7. Kapitel. Die Stellung des „Feindes“ vor englischen Gerichten. 49 Um über prozessuale Schwierigkeiten, insbesondere bezüglich der Vorladung, hinauszukommen und das Verfahren gegen „Feinde“ zu er- leichtern, sind besondere Erlasse erschienen. So das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde: vom 16. März 1915 (5 Geo. V. cap. 36) ”). Es Jäßt eine „Ersatzzustellung‘“ durch öffentliche Bekanntgabe oder anderweitig zu. In deutscher Übersetzung abgedruckt in „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze‘“, 5. 47. Ferner sind zu nennen die Ausführungsbestimmungen zu dem Ge- setze über das Gerichtsverfahren gegen Feinde, 1915, Erlaß des Groß- kanzlers vom 16. März 1915 Siehe Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze Seite 49. Rules, ’dated March 16, 1915, made by the Lord Chancellor under. the legal Proceedings against Enemies Act, 1915. Page, S. 194. ) und: Anweisung des Lord Oberrichters über das Verfahren auf Grund des Gesetzes über das Gerichtsverfahren gegen Feinde 1915, vom 30. März 1915. Directions, dated March 30. 1915, of the Lord Chief Justice as to Procedure under the Legal Proceedings against Enemies Act. 1915. ‚Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, Seite 49. Von Interesse sind auch die schon am 15.. Februar 1915 vom Großkanzler für die Grafschaftsgerichte herausgegebenen Ausführungs- bestimmungen über den Handel mit dem Feinde (Eigentumsanträge). Siehe darüber oben Seite 17, auf deutsch wiedergegeben durch Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, 5. 42. Die Angehörigen feindlicher Staaten, die in England wohnten oder dort Geschäfte hatten, oder die in nicht feindlichen neutralen Ländern domiziliert waren, wurden in der ersten Zeit des Krieges als „Freunde“ und nicht als „Feinde“ behandelt. Sie hatten zufolgedessen das Recht, als Kläger vor den Gerichten aufzutreten. Nachdem aber seit Beginn des Jahres 1916 auch diesen Personen und Firmen der Handel durch den Board of Trade verboten und die Liquidation ihres in England ge- legenen Vermögens, ja ganzer Geschäfte, vor allem auch von „feind- lichen“ Gesellschaften angeordnet werden kann, werden‘ zurzeit (Juni 1916) wohl auch die meisten dieser früheren „alien friends“ als „Feinde“ betrachtet und als Kläger von der Geltendmachung ihrer Rechte während. des Krieges vor englischen Gerichten ausgeschlossen. In bezug auf die englische Rechtsprechung über die Stellung feindlicher Ausländer vor britischen Gerichten siehe auch Auswärtiges Amt ‚„Ausnahmegesetze‘‘, Seite 58. Über die Vertretung „feindlicher Interessen durch englische Anwälte, sollieitors, im Liquidationsverfahren gegen „feindliches‘“ Vermögen, siehe oben S. 21 und S. 51 unten. Über die Beurteilung von „feindlichen Verträgen‘, siehe oben S. 44. 1) Legal Proceedings against Enemies, Act. 1915, Page7S. 192, Curti, Handelskrieg, 4