Betriebe gestellt. Das neue Gesetz ermächtigt nun die Regierung, das Handels- ministerium, auf administrativem Wege gegen diese „feindlichen“ Unter- nehmungen einzuschreiten, diese Betriebe entweder ganz zu verbieten oder zu liquidieren. Das Handelsamt ist berechtigt, für alles feste und bewegliche Eigentum des Feindes einen Verwalter zu bestellen. Soweit Deutsche oder Österreicher oder andere Feinde Anteile an einer Gesell- schaft besitzen, so kann der Verwalter diese Anteile an Engländer, in erster Linie an die übrigen Gesellschafter, Aktionäre, welche britische Untertanen sind, verkaufen, so daß alle Anteile ganz in die Hände von Engländern kommen, die „von den deutschen Elementen befreit, ihre eigene Autonomie zurückerwerben können“. Es kann gesagt werden, daß England durch diese neuesten Maß- nahmen dazu gekommen ist, sämtliche Angehörigen der feindlichen Staaten — Selbst wenn sie nach der ursprünglichen, noch zu Beginn des Krieges vertretenen Auffassung alien friends waren — grundsätzlich als Feinde zu betrachten und ihr auf britischem Territorium gelegenes Vermögen als feindliches Vermögen zu behandeln. Siehe darüber eingehender oben 5. 22 ff. V. Der Board of Trade beantragt durch eine Verfügung bei Gericht die Liquidation, die es dann formell beschließt. Die Listen der Firmen über welche die Liquidation verfügt wurde, werden mit genauer Angabe der Adresse und dem Namen des Controllers, der zu liquidieren hat, in der „London Gazette“ veröffentlicht mit der Einleitung: „Trading with the Enemy Amendment Act, 1916. Orders have been made by the Board of Trade requiring the under mentioned business to be wound up.‘ Der Controller erläßt darauf einen Aufruf in der nämlichen Zeitung an alle Interessenten, Gläubiger und Schuldner, ihre Ansprüche und Ver- pflichtungen bekannt zu geben. Beispiel einer solchen Anzeige siehe unten Seite 37 und 38. Man unterscheidet im englischen Recht drei Arten der Liquidation von. incorporated companies 1). 1. voluntary winding-up, freiwillige Liquidation, 2. winding-up subject to the supervision of the court, Li quidation unter der Aufsicht des Gerichtes, und 3. winding-up by the court, gerichtliche Liquidation; letztere vertritt die Stelle eines Konkursverfahrens. Gemäß $ 199 der Companies Act von 1862 (25 and 26 Viet. e. 89) kann regelmäßig eine jede Personenvereinigung (d. h. die scg. „unregistered companies‘‘, any partnership, ASS0Ciation, or company), die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht und nicht in das Register of Joint Stock Companies eingetragen ist, im Wege einer Liquidation durch das 1) Über die „freiwillige“ Liquidation einer Gesellschaft, einer incorporated company siehe Schirrmeister aa0., Erläuterungen zu $ 33 und $ 34, S, 1134.