5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 41 während in den meisten bisher bekannten Fällen die Verfügung über das Patent, die faktisch zur Unmöglichkeit geworden ist, bloß suspendiert ist. Immerhin darf ange- nommen werden, daß nach Friedensschluß der wirkliche Erfinder und Patentierte wieder in seine Rechte tritt, sein Patent nach dem obigen, wieder anwendbar erklärten Art. 12 erteilt erhält und, für die zeitweilige unfreiwillige Benutzung seines Patentes entschädigt wird. Auf eine solche Entschädigung ließ wenigstens die Erklärung des Handelsministers Runciman anläßlich der Beratung des Gesetzes vom 7. August 1914 schließen. ‚Der Prozentsatz der Patente, gegen die in England Anträge auf Kriegsbenutzung gestellt wurde, ist im Verhältnis zur Zahl der früher erteilten deutschen Patente kein sehr be- deutender. Er beträgt 1°, vgl. hierüber die genauen statistischen, bis 1. April 1915 reichenden Angaben von Dr. Ephraim und seine kritischen Bemerkungen in „Gewerb- licher Rechtsschutz und Urheberrecht‘ 1915, Seite 52, 86 f£. Bis Ende Oktober 1915 wurden 387 Anträge, die sich auf 294 Patente, hauptsächlich der chemischen, mecha- nischen und maschinellen Betriebszweige, bezogen, dem Patentamt eingereicht und in 245 Fällen Lizenzen gewährt (ebendaselbst 1915, S. 295). Nur zwei deutsche Patente wurden endgültig aufgehoben, drei einstweilen außer Kraft gesstzt. — Nach dem Jahres- bericht des Hauptcomptrollers wurden im Jahre 1915 im ganzen 154 Anträge auf Nichtig- keit oder Suspension von Feindespatenten eingebracht; in 117 Fällen wurden Lizenzen erteilt. Ein Patent wurde suspendiert und 4 früher erteilte Lizenzen aufgehoben. Von 4 Gesuchen um zeitweise Aufhebung von Marken wurden 2 zurückgewiesen, 2 waren bei Jahresschluß nach unerledigt (Propriete industrielle 1916, S. 75).“ IV. Ein Beispie! des Verfahrens der Ausnützung deutscher Patente durch englische Firmen gibt „The Ironmonger‘“ vom 15. April 1916. Der Bericht in der vom „Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft, Kiel‘ wiedergege- benen Übersetzung lautet: „Beim Patentgerichte kam die Rapid Magnetting Machine Co (Lim.), Birmingham, um eine Lizenz ein, eine magnetische Reinigungsmaschine herstellen zu dürfen, welche hauptsächlich zur Reinigung des Wolframerzes benutzt wird. Ein ähnliches Gesuch für die Herstellung derselben Maschine wurde von der Firma Edgar Allen & Co, (Lim.), Stahlwerke in Sheffield, eingereicht. Für die Maschine bestehen drei „deutsche‘* Patente, wovon die Firma Friedrich Krupp, Magdeburg, eines besitzt, Ingenieur Ullrich in Alzenau die beiden anderen. Mr. Hunter Gray führt als Vertreter der Antragstellerin, Rapid Machine Co., aus daß Krupp offensichtlich der Eigentümer der Patente sei. Die Antragstellerin sei die einzige Firma im Reiche, die sich auf die Herstellung von magnetischen Reinigungs- maschinen spezialisiert habe und Lieferantin des Munitions-, Kriegs- und Marine-Ministe- riums sowie staatlicher Unternehmen sei. Sie stelle 14 verschiedene Typen der magnetischen Reinigungsmaschine in mehr als 100 Größen her, bei denen die Magnete das Metall aus dem Roherz ziehen und es an einen Platz außerhalb des Bereiches der Elektrizität niederlegen. Mr. H. Hubard Thompson, Direktor der Gesellschaft, gab im Kreuzverhör zu, daß er einen Brief veröffentlicht habe, in dem er die deutsche Maschine kritisierte. Er vertrat die Ansicht, daß die magnetische Reinigungsmaschine englischer Herkunft der deutschen durchaus gleichwertig sei. Er wünsche jedoch, in der Lage zu sein, die Maschine liefern zu können, wenn nach der deutschen Maschine gefragt werde. Er habe die Maschine, deren Herstellungsrecht seine Gesellschaft beantrage, im Imperial College of Science ge- sehen. Es sei ihm nicht bekannt, daß diese Maschine tatsächlich für die englische Regie- rung bestellt und die Erlaubnis erteilt worden sei, sie zu kopieren. Es sei bedauerlich, daß im Imperial College of Seience keine englische Maschine ausgestellt sei, denn wenn ein Interessent sich in dieses Institut begäbe, würde er nur das deutsche Fabrikat vorfinden und den Eindruck gewinnen, daß keine englische Maschine empfohlen werden könne,