5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 45 2. daß der bloße Wunsch eines englischen Handelswettbewerbers, sich der Erfindung oder des Geschäftes eines fremden Patent- oder Schutzmarkeninhabers zu bemäch- tigen, nicht als genügender Grund für das Einschreiten des Patentamtes angesehen werden wird. Der Zweck des Geretzes ist, sicherzustellen, daß der Verbraucher im Vereinigten Königreich nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß er außer Stand gesetzt ist, sich die Waren zu beschaffen, welche den Gegenstand des Patentes usw. bilden. Dementsprechend muß der Gegner nachweisen, daß er in gutem Glauben gerüstet ist, sofort die Waren im Inlande herzustellen, und daß er hierdurch ein tat- sächliches öffentlie hes Bedürfnis befriedigen würde, das wegen der Unterbrechung der Verbindung son st nicht befriedigt werden könnte. Wenn diese beiden Behauptungen bewiesen sind, dann kann der Präsident eine Erlaubnis gewähren, während der Dauer des Krieges zu fabrizieren, und er kann Bedingungen, wie Lizenzgebühr usw. auf- erlegen oder davon Abstand nehmen, falls er dies im öffentlichen Interesse für geboten erachtet. Ferner kann er, wenn die betreffende Fabrikation kostspielige Maschinen oder Bauwerke erfordert, eine Erlaubnis für eine die Dauer des gegenwärtigen Krieges übersteigende Frist gewähren. In allen diesen Fällen aber nehmen wir vorweg, daß die Rechte des fremden Patentinhabers nicht außer acht gelassen werden, und wir denken, daß selbst für die Dauer des Krieges die etwa festgesetzten Lizenzgebühren zu späterem Vorteil des Patentinhabers aufgespeichert werden. Hieraus wollen Sie ersehen, daß es für deutsche und österreichische Inhaber britischer Patente sehr wenig ratsam ist, ihre Rechte aufzugeben, und wir glauben, daß das schlimmste, was ihnen zustoßen kann, ist, daß sie, solange der Krieg dauert, keine Lizenzgebühren empfangen werden. ; Der Präsident hat in seiner amtlichen Entscheidung völlig klar gestellt, daß keine Absicht vorwaltet, diese fremden Patente dauernd zu konfiszieren, und daß tatsächlich dieses Vorgehen dem bereits üblichen Vorgehen bei Zwangslizenzen sehr ähnlich sein wird, wo bewiesen wird, daß der Gegenstand im Vereinigten Königreich nicht im an- gemessenen Umfange ausgeführt wird. Ferner informieren wir Sie, daß auf Vorstellung der britirchen Patentanwälte der Board of Trade am 23. September eine spezielle Lizenz an alle interessierten Personen erteilt hat, wodurch es ungeachtet des Gesetzes gegen Zahlungen oder Überweisungen zu- gunsten fremder Feinde den Patentanwälten erlaubt wird, irgend welche Gebühren zu- gunsten solcher Feinde zu zahlen und auch mit Rücksicht auf fremde Patente Geld nach Ländern zu schicken, die mit dem Vereinigten Königreich im Kriege stehen. Daher besteht die durch die neue Parlamentsakte geschaffene Schwierigkeit betreffs Zahlung von Er- neuerungsgebühren usw. nicht länger.“ Die Zahlung von Patentgebühren für „Feinde“ ist gestattet. Eine Verordnung vom 7. Dezember 1915 bestimmt: Jeder im Vereinigten Königreich befir dliche Wohnsitzberechtigte, Aufenthalter oder Handeltreibende darf für sich oder für andere solche im Königreich oder auf englischem Gebiet befindlichen Personen die Gebühren bezahlen, die gefordert werden, um in einem feindlichen Lande die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes, die Eintragung oder erneute Eintragung eines Musters oder einer Marke zu erlangen, sowie für Rechnung eines Feindes die für solche Maßnahmen im Königreich oder in irgend einer andern englischen Besitzung geforderten Gebühren entrichten; er darf ebenso fremden Agenten ihre daherigen Kosten und Auslagen, wie auch für Rechnung ven Fremden den englischen oder kolonialen Agenten Kosten und Auslagen vergüten. Dagegen wird vom Board of Trade den englischen Patentanwälten wieder eingeschärft, daß sie von feindlichen Patentanwälten oder Personen keine Gesuche oder Aktenstücke betreffend Patente oder Patenterneuerungen oder Eintragungen von Mustern oder Marken im Vereinigten Königreich in Empfang nehmen dürfen; sie haben sich