48 1. Teil. England. vom Beginn des Krieges an als null und nichtig erklärt, unter Vorbehalt derjenigen Rechte und Pflichten, die sich auf die zu dieser Zeit bereits abgelieferten. Güter oder auf die zu dieser Zeit bereits ausgeführten Handlungen beziehen, sowie derjenigen Rechte und Pflichten, die aus einer solchen Leistung oder als Gegenleistung dafür entstehen. Jeder vor oder nach Inkrafttreten dieses Geretzes während der Dauer des gegen- wärtigen Krieges mit einem Feinde geschlossene Vertrag wird hiermit für null und nichtig und in jeder Beziehung unwirksam erklärt. Als „feindlicher Staatsangehöriger‘“ gilt jede Person, Firma oder Gesell- schaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittelbar durch feindliche Staatsan- gehörige oder unter ihren Einfluß geleitet oder beaufsichtigt wird oder deren Geschäfte ganz oder überwiegend zugunsten oder im Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden, selbst wenn die Firma oder Gesellschaft innerhalb der Königlichen Gebiete eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit erlangt hat. 7. Kapitel. Die Stellung des „Feindes“ vor englischen Gerichten. Die englischen Gerichte verweigern dem feindlichen Ausländer das Recht, während des Krieges als Kläger aufzutreten. Über den Begriff „Feind‘“ siehe oben Seite 1 ff., siehe ferner Curti, Handelsverbot Seite 9 und 10, Urteil der Court of Appeal, 19. Januar 1915, Porter e. Freudenberg, abgedruckt in „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 59, Holt County Court 4. Nov. 1914, Lechters c, Brown, abgedruckt bei Clunet, 1915, S. 214. Dem deutschen Kläger, der die Erfüllung eines Mietsvertrages resp. Schadenersatz vom englischen Mieter verlangte, wurde das Recht der Klage versagt. : Nicht als Feinde betrachtet werden die „alien friends“, d. h. die Personen, die zwar dem feindlichen Staat angehören, aber mit Erlaubnis der englischen Behörden in England wohnen oder Geschäfte betreiben 1). Diese Personen werden deshalb auch zur Klage vor englischen Gerichten zugelassen. ; Es wurde dies besonders konstatiert im Fall Princess of Thurn and Taxes, einer in England wohnenden Ungarin, gegen die Beklagte Moffit. High Court 16. Okt. 1914, abgedr. bei Clunet, 1915, S. 439. Dagegen wird der „Feind“ als beklagte Partei zugelassen zum Zwecke der Verteidigung und ebenso als Berufungskläger gegen ein gegen ihn erlassenes Urteil. Würde man den „Feind‘‘ auch als beklagte Partei von der Wahrung seiner In- teressen vor Gericht ausschließen, so wäre die logische Folge davon, daß gegen den „Feind“ während des Krieges keine Klage vor englischen Gerichten durchgeführt werden könnte. Eine solche Suspension des Klagerechtes würde aber den britischen Staatsangehörigen schädigen und den feindlichen Ausländer begünstigen. Über das Recht von Gesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, Klage vor englischen Gerichten zu führen, obwohl alle oder ein Teil der Aktionäre „Feinde‘“ sind, siehe oben Seite 33 £f. 1) Siehe oben Seite 2.