1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 53 schen Reichs und Österreich-Ungarns oder dort wohnhaften Personen: shre- schlossen sind. Die im vorgehenden Absatz ausgesprochene Nichtigkeit gilt vom 4. August ab für Deutschland und vom 13. August 1914 ab für Österreich-Ungarn. Sie wird während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten und bis zu einem Später durch Verordnung festzusetzenden Tage wirksam sein. Art. 3. Während derselben Zeit ist es untersagt und gilt als nichtig, weil mit der Staatsordnung unvereinbar, zu Nutzen der Angehörigen des Deutschen Reichs oder Österreich-Ungarns cder der dort wohnhaften Personen Geld- oder andere Leistungen vorzunehmen aus Anlaß von Rechtsgeschäften oder Verträgen, die auf französischem Gebiet oder in französischen Schutzgebieten von irgend jemand oder allerorts von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen vor den im Abs. 2 des Art. 2 festgesetzten Zeitpunkten abgeschlossen sind. Falls mit der Ausführung der in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechts- geschäfte oder Verträge am Tage dieser Verordnung noch in keiner Weise be- gonnen sein sollte, sei es in Form von Lieferung von Waren oder von Geldzahlungen, kann ihre Nichtigkeit durch Verfügung (ordonnance) des Präsidenten des Zivil- gerichts ausgesprochen werden, wenn sie von Franzosen, französischen Schutz- befohlenen oder Angehörigen der neutralen oder verbündeten Staaten beantragt worden ist. Art. 4. Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 dieser Verordnung finden auch Anwendung, falls die Rechtsgeschäfte oder Verträge von Mittelspersonen ab- geschlossen sein sollten. Art. 5. Durch besondere Verordnungen werden Bestimmungen getroffen werden über Erfinderpatente und Fabrikmarken, die Angehörige des Deutschen Reichs und Österreich-Ungarns betreffen, sowie über Lebensversicherungs- gesellschaften und Versicherungsgesellschaften gegen Arbeitsunfälle, die ihren Sitz in diesen beiden Ländern haken?). Art. 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen der Genehmigung der Kammeın vorbehalten bleiben. Auf Veranlassung des Justizministers wurde in Ausführung dieses Verbotes in gemeinsamer Arbeit von Staatsanwaltschaft und Zivilgerichts- präsidenten mit wenigen Ausnahmen sämtliches deutsches und öster- reichisches Vermögen, das auf französischem Boden liegt, mit Beschlag belegt, sequestriert, und für die einzelnen Vermögen wurden Zwangs- verwalter, Administrateurs-se6questres, Sequester, eingesetzt. Zweck der Sequestrationen ist nach wiederholten Erklärungen der Regierung nicht die Konfiskation, sondern die Festhaltung dieses Vermögens, um zu Vver- hindern, daß während des Krieges die Deutschen und Österreicher darüber ver fügen, ihre in Frankreich gelegenen Unternehmungen weiter betreiben und daraus Nutzen ziehen, der schon während des Krieges ihrem eigenen Lande von Vorteil, Frankreich aber zum Nachteil gereichen könnte. Auch sollen die beschlagnahmten Vermögen in der Hand der französischen 1) Das Dekret über diese Versicherungsgesellschaften vom 29. September 1914 wurde durch Gesetz vom 31. Dezember 1915 ohne irgendwelche Änderung ratifiziert. Siehe das Dekret bei Reulos S. 16. Es wird ausführlich dargelegt von Curti, Handels- verbot S. 72ff.