44 1. Teil. England. auch zu vergewissern, daß solche Gesuche und Aktenstücke, die ihnen von einer im neutralen Gebiet wohnhaften Person zugehen, nicht durch die Hände eines Feindes gegangen sind). 6. Kapitel. Verträge?) I. England verbietet während des Krieges jeden geschäftlichen Verkehr mit einem „Feinde“, wobei der Begriff „Feind“ in englischem Sinne zu nehmen ist®). Verboten sind dabei alle Transaktionen, die dazu führen könnten, den Feind zu begünstigen oder England zu schädigen. Aber auch jeder andere Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen Staates schaden könnte oder der Staatspolitik widerspricht, ist „illegal“ und kann deshalb vom Richter nicht geschützt werden (Janson v. Driefontein Consolidated Mines Ltd. [1902] A. C, 484, siehe unten). Darnach hat nach englischer Auffassung der Richter die Pflicht, durch seine Rechtsprechung die Politik des Staates zu unterstützen. Da diese nach den Erlassen der Regierung und wiederholten öffentlichen Erklärungen der maßgebenden Minister und Staatsmänner darauf ausgeht, Industrie und Handel der Feinde zugrunde zu richten, Englands wirtschaftliche Machtstellung aber zu stärken, so entspricht dieser Auffassung auch die englische Judikatur auf dem Gebiete des Vertragsrechtes. Ihre Wirkung macht sich bei den einzelnen Verträgen in folgender Weise geltend*). 1. Verträge, die während des Krieges — ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde — mit einem alien enemy eingegangen wurden. Sie sind null und nichtig. Ausnahmebewilligung zum Geschäftsbetrieb erhielten, weshalb der Verkehr mit ihnen in den von den Gesetzen vorgesehenen Schranken erlaubt ist: die Niederlassungen der deutschen und österreichischen und türkischen Banken 5). !) Röthlisberger a.a.0. 1916. ?) Über die Gesellschaftsverträge siehe Seite 33. 3) Siehe darüber oben Seite 1 ff. *) Siehe darüber auch Page aa0., S. 72 ff., Leslie F. Scott (The Effect of war on contracts; Dr. Alfred Sieveking (Influence of war on private contracts); Dr. Brüders (Operation of war on private contracts). Letztere drei Publikationen erschienen als „Papers‘“ der InternationahLaw Association, Madrid, Conference 1913, an welcher englische und deutsche Juristen die Wirkung des Krieges auf private Verträge eifrig diskutierten; insbesondere zwar auf dem Gebiete des Seerechts, das hier nicht näher berücksichtigt werden konnte. Die Transportversicherungsverträge englischer Gesellschaften enthalten stets die Klausel, daß der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist, wenn zwischen. England und dem Staate, dem der Versicherte angehört, Krieg ausbricht. Selbst wenn diese Klausel nicht vorkäme, so würde gleichwohl aus dem betr. Vertrag für Schaden, den der deutsche Versicherte während des Krieges erlitten hat, auch nach dem Krieg in England nicht geklagt werden können. 5) Siehe Curti I, S. 17 und 19.